<?xml version="1.0"?>
<?xml-stylesheet type="text/css" href="http://go-potsdam.de/skins/common/feed.css?303"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
		<id>http://go-potsdam.de/api.php?action=feedcontributions&amp;feedformat=atom&amp;user=Lenz</id>
		<title>Go-Potsdam - Benutzerbeiträge [de]</title>
		<link rel="self" type="application/atom+xml" href="http://go-potsdam.de/api.php?action=feedcontributions&amp;feedformat=atom&amp;user=Lenz"/>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Spezial:Beitr%C3%A4ge/Lenz"/>
		<updated>2026-07-28T21:52:06Z</updated>
		<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
		<generator>MediaWiki 1.19.20+dfsg-0+deb7u3</generator>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Neurologisches_Sachverst%C3%A4ndigengutachten_vom_04.06.2026</id>
		<title>Neurologisches Sachverständigengutachten vom 04.06.2026</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Neurologisches_Sachverst%C3%A4ndigengutachten_vom_04.06.2026"/>
				<updated>2026-06-26T18:46:24Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;MEDIAN&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
PF 600353&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14403 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;center&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sehr geehrte Damen und Herren, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
auf Ihr Ersuchen vom 05.03.2026 hin&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erstelle ich ein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt; Neurologisches Sachverständigengutachten&amp;lt;/b&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
nach Aktenlage &amp;lt;/center&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt;in Sachen Lenz, O. ./. W.&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;u&amp;gt;Akten-/Geschäfszeichen:&amp;lt;/u&amp;gt; …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;u&amp;gt;Unser Zeichen: &amp;lt;/u&amp;gt; …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Neurologisches_Sachverst%C3%A4ndigengutachten_vom_04.06.2026</id>
		<title>Neurologisches Sachverständigengutachten vom 04.06.2026</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Neurologisches_Sachverst%C3%A4ndigengutachten_vom_04.06.2026"/>
				<updated>2026-06-26T18:44:19Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „MEDIAN  Landgericht Potsdam&amp;lt;br&amp;gt; PF 600353&amp;lt;br&amp;gt; 14403 Potsdam  &amp;lt;center&amp;gt; Sehr geehrte Damen und Herren,   auf Ihr Ersuchen vom 05.03.2026 hin  erstelle ich ein  &amp;lt;…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;MEDIAN&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
PF 600353&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14403 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;center&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sehr geehrte Damen und Herren, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
auf Ihr Ersuchen vom 05.03.2026 hin&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erstelle ich ein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt; Neurologiriches Sachverständigengutachten&amp;lt;/b&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
nach Aktenlage &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt;in Sachen Lenz, O. ./. W.&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;u&amp;gt;Akten-/Geschäfszeichen:&amp;lt;/u&amp;gt; …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;u&amp;gt;Unser Zeichen: &amp;lt;/u&amp;gt; …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung</id>
		<title>Wohnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung"/>
				<updated>2026-06-26T18:20:57Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* 2026 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;* [[Zusammenfassung vom 18.11.24]] (zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses am 20.11.24) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2026==&lt;br /&gt;
* [[Neurologisches Sachverständigengutachten vom 04.06.2026]] (Entstand nach Aktenlage, totaler Mist)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2025==&lt;br /&gt;
* [[Betriebskostenabrechnung 2024, Einwurf am 11.12.25]]&lt;br /&gt;
* [[Entwurf vom 22.12.25]]&lt;br /&gt;
* [[Entwurf vom 24.11.25]]&lt;br /&gt;
* [[verfügung des Amtsgericht Potsdam vom 30.08.2025]] (Ladung)&lt;br /&gt;
* [[Klage vom 05.08.25]]&lt;br /&gt;
* [[Beschluss des Landgericht Potsdam vom 11.12.2024]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2024==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 03.09.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungserwiderung der Gegenseite vom 01.08.24]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung vom 28.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungsbegründung vom 23.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme vom 06.05.24 der Gegenseite zum Tatbestandsberichtigungsantrag]]&lt;br /&gt;
* [[Annahmeanordnung vom 25.04.24]] (wegen der 5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Hinterlegung vom 22.04.24]] (5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 18.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufung vom 15.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 29.04.24, eingegangen am 03.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftliches Urteil vom 28.03.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 20.03.24]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2023==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 09.10.23]]&lt;br /&gt;
* [[Ladung vom 02.10.23]] (Termin 25.01.24)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 29.09.23]] (Zurückweisung der Forderung nach Nutzungsentschädigung)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Gegenseite vom 27.09.23]] (Bitte um Verhandlungstermin)&lt;br /&gt;
* [[Genehmigung PKH vom 25.09.23]]&lt;br /&gt;
* [[Frage des AG vom 23.09.23]] (Soll Gutachten zum Gesundheitszustand eingeholt werden?)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Ggs vom 18.09.23]] (Erwiderung zur Klageerwiderung)&lt;br /&gt;
* [[Klageerwiderung vom 31.08.23]]&lt;br /&gt;
* [[Klageschrift vom 06.07.23]] (der Gegenseite)&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 08.05.23]] (mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Gutachten über Schäden an der Mietsache]] (bei mir eingegangen am 29.03.23)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2022==&lt;br /&gt;
* [[Beschluß vom 20.12.22]] (Bestimmung des Gutachters)&lt;br /&gt;
* [[Beschluß am 24.11.22 über Gewährung von PKH]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 17.11.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme der Gegenseite vom 25.10.22]] (wegen selbständigen Beweisverfahrens)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf PKH am 07.10.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Gewährung der Fristverlängerung, 21.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 20.09.22]] (gegen die erneute Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Fristverlängerung für die Stellungnahme vom 19.09.22]] (Verlängerung bis 07.10.22)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf selbständiges Beweisverfahren vom 01.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 01.09.22]] (…Kündigung unwirksam…)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz Gegenseite vom 01.09.22]] (außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Gedächnisprotokoll der Wohnungsbesichtigung am 15.07.22]] (Terrasse und Bad)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 08.06.22]] (Terminvorschlag)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. wegen neuen Termins einer Wohnungsbesichtigung]]&lt;br /&gt;
* [[Erneute Wohnungskuendigung vom 08.06.22]] (ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 31.05.22]] (Einverständnis der Wohnungsbesichtigung, aber nur des Balkons)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. vom 19.05.22]] (Wunsch nach erneuter Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Antwort meiner Anwaeltin vom 25.01.22|Antwort meiner Anwältin vom 25.01.22]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung meines PKH-Antrags vom 15.12.21]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2021==&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Antwort Schäden vom 03.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 25.11.21]] (Gedächtnisprotokoll)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben der Gegenseite wegen Besichtigung vom 23.11.21]]&lt;br /&gt;
* [[Nachgang vom 10.11.21]] (neuer Besichtigungstermin gewünscht, Gegenseite an mich)&lt;br /&gt;
* [[Noch Antwort auf Kündigung am 07.11.21]] (E-Mail mit dem Urteil des Landgerichts)&lt;br /&gt;
* [[Antwort auf Kündigung am 01.11.21]] (Widerspruch, Verweis auf das vorherige Verfahren)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 26.10.21 wegen Schäden]] (Gegenseite an mich, mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Kündigung wegen Eigenbedarfs am 26.10.21]] (Es geht wieder los…)&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 23.09.21]] (W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 22.09.21 von W.]] (will den Termin am 23.09.21, 16 Uhr wahrnehmen)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir am 17.09.21]]&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 15.09.21 von W.]] (Terminvorschläge wegen Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben  vom 14.09.21 von Voreigentümer C.]] (Eigentümerübergang erfolgte zum 08.09.21)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir 07.09.21]] („mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 06.09.21 von W. als neuer Eigentümer]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung</id>
		<title>Wohnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung"/>
				<updated>2026-06-26T18:12:08Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* 2025 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;* [[Zusammenfassung vom 18.11.24]] (zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses am 20.11.24) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2026==&lt;br /&gt;
* [[Neurologisches Sachverständigengutachten vom 04.06.2026]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2025==&lt;br /&gt;
* [[Betriebskostenabrechnung 2024, Einwurf am 11.12.25]]&lt;br /&gt;
* [[Entwurf vom 22.12.25]]&lt;br /&gt;
* [[Entwurf vom 24.11.25]]&lt;br /&gt;
* [[verfügung des Amtsgericht Potsdam vom 30.08.2025]] (Ladung)&lt;br /&gt;
* [[Klage vom 05.08.25]]&lt;br /&gt;
* [[Beschluss des Landgericht Potsdam vom 11.12.2024]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2024==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 03.09.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungserwiderung der Gegenseite vom 01.08.24]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung vom 28.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungsbegründung vom 23.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme vom 06.05.24 der Gegenseite zum Tatbestandsberichtigungsantrag]]&lt;br /&gt;
* [[Annahmeanordnung vom 25.04.24]] (wegen der 5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Hinterlegung vom 22.04.24]] (5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 18.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufung vom 15.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 29.04.24, eingegangen am 03.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftliches Urteil vom 28.03.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 20.03.24]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2023==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 09.10.23]]&lt;br /&gt;
* [[Ladung vom 02.10.23]] (Termin 25.01.24)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 29.09.23]] (Zurückweisung der Forderung nach Nutzungsentschädigung)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Gegenseite vom 27.09.23]] (Bitte um Verhandlungstermin)&lt;br /&gt;
* [[Genehmigung PKH vom 25.09.23]]&lt;br /&gt;
* [[Frage des AG vom 23.09.23]] (Soll Gutachten zum Gesundheitszustand eingeholt werden?)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Ggs vom 18.09.23]] (Erwiderung zur Klageerwiderung)&lt;br /&gt;
* [[Klageerwiderung vom 31.08.23]]&lt;br /&gt;
* [[Klageschrift vom 06.07.23]] (der Gegenseite)&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 08.05.23]] (mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Gutachten über Schäden an der Mietsache]] (bei mir eingegangen am 29.03.23)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2022==&lt;br /&gt;
* [[Beschluß vom 20.12.22]] (Bestimmung des Gutachters)&lt;br /&gt;
* [[Beschluß am 24.11.22 über Gewährung von PKH]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 17.11.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme der Gegenseite vom 25.10.22]] (wegen selbständigen Beweisverfahrens)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf PKH am 07.10.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Gewährung der Fristverlängerung, 21.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 20.09.22]] (gegen die erneute Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Fristverlängerung für die Stellungnahme vom 19.09.22]] (Verlängerung bis 07.10.22)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf selbständiges Beweisverfahren vom 01.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 01.09.22]] (…Kündigung unwirksam…)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz Gegenseite vom 01.09.22]] (außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Gedächnisprotokoll der Wohnungsbesichtigung am 15.07.22]] (Terrasse und Bad)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 08.06.22]] (Terminvorschlag)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. wegen neuen Termins einer Wohnungsbesichtigung]]&lt;br /&gt;
* [[Erneute Wohnungskuendigung vom 08.06.22]] (ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 31.05.22]] (Einverständnis der Wohnungsbesichtigung, aber nur des Balkons)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. vom 19.05.22]] (Wunsch nach erneuter Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Antwort meiner Anwaeltin vom 25.01.22|Antwort meiner Anwältin vom 25.01.22]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung meines PKH-Antrags vom 15.12.21]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2021==&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Antwort Schäden vom 03.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 25.11.21]] (Gedächtnisprotokoll)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben der Gegenseite wegen Besichtigung vom 23.11.21]]&lt;br /&gt;
* [[Nachgang vom 10.11.21]] (neuer Besichtigungstermin gewünscht, Gegenseite an mich)&lt;br /&gt;
* [[Noch Antwort auf Kündigung am 07.11.21]] (E-Mail mit dem Urteil des Landgerichts)&lt;br /&gt;
* [[Antwort auf Kündigung am 01.11.21]] (Widerspruch, Verweis auf das vorherige Verfahren)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 26.10.21 wegen Schäden]] (Gegenseite an mich, mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Kündigung wegen Eigenbedarfs am 26.10.21]] (Es geht wieder los…)&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 23.09.21]] (W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 22.09.21 von W.]] (will den Termin am 23.09.21, 16 Uhr wahrnehmen)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir am 17.09.21]]&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 15.09.21 von W.]] (Terminvorschläge wegen Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben  vom 14.09.21 von Voreigentümer C.]] (Eigentümerübergang erfolgte zum 08.09.21)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir 07.09.21]] („mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 06.09.21 von W. als neuer Eigentümer]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Betriebskostenabrechnung_2024,_Einwurf_am_11.12.25</id>
		<title>Betriebskostenabrechnung 2024, Einwurf am 11.12.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Betriebskostenabrechnung_2024,_Einwurf_am_11.12.25"/>
				<updated>2025-12-27T16:34:52Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;W.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Einwurf-Einschreiben&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Oliver Lenz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Carl- von - Ossietzky Str. 6&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14471 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
09.12.2024 '''''sic!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;B&amp;gt;WEG Carl- von - Ossietzky - Str. 6, 14471 Potsdam, WE 08&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nebenkostenabrechnung 2024&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nebenkostenvorrauszahlungen ab 01.12.2025&amp;lt;/B&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Lenz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schreiben beigefügt übersende Ich ihnen die Nebenkostenabrechnung 2024 für die von Ihnen angemietete Wohnung Nr. 8 im o. g. Objekt. Die Abrechnung schließt mit einem Guthaben in höhe von &amp;lt;u&amp;gt;&amp;lt;wb&amp;gt;EUR 511,22&amp;lt;/b&amp;gt;&amp;lt;/u&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Guthaben in Höhe von 511,22€ verrechne Ich mit den noch offenen Nachzahlungsbeträgen aus den Betriebskostenabrechnungen 2021 in Höhe von 110,56€ und 2022 in Höhe von 98,72€.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''''Dazu ist festzustellen:&lt;br /&gt;
::Der Vermieter darf umstrittene Positionen aus einer alten Betriebskostenabrechnung nicht in der neuen Abrechnung „verrechnen“.&lt;br /&gt;
:: Grundsätze zur Betriebskostenabrechnung (§ 556 BGB):&amp;lt;br&amp;gt;Jede Betriebskostenabrechnung betrifft nur den jeweiligen Abrechnungszeitraum.&amp;lt;br&amp;gt;Kosten aus einem früheren Jahr dürfen nicht ohne Weiteres in einer späteren Abrechnung ausgeglichen oder „mitgenommen“ werden.&amp;lt;br&amp;gt;Umstrittene Positionen bleiben umstritten.&amp;lt;br&amp;gt;Wenn bestimmte Positionen aus der letzten Abrechnung fristgerecht beanstandet wurden, gelten diese als streitig.&amp;lt;br&amp;gt;Der Vermieter darf diese Beträge nicht einseitig verrechnen, z. B. mit einem Guthaben aus der neuen Abrechnung.&lt;br /&gt;
::Eine Verrechnung/Aufrechnung ist grundsätzlich nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.&lt;br /&gt;
::Merke: Streitig = keine Verrechnung erlaubt, außer du stimmst ausdrücklich zu.&lt;br /&gt;
::Was der Vermieter darf: &amp;lt;br&amp;gt;✔ Eine korrigierte Abrechnung für den alten Zeitraum erstellen (innerhalb der Abrechnungsfrist)&amp;lt;br&amp;gt;✔ Die strittigen Kosten gesondert geltend machen und ggf. einklagen&amp;lt;br&amp;gt;✔ In der neuen Abrechnung nur die Kosten des neuen Jahres abrechnen&lt;br /&gt;
::Was der Vermieter nicht darf: &amp;lt;br&amp;gt;✘ Strittige Beträge aus der alten Abrechnung einfach abziehen oder hinzufügen&amp;lt;br&amp;gt;✘ Ein Guthaben aus der neuen Abrechnung mit alten Streitpunkten „verrechnen“&amp;lt;Br&amp;gt;✘ Durch die neue Abrechnung den alten Streit „erledigen“&lt;br /&gt;
::Wichtig für dich als Mieter: &amp;lt;br&amp;gt;Ein Guthaben aus der neuen Abrechnung musst du dir voll auszahlen lassen.&amp;lt;br&amp;gt;Strittige Nachforderungen aus der alten Abrechnung kannst du weiterhin zurückweisen, bis sie geklärt sind.&amp;lt;br&amp;gt;Falls der Vermieter trotzdem verrechnet: schriftlich widersprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kosten der Dachwartung sind als sonstige Betriebskosten nach §2 Nr. 11 Betriebskostenverordnunung umlagefähig und wurden demzufolge mit Ihnen seit 11/2002 vereinbart und umgelegt.&lt;br /&gt;
:''''' Dazu ist allgemein festzustellen:&lt;br /&gt;
:: Dachwartung sind keine Betriebskosten. Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gilt:&lt;br /&gt;
::Umlagefähig: laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten (z. B. Gartenpflege, Hausreinigung)&lt;br /&gt;
::Nicht umlagefähig: Instandhaltung und Instandsetzung&amp;lt;br&amp;gt;👉 Dachwartung (z. B. Kontrolle, Reparatur, Abdichtung) zählt rechtlich zur Instandhaltung und ist Vermietersache. Sie sind keine Betriebskosten, auch dann nicht, wenn sie „Wartung“ genannt wird.&lt;br /&gt;
:'''''Außerdem ist konkret festzustellen:&lt;br /&gt;
::Zuletzt am 17.08.23 (bzgl. Nebenkostenabrechnung 2023) habe ich der Position „Dachwartung“ widersprochen. Und ein flüchtiges Durchsehen meiner Unterlagen ergab, daß z.B. die Nebenkostenabrechnung 2019 überhaupt keine Position „Dachwartung“ enthält.&lt;br /&gt;
::In jedem Jahr habe ich der Position „Dachwartung“ widersprochen. Nämlich am 17.08.23 (Nebenkostenabrechnung 2023), &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
im übrigen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil (BGH WuM2004,292; NJW-RR2000,1463) entschieden, dass durch jahrelange Zahlung eine Änderung des Mietvertrages eintritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Berechnung verbleibt ein Guthaben in Höhe von 301,94€, welches ich zurück behalte für die zuletzt entstandenen Schäden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Energiekosten sind weiterhin auf hohen Niveau, die Kosten für Grundsteuer Müllgebühren, Versicherungen sind ebenfalls gestiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Höhe des Vorschusses ist daher nach der objektiv für die Deckung der Betriebskosten erforderlichen Aufwendungen zu bemessen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Ihre Wohneinheit ergibt sich demnach folgende Nebenkostenvorrauszahlung&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Betriebskostenabrechnung_2024,_Einwurf_am_11.12.25</id>
		<title>Betriebskostenabrechnung 2024, Einwurf am 11.12.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Betriebskostenabrechnung_2024,_Einwurf_am_11.12.25"/>
				<updated>2025-12-27T15:31:14Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;W.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Einwurf-Einschreiben&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Oliver Lenz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Carl- von - Ossietzky Str. 6&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14471 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
09.12.2024 &amp;quot;&amp;quot;&amp;quot;&amp;quot;&amp;quot;sig!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;B&amp;gt;WEG Carl- von - Ossietzky - Str. 6, 14471 Potsdam, WE 08&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nebenkostenabrechnung 2024&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nebenkostenvorrauszahlungen ab 01.12.2025&amp;lt;/B&amp;gt;&amp;lt;/u&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Lenz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schreiben beigefügt übersende Ich ihnen die Nebenkostenabrechnung 2024 für die von Ihnen angemietete Wohnung Nr. 8 im o. g. Objekt. Die Abrechnung schließt mit einem Guthaben in höhe von &amp;lt;u&amp;gt;&amp;lt;wb&amp;gt;EUR 511,22&amp;lt;/b&amp;gt;&amp;lt;/u&amp;lt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Guthaben in Höhe von 511,22€ verrechne Ich mit den noch offenen Nachzahlungsbeträgen aus den Betriebskostenabrechnungen 2021 in Höhe von 110,56€ und 2022 in Höhe von 98,72€.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''''Dazu ist festzustellen:&lt;br /&gt;
::Der Vermieter darf umstrittene Positionen aus einer alten Betriebskostenabrechnung nicht in der neuen Abrechnung „verrechnen“.&lt;br /&gt;
:: Grundsätze zur Betriebskostenabrechnung (§ 556 BGB):&amp;lt;br&amp;gt;Jede Betriebskostenabrechnung betrifft nur den jeweiligen Abrechnungszeitraum.&amp;lt;br&amp;gt;Kosten aus einem früheren Jahr dürfen nicht ohne Weiteres in einer späteren Abrechnung ausgeglichen oder „mitgenommen“ werden.&amp;lt;br&amp;gt;Umstrittene Positionen bleiben umstritten.&amp;lt;br&amp;gt;Wenn bestimmte Positionen aus der letzten Abrechnung fristgerecht beanstandet wurden, gelten diese als streitig.&amp;lt;br&amp;gt;Der Vermieter darf diese Beträge nicht einseitig verrechnen, z. B. mit einem Guthaben aus der neuen Abrechnung.&lt;br /&gt;
::Eine Verrechnung/Aufrechnung ist grundsätzlich nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.&lt;br /&gt;
::Merke: Streitig = keine Verrechnung erlaubt, außer du stimmst ausdrücklich zu.&lt;br /&gt;
::Was der Vermieter darf: &amp;lt;br&amp;gt;✔ Eine korrigierte Abrechnung für den alten Zeitraum erstellen (innerhalb der Abrechnungsfrist)&amp;lt;br&amp;gt;✔ Die strittigen Kosten gesondert geltend machen und ggf. einklagen&amp;lt;br&amp;gt;✔ In der neuen Abrechnung nur die Kosten des neuen Jahres abrechnen&lt;br /&gt;
::Was der Vermieter nicht darf: &amp;lt;br&amp;gt;✘ Strittige Beträge aus der alten Abrechnung einfach abziehen oder hinzufügen&amp;lt;br&amp;gt;✘ Ein Guthaben aus der neuen Abrechnung mit alten Streitpunkten „verrechnen“&amp;lt;Br&amp;gt;✘ Durch die neue Abrechnung den alten Streit „erledigen“&lt;br /&gt;
::Wichtig für dich als Mieter: &amp;lt;br&amp;gt;Ein Guthaben aus der neuen Abrechnung musst du dir voll auszahlen lassen.&amp;lt;br&amp;gt;Strittige Nachforderungen aus der alten Abrechnung kannst du weiterhin zurückweisen, bis sie geklärt sind.&amp;lt;br&amp;gt;Falls der Vermieter trotzdem verrechnet: schriftlich widersprechen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Betriebskostenabrechnung_2024,_Einwurf_am_11.12.25</id>
		<title>Betriebskostenabrechnung 2024, Einwurf am 11.12.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Betriebskostenabrechnung_2024,_Einwurf_am_11.12.25"/>
				<updated>2025-12-27T14:58:18Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;W.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Einwurf-Einschreiben&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Oliver Lenz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Carl- von - Ossietzky Str. 6&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14471 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
09.12.2024 &amp;quot;&amp;quot;&amp;quot;&amp;quot;&amp;quot;sig!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;B&amp;gt;WEG Carl- von - Ossietzky - Str. 6, 14471 Potsdam, WE 08&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nebenkostenabrechnung 2024&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nebenkostenvorrauszahlungen ab 01.12.2025&amp;lt;/B&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Lenz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schreiben beigefügt übersende Ich ihnen die Nebenkostenabrechnung 2024 für die von Ihnen angemietete Wohnung Nr. 8 im o. g. Objekt. Die Abrechnung schließt mit einem Guthaben in höhe von &amp;lt;u&amp;gt;&amp;lt;wb&amp;gt;EUR 511,22&amp;lt;/b&amp;gt;&amp;lt;/u&amp;lt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Guthaben in Höhe von 511,22€ verrechne Ich mit den noch offenen Nachzahlungsbeträgen aus den Betriebskostenabrechnungen 2021 in Höhe von 110,56€ und 2022 in Höhe von 98,72€.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung</id>
		<title>Wohnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung"/>
				<updated>2025-12-27T14:41:16Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* 2025 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;* [[Zusammenfassung vom 18.11.24]] (zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses am 20.11.24) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2025==&lt;br /&gt;
* [[Betriebskostenabrechnung 2024, Einwurf am 11.12.25]]&lt;br /&gt;
* [[Entwurf vom 22.12.25]]&lt;br /&gt;
* [[Entwurf vom 24.11.25]]&lt;br /&gt;
* [[verfügung des Amtsgericht Potsdam vom 30.08.2025]] (Ladung)&lt;br /&gt;
* [[Klage vom 05.08.25]]&lt;br /&gt;
* [[Beschluss des Landgericht Potsdam vom 11.12.2024]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2024==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 03.09.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungserwiderung der Gegenseite vom 01.08.24]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung vom 28.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungsbegründung vom 23.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme vom 06.05.24 der Gegenseite zum Tatbestandsberichtigungsantrag]]&lt;br /&gt;
* [[Annahmeanordnung vom 25.04.24]] (wegen der 5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Hinterlegung vom 22.04.24]] (5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 18.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufung vom 15.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 29.04.24, eingegangen am 03.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftliches Urteil vom 28.03.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 20.03.24]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2023==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 09.10.23]]&lt;br /&gt;
* [[Ladung vom 02.10.23]] (Termin 25.01.24)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 29.09.23]] (Zurückweisung der Forderung nach Nutzungsentschädigung)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Gegenseite vom 27.09.23]] (Bitte um Verhandlungstermin)&lt;br /&gt;
* [[Genehmigung PKH vom 25.09.23]]&lt;br /&gt;
* [[Frage des AG vom 23.09.23]] (Soll Gutachten zum Gesundheitszustand eingeholt werden?)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Ggs vom 18.09.23]] (Erwiderung zur Klageerwiderung)&lt;br /&gt;
* [[Klageerwiderung vom 31.08.23]]&lt;br /&gt;
* [[Klageschrift vom 06.07.23]] (der Gegenseite)&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 08.05.23]] (mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Gutachten über Schäden an der Mietsache]] (bei mir eingegangen am 29.03.23)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2022==&lt;br /&gt;
* [[Beschluß vom 20.12.22]] (Bestimmung des Gutachters)&lt;br /&gt;
* [[Beschluß am 24.11.22 über Gewährung von PKH]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 17.11.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme der Gegenseite vom 25.10.22]] (wegen selbständigen Beweisverfahrens)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf PKH am 07.10.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Gewährung der Fristverlängerung, 21.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 20.09.22]] (gegen die erneute Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Fristverlängerung für die Stellungnahme vom 19.09.22]] (Verlängerung bis 07.10.22)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf selbständiges Beweisverfahren vom 01.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 01.09.22]] (…Kündigung unwirksam…)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz Gegenseite vom 01.09.22]] (außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Gedächnisprotokoll der Wohnungsbesichtigung am 15.07.22]] (Terrasse und Bad)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 08.06.22]] (Terminvorschlag)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. wegen neuen Termins einer Wohnungsbesichtigung]]&lt;br /&gt;
* [[Erneute Wohnungskuendigung vom 08.06.22]] (ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 31.05.22]] (Einverständnis der Wohnungsbesichtigung, aber nur des Balkons)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. vom 19.05.22]] (Wunsch nach erneuter Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Antwort meiner Anwaeltin vom 25.01.22|Antwort meiner Anwältin vom 25.01.22]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung meines PKH-Antrags vom 15.12.21]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2021==&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Antwort Schäden vom 03.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 25.11.21]] (Gedächtnisprotokoll)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben der Gegenseite wegen Besichtigung vom 23.11.21]]&lt;br /&gt;
* [[Nachgang vom 10.11.21]] (neuer Besichtigungstermin gewünscht, Gegenseite an mich)&lt;br /&gt;
* [[Noch Antwort auf Kündigung am 07.11.21]] (E-Mail mit dem Urteil des Landgerichts)&lt;br /&gt;
* [[Antwort auf Kündigung am 01.11.21]] (Widerspruch, Verweis auf das vorherige Verfahren)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 26.10.21 wegen Schäden]] (Gegenseite an mich, mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Kündigung wegen Eigenbedarfs am 26.10.21]] (Es geht wieder los…)&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 23.09.21]] (W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 22.09.21 von W.]] (will den Termin am 23.09.21, 16 Uhr wahrnehmen)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir am 17.09.21]]&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 15.09.21 von W.]] (Terminvorschläge wegen Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben  vom 14.09.21 von Voreigentümer C.]] (Eigentümerübergang erfolgte zum 08.09.21)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir 07.09.21]] („mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 06.09.21 von W. als neuer Eigentümer]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Betriebskostenabrechnung_2025,_Einwurf_am_11.12.25</id>
		<title>Betriebskostenabrechnung 2025, Einwurf am 11.12.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Betriebskostenabrechnung_2025,_Einwurf_am_11.12.25"/>
				<updated>2025-12-27T14:36:27Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Lenz verschob Seite Betriebskostenabrechnung 2025, Einwurf am 11.12.25 nach Betriebskostenabrechnung 2024, Einwurf am 11.12.25&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;#WEITERLEITUNG [[Betriebskostenabrechnung 2024, Einwurf am 11.12.25]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Betriebskostenabrechnung_2024,_Einwurf_am_11.12.25</id>
		<title>Betriebskostenabrechnung 2024, Einwurf am 11.12.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Betriebskostenabrechnung_2024,_Einwurf_am_11.12.25"/>
				<updated>2025-12-27T14:36:27Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Lenz verschob Seite Betriebskostenabrechnung 2025, Einwurf am 11.12.25 nach Betriebskostenabrechnung 2024, Einwurf am 11.12.25&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;W.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Einwurf-Einschreiben&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Oliver Lenz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Carl- von - Ossietzky Str. 6&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14471 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;B&amp;gt;WEG Carl- von - Ossietzky - Str. 6, 14471 Potsdam, WE 08&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nebenkostenabrechnung 2024&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nebenkostenvorrauszahlungen ab 01.12.2025&amp;lt;/B&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Betriebskostenabrechnung_2024,_Einwurf_am_11.12.25</id>
		<title>Betriebskostenabrechnung 2024, Einwurf am 11.12.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Betriebskostenabrechnung_2024,_Einwurf_am_11.12.25"/>
				<updated>2025-12-27T14:35:10Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „W.  '''Einwurf-Einschreiben  Herrn&amp;lt;br&amp;gt; Oliver Lenz&amp;lt;br&amp;gt; Carl- von - Ossietzky Str. 6&amp;lt;br&amp;gt; 14471 Potsdam  &amp;lt;B&amp;gt;WEG Carl- von - Ossietzky - Str. 6, 14471 Potsdam, WE…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;W.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Einwurf-Einschreiben&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Oliver Lenz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Carl- von - Ossietzky Str. 6&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14471 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;B&amp;gt;WEG Carl- von - Ossietzky - Str. 6, 14471 Potsdam, WE 08&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nebenkostenabrechnung 2024&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nebenkostenvorrauszahlungen ab 01.12.2025&amp;lt;/B&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung</id>
		<title>Wohnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung"/>
				<updated>2025-12-27T14:28:13Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;* [[Zusammenfassung vom 18.11.24]] (zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses am 20.11.24) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2025==&lt;br /&gt;
* [[Betriebskostenabrechnung 2025, Einwurf am 11.12.25]]&lt;br /&gt;
* [[Entwurf vom 22.12.25]]&lt;br /&gt;
* [[Entwurf vom 24.11.25]]&lt;br /&gt;
* [[verfügung des Amtsgericht Potsdam vom 30.08.2025]] (Ladung)&lt;br /&gt;
* [[Klage vom 05.08.25]]&lt;br /&gt;
* [[Beschluss des Landgericht Potsdam vom 11.12.2024]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2024==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 03.09.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungserwiderung der Gegenseite vom 01.08.24]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung vom 28.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungsbegründung vom 23.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme vom 06.05.24 der Gegenseite zum Tatbestandsberichtigungsantrag]]&lt;br /&gt;
* [[Annahmeanordnung vom 25.04.24]] (wegen der 5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Hinterlegung vom 22.04.24]] (5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 18.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufung vom 15.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 29.04.24, eingegangen am 03.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftliches Urteil vom 28.03.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 20.03.24]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2023==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 09.10.23]]&lt;br /&gt;
* [[Ladung vom 02.10.23]] (Termin 25.01.24)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 29.09.23]] (Zurückweisung der Forderung nach Nutzungsentschädigung)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Gegenseite vom 27.09.23]] (Bitte um Verhandlungstermin)&lt;br /&gt;
* [[Genehmigung PKH vom 25.09.23]]&lt;br /&gt;
* [[Frage des AG vom 23.09.23]] (Soll Gutachten zum Gesundheitszustand eingeholt werden?)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Ggs vom 18.09.23]] (Erwiderung zur Klageerwiderung)&lt;br /&gt;
* [[Klageerwiderung vom 31.08.23]]&lt;br /&gt;
* [[Klageschrift vom 06.07.23]] (der Gegenseite)&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 08.05.23]] (mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Gutachten über Schäden an der Mietsache]] (bei mir eingegangen am 29.03.23)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2022==&lt;br /&gt;
* [[Beschluß vom 20.12.22]] (Bestimmung des Gutachters)&lt;br /&gt;
* [[Beschluß am 24.11.22 über Gewährung von PKH]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 17.11.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme der Gegenseite vom 25.10.22]] (wegen selbständigen Beweisverfahrens)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf PKH am 07.10.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Gewährung der Fristverlängerung, 21.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 20.09.22]] (gegen die erneute Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Fristverlängerung für die Stellungnahme vom 19.09.22]] (Verlängerung bis 07.10.22)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf selbständiges Beweisverfahren vom 01.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 01.09.22]] (…Kündigung unwirksam…)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz Gegenseite vom 01.09.22]] (außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Gedächnisprotokoll der Wohnungsbesichtigung am 15.07.22]] (Terrasse und Bad)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 08.06.22]] (Terminvorschlag)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. wegen neuen Termins einer Wohnungsbesichtigung]]&lt;br /&gt;
* [[Erneute Wohnungskuendigung vom 08.06.22]] (ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 31.05.22]] (Einverständnis der Wohnungsbesichtigung, aber nur des Balkons)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. vom 19.05.22]] (Wunsch nach erneuter Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Antwort meiner Anwaeltin vom 25.01.22|Antwort meiner Anwältin vom 25.01.22]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung meines PKH-Antrags vom 15.12.21]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2021==&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Antwort Schäden vom 03.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 25.11.21]] (Gedächtnisprotokoll)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben der Gegenseite wegen Besichtigung vom 23.11.21]]&lt;br /&gt;
* [[Nachgang vom 10.11.21]] (neuer Besichtigungstermin gewünscht, Gegenseite an mich)&lt;br /&gt;
* [[Noch Antwort auf Kündigung am 07.11.21]] (E-Mail mit dem Urteil des Landgerichts)&lt;br /&gt;
* [[Antwort auf Kündigung am 01.11.21]] (Widerspruch, Verweis auf das vorherige Verfahren)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 26.10.21 wegen Schäden]] (Gegenseite an mich, mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Kündigung wegen Eigenbedarfs am 26.10.21]] (Es geht wieder los…)&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 23.09.21]] (W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 22.09.21 von W.]] (will den Termin am 23.09.21, 16 Uhr wahrnehmen)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir am 17.09.21]]&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 15.09.21 von W.]] (Terminvorschläge wegen Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben  vom 14.09.21 von Voreigentümer C.]] (Eigentümerübergang erfolgte zum 08.09.21)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir 07.09.21]] („mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 06.09.21 von W. als neuer Eigentümer]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Entwurf_vom_22.12.25</id>
		<title>Entwurf vom 22.12.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Entwurf_vom_22.12.25"/>
				<updated>2025-12-22T16:23:00Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „Kanzlei Damrow  Amsgericht Potsdam&amp;lt;br&amp;gt; Jägerallee 10-12&amp;lt;br&amp;gt; 14467 Potsdam  22.12.2025&amp;lt;br&amp;gt; Unser Zeichen: …/25  W./.Lenz  erlauben wir uns rein vorsorglich, …“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Kanzlei Damrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amsgericht Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Jägerallee 10-12&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14467 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
22.12.2025&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Unser Zeichen: …/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
W./.Lenz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erlauben wir uns rein vorsorglich, wie folgt auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 09.12.2025 zu reagieren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
wir bestreiten vorsorglich, dass eine Schimmelbildung innerhalb der Wohnung auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
: Beweis: Sachverständigengutachten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerseite trägt vor, dass auf einen Foto erkennbar ist, dass das rechte Fenster dauerhaft mit geschlossenem Sonnenschutzrollo versehen ist. Wie mann diesen Umstand, dass dauerhaft ein Sonnenschutzrollo geschlossen ist an einem Foto ausmachen kann, ist uns unklar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerseite reicht ein Foto eines Wasserschadens, vermutlich aus der aus der Wohnung einer Nachbarin ein. Das lässt jedenfalls den Rückschluss zum, dass der Beklagte für den Schaden verantwortlich ist.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung</id>
		<title>Wohnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung"/>
				<updated>2025-12-22T15:29:58Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* 2025 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;* [[Zusammenfassung vom 18.11.24]] (zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses am 20.11.24) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2025==&lt;br /&gt;
* [[Entwurf vom 22.12.25]]&lt;br /&gt;
* [[Entwurf vom 24.11.25]]&lt;br /&gt;
* [[verfügung des Amtsgericht Potsdam vom 30.08.2025]] (Ladung)&lt;br /&gt;
* [[Klage vom 05.08.25]]&lt;br /&gt;
* [[Beschluss des Landgericht Potsdam vom 11.12.2024]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2024==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 03.09.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungserwiderung der Gegenseite vom 01.08.24]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung vom 28.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungsbegründung vom 23.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme vom 06.05.24 der Gegenseite zum Tatbestandsberichtigungsantrag]]&lt;br /&gt;
* [[Annahmeanordnung vom 25.04.24]] (wegen der 5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Hinterlegung vom 22.04.24]] (5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 18.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufung vom 15.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 29.04.24, eingegangen am 03.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftliches Urteil vom 28.03.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 20.03.24]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2023==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 09.10.23]]&lt;br /&gt;
* [[Ladung vom 02.10.23]] (Termin 25.01.24)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 29.09.23]] (Zurückweisung der Forderung nach Nutzungsentschädigung)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Gegenseite vom 27.09.23]] (Bitte um Verhandlungstermin)&lt;br /&gt;
* [[Genehmigung PKH vom 25.09.23]]&lt;br /&gt;
* [[Frage des AG vom 23.09.23]] (Soll Gutachten zum Gesundheitszustand eingeholt werden?)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Ggs vom 18.09.23]] (Erwiderung zur Klageerwiderung)&lt;br /&gt;
* [[Klageerwiderung vom 31.08.23]]&lt;br /&gt;
* [[Klageschrift vom 06.07.23]] (der Gegenseite)&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 08.05.23]] (mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Gutachten über Schäden an der Mietsache]] (bei mir eingegangen am 29.03.23)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2022==&lt;br /&gt;
* [[Beschluß vom 20.12.22]] (Bestimmung des Gutachters)&lt;br /&gt;
* [[Beschluß am 24.11.22 über Gewährung von PKH]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 17.11.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme der Gegenseite vom 25.10.22]] (wegen selbständigen Beweisverfahrens)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf PKH am 07.10.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Gewährung der Fristverlängerung, 21.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 20.09.22]] (gegen die erneute Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Fristverlängerung für die Stellungnahme vom 19.09.22]] (Verlängerung bis 07.10.22)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf selbständiges Beweisverfahren vom 01.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 01.09.22]] (…Kündigung unwirksam…)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz Gegenseite vom 01.09.22]] (außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Gedächnisprotokoll der Wohnungsbesichtigung am 15.07.22]] (Terrasse und Bad)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 08.06.22]] (Terminvorschlag)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. wegen neuen Termins einer Wohnungsbesichtigung]]&lt;br /&gt;
* [[Erneute Wohnungskuendigung vom 08.06.22]] (ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 31.05.22]] (Einverständnis der Wohnungsbesichtigung, aber nur des Balkons)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. vom 19.05.22]] (Wunsch nach erneuter Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Antwort meiner Anwaeltin vom 25.01.22|Antwort meiner Anwältin vom 25.01.22]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung meines PKH-Antrags vom 15.12.21]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2021==&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Antwort Schäden vom 03.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 25.11.21]] (Gedächtnisprotokoll)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben der Gegenseite wegen Besichtigung vom 23.11.21]]&lt;br /&gt;
* [[Nachgang vom 10.11.21]] (neuer Besichtigungstermin gewünscht, Gegenseite an mich)&lt;br /&gt;
* [[Noch Antwort auf Kündigung am 07.11.21]] (E-Mail mit dem Urteil des Landgerichts)&lt;br /&gt;
* [[Antwort auf Kündigung am 01.11.21]] (Widerspruch, Verweis auf das vorherige Verfahren)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 26.10.21 wegen Schäden]] (Gegenseite an mich, mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Kündigung wegen Eigenbedarfs am 26.10.21]] (Es geht wieder los…)&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 23.09.21]] (W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 22.09.21 von W.]] (will den Termin am 23.09.21, 16 Uhr wahrnehmen)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir am 17.09.21]]&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 15.09.21 von W.]] (Terminvorschläge wegen Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben  vom 14.09.21 von Voreigentümer C.]] (Eigentümerübergang erfolgte zum 08.09.21)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir 07.09.21]] („mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 06.09.21 von W. als neuer Eigentümer]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Entwurf_vom_24.11.25</id>
		<title>Entwurf vom 24.11.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Entwurf_vom_24.11.25"/>
				<updated>2025-11-25T11:34:26Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* Seite 3 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Kanzlei D.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
24.11.2025&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Sache&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
W../. Lenz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Az.: …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erlauben wir uns, wie folgt auf den [[Schriftsatz der Gegenseite vom 10.11.2025]] zu reagieren: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, dass am 14.10.2025 eine Besichtigung [in der Wohnung darunter] anlässlich eines Wasserschadens durchgeführt wurde, um dessen Ursache zu erforschen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Namensschilder Donle und Rödl wurden inzwischen entfernt. Die Personen deren Namen an der Haustür standen, sind dort nicht wohnlich gemeldet.&lt;br /&gt;
:’’’’’Am Briefkasten stehen nur noch die Namen Lenz und Rödl. Frau Rödl ist die Mutter des gemeinsamen Kindes Simon (6 J.). Frau Rödl wohnte früher dort. Immer wieder kommt Post für Frau Rödl und das Kind Simon an. Aus diesem Grund steht der Name Rödl am Briefkasten. &lt;br /&gt;
:’’’’’Am Klingelschild steht überdies der Name „Donle“. Dies ist der Nachname zweier Kinder von Herrn Lenz, sie halten sich gelegentlich in der Wohnung des  Herrn Lenz auf. &lt;br /&gt;
:’’’’’Was spricht dagegen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1,   241 Abs. 2, 535 BGB geltend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, das eine erhebliche Gefahr von durch Vermüllung sowie Verschmutzung vorhanden sind. Eine Gefahr stellt jedoch keinen Schaden dar und ist daher nicht von  geltend gemachten Anspruch umfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
Zumal ein solcher Schaden oder ein Schaden an der Substanz aufgrund des Verhaltens des Beklagten am Gebäude ist bisher nicht eingetreten ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, das die ausen Leuchte am Balkon abgerissen war und die Stromführenden Kabel ungesichert offen lagen. Auch hier ist bisher kein Schaden zu erkennen, der zu einen Anspruch auf Schadenersatz führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tatsächlich gab es auch nie eine Lampe auf dem Balkon und der Zustand bestand bereits &amp;lt;Strike&amp;gt;zu Beginn des Mietverhältnisses&amp;lt;/Strike&amp;gt; '''''seit der Sanierung im Jahr 2000'''''. Inzwischen hat der Beklagte eine Lampe angebaut, wir reichen ein Foto hierzu ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein vertragswidriger Zustand begründet keinen Schadensersatzanspruch, es sei denn,  daraus entsteht ein Schaden für den Kläger. '''''Das ist aber nicht zu erkennen. '''''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, das eine Dachfensterscheibe im Wohnzimmer über  40 cm gesprungen war. Das ist richtig, das war bereits seit &amp;lt;strike&amp;gt;Beginn des Mietverhältnisses&amp;lt;/Strike&amp;gt; '''''der Sanierung''''' der Fall &amp;lt;strike&amp;gt;und wurde mehrfach durch den Beklagten als Mangel angezeigt. &amp;lt;/strike&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;br /&gt;
Es wird bestritten, dass ein Öffnen der Dachfenster unmöglich ist. Diese können geöffnet werden. Der Beklagte lüftet regelmäßig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Fenster sind jedenfalls über zwanzig Jahre alt und zum Teil aus Holz, haben dementsprechend ihr Lebensalter erreicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger schreibt auf Seite 7, dass er nichts von dem  schlechten Zustand der Fenster wusste. Das ist jedoch ein Umstand, der nicht zu Lasten des Beklagten gehen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, das die Wand zum Balkon im unteren Abschnitt eine starke Feuchtigkeit aufweist, was auf einen erheblichen bestehenden Feuchteschaden hindeutet. Ein Schaden ist noch nicht eingetreten. Daher besteht auch hier kein Schadenersatzanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir weisen darauf hin, das der Beklagte inzwischen seinen Balkon beräumt hat und bilden den aktuellen Zustand mit einem Foto ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 4==&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, dass für die Sanierung der Dachterrasse ca. 25.000,00 € erforderlich sind, legt aber nicht dar,  worauf diese Schätzungen basieren. Jedenfalls wird bestritten, das 25.000 ,00 € für die Sanierung erforderlich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir weisen abermals darauf hin, dass die Dachterrasse, deren Außenwände sowie die Abdichtungen zum Gemeinschaftseigentum der WEG gehören dürften. Daher liegt hier auch kein Schaden des Klägers vor bzw. allenfalls ein Anspruch des Klägers gegen die WEG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, das eine Funktionsbeeinträchtigung durch die Beschriftung „Türöffner“ am Türöffner nicht ausgeschlossen werden kann. Woher der Kläger diese Annahme zieht, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls stellt das Beschriften von Gegenständen keine Substanzverletzung dar, da diese beseitigt werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 5==&lt;br /&gt;
Wir weisen auch darauf hin, dass in der Wohnung des Beklagten kein Wasseraustritt ersichtlich war. Wasserschäden in einer weiteren Wohnung vorliegt, hat dies zunächst nichts mit dem Beklagten zu tun. es sei denn, es stellt sich heraus, das der Wasserschaden aufgrund seines vertragswidrigen Verhaltens verursacht worden ist. Dies ist jedoch nicht dargelegt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im übrigen ist ein potenzieller Schaden an den Türen überhaupt nicht konkret und bestimmbar dargelegt, sodass der Beklagte anhand dessen den vertragsgemäßen Gebrauch gar nicht beweisen kann.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Entwurf_vom_24.11.25</id>
		<title>Entwurf vom 24.11.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Entwurf_vom_24.11.25"/>
				<updated>2025-11-25T09:58:06Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Kanzlei D.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
24.11.2025&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Sache&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
W../. Lenz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Az.: …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erlauben wir uns, wie folgt auf den [[Schriftsatz der Gegenseite vom 10.11.2025]] zu reagieren: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, dass am 14.10.2025 eine Besichtigung [in der Wohnung darunter] anlässlich eines Wasserschadens durchgeführt wurde, um dessen Ursache zu erforschen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Namensschilder Donle und Rödl wurden inzwischen entfernt. Die Personen deren Namen an der Haustür standen, sind dort nicht wohnlich gemeldet.&lt;br /&gt;
:’’’’’Am Briefkasten stehen nur noch die Namen Lenz und Rödl. Frau Rödl ist die Mutter des gemeinsamen Kindes Simon (6 J.). Frau Rödl wohnte früher dort. Immer wieder kommt Post für Frau Rödl und das Kind Simon an. Aus diesem Grund steht der Name Rödl am Briefkasten. &lt;br /&gt;
:’’’’’Am Klingelschild steht überdies der Name „Donle“. Dies ist der Nachname zweier Kinder von Herrn Lenz, sie halten sich gelegentlich in der Wohnung des  Herrn Lenz auf. &lt;br /&gt;
:’’’’’Was spricht dagegen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1,   241 Abs. 2, 535 BGB geltend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, das eine erhebliche Gefahr von durch Vermüllung sowie Verschmutzung vorhanden sind. Eine Gefahr stellt jedoch keinen Schaden dar und ist daher nicht von  geltend gemachten Anspruch umfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
Zumal ein solcher Schaden oder ein Schaden an der Substanz aufgrund des Verhaltens des Beklagten am Gebäude ist bisher nicht eingetreten ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, das die ausen Leuchte am Balkon abgerissen war und die Stromführenden Kabel ungesichert offen lagen. Auch hier ist bisher kein Schaden zu erkennen, der zu einen Anspruch auf Schadenersatz führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tatsächlich gab es auch nie eine Lampe auf dem Balkon und der Zustand bestand bereits &amp;lt;Strike&amp;gt;zu Beginn des Mietverhältnisses&amp;lt;/Strike&amp;gt; '''''seit der Sanierung im Jahr 2000'''''. Inzwischen hat der Beklagte eine Lampe angebaut, wir reichen ein Foto hierzu ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein vertragswidriger Zustand begründet keinen Schadensersatzanspruch, es sei denn,  daraus entsteht ein Schaden für den Kläger. '''''Das ist aber nicht zu erkennen. '''''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, das eine Dachfensterscheibe im Wohnzimmer über  40 cm gesprungen war. Das ist richtig, das war bereits seit &amp;lt;strike&amp;gt;Beginn des Mietverhältnisses&amp;lt;/Strike&amp;gt; '''''der Sanierung''''' der Fall &amp;lt;strike&amp;gt;und wurde mehrfach durch den Beklagten als Mangel angezeigt. &amp;lt;/strike&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Entwurf_vom_24.11.25</id>
		<title>Entwurf vom 24.11.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Entwurf_vom_24.11.25"/>
				<updated>2025-11-25T09:19:53Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „Kanzlei D.  24.11.2025  In der Sache  W../. Lenz  Az.: …  erlauben wir uns, wie folgt auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 10.11.2025 zu reagieren:   D…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Kanzlei D.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
24.11.2025&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Sache&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
W../. Lenz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Az.: …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erlauben wir uns, wie folgt auf den [[Schriftsatz der Gegenseite vom 10.11.2025]] zu reagieren: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, dass am 14.10.2025 eine Besichtigung [in der Wohnung darunter] anlässlich eines Wasserschadens durchgeführt wurde, um dessen Ursache zu erforschen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Namensschilder Donle und Rödl wurden inzwischen entfernt. Die Personen deren Namen an der Haustür standen, sind dort nicht wohnlich gemeldet.&lt;br /&gt;
:’’’’’Am Briefkasten stehen nur noch die Namen Lenz und Rödl. Frau Rödl ist die Mutter des gemeinsamen Kindes Simon (6 J.). Frau Rödl wohnte früher dort. Immer wieder kommt Post für Frau Rödl und das Kind Simon an. Aus diesem Grund steht der Name Rödl am Briefkasten. &lt;br /&gt;
:’’’’’Am Klingelschild steht überdies der Name „Donle“. Dies ist der Nachname zweier Kinder von Herrn Lenz, sie halten sich gelegentlich in der Wohnung des  Herrn Lenz auf. &lt;br /&gt;
:’’’’’Was spricht dagegen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1,   241 Abs. 2, 535 BGB geltend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, das eine erhebliche Gefahr von durch Vermüllung sowie Verschmutzung vorhanden sind. Eine Gefahr stellt jedoch keinen Schaden dar und ist daher nicht von  geltend gemachten Anspruch umfasst.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung</id>
		<title>Wohnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung"/>
				<updated>2025-11-24T11:10:27Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* 2025 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;* [[Zusammenfassung vom 18.11.24]] (zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses am 20.11.24) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2025==&lt;br /&gt;
* [[Entwurf vom 24.11.25]]&lt;br /&gt;
* [[verfügung des Amtsgericht Potsdam vom 30.08.2025]] (Ladung)&lt;br /&gt;
* [[Klage vom 05.08.25]]&lt;br /&gt;
* [[Beschluss des Landgericht Potsdam vom 11.12.2024]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2024==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 03.09.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungserwiderung der Gegenseite vom 01.08.24]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung vom 28.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungsbegründung vom 23.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme vom 06.05.24 der Gegenseite zum Tatbestandsberichtigungsantrag]]&lt;br /&gt;
* [[Annahmeanordnung vom 25.04.24]] (wegen der 5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Hinterlegung vom 22.04.24]] (5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 18.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufung vom 15.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 29.04.24, eingegangen am 03.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftliches Urteil vom 28.03.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 20.03.24]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2023==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 09.10.23]]&lt;br /&gt;
* [[Ladung vom 02.10.23]] (Termin 25.01.24)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 29.09.23]] (Zurückweisung der Forderung nach Nutzungsentschädigung)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Gegenseite vom 27.09.23]] (Bitte um Verhandlungstermin)&lt;br /&gt;
* [[Genehmigung PKH vom 25.09.23]]&lt;br /&gt;
* [[Frage des AG vom 23.09.23]] (Soll Gutachten zum Gesundheitszustand eingeholt werden?)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Ggs vom 18.09.23]] (Erwiderung zur Klageerwiderung)&lt;br /&gt;
* [[Klageerwiderung vom 31.08.23]]&lt;br /&gt;
* [[Klageschrift vom 06.07.23]] (der Gegenseite)&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 08.05.23]] (mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Gutachten über Schäden an der Mietsache]] (bei mir eingegangen am 29.03.23)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2022==&lt;br /&gt;
* [[Beschluß vom 20.12.22]] (Bestimmung des Gutachters)&lt;br /&gt;
* [[Beschluß am 24.11.22 über Gewährung von PKH]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 17.11.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme der Gegenseite vom 25.10.22]] (wegen selbständigen Beweisverfahrens)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf PKH am 07.10.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Gewährung der Fristverlängerung, 21.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 20.09.22]] (gegen die erneute Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Fristverlängerung für die Stellungnahme vom 19.09.22]] (Verlängerung bis 07.10.22)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf selbständiges Beweisverfahren vom 01.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 01.09.22]] (…Kündigung unwirksam…)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz Gegenseite vom 01.09.22]] (außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Gedächnisprotokoll der Wohnungsbesichtigung am 15.07.22]] (Terrasse und Bad)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 08.06.22]] (Terminvorschlag)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. wegen neuen Termins einer Wohnungsbesichtigung]]&lt;br /&gt;
* [[Erneute Wohnungskuendigung vom 08.06.22]] (ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 31.05.22]] (Einverständnis der Wohnungsbesichtigung, aber nur des Balkons)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. vom 19.05.22]] (Wunsch nach erneuter Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Antwort meiner Anwaeltin vom 25.01.22|Antwort meiner Anwältin vom 25.01.22]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung meines PKH-Antrags vom 15.12.21]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2021==&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Antwort Schäden vom 03.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 25.11.21]] (Gedächtnisprotokoll)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben der Gegenseite wegen Besichtigung vom 23.11.21]]&lt;br /&gt;
* [[Nachgang vom 10.11.21]] (neuer Besichtigungstermin gewünscht, Gegenseite an mich)&lt;br /&gt;
* [[Noch Antwort auf Kündigung am 07.11.21]] (E-Mail mit dem Urteil des Landgerichts)&lt;br /&gt;
* [[Antwort auf Kündigung am 01.11.21]] (Widerspruch, Verweis auf das vorherige Verfahren)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 26.10.21 wegen Schäden]] (Gegenseite an mich, mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Kündigung wegen Eigenbedarfs am 26.10.21]] (Es geht wieder los…)&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 23.09.21]] (W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 22.09.21 von W.]] (will den Termin am 23.09.21, 16 Uhr wahrnehmen)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir am 17.09.21]]&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 15.09.21 von W.]] (Terminvorschläge wegen Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben  vom 14.09.21 von Voreigentümer C.]] (Eigentümerübergang erfolgte zum 08.09.21)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir 07.09.21]] („mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 06.09.21 von W. als neuer Eigentümer]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Klage_vom_05.08.25</id>
		<title>Klage vom 05.08.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Klage_vom_05.08.25"/>
				<updated>2025-09-17T17:33:35Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* Seite 11 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;S.&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtsgericht Potsdam&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Hegelallee 8&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14467 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Klage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, 05.08.2025&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des Herrn […] W., [Straße], [Ort] &amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
— Kläger —&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: […].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam,&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
— Beklagter —&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
voraussichtliche Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Damrow,&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''wegen:''' Schadensersatz.&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''vorl. Streitwert''': 9.492,85 Euro&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.492,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.&lt;br /&gt;
# Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immatriellen Schäden  zu ersetzen, welche aus der Verschlechterung der Mietsache seit dem 21.03.2023 durch den Beklagten entstanden sind oder übergehen werden, zu ersetzen. '''''Ich verstehe nicht: „immaterielle Schäden … aus der Verschlechterung der Mietsache“?!?'''''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird angeregt, neben einer Güteverhandlung auch gleich einen frühen ersten Termin anzuberaumen. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet wird für den Fall der Säumnis beantragt, &lt;br /&gt;
: &amp;lt;B&amp;gt;den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. &amp;lt;/B&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Begründung:====&lt;br /&gt;
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Mietverhältnis zwischen den Parteien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Rechtsstreit ging ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam zum AZ: 26 H 3/22 sowie ein Verfahren auf Räumung und Herausgabe des Wohnraums zum AZ: 26 C 368/23 voraus. Es wird die Beiziehung der Akten angeregt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;br /&gt;
1.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 8 im 3. OG rechts in der Carl-von-Ossietzky-Straße 6 in 14471 Potsdam, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Balkon und Kellerraum, ca 110 qm Wohnfläche. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 04.05.2022. Den auszug aus dem Grundbuch vom 04.05.2022 fügen wir in Kopie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
als&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:'''Anlage K1,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit einhergehend ist er in das mit dem Beklagten bestehende Mietverhältnis eingetreten. Bei dem Haus handelt es sich um ein Wohngebäude aus der Gründerzeit.&lt;br /&gt;
Seite 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wohnung ist nur über ein Treppenhaus — ohne Aufzug – mit über 60 Stufen zu erreichen. Das Wohnzimmer ist mit der Küche und den übrigen Räumen nur durch eine zweistufige Treppe betretbar.&lt;br /&gt;
:'''''Ich wiederhole: Was tut das zur Sache? Ich denke mir, dass W. vor sich selbst vertreten muss, mir, einen schwerstbehinderten Menschen nach 35jähriger Wohndauer die Wohnung zu kündigen und damit das soziale Umfeld und das soziale Netzwerk zu nehmen. Niemand dürfte so etwas leichten Herzens tun, auch einem W. nicht. Also redet er sich das schön. „Der Behinderte hätte es doch viel besser in einer Wohnung mit Aufzug bzw. ohne Treppen“. – Der vorherige Besitzer hatte mir so etwas nach dem Ende des Wohnungsprozesses im persönlichen Gespräch gesagt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mietverhältnis besteht auf unbestimmte Zeit. Der Beklagte benötigt in folge einer Erkrankung einen Rollstuhl und ist auf Pflegeleistungen durch Dritte angewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung am 23.09.2021 gegen 16.00 Uhr stellte der Kläger fest, das der Beklagte die Mietsache in vertragswidriger Weise in Gebrauch hatte. Das Protokoll der Wohnungsbesichtigung vom 23.09.2021 fügen wir in Kopie &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
als&lt;br /&gt;
:'''Anlage K2,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 4==&lt;br /&gt;
Der Beklagte nahm ohne entsprechende Zustimmung des Vermieters Veränderungen an der Wohnung vor bzw. es wurden erhebliche Schäden an der Wohnung festgestellt. Mit [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|Schreiben vom 26.10.2021]] forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 15.11.2021 auf, die Missstände zu beseitigen, eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen und weiter Beschädigungen durch pflicht- und sorgfaltswidriges Verhalten zu unterlassen. Das Schreiben vom 26.10.2021 ist beigefügt zur Gerichtsakte&lt;br /&gt;
:'''Anlage K3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im Einzelnen wurde Folgendes beanstandet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bad wurden unterhalb der Badewanne sowie an anderen Stellen Fliesen herausgenommen und nur zum Teil unfachmännisch wiedereingesetzt und auch zum Teil beschädigt.&lt;br /&gt;
:'''''    Ich wiederhole: An der Einhausung der Badewanne wurden zwei Fliesen abgenommen, damit die Badewanne für meinen Personenlifter unterfahrbar, und damit für mich nutzbar wird. Die Fliesen können wieder eingesetzt werden. - An anderer Stelle wurde von einer von der WEG beauftragten Sanitärfirma Fliesen abgenommen, damit das Entlüftungsventil dahinter (von mir bemerkt und gemeldet) repariert werden konnte. Die Firma hat nach der Reparatur die Fliesen nicht wieder eingesetzt. Ich habe das dann selbst gemacht. Beschädigt wurde bei diesen Dingen nichts. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Fallrohr des Regenablaufs des Hausdaches, welches über den Balkon zugänglich ist, wurde entfernt und durch ein flexibles Rohr ersetzt, um das abfließende Regenwasser in einer Regentonne aufzufangen. Durch die nicht fachgerechte Verbindung und den hohen Wasserstand innerhalb dieser Tonne lief das Wassers über, sodass die dahinterliegende Hauswand durchfeuchtet wurde. Nunmehr weisen die nach Norden und Westen ausgerichteten Hauswände an dieser Stelle einen grünen pflanzlichen Bewuchs auf. Ferner waren auf der Balkonbrüstung alle Blumenkästen ohne jegliche Sicherung abgestellt. Bei entsprechender stürmischer Witterung drohen die Blumenkästen abzustürzen. Hierdurch besteht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Personen und anderen sich unterhalb des Balkons befindlichen Sachen.&lt;br /&gt;
:'''''Das flexible Rohr (mit dem ich das Regenwasser zur Tonne leitete) wurde bereits 2021 zurückgebaut und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt. Die Blumenkästen wurden des lieben Friedens willen vor mehreren Jahren auf dem Balkonboden gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Fenster zur Straßenseite sind innenseitig und im Zwischenraum stark beschädigt. Der Beklagte nahm weder das sich im Doppelkasten sammelnde Kondenswasser auf, noch sorgte er für eine regelmäßige Belüftung. Er beschleunigte den Verfall&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 5==&lt;br /&gt;
der Fenster in dem er Tücher zwischen die Fenster hängt. Eine Anzeige hinsichtlich der Mängel an den Fenstern gegenüber dem Vermieter erfolgte nicht, sodass eine Beseitigung verhindert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Fußboden, insbesondere im Bereich der Wohnküche zeigen starke Beschädigungen auf. Der Beklagte kompostiert in seiner Wohnung die angefallenen Bio-Abfälle. Durch unzureichende Abdichtung und Belüftung der Kompostkiste wurde der darunterliegende Fußboden durch die beginnende Zersetzung des Holzes stark beschädigt.&lt;br /&gt;
:'''''Die Wurmkiste existiert seit Jahren nicht mehr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch ständige Zusammenstöße  Rollstuhls '''''[sic!]''''' mit den Türen und Türrahmen innerhalb der Wohnung sind diese an den Stoßstellen stark beschädigt. Alle Türen und Türrahmen, Fliesen und die WC-Drückergarnitur wurden von Kinderhand bemalt, ohne dass dies von dem Beklagten verhindert bzw. beseitigt wurde, bzw. sind mit Edding beschriftet. Außerdem sind dort Beschriftungen und Hinweise von Erwachsenen zu finden. &lt;br /&gt;
:'''''Ich bin sprachlos. Ich darf doch wohl auf den Fliesen Beschriftungen vornehmen? Zumal diese rückstandlos entfernt werden können!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger fand die Wohnung insgesamt in einem verwahrlosten und heruntergekommenen Zustand auf. In allen Räumen befanden sich abgestellte Umzugskisten, Kartons etc., die die Zimmer so stark versperrten, dass kein Aufmaß erfolgen konnte.&lt;br /&gt;
:'''''Dieser Bemerkung von damals habe ich nichts hinzuzufügen:     Ich wußte gar nicht, daß ich die Wohnung nach Gusto des Vermieters einrichten muß. Ebenso wußte ich nicht, daß ich die von mir gemietete Wohnung so einrichten muß, daß jederzeit eine Vermessung möglich ist. Bei der Gelegenheit: Sollte das Aufmaß nicht besser vor dem Kauf einer Wohnung erfolgen? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Zustand wurde während der Wohnungsbegehung mit dem Einverständnis des Beklagten durch eine Fotokamera dokumentiert. Die gefertigten Aufnahmen können im Bestreitensfall nachgereicht werden.&lt;br /&gt;
:'''Beweis''' (im Bestreitensfall): Fotodokumentation vom 23.09.2021&amp;lt;br&amp;gt;            Inaugenscheinnahme &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Am 25.11.2021 konnte der Kläger den Beklagten in der Wohnung persönlich antreffen und mit dessen Einverständnis die streitgegeständliche Wohnung zum Teil begehen. Hinsichtlich der angemahnten Mängel musste der Kläger festzustellen, [sic!] dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 6==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
keine seiner Forderungen umgesetzt und der vertragswidrige Gebrauch durch den Beklagten fortgesetzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
: '''Beweis''' (im Bestreitensfall): Protokoll des Klägers zur Wohnungsbegehung vom 25.11.2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst mit auf den 03.12.2022 '''''[sic!]''''' datierten Schreiben, welches dem Klägervertreter als Empfangsbevollmächtigten erst 1m 15.12.2021 zuging, nahm der Beklagte zu den Vorhaltungen des Klägers Stellung. Im Ergebnis bestätigte er die Beschädigung der Wohnung, zeigte sich weiterhin nicht einsichtig und wies das Begehren des Klägers in fast allen Punkten zurück. Das [[Antwort_Schäden_vom_03.12.21|das Schreiben des Beklagten vom 03.12.2021]] fügen wir als &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''Anlage K4,'''&lt;br /&gt;
zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
In Anbetracht des bestehenden Streits zwischen den Parteien bezüglich der einzelnen Schäden und deren Umfang und dem damit einhergehenden Status Quo der Mietsache leitete der Kläger ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren vor dem erkennenden Gericht unter dem Az: 26 H 3/22 ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens vor dem Amtsgericht Potsdam wurde ein Gutachten eingeholt. Das Gutachten lag dem Beklagten mehrere Wochen vor. Darin wurden die oben dargelegten Mängel bestätigt. Unter anderem bestätigte der Sachverständige die massive Kondenswasserbildung in den Kastenfenstern, die u.a. durch die Verwendung von Tüchern, die der Beklagte dazwischen geklemmt hat, zurückzuführen ist. Auch stellt er hinsichtlich der Wurmkiste fest, daß diese direkt auf dem Dielenfußboden aufsteht und sich unterhalb der Wurmkiste der Holzfußboden durch Feuchtigkeit dunkel verfärbt hat. Eine schützende Lackschicht ist nicht mehr festzustellen. Es wurden erhebliche Feuchtigkeitswerte von 29 % Masse festgestellt. Auch stellte der Sachverständige fest, dass ein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 7==&lt;br /&gt;
Käfer aus der Wurm-/Kompostkiste herausgekrabbelt kan. Die Wurmkiste ist nicht wasserdicht und der Holzfußboden durch die Feuchtigkeit massiv geschädigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Dachterrasse zeigten sich massive Algenbildung, die durch verspritztes Niederschlagswasser, was auf die Manipulation des Beklagten an dem Regenablaufrohr zurückzuführen ist, festzustellen war. Das Sachverständigengutachten vom 18.03.2023 fügen wir in Kopie zur Gerichtsakte als &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''Anlage K5'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Beklagte hat gleichwohl sein Verhalten nicht überdacht und abgeändert. Er hält an seinem pflichtwidrigen, die Mietsache beschädigenden Verhalten fest, leugnet teilweise auch sein Verhalten und die Ursächlichkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte kam seiner Räumungsverpflichtung nicht nach, noch beseitigte er die im Sachverständigengutachten festgestellten Mängel. Dies zeigte sich auch darin, daß er keine der benannten Mängel entfernte, trotzdem er zusätzlich zu den Abmahnungen durch den Gutachter am 10.01.2023 auf sein schädigendes Verhalten hingewiesen wurde. Gemeinsam und unter Zustimmung des Beklagten erstellte der Kläger im Nachgang zum Gutachten weiterhin Protokolle über die verböliebenen oder entstandenen Mängel, namentlich dem Einklemmen des bunten Tuches zwischen Innen- und Außenfenstern, das Fehlen von Dichtungen an den straßenseitigen Fenstern, der Verbleib der undichten Kompost-/Wurmkiste in der Küche. Wir fügen diesem den Nachweis des Gerichts in Kopie als &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''Anlage K6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beseitigung dieser Mängel und Schäden bezifferte der Sachverständige in Komkretum im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 8==&lt;br /&gt;
''Tabelle Position|Nettokosten in Euro|Bruttokosten in Euro''&lt;br /&gt;
* Badezimmer&lt;br /&gt;
**Fliesenarbeiten&lt;br /&gt;
***Einsetzen und Verfugen von zwei Fliesen…&lt;br /&gt;
***… Revisionsklage …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Dachterrasse&lt;br /&gt;
**Malerarbeiten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Doppelkastenfenster&lt;br /&gt;
**drei Fenster vollständiger Anstrich&lt;br /&gt;
**drei Fenster teilweiser Anstrich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 9==&lt;br /&gt;
Küche&lt;br /&gt;
**Reparatur kleines Fenster und Balkontür&lt;br /&gt;
**Reparaturkosten Dielenbelag unter Wurmkiste|320,00 &lt;br /&gt;
* Reparaturkosten Beschichtung Dielenbelag in Küche&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Zimmertüren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Gutachterkosten vom 18.08.2023'''''Es war der 18.03.2023.'''''|2465,00&lt;br /&gt;
* Gutachterkosten 20.06.2023|212,50&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''Beweis''' Sachverständigengutachten vom 18.03.2023, ('''Anlage K5'''); &amp;lt;br&amp;gt;Ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 20.06.2023 '''(Anlage K7)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
1.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatzzahlungen in Höhe der beantragten Summe sowie für sämtliche weiteren zukünftigen Schäden, die aus der nicht erfolgten Mängelbeseitigung bis zum heutigen Tage entstanden sind. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, welches in der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nebst weiterer seit Feststellung und bis zum heutigen Tage entstandenen Schäden, insbesondere der Umsatzsteuer begründet liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 10==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend hat der Beklagte an mehreren Stellen der Wohnung die Sachsubstanz in erheblicher Weise verletzt und die Verursachung der Beschädigungen auch eingeräumt. Das betrifft zum einen die entfernten und beschädigten Fliesen im Badezimmer und die Entfernung des Regenfallrohres sowie den damit verbundenen nicht fachgerechten Einschluß eines Auffangbehältnissen für das abfließende Regenwasser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentlich sind auch die Beschädigungen der Türrinnen und der Türrahmen. Auch wenn der Beklagte auf einen Rollstuhl angewiesen ist, entbindet ihn dies nicht von der Verpflichtung sorgfältig und sachgemäß mit der Mietsache und dem Treppenhaus umzugehen. Es mag sein, daß es Situationen gibt, in denen beim Durchqueren der Türrahmen und dem Passieren der Tür ein Zusammenstoß unvermeidlich ist. Die vorgefundenen Beschädigungen sind aber von einer derartig schwerwiegenden Intensität, daß sie gegen ein versehentliches Anstoßen sprechen. Auch ist zu beachten, daß es sich um tiefgreifende Substanzverletzungen handelt, die sich nicht mit wenigen Pinselstrichen entfernen lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gilt auch für die Innenfenster zur Straßenseite, die sich in einem stark verschimmelten Zustand aufgrund des mangelhaften Umgangs des Beklagten mit Lüftungs- und Entfeuchtungsverpflichtungen befinden. Der Beklagte lehnte jede Anbringung einer Gummidichtung ab. Dies protokollierte es '''''[sic!]''''' auf seiner Webseite am 15.04.1999: „Wir wünschen keine Isolierung der inneren Fenster durch Gummistreifen. Auch ist dem Kläger nicht bekannt, daß der Beklagte diesen mangelhaften Zustand angezeigt hat, so daß seitens der Vermieters '''''[sic!]''''' Gegenmaßnahmen hätten ergriffen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
All diese Beschädigungen dokumentieren den sorgfaltswidrigen Umgang des Beklagten mit dem (Sonder-)Eigentum des Klägers bzw. dem Gemeinschaftseigentum der WEG. Dies gilt auch für die Kompostkiste innerhalb der Wohnung. Selbstverständlich verlange der Kläger von dem Beklagten nicht, daß er keine biologischen Abfälle in der Wohnung sammelt. Allerdings kommt es hierbei auf die konkrete Umsetzung an. Denn zu dem Sammelvorgang an sich, gehört es auch, dass die gesammelten Abfälle in regelmäßigen abständen in die hierzu bereitstehende&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 11==&lt;br /&gt;
Mülltonne für Bio-Abfälle entsorgt werden. Gegen eine Dauerhafte Aufbewahrung eines Kompostierbehältnisses wird ein Vermieter grds. auch keine Einwendungen erheben können. Dafür wäre aber in vorliegenden Fall erforderlich, dass durch die Wohn-Kompostkiste die Sachsubstanz der Wohnung nicht beeinträchtigt wird.Allerdings war für den Kläger deutlich wahrnehmbar,Das die Holzdielen unterhalb der Kompostkiste komplett schwarz verfärbt war, was ein deutliches Indiz für begonnene Zerzetzungsphase von Teilen ist. Die Aufbewahrungskiste war und ist '''''seit Jahren gibst es (leider)keine Kompostkiste mehr''''' augenscheinlich über einen längeren Zeitraum undicht,sodas ausgelafenen Planzen-und gersäfte diesen Prozess in Gang gesetzt haben. Zudem wird die Beklagtenseite kaum in Abrede stellen wollen, dass der Kompostiervorgang im Allgemeinen durch Mikrooranismen '''''richtig''''', ins B. Insekten '''''falsch''''', bewirkt wird, die wiederum Teil der Nahrungskette anderer Tierlebewesen sein können, die gemeinhin es Schädlinge bzw.ungeziefer bezeichnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gefahr, das solche Schädlinge in die Wohnung gelockt werden, erscheint zudem nicht derart abstrakt,dass ein eintritt schlechterdings ausgeschlossen ist. Viel mehr ist zu berücksichtigen,das sich die Wohnung bei der Begehung insgesamt in einem sehr schlechten und heruntergekommenen Zustand befunden hat und duch Beklagten derart versperrt wurde, dass in einigen räumen Nichteinmal das Aufmaß abgenommen werden konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist nach allgemeiner Meinung die Vermüllung als solche oder ein unaufgeräumter,Chaotischer, zugestellter Zustand der Mietsache noch keiner Vertragswidrigen Nutzung.Es ist darauf zu achten, die eigenen Ordnungs- und Sauberkeitsvorstellungen nicht zum Vertraglichen Maßstab zu machen. Dies ändert sich aber dann,wenn ein konkreter (oder bereits eigetretener {sic!] gefährdung der Mietsache in ihrer Substanz (Schimmel, Brandgefahr, Ungezieverbefall,nicht mehr zu beseitigender Schmutz etc.) droht (vgl. Schmidt-futterer/Streyl, § 543 BGB, Rn. 141, Stichwort „Müll“). Diese Schwelle ist in der Streitgegenständlichen Wohnung bereits überschritten '''''wo bitte?''''' sodas auch hier ein Vertragswiedriger Gebrauch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht drauf an, in welchem Zustand sich &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 12==&lt;br /&gt;
die Wohnung vor dem Eigentumserwerb der Wohnung befunden hat. Der Kläger macht gegen den Beklagten keine Mangelgewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit einem Dritten gemäß §§ 437,434, 433 BGB geltend, wonach möglicherweise ein Ausschlussgrund nach §442 BGB bestehen würde. Vielmehr nimmt der Kläger den Beklagten aus dem Mietvertragsverhältniss gemäß § 566 Abs.2 BGB in Anspruch. Durch den Erwerb de Eigentums an der Wohnung ist der Kläger als (neuer) Vermieter in den bestehenden Mietvertrag gemäß § 566 Abs. 2 BGB eingetreten sodas in nunmehr (anstelle des bisherigem Eigentümers) die Mietvertraglichen Rechte und Pflichten treffen. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. Staudinger/Emmerich, § 556 BGB, Rn. 56) gehen Rechte und Pflichten des Vermieters aus sonstigen vertraglichen abreden der Parteien, auch wenn sie noch so eng mit dem Mietvertrag Wirtschaftlich verbunden sind, nicht auf den Erwerber über. Insoweit ist auch zu beachten, das der kläger das Mietverhältniss nicht – wie die Beklagten vertreterin im schreiben vom 25.01.2022 meint – „freiwillig übernommen habe“, sondern das er Kraft Gesetzes in die Vermieterstellung eingetreten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
…&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 13==&lt;br /&gt;
==Seite 14==&lt;br /&gt;
==Seite 15==&lt;br /&gt;
==Seite 16==&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Klage_vom_05.08.25</id>
		<title>Klage vom 05.08.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Klage_vom_05.08.25"/>
				<updated>2025-09-17T16:31:03Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* Seite 10 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;S.&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtsgericht Potsdam&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Hegelallee 8&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14467 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Klage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, 05.08.2025&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des Herrn […] W., [Straße], [Ort] &amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
— Kläger —&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: […].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam,&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
— Beklagter —&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
voraussichtliche Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Damrow,&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''wegen:''' Schadensersatz.&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''vorl. Streitwert''': 9.492,85 Euro&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.492,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.&lt;br /&gt;
# Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immatriellen Schäden  zu ersetzen, welche aus der Verschlechterung der Mietsache seit dem 21.03.2023 durch den Beklagten entstanden sind oder übergehen werden, zu ersetzen. '''''Ich verstehe nicht: „immaterielle Schäden … aus der Verschlechterung der Mietsache“?!?'''''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird angeregt, neben einer Güteverhandlung auch gleich einen frühen ersten Termin anzuberaumen. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet wird für den Fall der Säumnis beantragt, &lt;br /&gt;
: &amp;lt;B&amp;gt;den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. &amp;lt;/B&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Begründung:====&lt;br /&gt;
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Mietverhältnis zwischen den Parteien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Rechtsstreit ging ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam zum AZ: 26 H 3/22 sowie ein Verfahren auf Räumung und Herausgabe des Wohnraums zum AZ: 26 C 368/23 voraus. Es wird die Beiziehung der Akten angeregt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;br /&gt;
1.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 8 im 3. OG rechts in der Carl-von-Ossietzky-Straße 6 in 14471 Potsdam, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Balkon und Kellerraum, ca 110 qm Wohnfläche. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 04.05.2022. Den auszug aus dem Grundbuch vom 04.05.2022 fügen wir in Kopie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
als&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:'''Anlage K1,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit einhergehend ist er in das mit dem Beklagten bestehende Mietverhältnis eingetreten. Bei dem Haus handelt es sich um ein Wohngebäude aus der Gründerzeit.&lt;br /&gt;
Seite 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wohnung ist nur über ein Treppenhaus — ohne Aufzug – mit über 60 Stufen zu erreichen. Das Wohnzimmer ist mit der Küche und den übrigen Räumen nur durch eine zweistufige Treppe betretbar.&lt;br /&gt;
:'''''Ich wiederhole: Was tut das zur Sache? Ich denke mir, dass W. vor sich selbst vertreten muss, mir, einen schwerstbehinderten Menschen nach 35jähriger Wohndauer die Wohnung zu kündigen und damit das soziale Umfeld und das soziale Netzwerk zu nehmen. Niemand dürfte so etwas leichten Herzens tun, auch einem W. nicht. Also redet er sich das schön. „Der Behinderte hätte es doch viel besser in einer Wohnung mit Aufzug bzw. ohne Treppen“. – Der vorherige Besitzer hatte mir so etwas nach dem Ende des Wohnungsprozesses im persönlichen Gespräch gesagt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mietverhältnis besteht auf unbestimmte Zeit. Der Beklagte benötigt in folge einer Erkrankung einen Rollstuhl und ist auf Pflegeleistungen durch Dritte angewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung am 23.09.2021 gegen 16.00 Uhr stellte der Kläger fest, das der Beklagte die Mietsache in vertragswidriger Weise in Gebrauch hatte. Das Protokoll der Wohnungsbesichtigung vom 23.09.2021 fügen wir in Kopie &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
als&lt;br /&gt;
:'''Anlage K2,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 4==&lt;br /&gt;
Der Beklagte nahm ohne entsprechende Zustimmung des Vermieters Veränderungen an der Wohnung vor bzw. es wurden erhebliche Schäden an der Wohnung festgestellt. Mit [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|Schreiben vom 26.10.2021]] forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 15.11.2021 auf, die Missstände zu beseitigen, eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen und weiter Beschädigungen durch pflicht- und sorgfaltswidriges Verhalten zu unterlassen. Das Schreiben vom 26.10.2021 ist beigefügt zur Gerichtsakte&lt;br /&gt;
:'''Anlage K3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im Einzelnen wurde Folgendes beanstandet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bad wurden unterhalb der Badewanne sowie an anderen Stellen Fliesen herausgenommen und nur zum Teil unfachmännisch wiedereingesetzt und auch zum Teil beschädigt.&lt;br /&gt;
:'''''    Ich wiederhole: An der Einhausung der Badewanne wurden zwei Fliesen abgenommen, damit die Badewanne für meinen Personenlifter unterfahrbar, und damit für mich nutzbar wird. Die Fliesen können wieder eingesetzt werden. - An anderer Stelle wurde von einer von der WEG beauftragten Sanitärfirma Fliesen abgenommen, damit das Entlüftungsventil dahinter (von mir bemerkt und gemeldet) repariert werden konnte. Die Firma hat nach der Reparatur die Fliesen nicht wieder eingesetzt. Ich habe das dann selbst gemacht. Beschädigt wurde bei diesen Dingen nichts. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Fallrohr des Regenablaufs des Hausdaches, welches über den Balkon zugänglich ist, wurde entfernt und durch ein flexibles Rohr ersetzt, um das abfließende Regenwasser in einer Regentonne aufzufangen. Durch die nicht fachgerechte Verbindung und den hohen Wasserstand innerhalb dieser Tonne lief das Wassers über, sodass die dahinterliegende Hauswand durchfeuchtet wurde. Nunmehr weisen die nach Norden und Westen ausgerichteten Hauswände an dieser Stelle einen grünen pflanzlichen Bewuchs auf. Ferner waren auf der Balkonbrüstung alle Blumenkästen ohne jegliche Sicherung abgestellt. Bei entsprechender stürmischer Witterung drohen die Blumenkästen abzustürzen. Hierdurch besteht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Personen und anderen sich unterhalb des Balkons befindlichen Sachen.&lt;br /&gt;
:'''''Das flexible Rohr (mit dem ich das Regenwasser zur Tonne leitete) wurde bereits 2021 zurückgebaut und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt. Die Blumenkästen wurden des lieben Friedens willen vor mehreren Jahren auf dem Balkonboden gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Fenster zur Straßenseite sind innenseitig und im Zwischenraum stark beschädigt. Der Beklagte nahm weder das sich im Doppelkasten sammelnde Kondenswasser auf, noch sorgte er für eine regelmäßige Belüftung. Er beschleunigte den Verfall&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 5==&lt;br /&gt;
der Fenster in dem er Tücher zwischen die Fenster hängt. Eine Anzeige hinsichtlich der Mängel an den Fenstern gegenüber dem Vermieter erfolgte nicht, sodass eine Beseitigung verhindert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Fußboden, insbesondere im Bereich der Wohnküche zeigen starke Beschädigungen auf. Der Beklagte kompostiert in seiner Wohnung die angefallenen Bio-Abfälle. Durch unzureichende Abdichtung und Belüftung der Kompostkiste wurde der darunterliegende Fußboden durch die beginnende Zersetzung des Holzes stark beschädigt.&lt;br /&gt;
:'''''Die Wurmkiste existiert seit Jahren nicht mehr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch ständige Zusammenstöße  Rollstuhls '''''[sic!]''''' mit den Türen und Türrahmen innerhalb der Wohnung sind diese an den Stoßstellen stark beschädigt. Alle Türen und Türrahmen, Fliesen und die WC-Drückergarnitur wurden von Kinderhand bemalt, ohne dass dies von dem Beklagten verhindert bzw. beseitigt wurde, bzw. sind mit Edding beschriftet. Außerdem sind dort Beschriftungen und Hinweise von Erwachsenen zu finden. &lt;br /&gt;
:'''''Ich bin sprachlos. Ich darf doch wohl auf den Fliesen Beschriftungen vornehmen? Zumal diese rückstandlos entfernt werden können!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger fand die Wohnung insgesamt in einem verwahrlosten und heruntergekommenen Zustand auf. In allen Räumen befanden sich abgestellte Umzugskisten, Kartons etc., die die Zimmer so stark versperrten, dass kein Aufmaß erfolgen konnte.&lt;br /&gt;
:'''''Dieser Bemerkung von damals habe ich nichts hinzuzufügen:     Ich wußte gar nicht, daß ich die Wohnung nach Gusto des Vermieters einrichten muß. Ebenso wußte ich nicht, daß ich die von mir gemietete Wohnung so einrichten muß, daß jederzeit eine Vermessung möglich ist. Bei der Gelegenheit: Sollte das Aufmaß nicht besser vor dem Kauf einer Wohnung erfolgen? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Zustand wurde während der Wohnungsbegehung mit dem Einverständnis des Beklagten durch eine Fotokamera dokumentiert. Die gefertigten Aufnahmen können im Bestreitensfall nachgereicht werden.&lt;br /&gt;
:'''Beweis''' (im Bestreitensfall): Fotodokumentation vom 23.09.2021&amp;lt;br&amp;gt;            Inaugenscheinnahme &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Am 25.11.2021 konnte der Kläger den Beklagten in der Wohnung persönlich antreffen und mit dessen Einverständnis die streitgegeständliche Wohnung zum Teil begehen. Hinsichtlich der angemahnten Mängel musste der Kläger festzustellen, [sic!] dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 6==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
keine seiner Forderungen umgesetzt und der vertragswidrige Gebrauch durch den Beklagten fortgesetzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
: '''Beweis''' (im Bestreitensfall): Protokoll des Klägers zur Wohnungsbegehung vom 25.11.2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst mit auf den 03.12.2022 '''''[sic!]''''' datierten Schreiben, welches dem Klägervertreter als Empfangsbevollmächtigten erst 1m 15.12.2021 zuging, nahm der Beklagte zu den Vorhaltungen des Klägers Stellung. Im Ergebnis bestätigte er die Beschädigung der Wohnung, zeigte sich weiterhin nicht einsichtig und wies das Begehren des Klägers in fast allen Punkten zurück. Das [[Antwort_Schäden_vom_03.12.21|das Schreiben des Beklagten vom 03.12.2021]] fügen wir als &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''Anlage K4,'''&lt;br /&gt;
zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
In Anbetracht des bestehenden Streits zwischen den Parteien bezüglich der einzelnen Schäden und deren Umfang und dem damit einhergehenden Status Quo der Mietsache leitete der Kläger ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren vor dem erkennenden Gericht unter dem Az: 26 H 3/22 ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens vor dem Amtsgericht Potsdam wurde ein Gutachten eingeholt. Das Gutachten lag dem Beklagten mehrere Wochen vor. Darin wurden die oben dargelegten Mängel bestätigt. Unter anderem bestätigte der Sachverständige die massive Kondenswasserbildung in den Kastenfenstern, die u.a. durch die Verwendung von Tüchern, die der Beklagte dazwischen geklemmt hat, zurückzuführen ist. Auch stellt er hinsichtlich der Wurmkiste fest, daß diese direkt auf dem Dielenfußboden aufsteht und sich unterhalb der Wurmkiste der Holzfußboden durch Feuchtigkeit dunkel verfärbt hat. Eine schützende Lackschicht ist nicht mehr festzustellen. Es wurden erhebliche Feuchtigkeitswerte von 29 % Masse festgestellt. Auch stellte der Sachverständige fest, dass ein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 7==&lt;br /&gt;
Käfer aus der Wurm-/Kompostkiste herausgekrabbelt kan. Die Wurmkiste ist nicht wasserdicht und der Holzfußboden durch die Feuchtigkeit massiv geschädigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Dachterrasse zeigten sich massive Algenbildung, die durch verspritztes Niederschlagswasser, was auf die Manipulation des Beklagten an dem Regenablaufrohr zurückzuführen ist, festzustellen war. Das Sachverständigengutachten vom 18.03.2023 fügen wir in Kopie zur Gerichtsakte als &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''Anlage K5'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Beklagte hat gleichwohl sein Verhalten nicht überdacht und abgeändert. Er hält an seinem pflichtwidrigen, die Mietsache beschädigenden Verhalten fest, leugnet teilweise auch sein Verhalten und die Ursächlichkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte kam seiner Räumungsverpflichtung nicht nach, noch beseitigte er die im Sachverständigengutachten festgestellten Mängel. Dies zeigte sich auch darin, daß er keine der benannten Mängel entfernte, trotzdem er zusätzlich zu den Abmahnungen durch den Gutachter am 10.01.2023 auf sein schädigendes Verhalten hingewiesen wurde. Gemeinsam und unter Zustimmung des Beklagten erstellte der Kläger im Nachgang zum Gutachten weiterhin Protokolle über die verböliebenen oder entstandenen Mängel, namentlich dem Einklemmen des bunten Tuches zwischen Innen- und Außenfenstern, das Fehlen von Dichtungen an den straßenseitigen Fenstern, der Verbleib der undichten Kompost-/Wurmkiste in der Küche. Wir fügen diesem den Nachweis des Gerichts in Kopie als &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''Anlage K6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beseitigung dieser Mängel und Schäden bezifferte der Sachverständige in Komkretum im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 8==&lt;br /&gt;
''Tabelle Position|Nettokosten in Euro|Bruttokosten in Euro''&lt;br /&gt;
* Badezimmer&lt;br /&gt;
**Fliesenarbeiten&lt;br /&gt;
***Einsetzen und Verfugen von zwei Fliesen…&lt;br /&gt;
***… Revisionsklage …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Dachterrasse&lt;br /&gt;
**Malerarbeiten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Doppelkastenfenster&lt;br /&gt;
**drei Fenster vollständiger Anstrich&lt;br /&gt;
**drei Fenster teilweiser Anstrich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 9==&lt;br /&gt;
Küche&lt;br /&gt;
**Reparatur kleines Fenster und Balkontür&lt;br /&gt;
**Reparaturkosten Dielenbelag unter Wurmkiste|320,00 &lt;br /&gt;
* Reparaturkosten Beschichtung Dielenbelag in Küche&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Zimmertüren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Gutachterkosten vom 18.08.2023'''''Es war der 18.03.2023.'''''|2465,00&lt;br /&gt;
* Gutachterkosten 20.06.2023|212,50&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''Beweis''' Sachverständigengutachten vom 18.03.2023, ('''Anlage K5'''); &amp;lt;br&amp;gt;Ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 20.06.2023 '''(Anlage K7)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
1.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatzzahlungen in Höhe der beantragten Summe sowie für sämtliche weiteren zukünftigen Schäden, die aus der nicht erfolgten Mängelbeseitigung bis zum heutigen Tage entstanden sind. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, welches in der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nebst weiterer seit Feststellung und bis zum heutigen Tage entstandenen Schäden, insbesondere der Umsatzsteuer begründet liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 10==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend hat der Beklagte an mehreren Stellen der Wohnung die Sachsubstanz in erheblicher Weise verletzt und die Verursachung der Beschädigungen auch eingeräumt. Das betrifft zum einen die entfernten und beschädigten Fliesen im Badezimmer und die Entfernung des Regenfallrohres sowie den damit verbundenen nicht fachgerechten Einschluß eines Auffangbehältnissen für das abfließende Regenwasser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentlich sind auch die Beschädigungen der Türrinnen und der Türrahmen. Auch wenn der Beklagte auf einen Rollstuhl angewiesen ist, entbindet ihn dies nicht von der Verpflichtung sorgfältig und sachgemäß mit der Mietsache und dem Treppenhaus umzugehen. Es mag sein, daß es Situationen gibt, in denen beim Durchqueren der Türrahmen und dem Passieren der Tür ein Zusammenstoß unvermeidlich ist. Die vorgefundenen Beschädigungen sind aber von einer derartig schwerwiegenden Intensität, daß sie gegen ein versehentliches Anstoßen sprechen. Auch ist zu beachten, daß es sich um tiefgreifende Substanzverletzungen handelt, die sich nicht mit wenigen Pinselstrichen entfernen lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gilt auch für die Innenfenster zur Straßenseite, die sich in einem stark verschimmelten Zustand aufgrund des mangelhaften Umgangs des Beklagten mit Lüftungs- und Entfeuchtungsverpflichtungen befinden. Der Beklagte lehnte jede Anbringung einer Gummidichtung ab. Dies protokollierte es '''''[sic!]''''' auf seiner Webseite am 15.04.1999: „Wir wünschen keine Isolierung der inneren Fenster durch Gummistreifen. Auch ist dem Kläger nicht bekannt, daß der Beklagte diesen mangelhaften Zustand angezeigt hat, so daß seitens der Vermieters '''''[sic!]''''' Gegenmaßnahmen hätten ergriffen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
All diese Beschädigungen dokumentieren den sorgfaltswidrigen Umgang des Beklagten mit dem (Sonder-)Eigentum des Klägers bzw. dem Gemeinschaftseigentum der WEG. Dies gilt auch für die Kompostkiste innerhalb der Wohnung. Selbstverständlich verlange der Kläger von dem Beklagten nicht, daß er keine biologischen Abfälle in der Wohnung sammelt. Allerdings kommt es hierbei auf die konkrete Umsetzung an. Denn zu dem Sammelvorgang an sich, gehört es auch, dass die gesammelten Abfälle in regelmäßigen abständen in die hierzu bereitstehende&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 11==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.&lt;br /&gt;
Aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 21.12.2021 ist das Mietverhältnis mit Ablauf des 31.01.2022 gemäß §§ 542 Abs. ı, 543 Abs. ı, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB erloschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach liegt ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, dann vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erhebliche Gefährdung muss die Folge des sorgfaltswidrigen Umgangs des Mieters mit der Mietsache sein, weil er die ihm aus dem Vertrag oder Gesetz obliegenden Obhuts- und Anzeigepflichten verletzte. Eine sorgfaltswidrige Pflichtverletzung&lt;br /&gt;
Seite 10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
kann auch darin liegen, dass der Mieter von der Mietsache einen vertragswidrigen Gebrauch macht. Dadurch muss die Mietsache konkret gefährdet werden. Der Eintritt eines Schadens muss drohen und der drohende Schaden muss erheblich sein. Ob die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt worden sind, kann nur im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung nach Treu und Glauben entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.1993, Az. VIIII AZ 1/93).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
Vorliegend hat der Beklagte an mehreren Stellen der Wohnung die Sachsubstanz in erheblicher Weise verletzt und die Verursachung der Beschädigungen auch eingeräumt. Das betrifft zum einen die entfernten und beschädigten Fliesen im Badezimmer und die Entfernung des Regenfallrohres sowie den damit verbundenen nicht fachgerechten Anschluss eines Auffangbehältnisses für das abfließende Regenwasser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentlich sind auch die Beschädigungen der Türen und Türrahmen. Auch wenn der Beklagte auf einen Rollstuhl angewiesen ist, entbindet ihn dies nicht von der Verpflichtung sorgfältig und sachgemäß mit der Mietsache und dem Treppenhaus umzugehen. Es mag sein, dass es Situationen gibt, in denen beim Durchqueren der Türrahmen und dem Passieren der Tür ein Zusammenstoß unvermeidlich ist. Die vorgefundenen Beschädigungen sind aber von einer derartig schwerwiegenden Intensität, dass sie gegen ein versehentliches Anstoßen sprechen. Auch ist zu beachten, dass es sich um tiefgreifende Substanzverletzungen handelt, die sie sich nicht mit wenigen Pinselstrichen entfernen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gilt auch für die Innenfenster zur Straßenseite, die sich in einem stark verschimmelten Zustand aufgrund des mangelhaften Umgangs des Beklagten mit Lüftungs- und Entfeuchtungsverpflichtungen befinden. Auch ist dem Kläger nicht bekannt, dass der Beklagte diesen mangelhaften Zustand angezeigt hat, sodass seitens der Vermieters Gegenmafsnahmen hätten ergriffen werden können.&lt;br /&gt;
Seite 11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit wird auch die vorgerichtliche Behauptung der Beklagtenvertreterin vom 25.01.2022 (auf S. 2), dass der „Voreigentümer die Pflichtverletzungen hinnahm“ und der Kläger „insoweit auch dazu gezwungen&amp;quot; sei, ausdrücklich bestritten. Derartige Absprachen, Genehmigungen, Gestattungen etc. seitens des früheren Vermieters sind dem Kläger nicht bekannt. Hierzu hat er keinerlei Unterlagen vom Veräußerer erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es hätte mich auch sehr verwundert, wenn der Veräußerer auf eventuell verkaufswertmindernde Dinge hingewiesen hätte! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Gegenteil ist dem Kläger nur eine „Abmahnung wegen Katzen“ vom 13.09.2018 bekannt, die der Beklagte auf seiner Homepage unter der URL http://cvo6wiki.de/Wiki/index.php/Abmahnung wegen Katzen vom 13.09.18 veröffentlicht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Gucke an, woher der Käufer seine Informationen zum Zustand der Wohnung hat! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem beanstandeten Urinierverhalten der Haustiere des Beklagten, hat der damalige Vermieter dem Beklagten das „Halten von Katzen in der Wohnung&amp;quot; untersagt. Dieser Untersagung ist der Beklagte aber niemals nachgekommen, wie sich aus einer aktuellen Stellenausschreibung für die Assistenz des Beklagten ergibt (abrufbar unter: http://cvo6wiki.de/Wiki/index.php/Stellenausschreibung). Darin weist der Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass in seinem Haushalt eine Katze lebt und Stelleninteressierte daher „keine Tierhaarallergie haben sollten.“ Gerade das Urinierverhalten der Katze(n)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es waren früher mal zwei Katzen. Anfang 2019 habe ich eine abgegeben, so daß nur noch eine Katze in meinem Haushalt lebt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des des Beklagten scheint seit geraumer Zeit Anlass für eine Auseinandersetzung im Rahmen der Hausgemeinschaft zu sein, wie ein auf den Briefkasten des Beklagten geklebtes Schreiben belegt, was der Kläger auch auf seiner Homepage am 26.09.2018 [1] veröffentlicht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verhalten liefert einen weiteren Beleg dafür, dass der Beklagte nicht bereit ist, sich selbst vertragstreu zu verhalten und in angemessener Weise auf die Belange des Klägers und der Hausgemeinschaft der WEG Rücksicht zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.&lt;br /&gt;
Ein weiterer Beleg hierfür sind die ungesicherten Blumenkästen, die sich auf der Balkonbrüstung befinden. Insofern stößt die Behauptung der Beklagtenvertreterin, dass keine Gefahr bestünde, weil die Blumenkästen in den vergangenen Jahren nicht&lt;br /&gt;
Seite 12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
eine konkrete (oder bereits eigetretene) Gefährdung der Mietsache in ihrer Substanz (Schimmel, Brandgefahr, Ungezieferbefall, nicht mehr zu beseitigender Schmutz etc.) droht (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, § 543 BGB, Rn. 141, Stichwort „Müll”). Diese Schwelle ist in der streitgegenständlichen Wohnung bereits überschritten, sodass auch hier ein vertragswidriger Gebrauch vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, in welchem Zustand sich die Wohnung vor dem Eigentumserwerb der Wohnung befunden hat. Der Kläger macht gegen den Beklagten keine Mangelgewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit einem Dritten gemäß §§ 437, 434, 433 BGB geltend, wonach möglicherweise ein Ausschlussgrund nach § 442 BGB bestehen würde. Vielmehr nimmt der Kläger den Beklagten aus dem Mietvertragsverhältnis gemäß der §§ 535 ff. BGB in Anspruch. Durch den Erwerb des Eigentums an der Wohnung ist der Kläger als (neuer) Vermieter in den bestehenden Mietvertrag gemäß § 566 Abs. ı BGB eingetreten, sodass ihn nunmehr (anstelle des bisherigen Eigentümers) die mietvertraglichen Rechte und Pflichten treffen. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. Staudinger/Emmerich, § 556 BGB, Rn. 56) gehen Rechte und Pflichten des Vermieters aus sonstigen vertraglichen Abreden der Parteien, auch wenn sie noch so eng mit dem Mietvertrag wirtschaftlich verbunden sind, nicht auf den Erwerber über. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Kläger das Mietverhältnis nicht - wie die Beklagtenvertreterin im Schreiben vom 25.01.2022 (auf S. ) (Sic!) meint — „freiwillig übernommen habe“, sondern dass er kraft Gesetzes in die Vermieterstellung eingetreten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt umso vor dem Umstand, dass die Dauerpflichten des Mietvertrages (Gebrauchsgewährung durch den Vermieter und Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs durch den Mieter) nach dem Eigentumsübergang den Erwerber treffen bzw. nur noch der Erwerber die Einhaltung verlangen kann. Wegen des Charakters als Dauerverpflichtung spielt es keine Rolle, ob der Mangel schon vor dem Eigentumswechsel vorgelegen hat und vom Veräußerer hätte beseitigt werden müssen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, § 566 BGB, Rn. 128).&lt;br /&gt;
Seite 13&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
heruntergefallen sind, auf größtes Unverständnis. Vielmehr kann von Glück gesprochen werden, dass bisher noch keine Person zu Schaden gekommen est. Mit diesem risikoerhöhenden Verhalten infolge der Uneinsichtigkeit des Beklagten nimmt dieser einen Schadenseintritt sehenden Auges in Kauf, obwohl eine angemessene Absicherung für ihn ohne großen Aufwand mit geringen Mitteln zu bewerkstelligen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&lt;br /&gt;
Selbst wenn es relevant wäre, dass alle Beschädigungen bereits vor dem Erwerb der Mietsache durch den Kläger vorgelegen haben, muss beachtet werden, dass der Beklagte in der bisher kurzen Zeit der Vertragsfortführung mit dem Kläger auch gegen das Zutrittsrecht des Vermieters verstoßen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Er durfte einmal besichtigen. Aber als er nach kurzer Zeit noch mal besichtigen wollte, habe ich Nein gesagt. Vermieter in Deutschland steht eine (1) Besichtigung in zwei Jahren zu &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach obliegt dem Mieter nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eine vertragliche Nebenpflicht, bei Vorliegen eines konkreten, sachlichen Grundes von erheblicher Intensität, der sich insbesondere aus der Bewirtschaftung ergeben kann, ein Betreten der Wohnung durch den Vermieter zum Zwecke der Besichtigung zu dulden (BGH, Urteil vom 04.06.2014, Az. VIII ZR 289/13, Rn. 20 - juris). Damit korrespondiert auch eine Pflicht zur zeitnahen Reaktion auf vorgeschlagene Besichtigungstermine, insbesondere wenn es um die Kontrolle eines bereits abgemahnten vertragswidrigen Gebrauchs geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.&lt;br /&gt;
Schwer zu Lasten des Beklagten wiegt der Anbau von Cannabispflanzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es war eine (1) Pflanze, die ich übrigens zu therapeutischen Zwecken angebaut habe. Die Sinnhaftigkeit der therapeutischen Zwecke, wird jeder Arzt/Ärztin, der/die sich mit MS beschäftigt, bestätigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in der streitgegenständlichen Wohnung. Zumindest in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung bildet dieser Umstand für sich allein genommen bereits einen Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn eine nicht unerhebliche Menge an Drogen angebaut wird (vgl. etwa AG Köln, Urteil vom 25.03.2008, Az. 219 C 554/07 = BeckRS 2008, 11151). Zwar konnte bei der Begehung im September2o21 nur eine Cannabispflanze aufgefunden werden. In diesem Zusammenhang kann der Kläger schwerlich beurteilen, in welchem Umfang der Beklagte gewöhnlicherweise in der Wohnung Drogen anbaut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit kann klägerseits wegen fehlender Fachkenntnisse nur spekuliert werden, dass es sich möglicherweise um die Reste einer umfangreicheren Ernte handelt.&lt;br /&gt;
Seite 14&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
All diese Beschädigungen dokumentieren den sorgfaltswidrigen Umgang des Beklagten mit dem (Sonder-)Eigentum des Klägers bzw. dem Gemeinschaftseigentum der WEG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    WEG (WohnungsEigentümerGemeinschaft). W. müßte eine Vollmacht haben, um im Namen der WEG zu sprechen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt auch für die Kompostkiste innerhalb der Wohnung. Selbstverständlich verlangt der Kläger von dem Beklagten nicht, dass er keine biologisch verwertbaren Abfälle in der Wohnung sammelt. Allerdings kommt es hierbei auf die konkrete Umsetzung an. Denn zu dem Sammelvorgang an sich, gehört es auch, dass die gesammelten Abfälle in regelmäßigen Abständen in die hierzu bereitstehende Mülltonne für Bio-Abfälle entsorgt werden. Gegen eine dauerhafte Aufbewahrung eines Komposttierbehältnisses wird ein Vermieter grds.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    = grundsaetzlich &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
auch keine Einwendungen erheben können. Dafür wäre aber im vorliegenden Fall erforderlich, dass durch die Kompostkiste die Sachsubstanz der Wohnung nicht beeinträchtigt wird. Allerdings war für den Kläger deutlich wahrnehmbar, dass die Holzdielen unterhalb der Kompostkiste komplett schwarz verfärbt waren, was ein deutliches Indiz für begonnene Zersetzungsphase von Teilen des HolzfuRßbodens ist. Die Aufbewahrungskiste war und ist augenscheinlich über einen längeren Zeitraum undicht, sodass ausgelaufene Pflanzen- und Gärsäfte diesen Prozess in Gang gesetzt haben. Zudem wird die Beklagtenseite kaum in Abrede stellen wollen, dass der Kompostiervorgang im Allgemeinen durch Mikroorganismen, insb. Insekten, bewirkt wird, die wiederum Teil der Nahrungskette anderer Tierlebewesen sein können, die gemeinhin als Schädlinge bzw. Ungeziefer bezeichnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gefahr, dass solche Schädlinge in die Wohnung gelockt werden, erscheint zudem nicht derart abstrakt, dass ein Eintritt schlechterdings ausgeschlossen ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich die Wohnung bei der Begehung insgesamt in einem sehr schlechten und heruntergekommenen Zustand befunden hat und durch Gegenständen vom Beklagten derart versperrt wurde, dass in einigen Räumen nicht einmal das Aufmaß abgenommen werden konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist nach allgemeiner Meinung die Vermüllung als solche oder ein unaufgeräumter, chaotischer, zugestellter Zustand der Mietsache noch keine vertragswidrige Nutzung. Es ist darauf zu achten, die eigenen Ordnungs- und Sauberkeitsvorstellungen nicht zum vertraglichen Maßstab zu machen. Dies ändert sich aber dann, wenn&lt;br /&gt;
Seite 15&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ändert nichts daran, dass vorliegend wenigstens gegen das BtMG verstoßen wurde. Weitere - ihn entlastende - Erläuterungen hat der Beklagte dem Kläger gegenüber bisher nicht getätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bedenklich scheint diese Situation auch im Hinblick auf das kleine Kind des Beklagten, dass zumindest auch zeitweilig in der Wohnung leben sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beklagten und der Vertragsumstände ist die Fortführung des Mietverhältnisses dem Kläger nicht weiter zumutbar. Der Beklagte betont insoweit zu Recht, dass nur aufgrund der mit seiner Erkrankung verbundenen Behinderung an sein Verhalten keine anderen Maßstäbe und Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, als an das Verhalten jedes anderen Mieters ohne gesundheitliche Beeinträchtigung. Dies folgt nicht erst aus der UN-Behindertenrechtskonvention sondern bereits aus Art. 1 Abs. 1 S.1 GG. Dabei ist aber auch die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Klägers nicht zu vernachlässigen, da ihm sein Eigentum und der Schutz des Gleichen gemäß3 (Sic!) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet wird und auch seine (negative) Vertragsfreiheit im Rahmen seiner Privat- und Parteiautonomie zu wahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8.&lt;br /&gt;
Neben dem vertragswidrigen Gebrauch liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung auch dann vor, wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt, § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 2 Alt. 2 BGB. Infolge der Ausführungen des Klägers zu den verschiedenen Namen an Klingelschild und Briefkasten, liegt die Annahme nahe, dass auch andere Personen, wenigstens die namentlich bekannten (Frau R., Frau D. und Herrn G.), zumindest zeitweilig unbefugt in der Wohnung leben.&lt;br /&gt;
Seite 16&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9.&lt;br /&gt;
Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 573 Abs. 15. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger benötigt die streitgegenständlichen Räume als Wohnung für seine Familienangehörige. Er hat diesen Grund auch gemäß § 573 Abs. 3 S.1 BGB im Kündigungsschreiben vom 26.10.2020 angegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich denke, hier wird das Kündigungsschreiben vom 26.10.202&amp;gt;&amp;gt;1&amp;lt;&amp;lt; gemeint. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB ist eingehalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar hat der Beklagte als Mieter der Kündigung gemäß § 574 BGB widersprochen Wie bereits aufgezeigt, sind auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 S.2 BGB erfüllt, sodass es auf das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht ankommt, deren Vorliegen bereits an dieser Stelle bestritten wird. Selbst wenn man dies anders sehe, überwiegen im vorliegenden Fall die berechtigten Interessen des Vermieters an der Vertragsbeendigung. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist gerechtfertigt. Ein Weiterer Vortrag hierzu bleibt vorbehalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alle dem ist antragsgemäß zu entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektronisch signiert.&lt;br /&gt;
M.&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich bin ja nun rechtlicher Laie. Aber ich meine mich zu erinnern, dass schon im allerersten Wohnungsprozess der Mietvertrag als wirksam beendet gesehen wurde. Aber auf Grund von Räumungsunfähigkeit, die Vermietung fortbestehen muss. – Da frage ich mich doch, was all diese Argumente sollen? Selbst wenn die aufgeführten Dinge bestünden – es bliebe doch bei der fortgesetzten Räumungsunfähigkeit?! Ich verstehe das alles nicht; höchstens so, dass ich nicht zur Ruhe kommen soll, und deswegen räume. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anmelden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Seite&lt;br /&gt;
    Diskussion&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Lesen&lt;br /&gt;
    Quelltext anzeigen&lt;br /&gt;
    Versionsgeschichte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Navigation&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Hauptseite&lt;br /&gt;
    Letzte Änderungen&lt;br /&gt;
    Ernst Busch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werkzeuge&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Links auf diese Seite&lt;br /&gt;
    Änderungen an verlinkten Seiten&lt;br /&gt;
    Spezialseiten&lt;br /&gt;
    Druckversion&lt;br /&gt;
    Permanenter Link&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Diese Seite wurde zuletzt am 16. August 2023 um 12:21 Uhr geändert.&lt;br /&gt;
    Diese Seite wurde bisher 10.170-mal abgerufen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Verf%C3%BCgung_des_Amtsgericht_Potsdam_vom_30.08.2025</id>
		<title>Verfügung des Amtsgericht Potsdam vom 30.08.2025</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Verf%C3%BCgung_des_Amtsgericht_Potsdam_vom_30.08.2025"/>
				<updated>2025-09-17T16:23:42Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* Verfügung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Amtsgericht Potsdam &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, 28.08.2025 &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
26 C 270/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Verfügung===&lt;br /&gt;
In Sache &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
W., M ./. Lenz, O. wg Schadensersatz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====1.====&lt;br /&gt;
Eine Güteverhandlung wird nicht angeordnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Früher erster Termin zur Mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Mittwoch, 12.11.2025&lt;br /&gt;
* 13:45 Uhr&lt;br /&gt;
* Sitzungssaal 305, 2 Etage, Hegelallee 8&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Belehrungen'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====2.====&lt;br /&gt;
an die '''beklagte Partei''' ergehen gemäß §§ 271, 275, 277, 495, 496, ZPO die folgenden '''Aufforderungen''':&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====2.1.====&lt;br /&gt;
Sie hat auf das '''Klageverfügung''' innerhalb von &amp;lt;br&amp;gt;'''zwei Wochen''' &amp;lt;br&amp;gt;ab Zustellung dieser Verfügung schriftlich zu '''erwidern''', wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Belehrungen gemäß §§ 277 Abs. 2, 296 Absätze 1 und 3 ZPO'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Frist  ist nur dan gewahrt, wenn …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2 ==&lt;br /&gt;
…&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
P.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Richterin&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
beglaubigt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gez. J.&amp;lt;br&amp;lt; Justizbeschäftigte [Siegel]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Klage_vom_05.08.25</id>
		<title>Klage vom 05.08.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Klage_vom_05.08.25"/>
				<updated>2025-09-09T17:52:38Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* Seite 6 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;S.&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtsgericht Potsdam&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Hegelallee 8&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14467 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Klage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, 05.08.2025&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des Herrn […] W., [Straße], [Ort] &amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
— Kläger —&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: […].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam,&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
— Beklagter —&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
voraussichtliche Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Damrow,&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''wegen:''' Schadensersatz.&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''vorl. Streitwert''': 9.492,85 Euro&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.492,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.&lt;br /&gt;
# Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immatriellen Schäden  zu ersetzen, welche aus der Verschlechterung der Mietsache seit dem 21.03.2023 durch den Beklagten entstanden sind oder übergehen werden, zu ersetzen. '''''Ich verstehe nicht: „immaterielle Schäden … aus der Verschlechterung der Mietsache“?!?'''''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird angeregt, neben einer Güteverhandlung auch gleich einen frühen ersten Termin anzuberaumen. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet wird für den Fall der Säumnis beantragt, &lt;br /&gt;
: &amp;lt;B&amp;gt;den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. &amp;lt;/B&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Begründung:====&lt;br /&gt;
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Mietverhältnis zwischen den Parteien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Rechtsstreit ging ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam zum AZ: 26 H 3/22 sowie ein Verfahren auf Räumung und Herausgabe des Wohnraums zum AZ: 26 C 368/23 voraus. Es wird die Beiziehung der Akten angeregt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;br /&gt;
1.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 8 im 3. OG rechts in der Carl-von-Ossietzky-Straße 6 in 14471 Potsdam, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Balkon und Kellerraum, ca 110 qm Wohnfläche. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 04.05.2022. Den auszug aus dem Grundbuch vom 04.05.2022 fügen wir in Kopie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
als&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:'''Anlage K1,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit einhergehend ist er in das mit dem Beklagten bestehende Mietverhältnis eingetreten. Bei dem Haus handelt es sich um ein Wohngebäude aus der Gründerzeit.&lt;br /&gt;
Seite 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wohnung ist nur über ein Treppenhaus — ohne Aufzug – mit über 60 Stufen zu erreichen. Das Wohnzimmer ist mit der Küche und den übrigen Räumen nur durch eine zweistufige Treppe betretbar.&lt;br /&gt;
:'''''Ich wiederhole: Was tut das zur Sache? Ich denke mir, dass W. vor sich selbst vertreten muss, mir, einen schwerstbehinderten Menschen nach 35jähriger Wohndauer die Wohnung zu kündigen und damit das soziale Umfeld und das soziale Netzwerk zu nehmen. Niemand dürfte so etwas leichten Herzens tun, auch einem W. nicht. Also redet er sich das schön. „Der Behinderte hätte es doch viel besser in einer Wohnung mit Aufzug bzw. ohne Treppen“. – Der vorherige Besitzer hatte mir so etwas nach dem Ende des Wohnungsprozesses im persönlichen Gespräch gesagt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mietverhältnis besteht auf unbestimmte Zeit. Der Beklagte benötigt in folge einer Erkrankung einen Rollstuhl und ist auf Pflegeleistungen durch Dritte angewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung am 23.09.2021 gegen 16.00 Uhr stellte der Kläger fest, das der Beklagte die Mietsache in vertragswidriger Weise in Gebrauch hatte. Das Protokoll der Wohnungsbesichtigung vom 23.09.2021 fügen wir in Kopie &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
als&lt;br /&gt;
:'''Anlage K2,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 4==&lt;br /&gt;
Der Beklagte nahm ohne entsprechende Zustimmung des Vermieters Veränderungen an der Wohnung vor bzw. es wurden erhebliche Schäden an der Wohnung festgestellt. Mit [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|Schreiben vom 26.10.2021]] forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 15.11.2021 auf, die Missstände zu beseitigen, eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen und weiter Beschädigungen durch pflicht- und sorgfaltswidriges Verhalten zu unterlassen. Das Schreiben vom 26.10.2021 ist beigefügt zur Gerichtsakte&lt;br /&gt;
:'''Anlage K3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im Einzelnen wurde Folgendes beanstandet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bad wurden unterhalb der Badewanne sowie an anderen Stellen Fliesen herausgenommen und nur zum Teil unfachmännisch wiedereingesetzt und auch zum Teil beschädigt.&lt;br /&gt;
:'''''    Ich wiederhole: An der Einhausung der Badewanne wurden zwei Fliesen abgenommen, damit die Badewanne für meinen Personenlifter unterfahrbar, und damit für mich nutzbar wird. Die Fliesen können wieder eingesetzt werden. - An anderer Stelle wurde von einer von der WEG beauftragten Sanitärfirma Fliesen abgenommen, damit das Entlüftungsventil dahinter (von mir bemerkt und gemeldet) repariert werden konnte. Die Firma hat nach der Reparatur die Fliesen nicht wieder eingesetzt. Ich habe das dann selbst gemacht. Beschädigt wurde bei diesen Dingen nichts. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Fallrohr des Regenablaufs des Hausdaches, welches über den Balkon zugänglich ist, wurde entfernt und durch ein flexibles Rohr ersetzt, um das abfließende Regenwasser in einer Regentonne aufzufangen. Durch die nicht fachgerechte Verbindung und den hohen Wasserstand innerhalb dieser Tonne lief das Wassers über, sodass die dahinterliegende Hauswand durchfeuchtet wurde. Nunmehr weisen die nach Norden und Westen ausgerichteten Hauswände an dieser Stelle einen grünen pflanzlichen Bewuchs auf. Ferner waren auf der Balkonbrüstung alle Blumenkästen ohne jegliche Sicherung abgestellt. Bei entsprechender stürmischer Witterung drohen die Blumenkästen abzustürzen. Hierdurch besteht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Personen und anderen sich unterhalb des Balkons befindlichen Sachen.&lt;br /&gt;
:'''''Das flexible Rohr (mit dem ich das Regenwasser zur Tonne leitete) wurde bereits 2021 zurückgebaut und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt. Die Blumenkästen wurden des lieben Friedens willen vor mehreren Jahren auf dem Balkonboden gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Fenster zur Straßenseite sind innenseitig und im Zwischenraum stark beschädigt. Der Beklagte nahm weder das sich im Doppelkasten sammelnde Kondenswasser auf, noch sorgte er für eine regelmäßige Belüftung. Er beschleunigte den Verfall&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 5==&lt;br /&gt;
der Fenster in dem er Tücher zwischen die Fenster hängt. Eine Anzeige hinsichtlich der Mängel an den Fenstern gegenüber dem Vermieter erfolgte nicht, sodass eine Beseitigung verhindert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Fußboden, insbesondere im Bereich der Wohnküche zeigen starke Beschädigungen auf. Der Beklagte kompostiert in seiner Wohnung die angefallenen Bio-Abfälle. Durch unzureichende Abdichtung und Belüftung der Kompostkiste wurde der darunterliegende Fußboden durch die beginnende Zersetzung des Holzes stark beschädigt.&lt;br /&gt;
:'''''Die Wurmkiste existiert seit Jahren nicht mehr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch ständige Zusammenstöße  Rollstuhls '''''[sic!]''''' mit den Türen und Türrahmen innerhalb der Wohnung sind diese an den Stoßstellen stark beschädigt. Alle Türen und Türrahmen, Fliesen und die WC-Drückergarnitur wurden von Kinderhand bemalt, ohne dass dies von dem Beklagten verhindert bzw. beseitigt wurde, bzw. sind mit Edding beschriftet. Außerdem sind dort Beschriftungen und Hinweise von Erwachsenen zu finden. &lt;br /&gt;
:'''''Ich bin sprachlos. Ich darf doch wohl auf den Fliesen Beschriftungen vornehmen? Zumal diese rückstandlos entfernt werden können!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger fand die Wohnung insgesamt in einem verwahrlosten und heruntergekommenen Zustand auf. In allen Räumen befanden sich abgestellte Umzugskisten, Kartons etc., die die Zimmer so stark versperrten, dass kein Aufmaß erfolgen konnte.&lt;br /&gt;
:'''''Dieser Bemerkung von damals habe ich nichts hinzuzufügen:     Ich wußte gar nicht, daß ich die Wohnung nach Gusto des Vermieters einrichten muß. Ebenso wußte ich nicht, daß ich die von mir gemietete Wohnung so einrichten muß, daß jederzeit eine Vermessung möglich ist. Bei der Gelegenheit: Sollte das Aufmaß nicht besser vor dem Kauf einer Wohnung erfolgen? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Zustand wurde während der Wohnungsbegehung mit dem Einverständnis des Beklagten durch eine Fotokamera dokumentiert. Die gefertigten Aufnahmen können im Bestreitensfall nachgereicht werden.&lt;br /&gt;
:'''Beweis''' (im Bestreitensfall): Fotodokumentation vom 23.09.2021&amp;lt;br&amp;gt;            Inaugenscheinnahme &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Am 25.11.2021 konnte der Kläger den Beklagten in der Wohnung persönlich antreffen und mit dessen Einverständnis die streitgegeständliche Wohnung zum Teil begehen. Hinsichtlich der angemahnten Mängel musste der Kläger festzustellen, [sic!] dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 6==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
keine seiner Forderungen umgesetzt und der vertragswidrige Gebrauch durch den Beklagten fortgesetzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
: '''Beweis''' (im Bestreitensfall): Protokoll des Klägers zur Wohnungsbegehung vom 25.11.2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst mit auf den 03.12.2022 '''''[sic!]''''' datierten Schreiben, welches dem Klägervertreter als Empfangsbevollmächtigten erst 1m 15.12.2021 zuging, nahm der Beklagte zu den Vorhaltungen des Klägers Stellung. Im Ergebnis bestätigte er die Beschädigung der Wohnung, zeigte sich weiterhin nicht einsichtig und wies das Begehren des Klägers in fast allen Punkten zurück. Das [[Antwort_Schäden_vom_03.12.21|das Schreiben des Beklagten vom 03.12.2021]] fügen wir als &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''Anlage K4,'''&lt;br /&gt;
zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
In Anbetracht des bestehenden Streits zwischen den Parteien bezüglich der einzelnen Schäden und deren Umfang und dem damit einhergehenden Status Quo der Mietsache leitete der Kläger ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren vor dem erkennenden Gericht unter dem Az: 26 H 3/22 ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens vor dem Amtsgericht Potsdam wurde ein Gutachten eingeholt. Das Gutachten lag dem Beklagten mehrere Wochen vor. Darin wurden die oben dargelegten Mängel bestätigt. Unter anderem bestätigte der Sachverständige die massive Kondenswasserbildung in den Kastenfenstern, die u.a. durch die Verwendung von Tüchern, die der Beklagte dazwischen geklemmt hat, zurückzuführen ist. Auch stellt er hinsichtlich der Wurmkiste fest, daß diese direkt auf dem Dielenfußboden aufsteht und sich unterhalb der Wurmkiste der Holzfußboden durch Feuchtigkeit dunkel verfärbt hat. Eine schützende Lackschicht ist nicht mehr festzustellen. Es wurden erhebliche Feuchtigkeitswerte von 29 % Masse festgestellt. Auch stellte der Sachverständige fest, dass ein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 7==&lt;br /&gt;
Käfer aus der Wurm-/Kompostkiste herausgekrabbelt kan. Die Wurmkiste ist nicht wasserdicht und der Holzfußboden durch die Feuchtigkeit massiv geschädigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Dachterrasse zeigten sich massive Algenbildung, die durch verspritztes Niederschlagswasser, was auf die Manipulation des Beklagten an dem Regenablaufrohr zurückzuführen ist, festzustellen war. Das Sachverständigengutachten vom 18.03.2023 fügen wir in Kopie zur Gerichtsakte als &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''Anlage K5'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Beklagte hat gleichwohl sein Verhalten nicht überdacht und abgeändert. Er hält an seinem pflichtwidrigen, die Mietsache beschädigenden Verhalten fest, leugnet teilweise auch sein Verhalten und die Ursächlichkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte kam seiner Räumungsverpflichtung nicht nach, noch beseitigte er die im Sachverständigengutachten festgestellten Mängel. Dies zeigte sich auch darin, daß er keine der benannten Mängel entfernte, trotzdem er zusätzlich zu den Abmahnungen durch den Gutachter am 10.01.2023 auf sein schädigendes Verhalten hingewiesen wurde. Gemeinsam und unter Zustimmung des Beklagten erstellte der Kläger im Nachgang zum Gutachten weiterhin Protokolle über die verböliebenen oder entstandenen Mängel, namentlich dem Einklemmen des bunten Tuches zwischen Innen- und Außenfenstern, das Fehlen von Dichtungen an den straßenseitigen Fenstern, der Verbleib der undichten Kompost-/Wurmkiste in der Küche. Wir fügen diesem den Nachweis des Gerichts in Kopie als &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''Anlage K6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beseitigung dieser Mängel und Schäden bezifferte der Sachverständige in Komkretum im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 8==&lt;br /&gt;
''Tabelle Position|Nettokosten in Euro|Bruttokosten in Euro''&lt;br /&gt;
* Badezimmer&lt;br /&gt;
**Fliesenarbeiten&lt;br /&gt;
***Einsetzen und Verfugen von zwei Fliesen…&lt;br /&gt;
***… Revisionsklage …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Dachterrasse&lt;br /&gt;
**Malerarbeiten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Doppelkastenfenster&lt;br /&gt;
**drei Fenster vollständiger Anstrich&lt;br /&gt;
**drei Fenster teilweiser Anstrich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 9==&lt;br /&gt;
Küche&lt;br /&gt;
**Reparatur kleines Fenster und Balkontür&lt;br /&gt;
**Reparaturkosten Dielenbelag unter Wurmkiste|320,00 &lt;br /&gt;
* Reparaturkosten Beschichtung Dielenbelag in Küche&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Zimmertüren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Gutachterkosten vom 18.08.2023'''''Es war der 18.03.2023.'''''|2465,00&lt;br /&gt;
* Gutachterkosten 20.06.2023|212,50&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''Beweis''' Sachverständigengutachten vom 18.03.2023, ('''Anlage K5'''); &amp;lt;br&amp;gt;Ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 20.06.2023 '''(Anlage K7)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
1.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatzzahlungen in Höhe der beantragten Summe sowie für sämtliche weiteren zukünftigen Schäden, die aus der nicht erfolgten Mängelbeseitigung bis zum heutigen Tage entstanden sind. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, welches in der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nebst weiterer seit Feststellung und bis zum heutigen Tage entstandenen Schäden, insbesondere der Umsatzsteuer begründet liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 10==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend hat der Beklagte an mehreren Stellen der Wohnung die Sachsubstanz in erheblicher Weise verletzt und die Verursachung der Beschädigungen uach eingeräumt. Das betrifft zum einen die entfernten und beschädigten Fliesen im Badezimmer und die Entfernung des Regenfallrohres sowie den damit verbundenen nicht fachgerechten Einschluß eines Auffangbehältnissen für das abfließende Regenwasser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentlich sind auch die Beschädigungen der Türrinnen und der Türrahmen. Auch wenn der Beklagte auf einen Rollstuhl angewiesen ist, entbindet ihn dies nicht von der Verpflichtung sorgfältig und sachgemäß mit der Mietsache und dem Treppenhaus umzugehen. Es mag sein, daß es Situationen gibt, in denen beim Durchqueren der Türrahmen und dem Passieren der Tür ein Zusammenstoß unvermeidlich ist. Die vorgefundenen Beschädigungen sind aber von einer derartig schwerwiegenden Intensität, daß sie gegen ein versehentliches Anstoßen sprechen. Auch ist zu beachten, daß es sich um tiefgreifende Substanzverletzungen handelt, die sich nicht mit wenigen Pinselstrichen entfernen lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gilt auch für die Innenfenster zur Straßenseite, die sich in einem stark verschimmelten Zustand aufgrund des mangelhaften Umgangs des Beklagten mit Lüftungs- und Entfeuchtungsverpflichtungen befinden. Der Beklagte lehnte jede Anbringung einer Gummidichtung ab. Dies protokollierte es '''''[sic!]''''' auf seiner Webseite am 15.04.1999: „Wir wünschen keine Isolierung der inneren Fenster durch Gummistreifen. Auch ist dem Kläger nicht bekannt, daß der Beklagte diesen mangelhaften Zustand angezeigt hat, so daß seitens der Vermieters '''''[sic!]''''' Gegenmaßnahmen hätten ergriffen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
All diese Beschädigungen dokumentieren den sorgfaltswidrigen Umgang des Beklagten mit dem (Sonder-)Eigentum des Klägers bzw. dem Gemeinschaftseigentum der WEG. Dies gilt auch für die Kompostkiste innerhalb der Wohnung. Selbstverständlich verlange der Kläger von dem Beklagten nicht, daß er keine biologischen Abfälle in der Wohnung sammelt. Allerdings kommt es hierbei auf die konkrete Umsetzung an. Denn zu dem Sammelvorgang an sich, gehört es auch, dass die gesammelten Abfälle in regelmäßigen abständen in die hierzu bereitstehende&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 11==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.&lt;br /&gt;
Aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 21.12.2021 ist das Mietverhältnis mit Ablauf des 31.01.2022 gemäß §§ 542 Abs. ı, 543 Abs. ı, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB erloschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach liegt ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, dann vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erhebliche Gefährdung muss die Folge des sorgfaltswidrigen Umgangs des Mieters mit der Mietsache sein, weil er die ihm aus dem Vertrag oder Gesetz obliegenden Obhuts- und Anzeigepflichten verletzte. Eine sorgfaltswidrige Pflichtverletzung&lt;br /&gt;
Seite 10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
kann auch darin liegen, dass der Mieter von der Mietsache einen vertragswidrigen Gebrauch macht. Dadurch muss die Mietsache konkret gefährdet werden. Der Eintritt eines Schadens muss drohen und der drohende Schaden muss erheblich sein. Ob die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt worden sind, kann nur im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung nach Treu und Glauben entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.1993, Az. VIIII AZ 1/93).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
Vorliegend hat der Beklagte an mehreren Stellen der Wohnung die Sachsubstanz in erheblicher Weise verletzt und die Verursachung der Beschädigungen auch eingeräumt. Das betrifft zum einen die entfernten und beschädigten Fliesen im Badezimmer und die Entfernung des Regenfallrohres sowie den damit verbundenen nicht fachgerechten Anschluss eines Auffangbehältnisses für das abfließende Regenwasser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentlich sind auch die Beschädigungen der Türen und Türrahmen. Auch wenn der Beklagte auf einen Rollstuhl angewiesen ist, entbindet ihn dies nicht von der Verpflichtung sorgfältig und sachgemäß mit der Mietsache und dem Treppenhaus umzugehen. Es mag sein, dass es Situationen gibt, in denen beim Durchqueren der Türrahmen und dem Passieren der Tür ein Zusammenstoß unvermeidlich ist. Die vorgefundenen Beschädigungen sind aber von einer derartig schwerwiegenden Intensität, dass sie gegen ein versehentliches Anstoßen sprechen. Auch ist zu beachten, dass es sich um tiefgreifende Substanzverletzungen handelt, die sie sich nicht mit wenigen Pinselstrichen entfernen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gilt auch für die Innenfenster zur Straßenseite, die sich in einem stark verschimmelten Zustand aufgrund des mangelhaften Umgangs des Beklagten mit Lüftungs- und Entfeuchtungsverpflichtungen befinden. Auch ist dem Kläger nicht bekannt, dass der Beklagte diesen mangelhaften Zustand angezeigt hat, sodass seitens der Vermieters Gegenmafsnahmen hätten ergriffen werden können.&lt;br /&gt;
Seite 11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit wird auch die vorgerichtliche Behauptung der Beklagtenvertreterin vom 25.01.2022 (auf S. 2), dass der „Voreigentümer die Pflichtverletzungen hinnahm“ und der Kläger „insoweit auch dazu gezwungen&amp;quot; sei, ausdrücklich bestritten. Derartige Absprachen, Genehmigungen, Gestattungen etc. seitens des früheren Vermieters sind dem Kläger nicht bekannt. Hierzu hat er keinerlei Unterlagen vom Veräußerer erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es hätte mich auch sehr verwundert, wenn der Veräußerer auf eventuell verkaufswertmindernde Dinge hingewiesen hätte! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Gegenteil ist dem Kläger nur eine „Abmahnung wegen Katzen“ vom 13.09.2018 bekannt, die der Beklagte auf seiner Homepage unter der URL http://cvo6wiki.de/Wiki/index.php/Abmahnung wegen Katzen vom 13.09.18 veröffentlicht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Gucke an, woher der Käufer seine Informationen zum Zustand der Wohnung hat! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem beanstandeten Urinierverhalten der Haustiere des Beklagten, hat der damalige Vermieter dem Beklagten das „Halten von Katzen in der Wohnung&amp;quot; untersagt. Dieser Untersagung ist der Beklagte aber niemals nachgekommen, wie sich aus einer aktuellen Stellenausschreibung für die Assistenz des Beklagten ergibt (abrufbar unter: http://cvo6wiki.de/Wiki/index.php/Stellenausschreibung). Darin weist der Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass in seinem Haushalt eine Katze lebt und Stelleninteressierte daher „keine Tierhaarallergie haben sollten.“ Gerade das Urinierverhalten der Katze(n)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es waren früher mal zwei Katzen. Anfang 2019 habe ich eine abgegeben, so daß nur noch eine Katze in meinem Haushalt lebt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des des Beklagten scheint seit geraumer Zeit Anlass für eine Auseinandersetzung im Rahmen der Hausgemeinschaft zu sein, wie ein auf den Briefkasten des Beklagten geklebtes Schreiben belegt, was der Kläger auch auf seiner Homepage am 26.09.2018 [1] veröffentlicht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verhalten liefert einen weiteren Beleg dafür, dass der Beklagte nicht bereit ist, sich selbst vertragstreu zu verhalten und in angemessener Weise auf die Belange des Klägers und der Hausgemeinschaft der WEG Rücksicht zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.&lt;br /&gt;
Ein weiterer Beleg hierfür sind die ungesicherten Blumenkästen, die sich auf der Balkonbrüstung befinden. Insofern stößt die Behauptung der Beklagtenvertreterin, dass keine Gefahr bestünde, weil die Blumenkästen in den vergangenen Jahren nicht&lt;br /&gt;
Seite 12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
eine konkrete (oder bereits eigetretene) Gefährdung der Mietsache in ihrer Substanz (Schimmel, Brandgefahr, Ungezieferbefall, nicht mehr zu beseitigender Schmutz etc.) droht (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, § 543 BGB, Rn. 141, Stichwort „Müll”). Diese Schwelle ist in der streitgegenständlichen Wohnung bereits überschritten, sodass auch hier ein vertragswidriger Gebrauch vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, in welchem Zustand sich die Wohnung vor dem Eigentumserwerb der Wohnung befunden hat. Der Kläger macht gegen den Beklagten keine Mangelgewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit einem Dritten gemäß §§ 437, 434, 433 BGB geltend, wonach möglicherweise ein Ausschlussgrund nach § 442 BGB bestehen würde. Vielmehr nimmt der Kläger den Beklagten aus dem Mietvertragsverhältnis gemäß der §§ 535 ff. BGB in Anspruch. Durch den Erwerb des Eigentums an der Wohnung ist der Kläger als (neuer) Vermieter in den bestehenden Mietvertrag gemäß § 566 Abs. ı BGB eingetreten, sodass ihn nunmehr (anstelle des bisherigen Eigentümers) die mietvertraglichen Rechte und Pflichten treffen. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. Staudinger/Emmerich, § 556 BGB, Rn. 56) gehen Rechte und Pflichten des Vermieters aus sonstigen vertraglichen Abreden der Parteien, auch wenn sie noch so eng mit dem Mietvertrag wirtschaftlich verbunden sind, nicht auf den Erwerber über. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Kläger das Mietverhältnis nicht - wie die Beklagtenvertreterin im Schreiben vom 25.01.2022 (auf S. ) (Sic!) meint — „freiwillig übernommen habe“, sondern dass er kraft Gesetzes in die Vermieterstellung eingetreten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt umso vor dem Umstand, dass die Dauerpflichten des Mietvertrages (Gebrauchsgewährung durch den Vermieter und Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs durch den Mieter) nach dem Eigentumsübergang den Erwerber treffen bzw. nur noch der Erwerber die Einhaltung verlangen kann. Wegen des Charakters als Dauerverpflichtung spielt es keine Rolle, ob der Mangel schon vor dem Eigentumswechsel vorgelegen hat und vom Veräußerer hätte beseitigt werden müssen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, § 566 BGB, Rn. 128).&lt;br /&gt;
Seite 13&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
heruntergefallen sind, auf größtes Unverständnis. Vielmehr kann von Glück gesprochen werden, dass bisher noch keine Person zu Schaden gekommen est. Mit diesem risikoerhöhenden Verhalten infolge der Uneinsichtigkeit des Beklagten nimmt dieser einen Schadenseintritt sehenden Auges in Kauf, obwohl eine angemessene Absicherung für ihn ohne großen Aufwand mit geringen Mitteln zu bewerkstelligen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&lt;br /&gt;
Selbst wenn es relevant wäre, dass alle Beschädigungen bereits vor dem Erwerb der Mietsache durch den Kläger vorgelegen haben, muss beachtet werden, dass der Beklagte in der bisher kurzen Zeit der Vertragsfortführung mit dem Kläger auch gegen das Zutrittsrecht des Vermieters verstoßen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Er durfte einmal besichtigen. Aber als er nach kurzer Zeit noch mal besichtigen wollte, habe ich Nein gesagt. Vermieter in Deutschland steht eine (1) Besichtigung in zwei Jahren zu &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach obliegt dem Mieter nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eine vertragliche Nebenpflicht, bei Vorliegen eines konkreten, sachlichen Grundes von erheblicher Intensität, der sich insbesondere aus der Bewirtschaftung ergeben kann, ein Betreten der Wohnung durch den Vermieter zum Zwecke der Besichtigung zu dulden (BGH, Urteil vom 04.06.2014, Az. VIII ZR 289/13, Rn. 20 - juris). Damit korrespondiert auch eine Pflicht zur zeitnahen Reaktion auf vorgeschlagene Besichtigungstermine, insbesondere wenn es um die Kontrolle eines bereits abgemahnten vertragswidrigen Gebrauchs geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.&lt;br /&gt;
Schwer zu Lasten des Beklagten wiegt der Anbau von Cannabispflanzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es war eine (1) Pflanze, die ich übrigens zu therapeutischen Zwecken angebaut habe. Die Sinnhaftigkeit der therapeutischen Zwecke, wird jeder Arzt/Ärztin, der/die sich mit MS beschäftigt, bestätigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in der streitgegenständlichen Wohnung. Zumindest in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung bildet dieser Umstand für sich allein genommen bereits einen Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn eine nicht unerhebliche Menge an Drogen angebaut wird (vgl. etwa AG Köln, Urteil vom 25.03.2008, Az. 219 C 554/07 = BeckRS 2008, 11151). Zwar konnte bei der Begehung im September2o21 nur eine Cannabispflanze aufgefunden werden. In diesem Zusammenhang kann der Kläger schwerlich beurteilen, in welchem Umfang der Beklagte gewöhnlicherweise in der Wohnung Drogen anbaut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit kann klägerseits wegen fehlender Fachkenntnisse nur spekuliert werden, dass es sich möglicherweise um die Reste einer umfangreicheren Ernte handelt.&lt;br /&gt;
Seite 14&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
All diese Beschädigungen dokumentieren den sorgfaltswidrigen Umgang des Beklagten mit dem (Sonder-)Eigentum des Klägers bzw. dem Gemeinschaftseigentum der WEG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    WEG (WohnungsEigentümerGemeinschaft). W. müßte eine Vollmacht haben, um im Namen der WEG zu sprechen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt auch für die Kompostkiste innerhalb der Wohnung. Selbstverständlich verlangt der Kläger von dem Beklagten nicht, dass er keine biologisch verwertbaren Abfälle in der Wohnung sammelt. Allerdings kommt es hierbei auf die konkrete Umsetzung an. Denn zu dem Sammelvorgang an sich, gehört es auch, dass die gesammelten Abfälle in regelmäßigen Abständen in die hierzu bereitstehende Mülltonne für Bio-Abfälle entsorgt werden. Gegen eine dauerhafte Aufbewahrung eines Komposttierbehältnisses wird ein Vermieter grds.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    = grundsaetzlich &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
auch keine Einwendungen erheben können. Dafür wäre aber im vorliegenden Fall erforderlich, dass durch die Kompostkiste die Sachsubstanz der Wohnung nicht beeinträchtigt wird. Allerdings war für den Kläger deutlich wahrnehmbar, dass die Holzdielen unterhalb der Kompostkiste komplett schwarz verfärbt waren, was ein deutliches Indiz für begonnene Zersetzungsphase von Teilen des HolzfuRßbodens ist. Die Aufbewahrungskiste war und ist augenscheinlich über einen längeren Zeitraum undicht, sodass ausgelaufene Pflanzen- und Gärsäfte diesen Prozess in Gang gesetzt haben. Zudem wird die Beklagtenseite kaum in Abrede stellen wollen, dass der Kompostiervorgang im Allgemeinen durch Mikroorganismen, insb. Insekten, bewirkt wird, die wiederum Teil der Nahrungskette anderer Tierlebewesen sein können, die gemeinhin als Schädlinge bzw. Ungeziefer bezeichnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gefahr, dass solche Schädlinge in die Wohnung gelockt werden, erscheint zudem nicht derart abstrakt, dass ein Eintritt schlechterdings ausgeschlossen ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich die Wohnung bei der Begehung insgesamt in einem sehr schlechten und heruntergekommenen Zustand befunden hat und durch Gegenständen vom Beklagten derart versperrt wurde, dass in einigen Räumen nicht einmal das Aufmaß abgenommen werden konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist nach allgemeiner Meinung die Vermüllung als solche oder ein unaufgeräumter, chaotischer, zugestellter Zustand der Mietsache noch keine vertragswidrige Nutzung. Es ist darauf zu achten, die eigenen Ordnungs- und Sauberkeitsvorstellungen nicht zum vertraglichen Maßstab zu machen. Dies ändert sich aber dann, wenn&lt;br /&gt;
Seite 15&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ändert nichts daran, dass vorliegend wenigstens gegen das BtMG verstoßen wurde. Weitere - ihn entlastende - Erläuterungen hat der Beklagte dem Kläger gegenüber bisher nicht getätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bedenklich scheint diese Situation auch im Hinblick auf das kleine Kind des Beklagten, dass zumindest auch zeitweilig in der Wohnung leben sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beklagten und der Vertragsumstände ist die Fortführung des Mietverhältnisses dem Kläger nicht weiter zumutbar. Der Beklagte betont insoweit zu Recht, dass nur aufgrund der mit seiner Erkrankung verbundenen Behinderung an sein Verhalten keine anderen Maßstäbe und Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, als an das Verhalten jedes anderen Mieters ohne gesundheitliche Beeinträchtigung. Dies folgt nicht erst aus der UN-Behindertenrechtskonvention sondern bereits aus Art. 1 Abs. 1 S.1 GG. Dabei ist aber auch die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Klägers nicht zu vernachlässigen, da ihm sein Eigentum und der Schutz des Gleichen gemäß3 (Sic!) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet wird und auch seine (negative) Vertragsfreiheit im Rahmen seiner Privat- und Parteiautonomie zu wahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8.&lt;br /&gt;
Neben dem vertragswidrigen Gebrauch liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung auch dann vor, wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt, § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 2 Alt. 2 BGB. Infolge der Ausführungen des Klägers zu den verschiedenen Namen an Klingelschild und Briefkasten, liegt die Annahme nahe, dass auch andere Personen, wenigstens die namentlich bekannten (Frau R., Frau D. und Herrn G.), zumindest zeitweilig unbefugt in der Wohnung leben.&lt;br /&gt;
Seite 16&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9.&lt;br /&gt;
Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 573 Abs. 15. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger benötigt die streitgegenständlichen Räume als Wohnung für seine Familienangehörige. Er hat diesen Grund auch gemäß § 573 Abs. 3 S.1 BGB im Kündigungsschreiben vom 26.10.2020 angegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich denke, hier wird das Kündigungsschreiben vom 26.10.202&amp;gt;&amp;gt;1&amp;lt;&amp;lt; gemeint. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB ist eingehalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar hat der Beklagte als Mieter der Kündigung gemäß § 574 BGB widersprochen Wie bereits aufgezeigt, sind auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 S.2 BGB erfüllt, sodass es auf das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht ankommt, deren Vorliegen bereits an dieser Stelle bestritten wird. Selbst wenn man dies anders sehe, überwiegen im vorliegenden Fall die berechtigten Interessen des Vermieters an der Vertragsbeendigung. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist gerechtfertigt. Ein Weiterer Vortrag hierzu bleibt vorbehalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alle dem ist antragsgemäß zu entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektronisch signiert.&lt;br /&gt;
M.&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich bin ja nun rechtlicher Laie. Aber ich meine mich zu erinnern, dass schon im allerersten Wohnungsprozess der Mietvertrag als wirksam beendet gesehen wurde. Aber auf Grund von Räumungsunfähigkeit, die Vermietung fortbestehen muss. – Da frage ich mich doch, was all diese Argumente sollen? Selbst wenn die aufgeführten Dinge bestünden – es bliebe doch bei der fortgesetzten Räumungsunfähigkeit?! Ich verstehe das alles nicht; höchstens so, dass ich nicht zur Ruhe kommen soll, und deswegen räume. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anmelden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Seite&lt;br /&gt;
    Diskussion&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Lesen&lt;br /&gt;
    Quelltext anzeigen&lt;br /&gt;
    Versionsgeschichte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Navigation&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Hauptseite&lt;br /&gt;
    Letzte Änderungen&lt;br /&gt;
    Ernst Busch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werkzeuge&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Links auf diese Seite&lt;br /&gt;
    Änderungen an verlinkten Seiten&lt;br /&gt;
    Spezialseiten&lt;br /&gt;
    Druckversion&lt;br /&gt;
    Permanenter Link&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Diese Seite wurde zuletzt am 16. August 2023 um 12:21 Uhr geändert.&lt;br /&gt;
    Diese Seite wurde bisher 10.170-mal abgerufen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Klage_vom_05.08.25</id>
		<title>Klage vom 05.08.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Klage_vom_05.08.25"/>
				<updated>2025-09-09T16:36:20Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* Seite 4 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;S.&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtsgericht Potsdam&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Hegelallee 8&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14467 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Klage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, 05.08.2025&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des Herrn […] W., [Straße], [Ort] &amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
— Kläger —&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: […].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam,&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
— Beklagter —&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
voraussichtliche Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Damrow,&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''wegen:''' Schadensersatz.&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''vorl. Streitwert''': 9.492,85 Euro&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.492,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.&lt;br /&gt;
# Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immatriellen Schäden  zu ersetzen, welche aus der Verschlechterung der Mietsache seit dem 21.03.2023 durch den Beklagten entstanden sind oder übergehen werden, zu ersetzen. '''''Ich verstehe nicht: „immaterielle Schäden … aus der Verschlechterung der Mietsache“?!?'''''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird angeregt, neben einer Güteverhandlung auch gleich einen frühen ersten Termin anzuberaumen. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet wird für den Fall der Säumnis beantragt, &lt;br /&gt;
: &amp;lt;B&amp;gt;den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. &amp;lt;/B&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Begründung:====&lt;br /&gt;
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Mietverhältnis zwischen den Parteien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Rechtsstreit ging ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam zum AZ: 26 H 3/22 sowie ein Verfahren auf Räumung und Herausgabe des Wohnraums zum AZ: 26 C 368/23 voraus. Es wird die Beiziehung der Akten angeregt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;br /&gt;
1.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 8 im 3. OG rechts in der Carl-von-Ossietzky-Straße 6 in 14471 Potsdam, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Balkon und Kellerraum, ca 110 qm Wohnfläche. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 04.05.2022. Den auszug aus dem Grundbuch vom 04.05.2022 fügen wir in Kopie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
als&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:'''Anlage K1,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit einhergehend ist er in das mit dem Beklagten bestehende Mietverhältnis eingetreten. Bei dem Haus handelt es sich um ein Wohngebäude aus der Gründerzeit.&lt;br /&gt;
Seite 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wohnung ist nur über ein Treppenhaus — ohne Aufzug – mit über 60 Stufen zu erreichen. Das Wohnzimmer ist mit der Küche und den übrigen Räumen nur durch eine zweistufige Treppe betretbar.&lt;br /&gt;
:'''''Ich wiederhole: Was tut das zur Sache? Ich denke mir, dass W. vor sich selbst vertreten muss, mir, einen schwerstbehinderten Menschen nach 35jähriger Wohndauer die Wohnung zu kündigen und damit das soziale Umfeld und das soziale Netzwerk zu nehmen. Niemand dürfte so etwas leichten Herzens tun, auch einem W. nicht. Also redet er sich das schön. „Der Behinderte hätte es doch viel besser in einer Wohnung mit Aufzug bzw. ohne Treppen“. – Der vorherige Besitzer hatte mir so etwas nach dem Ende des Wohnungsprozesses im persönlichen Gespräch gesagt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mietverhältnis besteht auf unbestimmte Zeit. Der Beklagte benötigt in folge einer Erkrankung einen Rollstuhl und ist auf Pflegeleistungen durch Dritte angewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung am 23.09.2021 gegen 16.00 Uhr stellte der Kläger fest, das der Beklagte die Mietsache in vertragswidriger Weise in Gebrauch hatte. Das Protokoll der Wohnungsbesichtigung vom 23.09.2021 fügen wir in Kopie &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
als&lt;br /&gt;
:'''Anlage K2,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 4==&lt;br /&gt;
Der Beklagte nahm ohne entsprechende Zustimmung des Vermieters Veränderungen an der Wohnung vor bzw. es wurden erhebliche Schäden an der Wohnung festgestellt. Mit [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|Schreiben vom 26.10.2021]] forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 15.11.2021 auf, die Missstände zu beseitigen, eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen und weiter Beschädigungen durch pflicht- und sorgfaltswidriges Verhalten zu unterlassen. Das Schreiben vom 26.10.2021 ist beigefügt zur Gerichtsakte&lt;br /&gt;
:'''Anlage K3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im Einzelnen wurde Folgendes beanstandet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bad wurden unterhalb der Badewanne sowie an anderen Stellen Fliesen herausgenommen und nur zum Teil unfachmännisch wiedereingesetzt und auch zum Teil beschädigt.&lt;br /&gt;
:'''''    Ich wiederhole: An der Einhausung der Badewanne wurden zwei Fliesen abgenommen, damit die Badewanne für meinen Personenlifter unterfahrbar, und damit für mich nutzbar wird. Die Fliesen können wieder eingesetzt werden. - An anderer Stelle wurde von einer von der WEG beauftragten Sanitärfirma Fliesen abgenommen, damit das Entlüftungsventil dahinter (von mir bemerkt und gemeldet) repariert werden konnte. Die Firma hat nach der Reparatur die Fliesen nicht wieder eingesetzt. Ich habe das dann selbst gemacht. Beschädigt wurde bei diesen Dingen nichts. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Fallrohr des Regenablaufs des Hausdaches, welches über den Balkon zugänglich ist, wurde entfernt und durch ein flexibles Rohr ersetzt, um das abfließende Regenwasser in einer Regentonne aufzufangen. Durch die nicht fachgerechte Verbindung und den hohen Wasserstand innerhalb dieser Tonne lief das Wassers über, sodass die dahinterliegende Hauswand durchfeuchtet wurde. Nunmehr weisen die nach Norden und Westen ausgerichteten Hauswände an dieser Stelle einen grünen pflanzlichen Bewuchs auf. Ferner waren auf der Balkonbrüstung alle Blumenkästen ohne jegliche Sicherung abgestellt. Bei entsprechender stürmischer Witterung drohen die Blumenkästen abzustürzen. Hierdurch besteht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Personen und anderen sich unterhalb des Balkons befindlichen Sachen.&lt;br /&gt;
:'''''Das flexible Rohr (mit dem ich das Regenwasser zur Tonne leitete) wurde bereits 2021 zurückgebaut und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt. Die Blumenkästen wurden des lieben Friedens willen vor mehreren Jahren auf dem Balkonboden gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Fenster zur Straßenseite sind innenseitig und im Zwischenraum stark beschädigt. Der Beklagte nahm weder das sich im Doppelkasten sammelnde Kondenswasser auf, noch sorgte er für eine regelmäßige Belüftung. Er beschleunigte den Verfall&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 5==&lt;br /&gt;
der Fenster in dem er Tücher zwischen die Fenster hängt. Eine Anzeige hinsichtlich der Mängel an den Fenstern gegenüber dem Vermieter erfolgte nicht, sodass eine Beseitigung verhindert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Fußboden, insbesondere im Bereich der Wohnküche zeigen starke Beschädigungen auf. Der Beklagte kompostiert in seiner Wohnung die angefallenen Bio-Abfälle. Durch unzureichende Abdichtung und Belüftung der Kompostkiste wurde der darunterliegende Fußboden durch die beginnende Zersetzung des Holzes stark beschädigt.&lt;br /&gt;
:'''''Die Wurmkiste existiert seit Jahren nicht mehr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch ständige Zusammenstöße  Rollstuhls '''''[sic!]''''' mit den Türen und Türrahmen innerhalb der Wohnung sind diese an den Stoßstellen stark beschädigt. Alle Türen und Türrahmen, Fliesen und die WC-Drückergarnitur wurden von Kinderhand bemalt, ohne dass dies von dem Beklagten verhindert bzw. beseitigt wurde, bzw. sind mit Edding beschriftet. Außerdem sind dort Beschriftungen und Hinweise von Erwachsenen zu finden. &lt;br /&gt;
:'''''Ich bin sprachlos. Ich darf doch wohl auf den Fliesen Beschriftungen vornehmen? Zumal diese rückstandlos entfernt werden können!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger fand die Wohnung insgesamt in einem verwahrlosten und heruntergekommenen Zustand auf. In allen Räumen befanden sich abgestellte Umzugskisten, Kartons etc., die die Zimmer so stark versperrten, dass kein Aufmaß erfolgen konnte.&lt;br /&gt;
:'''''Dieser Bemerkung von damals habe ich nichts hinzuzufügen:     Ich wußte gar nicht, daß ich die Wohnung nach Gusto des Vermieters einrichten muß. Ebenso wußte ich nicht, daß ich die von mir gemietete Wohnung so einrichten muß, daß jederzeit eine Vermessung möglich ist. Bei der Gelegenheit: Sollte das Aufmaß nicht besser vor dem Kauf einer Wohnung erfolgen? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Zustand wurde während der Wohnungsbegehung mit dem Einverständnis des Beklagten durch eine Fotokamera dokumentiert. Die gefertigten Aufnahmen können im Bestreitensfall nachgereicht werden.&lt;br /&gt;
:'''Beweis''' (im Bestreitensfall): Fotodokumentation vom 23.09.2021&amp;lt;br&amp;gt;            Inaugenscheinnahme &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Am 25.11.2021 konnte der Kläger den Beklagten in der Wohnung persönlich antreffen und mit dessen Einverständnis die streitgegeständliche Wohnung zum Teil begehen. Hinsichtlich der angemahnten Mängel musste der Kläger festzustellen, [sic!] dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 6==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Nachfrage des Klägers wegen der zahlreichen Namen am Briefkasten und Klingelschild des Beklagten erklärte dieser, dass er die Wohnung alleine bewohne. Der Name „Rödl&amp;quot; sei auf die Mutter seines Kindes zurückzuführen, die nicht in der Wohnung leben würde. Der Name „D[…]“ gehöre zu einer früheren Freundin. Zudem sei ein Herr T. oder T. G. in der streitgegenständlichen Wohnung „polizeilich“ gemeldet. Hinsichtlich der weiteren Personen habe der Beklagte mittlerweile den Überblick verloren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Das gab es tatsächlich: Leute (ein oder zwei), die nur eine polizeiliche Meldeadresse benötigten, aber nicht hier wohnten. Da diese Leute auch Assistenz bei mir waren, wollte/mußte ich ihnen entgegenkommen. Eine Hand wäscht die andere; nur mit Geld (z.Zt. 13 €/h) locke ich niemanden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Davon unabhängig benötigt der Kläger die streitgegenständliche Wohnung für seine erwachsene Tochter, Frau W.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Was ich mich frage: Warum gibt er ihr nicht das Geld für eine Wohnung, anstatt ihr eine zu kaufen? Ein Assistent von mir formulierte drastisch und polemisch: Hätte er statt geldverdienens sich um seine Tochter gekümmert, wäre die Tochter in der Lage, sich selbst eine Wohnung zu kaufen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Willen des Klägers und dem Wunsch seiner Tochter soll diese mit ihrem Lebensgefährten, Herrn D., und dem gemeinsamen Kind in die streitgegenständliche Wohnung so bald wie möglich einziehen. Diese Wohnung verfügt über deutlich mehr Platz als die&lt;br /&gt;
Seite 6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bisherige Wohnung der Tochter mit 2,5 Zimmern auf ca. 64,5 qm. Neben dem Wohn- und Schlafzimmer wären für die junge Familie ein separates Kinderzimmer und auch ein weiteres Zimmer, welches als Arbeitszimmer genutzt werden soll, vorhanden. Dieses ist auch zwingend erforderlich, da sowohl die Tochter des Klägers als auch ihr Lebensgefährte von Zuhause aus arbeiten. Darüber hinaus verfügt die streitgegenständliche Wohnung über einen Balkon und es besteht die Möglichkeit zur Gartennutzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Auf diesem Hof ist Gartennutzung NICHT möglich. Auf dem Hof gibt es Rasen, Obstbäume und einen Sandkasten, außerdem einen Beetstreifen am Zaun, der von den Mieter*innen in Eigenregie bepflanzt wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die bisherige Wohnung der Tochter des Klägers verfügt über keinen Balkon. Dort besteht auch keine Möglichkeit einen Garten zu nutzen. Beides ist aber zur Verwirklichung der beruflichen Zwecke der Tochter des Klägers und deren Lebensgefährten erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich frage mich, welche beruflichen Zwecke das sein könnten, die nur auf diesem Gemeinschaftshof verwirklicht werden können. &lt;br /&gt;
    Beweis: 1.) Zeugnis der Frau W., […straße], 14471 Potsdam,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
                    2.) Zeugnis des Herrn D., c/o W., […straße], 14471 Potsdam &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger stehen auch keine Alternativwohnungen zur Verfügung, die er seiner Tochter und deren Familie anbieten könnte. Daher erklärte er mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2021 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 30.07.2022.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben vom 26.10.2021 (als Anlage K5) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Schreiben vom 01.11.2021 widersprach der Beklagte der Kündigung, da sie für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Nach einer Entscheidung des LG Potsdam vom 31.05.2018, Az. 13 S 68/12 sei er dauerhaft räumungsunfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben des Beklagten vom 01.11.2021 (als Anlage K6) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&lt;br /&gt;
Im Nachgang zu dem ersten Begehungstermin bemühte sich der Kläger schriftlich&lt;br /&gt;
Seite 6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
um die Erlaubnis für eine erneute Begehung der Wohnung im Hinblick auf den Fristablauf. Auf die von ihm mehrfach nach dem 15.11.2021 vorgeschlagenen Begehungstermine erfolgte überhaupt keine Reaktion seitens des Beklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis (im Bestreitensfall): Schreiben vom 11.11.2021 und vom 23.11.2021 &lt;br /&gt;
    Wie auch immer, es kam zu einer Besichtigung am 25.11.23. Gedächtnisprotokoll Selbstverständlich hätte ich die unangemeldete Besichtigung verweigern können. Warum sollte ich? Ich will doch keinen Krieg mit meinem Vermieter! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 25.11.2021 konnte der Kläger den Beklagten in der Wohnung persönlich antreffen und mit dessen Einverständnis die streitgegenständliche Wohnung zum Teil begehen. Hinsichtlich der angemahnten Mängel musste der Kläger festzustellen, dass keine seine Forderungen umgesetzt und der vertragswidrige Gebrauch durch den Beklagten fortgesetzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis (im Bestreitensfall): Protokoll des Klägers zur Wohnungsbegehung vom 25.11.2021 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst mit auf den 03.12.2021 datierten Schreiben, welches dem Klägervertreter als Empfangsbevollmächtigten erst am 15.12.2021 zuging, nahm der Beklagte zu den Vorhaltungen des Klägers Stellung. Im Ergebnis bestätigte er die Beschädigung der Wohnung, zeigte sich weiterhin nicht einsichtig und wies das Begehren des Klägers in fast allen Punkten zurück. Nur hinsichtlich des Drogenanbaus erfolgte keinerlei Reaktion.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben des Beklagten vom 03.12.2021 (als Anlage K7) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund dieses Verhaltens des Beklagten war dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht weiter zumutbar, sodass er die außerordentliche Kündigung und (hilfsweise die ordentliche Kündigung) des Mietverhältnisses erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Faszinierend: Am 15.12.21 geht dem Anwalt mein Schreiben zu, aufgrund dessen er am 21.12.21 auf vier Seiten die Kündigung erklärt. Die arbeiten aber schnell! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein weiteres Zuwarten war dem Kläger – bedauerlicherweise im Hinblick auf das bevorstehende Weihnachtsfest –wegen der Verteidigung seiner eigenen Rechte nicht möglich und zeigt deutlich auf, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Hilfe, ich sehe meine Felle davonschwimmen! Er kündigt zur Weihnachtszeit!! Kann es einen stärkeren Beweis geben für die Berechtigung der Wohnungskündigung?! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seite 7&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben des Klägers vom 21.12.2021 (als Anlage K8) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.&lt;br /&gt;
Hierauf reagierte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2022. Die Beklagtenvertreterin wies darin die Ansprüche des Klägers zurück und widersprach der Beendigung des Mietverhältnisses.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben des Beklagten vom 25.01.2022 (als Anlage K9) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach ist zu befürchten, dass er seinen Räumungspflichten nicht nachkommt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich glaube nicht, daß ich eine Räumungspflicht habe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und auch nicht nachkommen wird, so dass bereits jetzt Anlass zur Klage gegeben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7.&lt;br /&gt;
Aufgrund der Eintragung des Klägers im Grundbuch unter dem 04.05.2022 war es erforderlich, erneut die Eigenbedarfskündigung mit Schreiben vom 08.06.2022, beigefügt in Kopie als&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anlage K10, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
zu erklären. Die Kündigung wurde zum 31.03.2023 erklärt, da der Kläger die Wohnung für seine Tochter und seinen Enkel benötigt. Der Enkel wurde am […] geboren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner erfolgte eine außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2022, beigefügt in Kopie als&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anlage K11. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Beklagte trotz der Vielzahl von Abmahnungen, Kündigungserklärungen und Hinweisen von Seiten des Klägers sein pflichtwidriges Verhalten nicht unterlassen hat. Dies trifft insbesondere auf die Kompostkiste zu, die zu erheblichen Schäden geführt hat und weiterhin führt. Der&lt;br /&gt;
Seite 8&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beklagte hat sein Verhalten hinsichtlich der Briefkastenproblematik, des Regenablaufs, der Blumenkästen, Schäden an den Fenstern und Türen nicht angepasst; ist dieser pfleglos mit der Mietsache umgegangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vielmehr widersprach er mit Schreiben vom 01.09.2022 der Kündigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Anbetracht des bestehenden Streits zwischen den Parteien bezüglich der einzelnen Schäden und deren Umfang und dem damit einhergehenden Status quo der Mietsache leitete der Kläger ein selbstständigen Beweissicherungsverfahren vor dem erkennenden Gericht unter dem Az: 26 H 3/22 ein. Es wird angeregt, die Gerichtsakte hinzuzuziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ergebnis dieses Verfahrens und des Sachverständigentermins zeigte sich, dass trotz der Hinweise auf diverse Beschädigungen an der Mietsache und der Abmahnungen des Beklagten u.a. mit Schreiben vom 26.10.2021 und 21.12.2021, den weiteren Hinweisen und Kündigungen im Jahr 2022, dieser den Zustand unverändert ließ. Auch in der Kündigung vom 01.09.2022 wurde auf die Beschädigung von Fließen (Sic!), die Türen, die Türzarge, der unfachmännisch vorgenommenen baulichen Veränderung am Regenablauf, aufgrund von massiver Kondenswasserbildung in den Doppelfenstern, das Aufstellen der Kompostkiste/Wurmkiste, gestützt. Im Rahmen des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens vor dem Amtsgericht Potsdam wurde ein Gutachten eingeholt. Das Gutachten lag dem Beklagten mehrere Wochen vor. Darin wurden die oben dargelegten Mängel bestätigt. Unter anderem bestätigte der Sachverständige die massive Kondenswasserbildung in den Kastenfenstern, die u.a. durch die Verwendung von Tüchern, die der Beklagte dazwischen geklemmt hat, zurückzuführen ist. Auch stellte er hinsichtlich der Wurmkiste fest, dass diese direkt auf dem Dielenfußboden aufsteht und sich unterhalb der Wurmkiste der Holzfußboden durch Feuchtigkeit dunkel verfärbt hat. Eine schützende Lackschicht ist nicht mehr festzustellen. Es wurden erhebliche Feuchtigkeitswerte von 29 % Masse festgestellt. Auch stelle der Sachverständige fest, dass ein Käfer aus der Wurmkiste herausgekrabbelt kam. Die Wurmkiste ist nicht wasserdicht und der Holzfußboden durch die Feuchtigkeit massiv geschädigt.&lt;br /&gt;
Seite 9&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Dachterrasse zeigten sich massive Algenbildung, die durch verspritztes Niederschlagswasser, was auf die Manipulation des Beklagten an dem Regenablaufrohr zurückzuführen ist, festzustellen war. Sic! Der Beklagte hat gleichwohl sein Verhalten nicht überdacht und abgeändert. Er hält an seinem pflichtwidrigen, die Mietsache beschädigenden Verhalten fest, leugnet teilweise auch sein Verhalten und die Ursächlichkeit. Aus diesem Grunde erfolgte eine weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2023, beigefügt in Kopie als&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anlage K12. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte kam seiner Räumungsverpflichtung nicht nach. Klage ist nunmehr geboten.&lt;br /&gt;
II.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger steht der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.&lt;br /&gt;
Aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 21.12.2021 ist das Mietverhältnis mit Ablauf des 31.01.2022 gemäß §§ 542 Abs. ı, 543 Abs. ı, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB erloschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach liegt ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, dann vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erhebliche Gefährdung muss die Folge des sorgfaltswidrigen Umgangs des Mieters mit der Mietsache sein, weil er die ihm aus dem Vertrag oder Gesetz obliegenden Obhuts- und Anzeigepflichten verletzte. Eine sorgfaltswidrige Pflichtverletzung&lt;br /&gt;
Seite 10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
kann auch darin liegen, dass der Mieter von der Mietsache einen vertragswidrigen Gebrauch macht. Dadurch muss die Mietsache konkret gefährdet werden. Der Eintritt eines Schadens muss drohen und der drohende Schaden muss erheblich sein. Ob die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt worden sind, kann nur im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung nach Treu und Glauben entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.1993, Az. VIIII AZ 1/93).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
Vorliegend hat der Beklagte an mehreren Stellen der Wohnung die Sachsubstanz in erheblicher Weise verletzt und die Verursachung der Beschädigungen auch eingeräumt. Das betrifft zum einen die entfernten und beschädigten Fliesen im Badezimmer und die Entfernung des Regenfallrohres sowie den damit verbundenen nicht fachgerechten Anschluss eines Auffangbehältnisses für das abfließende Regenwasser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentlich sind auch die Beschädigungen der Türen und Türrahmen. Auch wenn der Beklagte auf einen Rollstuhl angewiesen ist, entbindet ihn dies nicht von der Verpflichtung sorgfältig und sachgemäß mit der Mietsache und dem Treppenhaus umzugehen. Es mag sein, dass es Situationen gibt, in denen beim Durchqueren der Türrahmen und dem Passieren der Tür ein Zusammenstoß unvermeidlich ist. Die vorgefundenen Beschädigungen sind aber von einer derartig schwerwiegenden Intensität, dass sie gegen ein versehentliches Anstoßen sprechen. Auch ist zu beachten, dass es sich um tiefgreifende Substanzverletzungen handelt, die sie sich nicht mit wenigen Pinselstrichen entfernen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gilt auch für die Innenfenster zur Straßenseite, die sich in einem stark verschimmelten Zustand aufgrund des mangelhaften Umgangs des Beklagten mit Lüftungs- und Entfeuchtungsverpflichtungen befinden. Auch ist dem Kläger nicht bekannt, dass der Beklagte diesen mangelhaften Zustand angezeigt hat, sodass seitens der Vermieters Gegenmafsnahmen hätten ergriffen werden können.&lt;br /&gt;
Seite 11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit wird auch die vorgerichtliche Behauptung der Beklagtenvertreterin vom 25.01.2022 (auf S. 2), dass der „Voreigentümer die Pflichtverletzungen hinnahm“ und der Kläger „insoweit auch dazu gezwungen&amp;quot; sei, ausdrücklich bestritten. Derartige Absprachen, Genehmigungen, Gestattungen etc. seitens des früheren Vermieters sind dem Kläger nicht bekannt. Hierzu hat er keinerlei Unterlagen vom Veräußerer erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es hätte mich auch sehr verwundert, wenn der Veräußerer auf eventuell verkaufswertmindernde Dinge hingewiesen hätte! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Gegenteil ist dem Kläger nur eine „Abmahnung wegen Katzen“ vom 13.09.2018 bekannt, die der Beklagte auf seiner Homepage unter der URL http://cvo6wiki.de/Wiki/index.php/Abmahnung wegen Katzen vom 13.09.18 veröffentlicht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Gucke an, woher der Käufer seine Informationen zum Zustand der Wohnung hat! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem beanstandeten Urinierverhalten der Haustiere des Beklagten, hat der damalige Vermieter dem Beklagten das „Halten von Katzen in der Wohnung&amp;quot; untersagt. Dieser Untersagung ist der Beklagte aber niemals nachgekommen, wie sich aus einer aktuellen Stellenausschreibung für die Assistenz des Beklagten ergibt (abrufbar unter: http://cvo6wiki.de/Wiki/index.php/Stellenausschreibung). Darin weist der Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass in seinem Haushalt eine Katze lebt und Stelleninteressierte daher „keine Tierhaarallergie haben sollten.“ Gerade das Urinierverhalten der Katze(n)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es waren früher mal zwei Katzen. Anfang 2019 habe ich eine abgegeben, so daß nur noch eine Katze in meinem Haushalt lebt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des des Beklagten scheint seit geraumer Zeit Anlass für eine Auseinandersetzung im Rahmen der Hausgemeinschaft zu sein, wie ein auf den Briefkasten des Beklagten geklebtes Schreiben belegt, was der Kläger auch auf seiner Homepage am 26.09.2018 [1] veröffentlicht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verhalten liefert einen weiteren Beleg dafür, dass der Beklagte nicht bereit ist, sich selbst vertragstreu zu verhalten und in angemessener Weise auf die Belange des Klägers und der Hausgemeinschaft der WEG Rücksicht zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.&lt;br /&gt;
Ein weiterer Beleg hierfür sind die ungesicherten Blumenkästen, die sich auf der Balkonbrüstung befinden. Insofern stößt die Behauptung der Beklagtenvertreterin, dass keine Gefahr bestünde, weil die Blumenkästen in den vergangenen Jahren nicht&lt;br /&gt;
Seite 12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
eine konkrete (oder bereits eigetretene) Gefährdung der Mietsache in ihrer Substanz (Schimmel, Brandgefahr, Ungezieferbefall, nicht mehr zu beseitigender Schmutz etc.) droht (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, § 543 BGB, Rn. 141, Stichwort „Müll”). Diese Schwelle ist in der streitgegenständlichen Wohnung bereits überschritten, sodass auch hier ein vertragswidriger Gebrauch vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, in welchem Zustand sich die Wohnung vor dem Eigentumserwerb der Wohnung befunden hat. Der Kläger macht gegen den Beklagten keine Mangelgewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit einem Dritten gemäß §§ 437, 434, 433 BGB geltend, wonach möglicherweise ein Ausschlussgrund nach § 442 BGB bestehen würde. Vielmehr nimmt der Kläger den Beklagten aus dem Mietvertragsverhältnis gemäß der §§ 535 ff. BGB in Anspruch. Durch den Erwerb des Eigentums an der Wohnung ist der Kläger als (neuer) Vermieter in den bestehenden Mietvertrag gemäß § 566 Abs. ı BGB eingetreten, sodass ihn nunmehr (anstelle des bisherigen Eigentümers) die mietvertraglichen Rechte und Pflichten treffen. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. Staudinger/Emmerich, § 556 BGB, Rn. 56) gehen Rechte und Pflichten des Vermieters aus sonstigen vertraglichen Abreden der Parteien, auch wenn sie noch so eng mit dem Mietvertrag wirtschaftlich verbunden sind, nicht auf den Erwerber über. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Kläger das Mietverhältnis nicht - wie die Beklagtenvertreterin im Schreiben vom 25.01.2022 (auf S. ) (Sic!) meint — „freiwillig übernommen habe“, sondern dass er kraft Gesetzes in die Vermieterstellung eingetreten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt umso vor dem Umstand, dass die Dauerpflichten des Mietvertrages (Gebrauchsgewährung durch den Vermieter und Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs durch den Mieter) nach dem Eigentumsübergang den Erwerber treffen bzw. nur noch der Erwerber die Einhaltung verlangen kann. Wegen des Charakters als Dauerverpflichtung spielt es keine Rolle, ob der Mangel schon vor dem Eigentumswechsel vorgelegen hat und vom Veräußerer hätte beseitigt werden müssen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, § 566 BGB, Rn. 128).&lt;br /&gt;
Seite 13&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
heruntergefallen sind, auf größtes Unverständnis. Vielmehr kann von Glück gesprochen werden, dass bisher noch keine Person zu Schaden gekommen est. Mit diesem risikoerhöhenden Verhalten infolge der Uneinsichtigkeit des Beklagten nimmt dieser einen Schadenseintritt sehenden Auges in Kauf, obwohl eine angemessene Absicherung für ihn ohne großen Aufwand mit geringen Mitteln zu bewerkstelligen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&lt;br /&gt;
Selbst wenn es relevant wäre, dass alle Beschädigungen bereits vor dem Erwerb der Mietsache durch den Kläger vorgelegen haben, muss beachtet werden, dass der Beklagte in der bisher kurzen Zeit der Vertragsfortführung mit dem Kläger auch gegen das Zutrittsrecht des Vermieters verstoßen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Er durfte einmal besichtigen. Aber als er nach kurzer Zeit noch mal besichtigen wollte, habe ich Nein gesagt. Vermieter in Deutschland steht eine (1) Besichtigung in zwei Jahren zu &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach obliegt dem Mieter nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eine vertragliche Nebenpflicht, bei Vorliegen eines konkreten, sachlichen Grundes von erheblicher Intensität, der sich insbesondere aus der Bewirtschaftung ergeben kann, ein Betreten der Wohnung durch den Vermieter zum Zwecke der Besichtigung zu dulden (BGH, Urteil vom 04.06.2014, Az. VIII ZR 289/13, Rn. 20 - juris). Damit korrespondiert auch eine Pflicht zur zeitnahen Reaktion auf vorgeschlagene Besichtigungstermine, insbesondere wenn es um die Kontrolle eines bereits abgemahnten vertragswidrigen Gebrauchs geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.&lt;br /&gt;
Schwer zu Lasten des Beklagten wiegt der Anbau von Cannabispflanzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es war eine (1) Pflanze, die ich übrigens zu therapeutischen Zwecken angebaut habe. Die Sinnhaftigkeit der therapeutischen Zwecke, wird jeder Arzt/Ärztin, der/die sich mit MS beschäftigt, bestätigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in der streitgegenständlichen Wohnung. Zumindest in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung bildet dieser Umstand für sich allein genommen bereits einen Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn eine nicht unerhebliche Menge an Drogen angebaut wird (vgl. etwa AG Köln, Urteil vom 25.03.2008, Az. 219 C 554/07 = BeckRS 2008, 11151). Zwar konnte bei der Begehung im September2o21 nur eine Cannabispflanze aufgefunden werden. In diesem Zusammenhang kann der Kläger schwerlich beurteilen, in welchem Umfang der Beklagte gewöhnlicherweise in der Wohnung Drogen anbaut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit kann klägerseits wegen fehlender Fachkenntnisse nur spekuliert werden, dass es sich möglicherweise um die Reste einer umfangreicheren Ernte handelt.&lt;br /&gt;
Seite 14&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
All diese Beschädigungen dokumentieren den sorgfaltswidrigen Umgang des Beklagten mit dem (Sonder-)Eigentum des Klägers bzw. dem Gemeinschaftseigentum der WEG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    WEG (WohnungsEigentümerGemeinschaft). W. müßte eine Vollmacht haben, um im Namen der WEG zu sprechen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt auch für die Kompostkiste innerhalb der Wohnung. Selbstverständlich verlangt der Kläger von dem Beklagten nicht, dass er keine biologisch verwertbaren Abfälle in der Wohnung sammelt. Allerdings kommt es hierbei auf die konkrete Umsetzung an. Denn zu dem Sammelvorgang an sich, gehört es auch, dass die gesammelten Abfälle in regelmäßigen Abständen in die hierzu bereitstehende Mülltonne für Bio-Abfälle entsorgt werden. Gegen eine dauerhafte Aufbewahrung eines Komposttierbehältnisses wird ein Vermieter grds.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    = grundsaetzlich &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
auch keine Einwendungen erheben können. Dafür wäre aber im vorliegenden Fall erforderlich, dass durch die Kompostkiste die Sachsubstanz der Wohnung nicht beeinträchtigt wird. Allerdings war für den Kläger deutlich wahrnehmbar, dass die Holzdielen unterhalb der Kompostkiste komplett schwarz verfärbt waren, was ein deutliches Indiz für begonnene Zersetzungsphase von Teilen des HolzfuRßbodens ist. Die Aufbewahrungskiste war und ist augenscheinlich über einen längeren Zeitraum undicht, sodass ausgelaufene Pflanzen- und Gärsäfte diesen Prozess in Gang gesetzt haben. Zudem wird die Beklagtenseite kaum in Abrede stellen wollen, dass der Kompostiervorgang im Allgemeinen durch Mikroorganismen, insb. Insekten, bewirkt wird, die wiederum Teil der Nahrungskette anderer Tierlebewesen sein können, die gemeinhin als Schädlinge bzw. Ungeziefer bezeichnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gefahr, dass solche Schädlinge in die Wohnung gelockt werden, erscheint zudem nicht derart abstrakt, dass ein Eintritt schlechterdings ausgeschlossen ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich die Wohnung bei der Begehung insgesamt in einem sehr schlechten und heruntergekommenen Zustand befunden hat und durch Gegenständen vom Beklagten derart versperrt wurde, dass in einigen Räumen nicht einmal das Aufmaß abgenommen werden konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist nach allgemeiner Meinung die Vermüllung als solche oder ein unaufgeräumter, chaotischer, zugestellter Zustand der Mietsache noch keine vertragswidrige Nutzung. Es ist darauf zu achten, die eigenen Ordnungs- und Sauberkeitsvorstellungen nicht zum vertraglichen Maßstab zu machen. Dies ändert sich aber dann, wenn&lt;br /&gt;
Seite 15&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ändert nichts daran, dass vorliegend wenigstens gegen das BtMG verstoßen wurde. Weitere - ihn entlastende - Erläuterungen hat der Beklagte dem Kläger gegenüber bisher nicht getätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bedenklich scheint diese Situation auch im Hinblick auf das kleine Kind des Beklagten, dass zumindest auch zeitweilig in der Wohnung leben sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beklagten und der Vertragsumstände ist die Fortführung des Mietverhältnisses dem Kläger nicht weiter zumutbar. Der Beklagte betont insoweit zu Recht, dass nur aufgrund der mit seiner Erkrankung verbundenen Behinderung an sein Verhalten keine anderen Maßstäbe und Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, als an das Verhalten jedes anderen Mieters ohne gesundheitliche Beeinträchtigung. Dies folgt nicht erst aus der UN-Behindertenrechtskonvention sondern bereits aus Art. 1 Abs. 1 S.1 GG. Dabei ist aber auch die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Klägers nicht zu vernachlässigen, da ihm sein Eigentum und der Schutz des Gleichen gemäß3 (Sic!) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet wird und auch seine (negative) Vertragsfreiheit im Rahmen seiner Privat- und Parteiautonomie zu wahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8.&lt;br /&gt;
Neben dem vertragswidrigen Gebrauch liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung auch dann vor, wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt, § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 2 Alt. 2 BGB. Infolge der Ausführungen des Klägers zu den verschiedenen Namen an Klingelschild und Briefkasten, liegt die Annahme nahe, dass auch andere Personen, wenigstens die namentlich bekannten (Frau R., Frau D. und Herrn G.), zumindest zeitweilig unbefugt in der Wohnung leben.&lt;br /&gt;
Seite 16&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9.&lt;br /&gt;
Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 573 Abs. 15. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger benötigt die streitgegenständlichen Räume als Wohnung für seine Familienangehörige. Er hat diesen Grund auch gemäß § 573 Abs. 3 S.1 BGB im Kündigungsschreiben vom 26.10.2020 angegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich denke, hier wird das Kündigungsschreiben vom 26.10.202&amp;gt;&amp;gt;1&amp;lt;&amp;lt; gemeint. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB ist eingehalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar hat der Beklagte als Mieter der Kündigung gemäß § 574 BGB widersprochen Wie bereits aufgezeigt, sind auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 S.2 BGB erfüllt, sodass es auf das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht ankommt, deren Vorliegen bereits an dieser Stelle bestritten wird. Selbst wenn man dies anders sehe, überwiegen im vorliegenden Fall die berechtigten Interessen des Vermieters an der Vertragsbeendigung. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist gerechtfertigt. Ein Weiterer Vortrag hierzu bleibt vorbehalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alle dem ist antragsgemäß zu entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektronisch signiert.&lt;br /&gt;
M.&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich bin ja nun rechtlicher Laie. Aber ich meine mich zu erinnern, dass schon im allerersten Wohnungsprozess der Mietvertrag als wirksam beendet gesehen wurde. Aber auf Grund von Räumungsunfähigkeit, die Vermietung fortbestehen muss. – Da frage ich mich doch, was all diese Argumente sollen? Selbst wenn die aufgeführten Dinge bestünden – es bliebe doch bei der fortgesetzten Räumungsunfähigkeit?! Ich verstehe das alles nicht; höchstens so, dass ich nicht zur Ruhe kommen soll, und deswegen räume. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anmelden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Seite&lt;br /&gt;
    Diskussion&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Lesen&lt;br /&gt;
    Quelltext anzeigen&lt;br /&gt;
    Versionsgeschichte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Navigation&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Hauptseite&lt;br /&gt;
    Letzte Änderungen&lt;br /&gt;
    Ernst Busch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werkzeuge&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Links auf diese Seite&lt;br /&gt;
    Änderungen an verlinkten Seiten&lt;br /&gt;
    Spezialseiten&lt;br /&gt;
    Druckversion&lt;br /&gt;
    Permanenter Link&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Diese Seite wurde zuletzt am 16. August 2023 um 12:21 Uhr geändert.&lt;br /&gt;
    Diese Seite wurde bisher 10.170-mal abgerufen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Klage_vom_05.08.25</id>
		<title>Klage vom 05.08.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Klage_vom_05.08.25"/>
				<updated>2025-09-08T19:03:35Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* Seite 4 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;S.&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtsgericht Potsdam&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Hegelallee 8&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14467 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Klage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, 05.08.2025&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des Herrn […] W., [Straße], [Ort] &amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
— Kläger —&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: […].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam,&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
— Beklagter —&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
voraussichtliche Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Damrow,&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''wegen:''' Schadensersatz.&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''vorl. Streitwert''': 9.492,85 Euro&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.492,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.&lt;br /&gt;
# Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immatriellen Schäden  zu ersetzen, welche aus der Verschlechterung der Mietsache seit dem 21.03.2023 durch den Beklagten entstanden sind oder übergehen werden, zu ersetzen. '''''Ich verstehe nicht: „immaterielle Schäden … aus der Verschlechterung der Mietsache“?!?'''''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird angeregt, neben einer Güteverhandlung auch gleich einen frühen ersten Termin anzuberaumen. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet wird für den Fall der Säumnis beantragt, &lt;br /&gt;
: &amp;lt;B&amp;gt;den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. &amp;lt;/B&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Begründung:====&lt;br /&gt;
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Mietverhältnis zwischen den Parteien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Rechtsstreit ging ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam zum AZ: 26 H 3/22 sowie ein Verfahren auf Räumung und Herausgabe des Wohnraums zum AZ: 26 C 368/23 voraus. Es wird die Beiziehung der Akten angeregt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;br /&gt;
1.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 8 im 3. OG rechts in der Carl-von-Ossietzky-Straße 6 in 14471 Potsdam, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Balkon und Kellerraum, ca 110 qm Wohnfläche. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 04.05.2022. Den auszug aus dem Grundbuch vom 04.05.2022 fügen wir in Kopie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
als&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:'''Anlage K1,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit einhergehend ist er in das mit dem Beklagten bestehende Mietverhältnis eingetreten. Bei dem Haus handelt es sich um ein Wohngebäude aus der Gründerzeit.&lt;br /&gt;
Seite 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wohnung ist nur über ein Treppenhaus — ohne Aufzug – mit über 60 Stufen zu erreichen. Das Wohnzimmer ist mit der Küche und den übrigen Räumen nur durch eine zweistufige Treppe betretbar.&lt;br /&gt;
:'''''Ich wiederhole: Was tut das zur Sache? Ich denke mir, dass W. vor sich selbst vertreten muss, mir, einen schwerstbehinderten Menschen nach 35jähriger Wohndauer die Wohnung zu kündigen und damit das soziale Umfeld und das soziale Netzwerk zu nehmen. Niemand dürfte so etwas leichten Herzens tun, auch einem W. nicht. Also redet er sich das schön. „Der Behinderte hätte es doch viel besser in einer Wohnung mit Aufzug bzw. ohne Treppen“. – Der vorherige Besitzer hatte mir so etwas nach dem Ende des Wohnungsprozesses im persönlichen Gespräch gesagt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mietverhältnis besteht auf unbestimmte Zeit. Der Beklagte benötigt in folge einer Erkrankung einen Rollstuhl und ist auf Pflegeleistungen durch Dritte angewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung am 23.09.2021 gegen 16.00 Uhr stellte der Kläger fest, das der Beklagte die Mietsache in vertragswidriger Weise in Gebrauch hatte. Das Protokoll der Wohnungsbesichtigung vom 23.09.2021 fügen wir in Kopie &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
als&lt;br /&gt;
:'''Anlage K2,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 4==&lt;br /&gt;
Der Beklagte nahm ohne entsprechende Zustimmung des Vermieters Veränderungen an der Wohnung vor bzw. es wurden erhebliche Schäden an der Wohnung festgestellt. Mit [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|Schreiben vom 26.10.2021]] forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 15.11.2021 auf, die Missstände zu beseitigen, eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen und weiter Beschädigungen durch pflicht- und sorgfaltswidriges Verhalten zu unterlassen. Das Schreiben vom 26.10.2021 ist beigefügt zur Gerichtsakte&lt;br /&gt;
:'''Anlage K3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im Einzelnen wurde Folgendes beanstandet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bad wurden unterhalb der Badewanne sowie an anderen Stellen Fliesen herausgenommen und nur zum Teil unfachmännisch wiedereingesetzt und auch zum Teil beschädigt.&lt;br /&gt;
:'''''    Ich wiederhole: An der Einhausung der Badewanne wurden zwei Fliesen abgenommen, damit die Badewanne für meinen Personenlifter unterfahrbar, und damit für mich nutzbar wird. Die Fliesen können wieder eingesetzt werden. - An anderer Stelle wurde von einer von der WEG beauftragten Sanitärfirma Fliesen abgenommen, damit das Entlüftungsventil dahinter (von mir bemerkt und gemeldet) repariert werden konnte. Die Firma hat nach der Reparatur die Fliesen nicht wieder eingesetzt. Ich habe das dann selbst gemacht. Beschädigt wurde bei diesen Dingen nichts. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Fallrohr des Regenablaufs des Hausdaches, welches über den Balkon zugänglich ist, wurde entfernt und durch ein flexibles Rohr ersetzt, um das abfließende Regenwasser in einer Regentonne aufzufangen. Durch die nicht fachgerechte Verbindung und den hohen Wasserstand innerhalb dieser Tonne lief das Wassers über, sodass die dahinterliegende Hauswand durchfeuchtet wurde. Nunmehr weisen die nach Norden und Westen ausgerichteten Hauswände an dieser Stelle einen grünen pflanzlichen Bewuchs auf. Ferner waren auf der Balkonbrüstung alle Blumenkästen ohne jegliche Sicherung abgestellt. Bei entsprechender stürmischer Witterung drohen die Blumenkästen abzustürzen. Hierdurch besteht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Personen und anderen sich unterhalb des Balkons befindlichen Sachen.&lt;br /&gt;
:'''''Das flexible Rohr (mit dem ich das Regenwasser zur Tonne leitete) wurde bereits 2021 zurückgebaut und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt. Die Blumenkästen wurden vdes lieben Friedens willen vor mehreren Jahren auf dem Balkonboden gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Fenster zur Straßenseite sind innenseitig und im Zwischenraum stark beschädigt. Der Beklagte nahm weder das sich im Doppelkasten sammelnde Kondenswasser auf, noch sorgte er für eine regelmäßige Belüftung. Er beschleunigte den Verfall &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 5==&lt;br /&gt;
der Fenster in dem er Tücher zwischen die Fenster hängt. Eine Anzeige hinsichtlich der Mängel an den Fenstern gegenüber dem Vermieter erfolgte nicht, sodass eine Beseitigung verhindert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Fußboden, insbesondere im Bereich der Wohnküche zeigen starke Beschädigungen auf. Der Beklagte kompostiert in seiner Wohnung die angefallenen Bio-Abfälle. Durch unzureichende Abdichtung und Belüftung der Kompostkiste wurde der darunterliegende Fußboden durch die beginnende Zersetzung des Holzes stark beschädigt.&lt;br /&gt;
:'''''Die Wurmkiste existiert seit Jahren nicht mehr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch ständige Zusammenstöße  Rollstuhls '''''[sic!]''''' mit den Türen und Türrahmen innerhalb der Wohnung sind diese an den Stoßstellen stark beschädigt. Alle Türen und Türrahmen, Fliesen und die WC-Drückergarnitur wurden von Kinderhand bemalt, ohne dass dies von dem Beklagten verhindert bzw. beseitigt wurde, bzw. sind mit Edding beschriftet. Außerdem sind dort Beschriftungen und Hinweise von Erwachsenen zu finden. &lt;br /&gt;
:'''''Ich bin sprachlos. Ich darf doch wohl auf den Fliesen Beschriftungen vornehmen? Zumal diese rückstandlos entfernt werden können!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger fand die Wohnung insgesamt in einem verwahrlosten und heruntergekommenen Zustand auf. In allen Räumen befanden sich abgestellte Umzugskisten, Kartons etc., die die Zimmer so stark versperrten, dass kein Aufmaß erfolgen konnte.&lt;br /&gt;
:'''''Dieser Bemerkung von damals habe ich nichts hinzuzufügen:     Ich wußte gar nicht, daß ich die Wohnung nach Gusto des Vermieters einrichten muß. Ebenso wußte ich nicht, daß ich die von mir gemietete Wohnung so einrichten muß, daß jederzeit eine Vermessung möglich ist. Bei der Gelegenheit: Sollte das Aufmaß nicht besser vor dem Kauf einer Wohnung erfolgen? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Zustand wurde während der Wohnungsbegehung mit dem Einverständnis des Beklagten durch eine Fotokamera dokumentiert. Die gefertigten Aufnahmen können im Bestreitensfall nachgereicht werden.&lt;br /&gt;
:'''Beweis''' (im Bestreitensfall): Fotodokumentation vom 23.09.2021&amp;lt;br&amp;gt;            Inaugenscheinnahme &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Am 25.11.2021 konnte der Kläger den Beklagten in der Wohnung persönlich antreffen und mit dessen Einverständnis die streitgegeständliche Wohnung zum Teil begehen. Hinsichtlich der angemahnten Mängel musste der Kläger festzustellen, [sic!] dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 6==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Nachfrage des Klägers wegen der zahlreichen Namen am Briefkasten und Klingelschild des Beklagten erklärte dieser, dass er die Wohnung alleine bewohne. Der Name „Rödl&amp;quot; sei auf die Mutter seines Kindes zurückzuführen, die nicht in der Wohnung leben würde. Der Name „D[…]“ gehöre zu einer früheren Freundin. Zudem sei ein Herr T. oder T. G. in der streitgegenständlichen Wohnung „polizeilich“ gemeldet. Hinsichtlich der weiteren Personen habe der Beklagte mittlerweile den Überblick verloren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Das gab es tatsächlich: Leute (ein oder zwei), die nur eine polizeiliche Meldeadresse benötigten, aber nicht hier wohnten. Da diese Leute auch Assistenz bei mir waren, wollte/mußte ich ihnen entgegenkommen. Eine Hand wäscht die andere; nur mit Geld (z.Zt. 13 €/h) locke ich niemanden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Davon unabhängig benötigt der Kläger die streitgegenständliche Wohnung für seine erwachsene Tochter, Frau W.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Was ich mich frage: Warum gibt er ihr nicht das Geld für eine Wohnung, anstatt ihr eine zu kaufen? Ein Assistent von mir formulierte drastisch und polemisch: Hätte er statt geldverdienens sich um seine Tochter gekümmert, wäre die Tochter in der Lage, sich selbst eine Wohnung zu kaufen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Willen des Klägers und dem Wunsch seiner Tochter soll diese mit ihrem Lebensgefährten, Herrn D., und dem gemeinsamen Kind in die streitgegenständliche Wohnung so bald wie möglich einziehen. Diese Wohnung verfügt über deutlich mehr Platz als die&lt;br /&gt;
Seite 6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bisherige Wohnung der Tochter mit 2,5 Zimmern auf ca. 64,5 qm. Neben dem Wohn- und Schlafzimmer wären für die junge Familie ein separates Kinderzimmer und auch ein weiteres Zimmer, welches als Arbeitszimmer genutzt werden soll, vorhanden. Dieses ist auch zwingend erforderlich, da sowohl die Tochter des Klägers als auch ihr Lebensgefährte von Zuhause aus arbeiten. Darüber hinaus verfügt die streitgegenständliche Wohnung über einen Balkon und es besteht die Möglichkeit zur Gartennutzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Auf diesem Hof ist Gartennutzung NICHT möglich. Auf dem Hof gibt es Rasen, Obstbäume und einen Sandkasten, außerdem einen Beetstreifen am Zaun, der von den Mieter*innen in Eigenregie bepflanzt wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die bisherige Wohnung der Tochter des Klägers verfügt über keinen Balkon. Dort besteht auch keine Möglichkeit einen Garten zu nutzen. Beides ist aber zur Verwirklichung der beruflichen Zwecke der Tochter des Klägers und deren Lebensgefährten erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich frage mich, welche beruflichen Zwecke das sein könnten, die nur auf diesem Gemeinschaftshof verwirklicht werden können. &lt;br /&gt;
    Beweis: 1.) Zeugnis der Frau W., […straße], 14471 Potsdam,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
                    2.) Zeugnis des Herrn D., c/o W., […straße], 14471 Potsdam &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger stehen auch keine Alternativwohnungen zur Verfügung, die er seiner Tochter und deren Familie anbieten könnte. Daher erklärte er mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2021 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 30.07.2022.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben vom 26.10.2021 (als Anlage K5) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Schreiben vom 01.11.2021 widersprach der Beklagte der Kündigung, da sie für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Nach einer Entscheidung des LG Potsdam vom 31.05.2018, Az. 13 S 68/12 sei er dauerhaft räumungsunfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben des Beklagten vom 01.11.2021 (als Anlage K6) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&lt;br /&gt;
Im Nachgang zu dem ersten Begehungstermin bemühte sich der Kläger schriftlich&lt;br /&gt;
Seite 6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
um die Erlaubnis für eine erneute Begehung der Wohnung im Hinblick auf den Fristablauf. Auf die von ihm mehrfach nach dem 15.11.2021 vorgeschlagenen Begehungstermine erfolgte überhaupt keine Reaktion seitens des Beklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis (im Bestreitensfall): Schreiben vom 11.11.2021 und vom 23.11.2021 &lt;br /&gt;
    Wie auch immer, es kam zu einer Besichtigung am 25.11.23. Gedächtnisprotokoll Selbstverständlich hätte ich die unangemeldete Besichtigung verweigern können. Warum sollte ich? Ich will doch keinen Krieg mit meinem Vermieter! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 25.11.2021 konnte der Kläger den Beklagten in der Wohnung persönlich antreffen und mit dessen Einverständnis die streitgegenständliche Wohnung zum Teil begehen. Hinsichtlich der angemahnten Mängel musste der Kläger festzustellen, dass keine seine Forderungen umgesetzt und der vertragswidrige Gebrauch durch den Beklagten fortgesetzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis (im Bestreitensfall): Protokoll des Klägers zur Wohnungsbegehung vom 25.11.2021 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst mit auf den 03.12.2021 datierten Schreiben, welches dem Klägervertreter als Empfangsbevollmächtigten erst am 15.12.2021 zuging, nahm der Beklagte zu den Vorhaltungen des Klägers Stellung. Im Ergebnis bestätigte er die Beschädigung der Wohnung, zeigte sich weiterhin nicht einsichtig und wies das Begehren des Klägers in fast allen Punkten zurück. Nur hinsichtlich des Drogenanbaus erfolgte keinerlei Reaktion.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben des Beklagten vom 03.12.2021 (als Anlage K7) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund dieses Verhaltens des Beklagten war dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht weiter zumutbar, sodass er die außerordentliche Kündigung und (hilfsweise die ordentliche Kündigung) des Mietverhältnisses erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Faszinierend: Am 15.12.21 geht dem Anwalt mein Schreiben zu, aufgrund dessen er am 21.12.21 auf vier Seiten die Kündigung erklärt. Die arbeiten aber schnell! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein weiteres Zuwarten war dem Kläger – bedauerlicherweise im Hinblick auf das bevorstehende Weihnachtsfest –wegen der Verteidigung seiner eigenen Rechte nicht möglich und zeigt deutlich auf, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Hilfe, ich sehe meine Felle davonschwimmen! Er kündigt zur Weihnachtszeit!! Kann es einen stärkeren Beweis geben für die Berechtigung der Wohnungskündigung?! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seite 7&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben des Klägers vom 21.12.2021 (als Anlage K8) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.&lt;br /&gt;
Hierauf reagierte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2022. Die Beklagtenvertreterin wies darin die Ansprüche des Klägers zurück und widersprach der Beendigung des Mietverhältnisses.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben des Beklagten vom 25.01.2022 (als Anlage K9) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach ist zu befürchten, dass er seinen Räumungspflichten nicht nachkommt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich glaube nicht, daß ich eine Räumungspflicht habe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und auch nicht nachkommen wird, so dass bereits jetzt Anlass zur Klage gegeben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7.&lt;br /&gt;
Aufgrund der Eintragung des Klägers im Grundbuch unter dem 04.05.2022 war es erforderlich, erneut die Eigenbedarfskündigung mit Schreiben vom 08.06.2022, beigefügt in Kopie als&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anlage K10, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
zu erklären. Die Kündigung wurde zum 31.03.2023 erklärt, da der Kläger die Wohnung für seine Tochter und seinen Enkel benötigt. Der Enkel wurde am […] geboren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner erfolgte eine außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2022, beigefügt in Kopie als&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anlage K11. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Beklagte trotz der Vielzahl von Abmahnungen, Kündigungserklärungen und Hinweisen von Seiten des Klägers sein pflichtwidriges Verhalten nicht unterlassen hat. Dies trifft insbesondere auf die Kompostkiste zu, die zu erheblichen Schäden geführt hat und weiterhin führt. Der&lt;br /&gt;
Seite 8&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beklagte hat sein Verhalten hinsichtlich der Briefkastenproblematik, des Regenablaufs, der Blumenkästen, Schäden an den Fenstern und Türen nicht angepasst; ist dieser pfleglos mit der Mietsache umgegangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vielmehr widersprach er mit Schreiben vom 01.09.2022 der Kündigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Anbetracht des bestehenden Streits zwischen den Parteien bezüglich der einzelnen Schäden und deren Umfang und dem damit einhergehenden Status quo der Mietsache leitete der Kläger ein selbstständigen Beweissicherungsverfahren vor dem erkennenden Gericht unter dem Az: 26 H 3/22 ein. Es wird angeregt, die Gerichtsakte hinzuzuziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ergebnis dieses Verfahrens und des Sachverständigentermins zeigte sich, dass trotz der Hinweise auf diverse Beschädigungen an der Mietsache und der Abmahnungen des Beklagten u.a. mit Schreiben vom 26.10.2021 und 21.12.2021, den weiteren Hinweisen und Kündigungen im Jahr 2022, dieser den Zustand unverändert ließ. Auch in der Kündigung vom 01.09.2022 wurde auf die Beschädigung von Fließen (Sic!), die Türen, die Türzarge, der unfachmännisch vorgenommenen baulichen Veränderung am Regenablauf, aufgrund von massiver Kondenswasserbildung in den Doppelfenstern, das Aufstellen der Kompostkiste/Wurmkiste, gestützt. Im Rahmen des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens vor dem Amtsgericht Potsdam wurde ein Gutachten eingeholt. Das Gutachten lag dem Beklagten mehrere Wochen vor. Darin wurden die oben dargelegten Mängel bestätigt. Unter anderem bestätigte der Sachverständige die massive Kondenswasserbildung in den Kastenfenstern, die u.a. durch die Verwendung von Tüchern, die der Beklagte dazwischen geklemmt hat, zurückzuführen ist. Auch stellte er hinsichtlich der Wurmkiste fest, dass diese direkt auf dem Dielenfußboden aufsteht und sich unterhalb der Wurmkiste der Holzfußboden durch Feuchtigkeit dunkel verfärbt hat. Eine schützende Lackschicht ist nicht mehr festzustellen. Es wurden erhebliche Feuchtigkeitswerte von 29 % Masse festgestellt. Auch stelle der Sachverständige fest, dass ein Käfer aus der Wurmkiste herausgekrabbelt kam. Die Wurmkiste ist nicht wasserdicht und der Holzfußboden durch die Feuchtigkeit massiv geschädigt.&lt;br /&gt;
Seite 9&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Dachterrasse zeigten sich massive Algenbildung, die durch verspritztes Niederschlagswasser, was auf die Manipulation des Beklagten an dem Regenablaufrohr zurückzuführen ist, festzustellen war. Sic! Der Beklagte hat gleichwohl sein Verhalten nicht überdacht und abgeändert. Er hält an seinem pflichtwidrigen, die Mietsache beschädigenden Verhalten fest, leugnet teilweise auch sein Verhalten und die Ursächlichkeit. Aus diesem Grunde erfolgte eine weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2023, beigefügt in Kopie als&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anlage K12. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte kam seiner Räumungsverpflichtung nicht nach. Klage ist nunmehr geboten.&lt;br /&gt;
II.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger steht der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.&lt;br /&gt;
Aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 21.12.2021 ist das Mietverhältnis mit Ablauf des 31.01.2022 gemäß §§ 542 Abs. ı, 543 Abs. ı, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB erloschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach liegt ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, dann vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erhebliche Gefährdung muss die Folge des sorgfaltswidrigen Umgangs des Mieters mit der Mietsache sein, weil er die ihm aus dem Vertrag oder Gesetz obliegenden Obhuts- und Anzeigepflichten verletzte. Eine sorgfaltswidrige Pflichtverletzung&lt;br /&gt;
Seite 10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
kann auch darin liegen, dass der Mieter von der Mietsache einen vertragswidrigen Gebrauch macht. Dadurch muss die Mietsache konkret gefährdet werden. Der Eintritt eines Schadens muss drohen und der drohende Schaden muss erheblich sein. Ob die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt worden sind, kann nur im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung nach Treu und Glauben entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.1993, Az. VIIII AZ 1/93).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
Vorliegend hat der Beklagte an mehreren Stellen der Wohnung die Sachsubstanz in erheblicher Weise verletzt und die Verursachung der Beschädigungen auch eingeräumt. Das betrifft zum einen die entfernten und beschädigten Fliesen im Badezimmer und die Entfernung des Regenfallrohres sowie den damit verbundenen nicht fachgerechten Anschluss eines Auffangbehältnisses für das abfließende Regenwasser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentlich sind auch die Beschädigungen der Türen und Türrahmen. Auch wenn der Beklagte auf einen Rollstuhl angewiesen ist, entbindet ihn dies nicht von der Verpflichtung sorgfältig und sachgemäß mit der Mietsache und dem Treppenhaus umzugehen. Es mag sein, dass es Situationen gibt, in denen beim Durchqueren der Türrahmen und dem Passieren der Tür ein Zusammenstoß unvermeidlich ist. Die vorgefundenen Beschädigungen sind aber von einer derartig schwerwiegenden Intensität, dass sie gegen ein versehentliches Anstoßen sprechen. Auch ist zu beachten, dass es sich um tiefgreifende Substanzverletzungen handelt, die sie sich nicht mit wenigen Pinselstrichen entfernen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gilt auch für die Innenfenster zur Straßenseite, die sich in einem stark verschimmelten Zustand aufgrund des mangelhaften Umgangs des Beklagten mit Lüftungs- und Entfeuchtungsverpflichtungen befinden. Auch ist dem Kläger nicht bekannt, dass der Beklagte diesen mangelhaften Zustand angezeigt hat, sodass seitens der Vermieters Gegenmafsnahmen hätten ergriffen werden können.&lt;br /&gt;
Seite 11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit wird auch die vorgerichtliche Behauptung der Beklagtenvertreterin vom 25.01.2022 (auf S. 2), dass der „Voreigentümer die Pflichtverletzungen hinnahm“ und der Kläger „insoweit auch dazu gezwungen&amp;quot; sei, ausdrücklich bestritten. Derartige Absprachen, Genehmigungen, Gestattungen etc. seitens des früheren Vermieters sind dem Kläger nicht bekannt. Hierzu hat er keinerlei Unterlagen vom Veräußerer erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es hätte mich auch sehr verwundert, wenn der Veräußerer auf eventuell verkaufswertmindernde Dinge hingewiesen hätte! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Gegenteil ist dem Kläger nur eine „Abmahnung wegen Katzen“ vom 13.09.2018 bekannt, die der Beklagte auf seiner Homepage unter der URL http://cvo6wiki.de/Wiki/index.php/Abmahnung wegen Katzen vom 13.09.18 veröffentlicht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Gucke an, woher der Käufer seine Informationen zum Zustand der Wohnung hat! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem beanstandeten Urinierverhalten der Haustiere des Beklagten, hat der damalige Vermieter dem Beklagten das „Halten von Katzen in der Wohnung&amp;quot; untersagt. Dieser Untersagung ist der Beklagte aber niemals nachgekommen, wie sich aus einer aktuellen Stellenausschreibung für die Assistenz des Beklagten ergibt (abrufbar unter: http://cvo6wiki.de/Wiki/index.php/Stellenausschreibung). Darin weist der Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass in seinem Haushalt eine Katze lebt und Stelleninteressierte daher „keine Tierhaarallergie haben sollten.“ Gerade das Urinierverhalten der Katze(n)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es waren früher mal zwei Katzen. Anfang 2019 habe ich eine abgegeben, so daß nur noch eine Katze in meinem Haushalt lebt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des des Beklagten scheint seit geraumer Zeit Anlass für eine Auseinandersetzung im Rahmen der Hausgemeinschaft zu sein, wie ein auf den Briefkasten des Beklagten geklebtes Schreiben belegt, was der Kläger auch auf seiner Homepage am 26.09.2018 [1] veröffentlicht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verhalten liefert einen weiteren Beleg dafür, dass der Beklagte nicht bereit ist, sich selbst vertragstreu zu verhalten und in angemessener Weise auf die Belange des Klägers und der Hausgemeinschaft der WEG Rücksicht zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.&lt;br /&gt;
Ein weiterer Beleg hierfür sind die ungesicherten Blumenkästen, die sich auf der Balkonbrüstung befinden. Insofern stößt die Behauptung der Beklagtenvertreterin, dass keine Gefahr bestünde, weil die Blumenkästen in den vergangenen Jahren nicht&lt;br /&gt;
Seite 12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
eine konkrete (oder bereits eigetretene) Gefährdung der Mietsache in ihrer Substanz (Schimmel, Brandgefahr, Ungezieferbefall, nicht mehr zu beseitigender Schmutz etc.) droht (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, § 543 BGB, Rn. 141, Stichwort „Müll”). Diese Schwelle ist in der streitgegenständlichen Wohnung bereits überschritten, sodass auch hier ein vertragswidriger Gebrauch vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, in welchem Zustand sich die Wohnung vor dem Eigentumserwerb der Wohnung befunden hat. Der Kläger macht gegen den Beklagten keine Mangelgewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit einem Dritten gemäß §§ 437, 434, 433 BGB geltend, wonach möglicherweise ein Ausschlussgrund nach § 442 BGB bestehen würde. Vielmehr nimmt der Kläger den Beklagten aus dem Mietvertragsverhältnis gemäß der §§ 535 ff. BGB in Anspruch. Durch den Erwerb des Eigentums an der Wohnung ist der Kläger als (neuer) Vermieter in den bestehenden Mietvertrag gemäß § 566 Abs. ı BGB eingetreten, sodass ihn nunmehr (anstelle des bisherigen Eigentümers) die mietvertraglichen Rechte und Pflichten treffen. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. Staudinger/Emmerich, § 556 BGB, Rn. 56) gehen Rechte und Pflichten des Vermieters aus sonstigen vertraglichen Abreden der Parteien, auch wenn sie noch so eng mit dem Mietvertrag wirtschaftlich verbunden sind, nicht auf den Erwerber über. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Kläger das Mietverhältnis nicht - wie die Beklagtenvertreterin im Schreiben vom 25.01.2022 (auf S. ) (Sic!) meint — „freiwillig übernommen habe“, sondern dass er kraft Gesetzes in die Vermieterstellung eingetreten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt umso vor dem Umstand, dass die Dauerpflichten des Mietvertrages (Gebrauchsgewährung durch den Vermieter und Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs durch den Mieter) nach dem Eigentumsübergang den Erwerber treffen bzw. nur noch der Erwerber die Einhaltung verlangen kann. Wegen des Charakters als Dauerverpflichtung spielt es keine Rolle, ob der Mangel schon vor dem Eigentumswechsel vorgelegen hat und vom Veräußerer hätte beseitigt werden müssen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, § 566 BGB, Rn. 128).&lt;br /&gt;
Seite 13&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
heruntergefallen sind, auf größtes Unverständnis. Vielmehr kann von Glück gesprochen werden, dass bisher noch keine Person zu Schaden gekommen est. Mit diesem risikoerhöhenden Verhalten infolge der Uneinsichtigkeit des Beklagten nimmt dieser einen Schadenseintritt sehenden Auges in Kauf, obwohl eine angemessene Absicherung für ihn ohne großen Aufwand mit geringen Mitteln zu bewerkstelligen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&lt;br /&gt;
Selbst wenn es relevant wäre, dass alle Beschädigungen bereits vor dem Erwerb der Mietsache durch den Kläger vorgelegen haben, muss beachtet werden, dass der Beklagte in der bisher kurzen Zeit der Vertragsfortführung mit dem Kläger auch gegen das Zutrittsrecht des Vermieters verstoßen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Er durfte einmal besichtigen. Aber als er nach kurzer Zeit noch mal besichtigen wollte, habe ich Nein gesagt. Vermieter in Deutschland steht eine (1) Besichtigung in zwei Jahren zu &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach obliegt dem Mieter nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eine vertragliche Nebenpflicht, bei Vorliegen eines konkreten, sachlichen Grundes von erheblicher Intensität, der sich insbesondere aus der Bewirtschaftung ergeben kann, ein Betreten der Wohnung durch den Vermieter zum Zwecke der Besichtigung zu dulden (BGH, Urteil vom 04.06.2014, Az. VIII ZR 289/13, Rn. 20 - juris). Damit korrespondiert auch eine Pflicht zur zeitnahen Reaktion auf vorgeschlagene Besichtigungstermine, insbesondere wenn es um die Kontrolle eines bereits abgemahnten vertragswidrigen Gebrauchs geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.&lt;br /&gt;
Schwer zu Lasten des Beklagten wiegt der Anbau von Cannabispflanzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es war eine (1) Pflanze, die ich übrigens zu therapeutischen Zwecken angebaut habe. Die Sinnhaftigkeit der therapeutischen Zwecke, wird jeder Arzt/Ärztin, der/die sich mit MS beschäftigt, bestätigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in der streitgegenständlichen Wohnung. Zumindest in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung bildet dieser Umstand für sich allein genommen bereits einen Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn eine nicht unerhebliche Menge an Drogen angebaut wird (vgl. etwa AG Köln, Urteil vom 25.03.2008, Az. 219 C 554/07 = BeckRS 2008, 11151). Zwar konnte bei der Begehung im September2o21 nur eine Cannabispflanze aufgefunden werden. In diesem Zusammenhang kann der Kläger schwerlich beurteilen, in welchem Umfang der Beklagte gewöhnlicherweise in der Wohnung Drogen anbaut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit kann klägerseits wegen fehlender Fachkenntnisse nur spekuliert werden, dass es sich möglicherweise um die Reste einer umfangreicheren Ernte handelt.&lt;br /&gt;
Seite 14&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
All diese Beschädigungen dokumentieren den sorgfaltswidrigen Umgang des Beklagten mit dem (Sonder-)Eigentum des Klägers bzw. dem Gemeinschaftseigentum der WEG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    WEG (WohnungsEigentümerGemeinschaft). W. müßte eine Vollmacht haben, um im Namen der WEG zu sprechen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt auch für die Kompostkiste innerhalb der Wohnung. Selbstverständlich verlangt der Kläger von dem Beklagten nicht, dass er keine biologisch verwertbaren Abfälle in der Wohnung sammelt. Allerdings kommt es hierbei auf die konkrete Umsetzung an. Denn zu dem Sammelvorgang an sich, gehört es auch, dass die gesammelten Abfälle in regelmäßigen Abständen in die hierzu bereitstehende Mülltonne für Bio-Abfälle entsorgt werden. Gegen eine dauerhafte Aufbewahrung eines Komposttierbehältnisses wird ein Vermieter grds.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    = grundsaetzlich &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
auch keine Einwendungen erheben können. Dafür wäre aber im vorliegenden Fall erforderlich, dass durch die Kompostkiste die Sachsubstanz der Wohnung nicht beeinträchtigt wird. Allerdings war für den Kläger deutlich wahrnehmbar, dass die Holzdielen unterhalb der Kompostkiste komplett schwarz verfärbt waren, was ein deutliches Indiz für begonnene Zersetzungsphase von Teilen des HolzfuRßbodens ist. Die Aufbewahrungskiste war und ist augenscheinlich über einen längeren Zeitraum undicht, sodass ausgelaufene Pflanzen- und Gärsäfte diesen Prozess in Gang gesetzt haben. Zudem wird die Beklagtenseite kaum in Abrede stellen wollen, dass der Kompostiervorgang im Allgemeinen durch Mikroorganismen, insb. Insekten, bewirkt wird, die wiederum Teil der Nahrungskette anderer Tierlebewesen sein können, die gemeinhin als Schädlinge bzw. Ungeziefer bezeichnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gefahr, dass solche Schädlinge in die Wohnung gelockt werden, erscheint zudem nicht derart abstrakt, dass ein Eintritt schlechterdings ausgeschlossen ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich die Wohnung bei der Begehung insgesamt in einem sehr schlechten und heruntergekommenen Zustand befunden hat und durch Gegenständen vom Beklagten derart versperrt wurde, dass in einigen Räumen nicht einmal das Aufmaß abgenommen werden konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist nach allgemeiner Meinung die Vermüllung als solche oder ein unaufgeräumter, chaotischer, zugestellter Zustand der Mietsache noch keine vertragswidrige Nutzung. Es ist darauf zu achten, die eigenen Ordnungs- und Sauberkeitsvorstellungen nicht zum vertraglichen Maßstab zu machen. Dies ändert sich aber dann, wenn&lt;br /&gt;
Seite 15&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ändert nichts daran, dass vorliegend wenigstens gegen das BtMG verstoßen wurde. Weitere - ihn entlastende - Erläuterungen hat der Beklagte dem Kläger gegenüber bisher nicht getätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bedenklich scheint diese Situation auch im Hinblick auf das kleine Kind des Beklagten, dass zumindest auch zeitweilig in der Wohnung leben sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beklagten und der Vertragsumstände ist die Fortführung des Mietverhältnisses dem Kläger nicht weiter zumutbar. Der Beklagte betont insoweit zu Recht, dass nur aufgrund der mit seiner Erkrankung verbundenen Behinderung an sein Verhalten keine anderen Maßstäbe und Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, als an das Verhalten jedes anderen Mieters ohne gesundheitliche Beeinträchtigung. Dies folgt nicht erst aus der UN-Behindertenrechtskonvention sondern bereits aus Art. 1 Abs. 1 S.1 GG. Dabei ist aber auch die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Klägers nicht zu vernachlässigen, da ihm sein Eigentum und der Schutz des Gleichen gemäß3 (Sic!) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet wird und auch seine (negative) Vertragsfreiheit im Rahmen seiner Privat- und Parteiautonomie zu wahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8.&lt;br /&gt;
Neben dem vertragswidrigen Gebrauch liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung auch dann vor, wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt, § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 2 Alt. 2 BGB. Infolge der Ausführungen des Klägers zu den verschiedenen Namen an Klingelschild und Briefkasten, liegt die Annahme nahe, dass auch andere Personen, wenigstens die namentlich bekannten (Frau R., Frau D. und Herrn G.), zumindest zeitweilig unbefugt in der Wohnung leben.&lt;br /&gt;
Seite 16&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9.&lt;br /&gt;
Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 573 Abs. 15. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger benötigt die streitgegenständlichen Räume als Wohnung für seine Familienangehörige. Er hat diesen Grund auch gemäß § 573 Abs. 3 S.1 BGB im Kündigungsschreiben vom 26.10.2020 angegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich denke, hier wird das Kündigungsschreiben vom 26.10.202&amp;gt;&amp;gt;1&amp;lt;&amp;lt; gemeint. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB ist eingehalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar hat der Beklagte als Mieter der Kündigung gemäß § 574 BGB widersprochen Wie bereits aufgezeigt, sind auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 S.2 BGB erfüllt, sodass es auf das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht ankommt, deren Vorliegen bereits an dieser Stelle bestritten wird. Selbst wenn man dies anders sehe, überwiegen im vorliegenden Fall die berechtigten Interessen des Vermieters an der Vertragsbeendigung. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist gerechtfertigt. Ein Weiterer Vortrag hierzu bleibt vorbehalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alle dem ist antragsgemäß zu entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektronisch signiert.&lt;br /&gt;
M.&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich bin ja nun rechtlicher Laie. Aber ich meine mich zu erinnern, dass schon im allerersten Wohnungsprozess der Mietvertrag als wirksam beendet gesehen wurde. Aber auf Grund von Räumungsunfähigkeit, die Vermietung fortbestehen muss. – Da frage ich mich doch, was all diese Argumente sollen? Selbst wenn die aufgeführten Dinge bestünden – es bliebe doch bei der fortgesetzten Räumungsunfähigkeit?! Ich verstehe das alles nicht; höchstens so, dass ich nicht zur Ruhe kommen soll, und deswegen räume. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anmelden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Seite&lt;br /&gt;
    Diskussion&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Lesen&lt;br /&gt;
    Quelltext anzeigen&lt;br /&gt;
    Versionsgeschichte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Navigation&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Hauptseite&lt;br /&gt;
    Letzte Änderungen&lt;br /&gt;
    Ernst Busch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werkzeuge&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Links auf diese Seite&lt;br /&gt;
    Änderungen an verlinkten Seiten&lt;br /&gt;
    Spezialseiten&lt;br /&gt;
    Druckversion&lt;br /&gt;
    Permanenter Link&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Diese Seite wurde zuletzt am 16. August 2023 um 12:21 Uhr geändert.&lt;br /&gt;
    Diese Seite wurde bisher 10.170-mal abgerufen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Klage_vom_05.08.25</id>
		<title>Klage vom 05.08.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Klage_vom_05.08.25"/>
				<updated>2025-09-08T18:08:40Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* Seite 3 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;S.&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtsgericht Potsdam&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Hegelallee 8&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14467 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Klage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, 05.08.2025&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des Herrn […] W., [Straße], [Ort] &amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
— Kläger —&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: […].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam,&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
— Beklagter —&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
voraussichtliche Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Damrow,&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''wegen:''' Schadensersatz.&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''vorl. Streitwert''': 9.492,85 Euro&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.492,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.&lt;br /&gt;
# Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immatriellen Schäden  zu ersetzen, welche aus der Verschlechterung der Mietsache seit dem 21.03.2023 durch den Beklagten entstanden sind oder übergehen werden, zu ersetzen. '''''Ich verstehe nicht: „immaterielle Schäden … aus der Verschlechterung der Mietsache“?!?'''''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird angeregt, neben einer Güteverhandlung auch gleich einen frühen ersten Termin anzuberaumen. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet wird für den Fall der Säumnis beantragt, &lt;br /&gt;
: &amp;lt;B&amp;gt;den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. &amp;lt;/B&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Begründung:====&lt;br /&gt;
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Mietverhältnis zwischen den Parteien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Rechtsstreit ging ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam zum AZ: 26 H 3/22 sowie ein Verfahren auf Räumung und Herausgabe des Wohnraums zum AZ: 26 C 368/23 voraus. Es wird die Beiziehung der Akten angeregt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;br /&gt;
1.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 8 im 3. OG rechts in der Carl-von-Ossietzky-Straße 6 in 14471 Potsdam, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Balkon und Kellerraum, ca 110 qm Wohnfläche. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 04.05.2022. Den auszug aus dem Grundbuch vom 04.05.2022 fügen wir in Kopie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
als&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:'''Anlage K1,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit einhergehend ist er in das mit dem Beklagten bestehende Mietverhältnis eingetreten. Bei dem Haus handelt es sich um ein Wohngebäude aus der Gründerzeit.&lt;br /&gt;
Seite 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wohnung ist nur über ein Treppenhaus — ohne Aufzug – mit über 60 Stufen zu erreichen. Das Wohnzimmer ist mit der Küche und den übrigen Räumen nur durch eine zweistufige Treppe betretbar.&lt;br /&gt;
:'''''Ich wiederhole: Was tut das zur Sache? Ich denke mir, dass W. vor sich selbst vertreten muss, mir, einen schwerstbehinderten Menschen nach 35jähriger Wohndauer die Wohnung zu kündigen und damit das soziale Umfeld und das soziale Netzwerk zu nehmen. Niemand dürfte so etwas leichten Herzens tun, auch einem W. nicht. Also redet er sich das schön. „Der Behinderte hätte es doch viel besser in einer Wohnung mit Aufzug bzw. ohne Treppen“. – Der vorherige Besitzer hatte mir so etwas nach dem Ende des Wohnungsprozesses im persönlichen Gespräch gesagt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mietverhältnis besteht auf unbestimmte Zeit. Der Beklagte benötigt in folge einer Erkrankung einen Rollstuhl und ist auf Pflegeleistungen durch Dritte angewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung am 23.09.2021 gegen 16.00 Uhr stellte der Kläger fest, das der Beklagte die Mietsache in vertragswidriger Weise in Gebrauch hatte. Das Protokoll der Wohnungsbesichtigung vom 23.09.2021 fügen wir in Kopie &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
als&lt;br /&gt;
:'''Anlage K2,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 4==&lt;br /&gt;
Der Beklagte nahm ohne entsprechende Zustimmung des Vermieters Veränderungen an der Wohnung vor bzw. es wurden erhebliche Schäden an der Wohnung festgestellt. Mit [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|Schreiben vom 26.10.2021]] forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 15.11.2021 auf, die Missstände zu beseitigen, eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen und weiter Beschädigungen durch pflicht- und sorgfaltswidriges Verhalten zu unterlassen. Das Schreiben vom 26.10.2021 ist beigefügt zur Gerichtsakte&lt;br /&gt;
:'''Anlage K3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im Einzelnen wurde Folgendes beanstandet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bad wurden unterhalb der Badewanne sowie an anderen Stellen Fliesen herausgenommen und nur zum Teil unfachmännisch wiedereingesetzt und auch zum Teil beschädigt.&lt;br /&gt;
:'''''    Ich wiederhole: An der Einhausung der Badewanne wurden zwei Fliesen abgenommen, damit die Badewanne für meinen Personenlifter unterfahrbar, und damit für mich nutzbar wird. Die Fliesen können wieder eingesetzt werden. - An anderer Stelle wurde von einer von der WEG beauftragten Sanitärfirma Fliesen abgenommen, damit das Entlüftungsventil dahinter (von mir bemerkt und gemeldet) repariert werden konnte. Die Firma hat nach der Reparatur die Fliesen nicht wieder eingesetzt. Ich habe das dann selbst gemacht. Beschädigt wurde bei diesen Dingen nichts. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Fallrohr des Regenablaufs des Hausdaches, welches über den Balkon zugänglich ist, wurde entfernt und durch ein flexibles Rohr ersetzt, um das abfließende Regenwasser in einer Regentonne aufzufangen. Durch die nicht fachgerechte Verbindung und den hohen Wasserstand innerhalb dieser Tonne lief das Wassers über, sodass die dahinterliegende Hauswand durchfeuchtet wurde. Nunmehr weisen die nach Norden und Westen ausgerichteten Hauswände an dieser Stelle einen grünen pflanzlichen Bewuchs auf. Ferner waren auf der Balkonbrüstung alle Blumenkästen ohne jegliche Sicherung abgestellt. Bei entsprechender stürmischer Witterung drohen die Blumenkästen abzustürzen. Hierdurch besteht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Personen und anderen sich unterhalb des Balkons befindlichen Sachen.&lt;br /&gt;
:'''''Das flexible Rohr (mit dem ich das Regenwasser zur Tonne leitete) wurde bereits 2021 zurückgebaut und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt. Die Blumenkästen wurden vdes lieben Friedens willen vor mehreren Jahren auf dem Balkonboden gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Fenster zur Straßenseite sind innenseitig und im Zwischenraum stark beschädigt. Augenscheinlich nahm der Beklagte weder das sich im Doppelkasten sammelnde Kondenswasser auf, noch sorgte er für eine regelmäßige Belüftung. Er beschleunigte den Verfall der Fenster in dem er Tücher zwischen die Fenster hängt. Eine Anzeige hinsichtlich der Mängel an den Fenstern gegenüber dem Vermieter erfolgte nicht, sodass eine Beseitigung verhindert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Fußboden zeigte starke Beschädigungen. Der Beklagte kompostiert in seiner Wohnung die angefallenen Bio-Abfälle. Durch unzureichende Abdichtung und Belüftung der Kompostkiste wurde der darunterliegende Fußboden durch die beginnende Zersetzung des Holzes stark beschädigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch ständige Zusammenstöße [des] Rollstuhls mit den Türen und Türrahmen innerhalb der Wohnung sind diese an den Stoßstellen stark beschädigt. Alle Türen und Türrahmen, Fliesen und die WC-Drückergarnitur wurden von Kinderhand bemalt, ohne&lt;br /&gt;
Seite 5&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dass dies von dem Beklagten verhindert bzw. beseitigt wurde, bzw. sind mit Edding beschriftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger musste zu seiner Bestürzung feststellen, dass der Beklagte in seiner Wohnung Drogen anbaut, da wenigstens eine Cannabis-Pflanze aufgefunden wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Das war bei der Besichtigung am 23.09.21. Damals besaß ich eine (1) mikrige Hanfpflanze (ca. 15 cm hoch), die dann später und vor der Zeit auch einging. Mit dem THC wollte ich meine Spastiken mindern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger fand die Wohnung insgesamt in einem verwahrlosten und heruntergekommenen Zustand auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Das meinen sie! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In allen Räumen befanden sich abgestellte Umzugskisten, Kartons etc., die die Zimmer so stark versperrten, dass kein Aufmaß erfolgen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich wußte gar nicht, daß ich die Wohnung nach Gusto des Vermieters einrichten muß. Ebenso wußte ich nicht, daß ich die von mir gemietete Wohnung so einrichten muß, daß jederzeit eine Vermessung möglich ist. Bei der Gelegenheit: Sollte das Aufmaß nicht besser vor dem Kauf einer Wohnung erfolgen? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Zustand wurde während der Wohnungsbegehung mit dem Einverständnis des Beklagten durch eine Fotokamera dokumentiert. Die gefertigten Aufnahmen können im Bestreitensfall nachgereicht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis (im Bestreitensfall): Fotodokumentation vom 23.09.2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
            Inaugenscheinnahme &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Nachfrage des Klägers wegen der zahlreichen Namen am Briefkasten und Klingelschild des Beklagten erklärte dieser, dass er die Wohnung alleine bewohne. Der Name „Rödl&amp;quot; sei auf die Mutter seines Kindes zurückzuführen, die nicht in der Wohnung leben würde. Der Name „D[…]“ gehöre zu einer früheren Freundin. Zudem sei ein Herr T. oder T. G. in der streitgegenständlichen Wohnung „polizeilich“ gemeldet. Hinsichtlich der weiteren Personen habe der Beklagte mittlerweile den Überblick verloren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Das gab es tatsächlich: Leute (ein oder zwei), die nur eine polizeiliche Meldeadresse benötigten, aber nicht hier wohnten. Da diese Leute auch Assistenz bei mir waren, wollte/mußte ich ihnen entgegenkommen. Eine Hand wäscht die andere; nur mit Geld (z.Zt. 13 €/h) locke ich niemanden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Davon unabhängig benötigt der Kläger die streitgegenständliche Wohnung für seine erwachsene Tochter, Frau W.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Was ich mich frage: Warum gibt er ihr nicht das Geld für eine Wohnung, anstatt ihr eine zu kaufen? Ein Assistent von mir formulierte drastisch und polemisch: Hätte er statt geldverdienens sich um seine Tochter gekümmert, wäre die Tochter in der Lage, sich selbst eine Wohnung zu kaufen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Willen des Klägers und dem Wunsch seiner Tochter soll diese mit ihrem Lebensgefährten, Herrn D., und dem gemeinsamen Kind in die streitgegenständliche Wohnung so bald wie möglich einziehen. Diese Wohnung verfügt über deutlich mehr Platz als die&lt;br /&gt;
Seite 6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bisherige Wohnung der Tochter mit 2,5 Zimmern auf ca. 64,5 qm. Neben dem Wohn- und Schlafzimmer wären für die junge Familie ein separates Kinderzimmer und auch ein weiteres Zimmer, welches als Arbeitszimmer genutzt werden soll, vorhanden. Dieses ist auch zwingend erforderlich, da sowohl die Tochter des Klägers als auch ihr Lebensgefährte von Zuhause aus arbeiten. Darüber hinaus verfügt die streitgegenständliche Wohnung über einen Balkon und es besteht die Möglichkeit zur Gartennutzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Auf diesem Hof ist Gartennutzung NICHT möglich. Auf dem Hof gibt es Rasen, Obstbäume und einen Sandkasten, außerdem einen Beetstreifen am Zaun, der von den Mieter*innen in Eigenregie bepflanzt wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die bisherige Wohnung der Tochter des Klägers verfügt über keinen Balkon. Dort besteht auch keine Möglichkeit einen Garten zu nutzen. Beides ist aber zur Verwirklichung der beruflichen Zwecke der Tochter des Klägers und deren Lebensgefährten erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich frage mich, welche beruflichen Zwecke das sein könnten, die nur auf diesem Gemeinschaftshof verwirklicht werden können. &lt;br /&gt;
    Beweis: 1.) Zeugnis der Frau W., […straße], 14471 Potsdam,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
                    2.) Zeugnis des Herrn D., c/o W., […straße], 14471 Potsdam &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger stehen auch keine Alternativwohnungen zur Verfügung, die er seiner Tochter und deren Familie anbieten könnte. Daher erklärte er mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2021 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 30.07.2022.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben vom 26.10.2021 (als Anlage K5) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Schreiben vom 01.11.2021 widersprach der Beklagte der Kündigung, da sie für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Nach einer Entscheidung des LG Potsdam vom 31.05.2018, Az. 13 S 68/12 sei er dauerhaft räumungsunfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben des Beklagten vom 01.11.2021 (als Anlage K6) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&lt;br /&gt;
Im Nachgang zu dem ersten Begehungstermin bemühte sich der Kläger schriftlich&lt;br /&gt;
Seite 6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
um die Erlaubnis für eine erneute Begehung der Wohnung im Hinblick auf den Fristablauf. Auf die von ihm mehrfach nach dem 15.11.2021 vorgeschlagenen Begehungstermine erfolgte überhaupt keine Reaktion seitens des Beklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis (im Bestreitensfall): Schreiben vom 11.11.2021 und vom 23.11.2021 &lt;br /&gt;
    Wie auch immer, es kam zu einer Besichtigung am 25.11.23. Gedächtnisprotokoll Selbstverständlich hätte ich die unangemeldete Besichtigung verweigern können. Warum sollte ich? Ich will doch keinen Krieg mit meinem Vermieter! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 25.11.2021 konnte der Kläger den Beklagten in der Wohnung persönlich antreffen und mit dessen Einverständnis die streitgegenständliche Wohnung zum Teil begehen. Hinsichtlich der angemahnten Mängel musste der Kläger festzustellen, dass keine seine Forderungen umgesetzt und der vertragswidrige Gebrauch durch den Beklagten fortgesetzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis (im Bestreitensfall): Protokoll des Klägers zur Wohnungsbegehung vom 25.11.2021 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst mit auf den 03.12.2021 datierten Schreiben, welches dem Klägervertreter als Empfangsbevollmächtigten erst am 15.12.2021 zuging, nahm der Beklagte zu den Vorhaltungen des Klägers Stellung. Im Ergebnis bestätigte er die Beschädigung der Wohnung, zeigte sich weiterhin nicht einsichtig und wies das Begehren des Klägers in fast allen Punkten zurück. Nur hinsichtlich des Drogenanbaus erfolgte keinerlei Reaktion.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben des Beklagten vom 03.12.2021 (als Anlage K7) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund dieses Verhaltens des Beklagten war dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht weiter zumutbar, sodass er die außerordentliche Kündigung und (hilfsweise die ordentliche Kündigung) des Mietverhältnisses erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Faszinierend: Am 15.12.21 geht dem Anwalt mein Schreiben zu, aufgrund dessen er am 21.12.21 auf vier Seiten die Kündigung erklärt. Die arbeiten aber schnell! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein weiteres Zuwarten war dem Kläger – bedauerlicherweise im Hinblick auf das bevorstehende Weihnachtsfest –wegen der Verteidigung seiner eigenen Rechte nicht möglich und zeigt deutlich auf, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Hilfe, ich sehe meine Felle davonschwimmen! Er kündigt zur Weihnachtszeit!! Kann es einen stärkeren Beweis geben für die Berechtigung der Wohnungskündigung?! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seite 7&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben des Klägers vom 21.12.2021 (als Anlage K8) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.&lt;br /&gt;
Hierauf reagierte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2022. Die Beklagtenvertreterin wies darin die Ansprüche des Klägers zurück und widersprach der Beendigung des Mietverhältnisses.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben des Beklagten vom 25.01.2022 (als Anlage K9) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach ist zu befürchten, dass er seinen Räumungspflichten nicht nachkommt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich glaube nicht, daß ich eine Räumungspflicht habe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und auch nicht nachkommen wird, so dass bereits jetzt Anlass zur Klage gegeben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7.&lt;br /&gt;
Aufgrund der Eintragung des Klägers im Grundbuch unter dem 04.05.2022 war es erforderlich, erneut die Eigenbedarfskündigung mit Schreiben vom 08.06.2022, beigefügt in Kopie als&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anlage K10, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
zu erklären. Die Kündigung wurde zum 31.03.2023 erklärt, da der Kläger die Wohnung für seine Tochter und seinen Enkel benötigt. Der Enkel wurde am […] geboren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner erfolgte eine außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2022, beigefügt in Kopie als&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anlage K11. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Beklagte trotz der Vielzahl von Abmahnungen, Kündigungserklärungen und Hinweisen von Seiten des Klägers sein pflichtwidriges Verhalten nicht unterlassen hat. Dies trifft insbesondere auf die Kompostkiste zu, die zu erheblichen Schäden geführt hat und weiterhin führt. Der&lt;br /&gt;
Seite 8&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beklagte hat sein Verhalten hinsichtlich der Briefkastenproblematik, des Regenablaufs, der Blumenkästen, Schäden an den Fenstern und Türen nicht angepasst; ist dieser pfleglos mit der Mietsache umgegangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vielmehr widersprach er mit Schreiben vom 01.09.2022 der Kündigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Anbetracht des bestehenden Streits zwischen den Parteien bezüglich der einzelnen Schäden und deren Umfang und dem damit einhergehenden Status quo der Mietsache leitete der Kläger ein selbstständigen Beweissicherungsverfahren vor dem erkennenden Gericht unter dem Az: 26 H 3/22 ein. Es wird angeregt, die Gerichtsakte hinzuzuziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ergebnis dieses Verfahrens und des Sachverständigentermins zeigte sich, dass trotz der Hinweise auf diverse Beschädigungen an der Mietsache und der Abmahnungen des Beklagten u.a. mit Schreiben vom 26.10.2021 und 21.12.2021, den weiteren Hinweisen und Kündigungen im Jahr 2022, dieser den Zustand unverändert ließ. Auch in der Kündigung vom 01.09.2022 wurde auf die Beschädigung von Fließen (Sic!), die Türen, die Türzarge, der unfachmännisch vorgenommenen baulichen Veränderung am Regenablauf, aufgrund von massiver Kondenswasserbildung in den Doppelfenstern, das Aufstellen der Kompostkiste/Wurmkiste, gestützt. Im Rahmen des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens vor dem Amtsgericht Potsdam wurde ein Gutachten eingeholt. Das Gutachten lag dem Beklagten mehrere Wochen vor. Darin wurden die oben dargelegten Mängel bestätigt. Unter anderem bestätigte der Sachverständige die massive Kondenswasserbildung in den Kastenfenstern, die u.a. durch die Verwendung von Tüchern, die der Beklagte dazwischen geklemmt hat, zurückzuführen ist. Auch stellte er hinsichtlich der Wurmkiste fest, dass diese direkt auf dem Dielenfußboden aufsteht und sich unterhalb der Wurmkiste der Holzfußboden durch Feuchtigkeit dunkel verfärbt hat. Eine schützende Lackschicht ist nicht mehr festzustellen. Es wurden erhebliche Feuchtigkeitswerte von 29 % Masse festgestellt. Auch stelle der Sachverständige fest, dass ein Käfer aus der Wurmkiste herausgekrabbelt kam. Die Wurmkiste ist nicht wasserdicht und der Holzfußboden durch die Feuchtigkeit massiv geschädigt.&lt;br /&gt;
Seite 9&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Dachterrasse zeigten sich massive Algenbildung, die durch verspritztes Niederschlagswasser, was auf die Manipulation des Beklagten an dem Regenablaufrohr zurückzuführen ist, festzustellen war. Sic! Der Beklagte hat gleichwohl sein Verhalten nicht überdacht und abgeändert. Er hält an seinem pflichtwidrigen, die Mietsache beschädigenden Verhalten fest, leugnet teilweise auch sein Verhalten und die Ursächlichkeit. Aus diesem Grunde erfolgte eine weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2023, beigefügt in Kopie als&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anlage K12. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte kam seiner Räumungsverpflichtung nicht nach. Klage ist nunmehr geboten.&lt;br /&gt;
II.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger steht der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.&lt;br /&gt;
Aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 21.12.2021 ist das Mietverhältnis mit Ablauf des 31.01.2022 gemäß §§ 542 Abs. ı, 543 Abs. ı, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB erloschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach liegt ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, dann vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erhebliche Gefährdung muss die Folge des sorgfaltswidrigen Umgangs des Mieters mit der Mietsache sein, weil er die ihm aus dem Vertrag oder Gesetz obliegenden Obhuts- und Anzeigepflichten verletzte. Eine sorgfaltswidrige Pflichtverletzung&lt;br /&gt;
Seite 10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
kann auch darin liegen, dass der Mieter von der Mietsache einen vertragswidrigen Gebrauch macht. Dadurch muss die Mietsache konkret gefährdet werden. Der Eintritt eines Schadens muss drohen und der drohende Schaden muss erheblich sein. Ob die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt worden sind, kann nur im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung nach Treu und Glauben entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.1993, Az. VIIII AZ 1/93).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
Vorliegend hat der Beklagte an mehreren Stellen der Wohnung die Sachsubstanz in erheblicher Weise verletzt und die Verursachung der Beschädigungen auch eingeräumt. Das betrifft zum einen die entfernten und beschädigten Fliesen im Badezimmer und die Entfernung des Regenfallrohres sowie den damit verbundenen nicht fachgerechten Anschluss eines Auffangbehältnisses für das abfließende Regenwasser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentlich sind auch die Beschädigungen der Türen und Türrahmen. Auch wenn der Beklagte auf einen Rollstuhl angewiesen ist, entbindet ihn dies nicht von der Verpflichtung sorgfältig und sachgemäß mit der Mietsache und dem Treppenhaus umzugehen. Es mag sein, dass es Situationen gibt, in denen beim Durchqueren der Türrahmen und dem Passieren der Tür ein Zusammenstoß unvermeidlich ist. Die vorgefundenen Beschädigungen sind aber von einer derartig schwerwiegenden Intensität, dass sie gegen ein versehentliches Anstoßen sprechen. Auch ist zu beachten, dass es sich um tiefgreifende Substanzverletzungen handelt, die sie sich nicht mit wenigen Pinselstrichen entfernen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gilt auch für die Innenfenster zur Straßenseite, die sich in einem stark verschimmelten Zustand aufgrund des mangelhaften Umgangs des Beklagten mit Lüftungs- und Entfeuchtungsverpflichtungen befinden. Auch ist dem Kläger nicht bekannt, dass der Beklagte diesen mangelhaften Zustand angezeigt hat, sodass seitens der Vermieters Gegenmafsnahmen hätten ergriffen werden können.&lt;br /&gt;
Seite 11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit wird auch die vorgerichtliche Behauptung der Beklagtenvertreterin vom 25.01.2022 (auf S. 2), dass der „Voreigentümer die Pflichtverletzungen hinnahm“ und der Kläger „insoweit auch dazu gezwungen&amp;quot; sei, ausdrücklich bestritten. Derartige Absprachen, Genehmigungen, Gestattungen etc. seitens des früheren Vermieters sind dem Kläger nicht bekannt. Hierzu hat er keinerlei Unterlagen vom Veräußerer erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es hätte mich auch sehr verwundert, wenn der Veräußerer auf eventuell verkaufswertmindernde Dinge hingewiesen hätte! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Gegenteil ist dem Kläger nur eine „Abmahnung wegen Katzen“ vom 13.09.2018 bekannt, die der Beklagte auf seiner Homepage unter der URL http://cvo6wiki.de/Wiki/index.php/Abmahnung wegen Katzen vom 13.09.18 veröffentlicht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Gucke an, woher der Käufer seine Informationen zum Zustand der Wohnung hat! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem beanstandeten Urinierverhalten der Haustiere des Beklagten, hat der damalige Vermieter dem Beklagten das „Halten von Katzen in der Wohnung&amp;quot; untersagt. Dieser Untersagung ist der Beklagte aber niemals nachgekommen, wie sich aus einer aktuellen Stellenausschreibung für die Assistenz des Beklagten ergibt (abrufbar unter: http://cvo6wiki.de/Wiki/index.php/Stellenausschreibung). Darin weist der Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass in seinem Haushalt eine Katze lebt und Stelleninteressierte daher „keine Tierhaarallergie haben sollten.“ Gerade das Urinierverhalten der Katze(n)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es waren früher mal zwei Katzen. Anfang 2019 habe ich eine abgegeben, so daß nur noch eine Katze in meinem Haushalt lebt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des des Beklagten scheint seit geraumer Zeit Anlass für eine Auseinandersetzung im Rahmen der Hausgemeinschaft zu sein, wie ein auf den Briefkasten des Beklagten geklebtes Schreiben belegt, was der Kläger auch auf seiner Homepage am 26.09.2018 [1] veröffentlicht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verhalten liefert einen weiteren Beleg dafür, dass der Beklagte nicht bereit ist, sich selbst vertragstreu zu verhalten und in angemessener Weise auf die Belange des Klägers und der Hausgemeinschaft der WEG Rücksicht zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.&lt;br /&gt;
Ein weiterer Beleg hierfür sind die ungesicherten Blumenkästen, die sich auf der Balkonbrüstung befinden. Insofern stößt die Behauptung der Beklagtenvertreterin, dass keine Gefahr bestünde, weil die Blumenkästen in den vergangenen Jahren nicht&lt;br /&gt;
Seite 12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
eine konkrete (oder bereits eigetretene) Gefährdung der Mietsache in ihrer Substanz (Schimmel, Brandgefahr, Ungezieferbefall, nicht mehr zu beseitigender Schmutz etc.) droht (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, § 543 BGB, Rn. 141, Stichwort „Müll”). Diese Schwelle ist in der streitgegenständlichen Wohnung bereits überschritten, sodass auch hier ein vertragswidriger Gebrauch vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, in welchem Zustand sich die Wohnung vor dem Eigentumserwerb der Wohnung befunden hat. Der Kläger macht gegen den Beklagten keine Mangelgewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit einem Dritten gemäß §§ 437, 434, 433 BGB geltend, wonach möglicherweise ein Ausschlussgrund nach § 442 BGB bestehen würde. Vielmehr nimmt der Kläger den Beklagten aus dem Mietvertragsverhältnis gemäß der §§ 535 ff. BGB in Anspruch. Durch den Erwerb des Eigentums an der Wohnung ist der Kläger als (neuer) Vermieter in den bestehenden Mietvertrag gemäß § 566 Abs. ı BGB eingetreten, sodass ihn nunmehr (anstelle des bisherigen Eigentümers) die mietvertraglichen Rechte und Pflichten treffen. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. Staudinger/Emmerich, § 556 BGB, Rn. 56) gehen Rechte und Pflichten des Vermieters aus sonstigen vertraglichen Abreden der Parteien, auch wenn sie noch so eng mit dem Mietvertrag wirtschaftlich verbunden sind, nicht auf den Erwerber über. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Kläger das Mietverhältnis nicht - wie die Beklagtenvertreterin im Schreiben vom 25.01.2022 (auf S. ) (Sic!) meint — „freiwillig übernommen habe“, sondern dass er kraft Gesetzes in die Vermieterstellung eingetreten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt umso vor dem Umstand, dass die Dauerpflichten des Mietvertrages (Gebrauchsgewährung durch den Vermieter und Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs durch den Mieter) nach dem Eigentumsübergang den Erwerber treffen bzw. nur noch der Erwerber die Einhaltung verlangen kann. Wegen des Charakters als Dauerverpflichtung spielt es keine Rolle, ob der Mangel schon vor dem Eigentumswechsel vorgelegen hat und vom Veräußerer hätte beseitigt werden müssen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, § 566 BGB, Rn. 128).&lt;br /&gt;
Seite 13&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
heruntergefallen sind, auf größtes Unverständnis. Vielmehr kann von Glück gesprochen werden, dass bisher noch keine Person zu Schaden gekommen est. Mit diesem risikoerhöhenden Verhalten infolge der Uneinsichtigkeit des Beklagten nimmt dieser einen Schadenseintritt sehenden Auges in Kauf, obwohl eine angemessene Absicherung für ihn ohne großen Aufwand mit geringen Mitteln zu bewerkstelligen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&lt;br /&gt;
Selbst wenn es relevant wäre, dass alle Beschädigungen bereits vor dem Erwerb der Mietsache durch den Kläger vorgelegen haben, muss beachtet werden, dass der Beklagte in der bisher kurzen Zeit der Vertragsfortführung mit dem Kläger auch gegen das Zutrittsrecht des Vermieters verstoßen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Er durfte einmal besichtigen. Aber als er nach kurzer Zeit noch mal besichtigen wollte, habe ich Nein gesagt. Vermieter in Deutschland steht eine (1) Besichtigung in zwei Jahren zu &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach obliegt dem Mieter nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eine vertragliche Nebenpflicht, bei Vorliegen eines konkreten, sachlichen Grundes von erheblicher Intensität, der sich insbesondere aus der Bewirtschaftung ergeben kann, ein Betreten der Wohnung durch den Vermieter zum Zwecke der Besichtigung zu dulden (BGH, Urteil vom 04.06.2014, Az. VIII ZR 289/13, Rn. 20 - juris). Damit korrespondiert auch eine Pflicht zur zeitnahen Reaktion auf vorgeschlagene Besichtigungstermine, insbesondere wenn es um die Kontrolle eines bereits abgemahnten vertragswidrigen Gebrauchs geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.&lt;br /&gt;
Schwer zu Lasten des Beklagten wiegt der Anbau von Cannabispflanzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es war eine (1) Pflanze, die ich übrigens zu therapeutischen Zwecken angebaut habe. Die Sinnhaftigkeit der therapeutischen Zwecke, wird jeder Arzt/Ärztin, der/die sich mit MS beschäftigt, bestätigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in der streitgegenständlichen Wohnung. Zumindest in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung bildet dieser Umstand für sich allein genommen bereits einen Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn eine nicht unerhebliche Menge an Drogen angebaut wird (vgl. etwa AG Köln, Urteil vom 25.03.2008, Az. 219 C 554/07 = BeckRS 2008, 11151). Zwar konnte bei der Begehung im September2o21 nur eine Cannabispflanze aufgefunden werden. In diesem Zusammenhang kann der Kläger schwerlich beurteilen, in welchem Umfang der Beklagte gewöhnlicherweise in der Wohnung Drogen anbaut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit kann klägerseits wegen fehlender Fachkenntnisse nur spekuliert werden, dass es sich möglicherweise um die Reste einer umfangreicheren Ernte handelt.&lt;br /&gt;
Seite 14&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
All diese Beschädigungen dokumentieren den sorgfaltswidrigen Umgang des Beklagten mit dem (Sonder-)Eigentum des Klägers bzw. dem Gemeinschaftseigentum der WEG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    WEG (WohnungsEigentümerGemeinschaft). W. müßte eine Vollmacht haben, um im Namen der WEG zu sprechen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt auch für die Kompostkiste innerhalb der Wohnung. Selbstverständlich verlangt der Kläger von dem Beklagten nicht, dass er keine biologisch verwertbaren Abfälle in der Wohnung sammelt. Allerdings kommt es hierbei auf die konkrete Umsetzung an. Denn zu dem Sammelvorgang an sich, gehört es auch, dass die gesammelten Abfälle in regelmäßigen Abständen in die hierzu bereitstehende Mülltonne für Bio-Abfälle entsorgt werden. Gegen eine dauerhafte Aufbewahrung eines Komposttierbehältnisses wird ein Vermieter grds.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    = grundsaetzlich &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
auch keine Einwendungen erheben können. Dafür wäre aber im vorliegenden Fall erforderlich, dass durch die Kompostkiste die Sachsubstanz der Wohnung nicht beeinträchtigt wird. Allerdings war für den Kläger deutlich wahrnehmbar, dass die Holzdielen unterhalb der Kompostkiste komplett schwarz verfärbt waren, was ein deutliches Indiz für begonnene Zersetzungsphase von Teilen des HolzfuRßbodens ist. Die Aufbewahrungskiste war und ist augenscheinlich über einen längeren Zeitraum undicht, sodass ausgelaufene Pflanzen- und Gärsäfte diesen Prozess in Gang gesetzt haben. Zudem wird die Beklagtenseite kaum in Abrede stellen wollen, dass der Kompostiervorgang im Allgemeinen durch Mikroorganismen, insb. Insekten, bewirkt wird, die wiederum Teil der Nahrungskette anderer Tierlebewesen sein können, die gemeinhin als Schädlinge bzw. Ungeziefer bezeichnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gefahr, dass solche Schädlinge in die Wohnung gelockt werden, erscheint zudem nicht derart abstrakt, dass ein Eintritt schlechterdings ausgeschlossen ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich die Wohnung bei der Begehung insgesamt in einem sehr schlechten und heruntergekommenen Zustand befunden hat und durch Gegenständen vom Beklagten derart versperrt wurde, dass in einigen Räumen nicht einmal das Aufmaß abgenommen werden konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist nach allgemeiner Meinung die Vermüllung als solche oder ein unaufgeräumter, chaotischer, zugestellter Zustand der Mietsache noch keine vertragswidrige Nutzung. Es ist darauf zu achten, die eigenen Ordnungs- und Sauberkeitsvorstellungen nicht zum vertraglichen Maßstab zu machen. Dies ändert sich aber dann, wenn&lt;br /&gt;
Seite 15&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ändert nichts daran, dass vorliegend wenigstens gegen das BtMG verstoßen wurde. Weitere - ihn entlastende - Erläuterungen hat der Beklagte dem Kläger gegenüber bisher nicht getätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bedenklich scheint diese Situation auch im Hinblick auf das kleine Kind des Beklagten, dass zumindest auch zeitweilig in der Wohnung leben sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beklagten und der Vertragsumstände ist die Fortführung des Mietverhältnisses dem Kläger nicht weiter zumutbar. Der Beklagte betont insoweit zu Recht, dass nur aufgrund der mit seiner Erkrankung verbundenen Behinderung an sein Verhalten keine anderen Maßstäbe und Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, als an das Verhalten jedes anderen Mieters ohne gesundheitliche Beeinträchtigung. Dies folgt nicht erst aus der UN-Behindertenrechtskonvention sondern bereits aus Art. 1 Abs. 1 S.1 GG. Dabei ist aber auch die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Klägers nicht zu vernachlässigen, da ihm sein Eigentum und der Schutz des Gleichen gemäß3 (Sic!) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet wird und auch seine (negative) Vertragsfreiheit im Rahmen seiner Privat- und Parteiautonomie zu wahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8.&lt;br /&gt;
Neben dem vertragswidrigen Gebrauch liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung auch dann vor, wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt, § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 2 Alt. 2 BGB. Infolge der Ausführungen des Klägers zu den verschiedenen Namen an Klingelschild und Briefkasten, liegt die Annahme nahe, dass auch andere Personen, wenigstens die namentlich bekannten (Frau R., Frau D. und Herrn G.), zumindest zeitweilig unbefugt in der Wohnung leben.&lt;br /&gt;
Seite 16&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9.&lt;br /&gt;
Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 573 Abs. 15. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger benötigt die streitgegenständlichen Räume als Wohnung für seine Familienangehörige. Er hat diesen Grund auch gemäß § 573 Abs. 3 S.1 BGB im Kündigungsschreiben vom 26.10.2020 angegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich denke, hier wird das Kündigungsschreiben vom 26.10.202&amp;gt;&amp;gt;1&amp;lt;&amp;lt; gemeint. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB ist eingehalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar hat der Beklagte als Mieter der Kündigung gemäß § 574 BGB widersprochen Wie bereits aufgezeigt, sind auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 S.2 BGB erfüllt, sodass es auf das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht ankommt, deren Vorliegen bereits an dieser Stelle bestritten wird. Selbst wenn man dies anders sehe, überwiegen im vorliegenden Fall die berechtigten Interessen des Vermieters an der Vertragsbeendigung. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist gerechtfertigt. Ein Weiterer Vortrag hierzu bleibt vorbehalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alle dem ist antragsgemäß zu entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektronisch signiert.&lt;br /&gt;
M.&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich bin ja nun rechtlicher Laie. Aber ich meine mich zu erinnern, dass schon im allerersten Wohnungsprozess der Mietvertrag als wirksam beendet gesehen wurde. Aber auf Grund von Räumungsunfähigkeit, die Vermietung fortbestehen muss. – Da frage ich mich doch, was all diese Argumente sollen? Selbst wenn die aufgeführten Dinge bestünden – es bliebe doch bei der fortgesetzten Räumungsunfähigkeit?! Ich verstehe das alles nicht; höchstens so, dass ich nicht zur Ruhe kommen soll, und deswegen räume. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anmelden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Seite&lt;br /&gt;
    Diskussion&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Lesen&lt;br /&gt;
    Quelltext anzeigen&lt;br /&gt;
    Versionsgeschichte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Navigation&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Hauptseite&lt;br /&gt;
    Letzte Änderungen&lt;br /&gt;
    Ernst Busch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werkzeuge&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Links auf diese Seite&lt;br /&gt;
    Änderungen an verlinkten Seiten&lt;br /&gt;
    Spezialseiten&lt;br /&gt;
    Druckversion&lt;br /&gt;
    Permanenter Link&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Diese Seite wurde zuletzt am 16. August 2023 um 12:21 Uhr geändert.&lt;br /&gt;
    Diese Seite wurde bisher 10.170-mal abgerufen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Klage_vom_05.08.25</id>
		<title>Klage vom 05.08.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Klage_vom_05.08.25"/>
				<updated>2025-09-08T08:58:03Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „S.&amp;lt;Br&amp;gt; Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht  Amtsgericht Potsdam&amp;lt;Br&amp;gt; Hegelallee 8&amp;lt;Br&amp;gt; 14467 Potsdam  '''Klage  Potsdam, 05.08.2025  des Herrn […]…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;S.&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtsgericht Potsdam&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Hegelallee 8&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14467 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Klage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, 05.08.2025&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des Herrn […] W., [Straße], [Ort] &amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
— Kläger —&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: […].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam,&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
— Beklagter —&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
voraussichtliche Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Damrow,&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''wegen:''' Schadensersatz.&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''vorl. Streitwert''': 9.492,85 Euro&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.492,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.&lt;br /&gt;
# Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immatriellen Schäden  zu ersetzen, welche aus der Verschlechterung der Mietsache seit dem 21.03.2023 durch den Beklagten entstanden sind oder übergehen werden, zu ersetzen. '''''Ich verstehe nicht: „immaterielle Schäden … aus der Verschlechterung der Mietsache“?!?'''''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird angeregt, neben einer Güteverhandlung auch gleich einen frühen ersten Termin anzuberaumen. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet wird für den Fall der Säumnis beantragt, &lt;br /&gt;
: &amp;lt;B&amp;gt;den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. &amp;lt;/B&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Begründung:====&lt;br /&gt;
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Mietverhältnis zwischen den Parteien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Rechtsstreit ging ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam zum AZ: 26 H 3/22 sowie ein Verfahren auf Räumung und Herausgabe des Wohnraums zum AZ: 26 C 368/23 voraus. Es wird die Beiziehung der Akten angeregt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    1 Seite 2&lt;br /&gt;
    2 Seite 3&lt;br /&gt;
    3 Seite 4&lt;br /&gt;
    4 Seite 5&lt;br /&gt;
    5 Seite 6&lt;br /&gt;
    6 Seite 6&lt;br /&gt;
    7 Seite 7&lt;br /&gt;
    8 Seite 8&lt;br /&gt;
    9 Seite 9&lt;br /&gt;
    10 Seite 10&lt;br /&gt;
    11 Seite 11&lt;br /&gt;
    12 Seite 12&lt;br /&gt;
    13 Seite 13&lt;br /&gt;
    14 Seite 14&lt;br /&gt;
    15 Seite 15&lt;br /&gt;
    16 Seite 16&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seite 2&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    der Beklagte wird verurteilt, die von ihm bewohnte Wohnung im 3. OG links in der Carl-von-Ossietzky-Straße Nr. 6 in 14471 Potsdam, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Balkon und Kellerraum, ca. 110 qm Wohnfläche, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird angeregt, neben einer Güteverhandlung auch gleich einen frühen ersten Termin anzuberaumen. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Säumnis beantragt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kündigen wir an, Versäumnisurteil zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Begründung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Wohnung in Potsdam. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.&lt;br /&gt;
Der Kläger ist Eigentümer der im Antrag genannten Wohnung. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 04.05.2022.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Auszug aus dem Grundbuch vom 04.05.2022 (als Anlage Kı) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit einhergehend ist er in das mit dem Beklagten bestehende Mietverhältnis eingetreten. Bei dem Haus handelt es sich um ein Wohngebäude aus der Gründerzeit.&lt;br /&gt;
Seite 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wohnung ist nur über ein Treppenhaus - ohne Aufzug - mit über 60 Stufen zu erreichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Was tut das zur Sache? Ich denke mir, dass W. vor sich selbst vertreten muss, mir, einen schwerstbehinderten Menschen nach 33jähriger die Wohnung zu kündigen und damit das soziale Umfeld und die Lebensfreude zu nehmen. Niemand dürfte so etwas leichten Herzens tun, auch ein W. nicht. Also redet er sich das schön. „Der Behinderte hätte es doch viel besser in einer Wohnung mit Aufzug bzw. ohne Treppen“. – Der vorherige Besitzer hatte mir so etwas nach dem Ende des Wohnungsprozesses im persönlichen Gespräch gesagt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Wohnzimmer ist mit der Küche und den übrigen Räumen nur durch eine zweistufige Treppe betretbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Gleiche Frage, gleiche Vermutung von mir. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte lebt seit dem Jahr 1990 in der streitgegenständlichen Wohnung. Der klägerseits bekannte Mietvertrag datiert auf den 06.03.1990 und wird in Kopie als Anlage K2 zur Gerichtsakte gereicht. Das Mietverhältnis besteht auf unbestimmte Zeit. Der Beklagte benötigt infolge einer Erkrankung einen Rollstuhl und sei auf Pflegeleistungen durch Dritte angewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
Im Rahmen einer Wohnungsbegehung am 23.09.2021 gegen 16:00 Uhr stellte der Kläger fest, dass der Beklagte die Mietsache in vertragswidriger Weise in Gebrauch hatte.&lt;br /&gt;
Beweis: Protokoll der Wohnungsbesichtigung vom 23.09.2021 (als Anlage K3)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich habe ebenfalls ein Protokoll angefertigt. Da sind auch sämtliche Zeugen benannt. Ich bin neugierig, ob der Inhalt der Anlage K3 mit meinen Aufzeichnungen übereinstimmt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte nahm ohne entsprechende Zustimmung des Vermieters Veränderungen an der Wohnung vor bzw. es wurden erhebliche Schäden an der Wohnung festgestellt. Mit Schreiben vom 26.10.2021 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 15.11.2011 auf, die Missstände zu beseitigen, eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen und weitere Beschädigungen durch pflicht- und sorgfaltswidriges Verhalten zu unterlassen.&lt;br /&gt;
Beweis: Schreiben vom 26.10.2021 (als Anlage K4)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&lt;br /&gt;
Im Einzelnen wurde Folgendes beanstandet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Obwohl der Beklagte alleiniger Mieter ist, sind an der Klingel und an dem Briefkasten weitere Namen angebracht. Eine Erlaubnis zur Teilüberlassung und Untervermietung liegt nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Soweit der Name D. gemeint ist: Das sind Kinder von mir, bzw. meiner damaligen Partnerin. Daß diese mit mir wohnten, war bekannt und immer unstrittig. Soweit der Name R. gemeint ist: Die Anzeige der Aufnahme meiner ehemaligen Partnerin und Mutter eines meiner Kinder ist aktenkundig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seite 4&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bad wurden unterhalb der Badewanne sowie an anderen Stellen Fliesen herausgenommen und nur zum Teil unfachmännisch wiedereingesetzt und auch zum Teil beschädigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich wiederhole: An der Einhausung der Badewanne wurden zwei Fliesen abgenommen, damit die Badewanne für meinen Personenlifter unterfahrbar, und damit für mich nutzbar wird. Die Fliesen können wieder eingesetzt werden. - An anderer Stelle wurde von einer von der WEG beauftragten Sanitärfirma Fliesen abgenommen, damit das Entlüftungsventil dahinter repariert werden konnte. Die Firma hat nach der Reparatur die Fliesen nicht wieder eingesetzt. Ich habe das dann selbst gemacht. Beschädigt wurde bei diesen Dingen nichts. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Fallrohr des Regenablaufs des Hausdaches, welches über den Balkon zugänglich ist, wurde entfernt und durch ein flexibles Rohr ersetzt, um das abfließende Regenwasser in einer Regentonne aufzufangen. Durch die nicht fachgerechte Verbindung und den hohen Wasserstand innerhalb dieser Tonne lief das Wassers über, sodass die dahinterliegende Hauswand durchfeuchtet wurde. Nunmehr weisen die nach Norden und Westen ausgerichteten Hauswände an dieser Stelle einen grünen pflanzlichen Bewuchs auf. Ferner waren auf der Balkonbrüstung alle Blumenkästen ohne jegliche Sicherung abgestellt. Bei entsprechender stürmischer Witterung drohen die Blumenkästen abzustürzen. Hierdurch besteht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Personen und anderen sich unterhalb des Balkons befindlichen Sachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Leib und Leben von […] Sachen. Sic! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Fenster zur Straßenseite sind innenseitig und im Zwischenraum stark beschädigt. Augenscheinlich nahm der Beklagte weder das sich im Doppelkasten sammelnde Kondenswasser auf, noch sorgte er für eine regelmäßige Belüftung. Er beschleunigte den Verfall der Fenster in dem er Tücher zwischen die Fenster hängt. Eine Anzeige hinsichtlich der Mängel an den Fenstern gegenüber dem Vermieter erfolgte nicht, sodass eine Beseitigung verhindert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Fußboden zeigte starke Beschädigungen. Der Beklagte kompostiert in seiner Wohnung die angefallenen Bio-Abfälle. Durch unzureichende Abdichtung und Belüftung der Kompostkiste wurde der darunterliegende Fußboden durch die beginnende Zersetzung des Holzes stark beschädigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch ständige Zusammenstöße [des] Rollstuhls mit den Türen und Türrahmen innerhalb der Wohnung sind diese an den Stoßstellen stark beschädigt. Alle Türen und Türrahmen, Fliesen und die WC-Drückergarnitur wurden von Kinderhand bemalt, ohne&lt;br /&gt;
Seite 5&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dass dies von dem Beklagten verhindert bzw. beseitigt wurde, bzw. sind mit Edding beschriftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger musste zu seiner Bestürzung feststellen, dass der Beklagte in seiner Wohnung Drogen anbaut, da wenigstens eine Cannabis-Pflanze aufgefunden wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Das war bei der Besichtigung am 23.09.21. Damals besaß ich eine (1) mikrige Hanfpflanze (ca. 15 cm hoch), die dann später und vor der Zeit auch einging. Mit dem THC wollte ich meine Spastiken mindern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger fand die Wohnung insgesamt in einem verwahrlosten und heruntergekommenen Zustand auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Das meinen sie! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In allen Räumen befanden sich abgestellte Umzugskisten, Kartons etc., die die Zimmer so stark versperrten, dass kein Aufmaß erfolgen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich wußte gar nicht, daß ich die Wohnung nach Gusto des Vermieters einrichten muß. Ebenso wußte ich nicht, daß ich die von mir gemietete Wohnung so einrichten muß, daß jederzeit eine Vermessung möglich ist. Bei der Gelegenheit: Sollte das Aufmaß nicht besser vor dem Kauf einer Wohnung erfolgen? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Zustand wurde während der Wohnungsbegehung mit dem Einverständnis des Beklagten durch eine Fotokamera dokumentiert. Die gefertigten Aufnahmen können im Bestreitensfall nachgereicht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis (im Bestreitensfall): Fotodokumentation vom 23.09.2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
            Inaugenscheinnahme &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Nachfrage des Klägers wegen der zahlreichen Namen am Briefkasten und Klingelschild des Beklagten erklärte dieser, dass er die Wohnung alleine bewohne. Der Name „Rödl&amp;quot; sei auf die Mutter seines Kindes zurückzuführen, die nicht in der Wohnung leben würde. Der Name „D[…]“ gehöre zu einer früheren Freundin. Zudem sei ein Herr T. oder T. G. in der streitgegenständlichen Wohnung „polizeilich“ gemeldet. Hinsichtlich der weiteren Personen habe der Beklagte mittlerweile den Überblick verloren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Das gab es tatsächlich: Leute (ein oder zwei), die nur eine polizeiliche Meldeadresse benötigten, aber nicht hier wohnten. Da diese Leute auch Assistenz bei mir waren, wollte/mußte ich ihnen entgegenkommen. Eine Hand wäscht die andere; nur mit Geld (z.Zt. 13 €/h) locke ich niemanden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Davon unabhängig benötigt der Kläger die streitgegenständliche Wohnung für seine erwachsene Tochter, Frau W.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Was ich mich frage: Warum gibt er ihr nicht das Geld für eine Wohnung, anstatt ihr eine zu kaufen? Ein Assistent von mir formulierte drastisch und polemisch: Hätte er statt geldverdienens sich um seine Tochter gekümmert, wäre die Tochter in der Lage, sich selbst eine Wohnung zu kaufen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Willen des Klägers und dem Wunsch seiner Tochter soll diese mit ihrem Lebensgefährten, Herrn D., und dem gemeinsamen Kind in die streitgegenständliche Wohnung so bald wie möglich einziehen. Diese Wohnung verfügt über deutlich mehr Platz als die&lt;br /&gt;
Seite 6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bisherige Wohnung der Tochter mit 2,5 Zimmern auf ca. 64,5 qm. Neben dem Wohn- und Schlafzimmer wären für die junge Familie ein separates Kinderzimmer und auch ein weiteres Zimmer, welches als Arbeitszimmer genutzt werden soll, vorhanden. Dieses ist auch zwingend erforderlich, da sowohl die Tochter des Klägers als auch ihr Lebensgefährte von Zuhause aus arbeiten. Darüber hinaus verfügt die streitgegenständliche Wohnung über einen Balkon und es besteht die Möglichkeit zur Gartennutzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Auf diesem Hof ist Gartennutzung NICHT möglich. Auf dem Hof gibt es Rasen, Obstbäume und einen Sandkasten, außerdem einen Beetstreifen am Zaun, der von den Mieter*innen in Eigenregie bepflanzt wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die bisherige Wohnung der Tochter des Klägers verfügt über keinen Balkon. Dort besteht auch keine Möglichkeit einen Garten zu nutzen. Beides ist aber zur Verwirklichung der beruflichen Zwecke der Tochter des Klägers und deren Lebensgefährten erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich frage mich, welche beruflichen Zwecke das sein könnten, die nur auf diesem Gemeinschaftshof verwirklicht werden können. &lt;br /&gt;
    Beweis: 1.) Zeugnis der Frau W., […straße], 14471 Potsdam,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
                    2.) Zeugnis des Herrn D., c/o W., […straße], 14471 Potsdam &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger stehen auch keine Alternativwohnungen zur Verfügung, die er seiner Tochter und deren Familie anbieten könnte. Daher erklärte er mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2021 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 30.07.2022.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben vom 26.10.2021 (als Anlage K5) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Schreiben vom 01.11.2021 widersprach der Beklagte der Kündigung, da sie für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Nach einer Entscheidung des LG Potsdam vom 31.05.2018, Az. 13 S 68/12 sei er dauerhaft räumungsunfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben des Beklagten vom 01.11.2021 (als Anlage K6) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&lt;br /&gt;
Im Nachgang zu dem ersten Begehungstermin bemühte sich der Kläger schriftlich&lt;br /&gt;
Seite 6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
um die Erlaubnis für eine erneute Begehung der Wohnung im Hinblick auf den Fristablauf. Auf die von ihm mehrfach nach dem 15.11.2021 vorgeschlagenen Begehungstermine erfolgte überhaupt keine Reaktion seitens des Beklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis (im Bestreitensfall): Schreiben vom 11.11.2021 und vom 23.11.2021 &lt;br /&gt;
    Wie auch immer, es kam zu einer Besichtigung am 25.11.23. Gedächtnisprotokoll Selbstverständlich hätte ich die unangemeldete Besichtigung verweigern können. Warum sollte ich? Ich will doch keinen Krieg mit meinem Vermieter! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 25.11.2021 konnte der Kläger den Beklagten in der Wohnung persönlich antreffen und mit dessen Einverständnis die streitgegenständliche Wohnung zum Teil begehen. Hinsichtlich der angemahnten Mängel musste der Kläger festzustellen, dass keine seine Forderungen umgesetzt und der vertragswidrige Gebrauch durch den Beklagten fortgesetzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis (im Bestreitensfall): Protokoll des Klägers zur Wohnungsbegehung vom 25.11.2021 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst mit auf den 03.12.2021 datierten Schreiben, welches dem Klägervertreter als Empfangsbevollmächtigten erst am 15.12.2021 zuging, nahm der Beklagte zu den Vorhaltungen des Klägers Stellung. Im Ergebnis bestätigte er die Beschädigung der Wohnung, zeigte sich weiterhin nicht einsichtig und wies das Begehren des Klägers in fast allen Punkten zurück. Nur hinsichtlich des Drogenanbaus erfolgte keinerlei Reaktion.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben des Beklagten vom 03.12.2021 (als Anlage K7) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund dieses Verhaltens des Beklagten war dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht weiter zumutbar, sodass er die außerordentliche Kündigung und (hilfsweise die ordentliche Kündigung) des Mietverhältnisses erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Faszinierend: Am 15.12.21 geht dem Anwalt mein Schreiben zu, aufgrund dessen er am 21.12.21 auf vier Seiten die Kündigung erklärt. Die arbeiten aber schnell! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein weiteres Zuwarten war dem Kläger – bedauerlicherweise im Hinblick auf das bevorstehende Weihnachtsfest –wegen der Verteidigung seiner eigenen Rechte nicht möglich und zeigt deutlich auf, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Hilfe, ich sehe meine Felle davonschwimmen! Er kündigt zur Weihnachtszeit!! Kann es einen stärkeren Beweis geben für die Berechtigung der Wohnungskündigung?! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seite 7&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben des Klägers vom 21.12.2021 (als Anlage K8) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.&lt;br /&gt;
Hierauf reagierte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2022. Die Beklagtenvertreterin wies darin die Ansprüche des Klägers zurück und widersprach der Beendigung des Mietverhältnisses.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Beweis: Schreiben des Beklagten vom 25.01.2022 (als Anlage K9) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach ist zu befürchten, dass er seinen Räumungspflichten nicht nachkommt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich glaube nicht, daß ich eine Räumungspflicht habe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und auch nicht nachkommen wird, so dass bereits jetzt Anlass zur Klage gegeben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7.&lt;br /&gt;
Aufgrund der Eintragung des Klägers im Grundbuch unter dem 04.05.2022 war es erforderlich, erneut die Eigenbedarfskündigung mit Schreiben vom 08.06.2022, beigefügt in Kopie als&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anlage K10, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
zu erklären. Die Kündigung wurde zum 31.03.2023 erklärt, da der Kläger die Wohnung für seine Tochter und seinen Enkel benötigt. Der Enkel wurde am […] geboren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner erfolgte eine außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2022, beigefügt in Kopie als&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anlage K11. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Beklagte trotz der Vielzahl von Abmahnungen, Kündigungserklärungen und Hinweisen von Seiten des Klägers sein pflichtwidriges Verhalten nicht unterlassen hat. Dies trifft insbesondere auf die Kompostkiste zu, die zu erheblichen Schäden geführt hat und weiterhin führt. Der&lt;br /&gt;
Seite 8&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beklagte hat sein Verhalten hinsichtlich der Briefkastenproblematik, des Regenablaufs, der Blumenkästen, Schäden an den Fenstern und Türen nicht angepasst; ist dieser pfleglos mit der Mietsache umgegangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vielmehr widersprach er mit Schreiben vom 01.09.2022 der Kündigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Anbetracht des bestehenden Streits zwischen den Parteien bezüglich der einzelnen Schäden und deren Umfang und dem damit einhergehenden Status quo der Mietsache leitete der Kläger ein selbstständigen Beweissicherungsverfahren vor dem erkennenden Gericht unter dem Az: 26 H 3/22 ein. Es wird angeregt, die Gerichtsakte hinzuzuziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ergebnis dieses Verfahrens und des Sachverständigentermins zeigte sich, dass trotz der Hinweise auf diverse Beschädigungen an der Mietsache und der Abmahnungen des Beklagten u.a. mit Schreiben vom 26.10.2021 und 21.12.2021, den weiteren Hinweisen und Kündigungen im Jahr 2022, dieser den Zustand unverändert ließ. Auch in der Kündigung vom 01.09.2022 wurde auf die Beschädigung von Fließen (Sic!), die Türen, die Türzarge, der unfachmännisch vorgenommenen baulichen Veränderung am Regenablauf, aufgrund von massiver Kondenswasserbildung in den Doppelfenstern, das Aufstellen der Kompostkiste/Wurmkiste, gestützt. Im Rahmen des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens vor dem Amtsgericht Potsdam wurde ein Gutachten eingeholt. Das Gutachten lag dem Beklagten mehrere Wochen vor. Darin wurden die oben dargelegten Mängel bestätigt. Unter anderem bestätigte der Sachverständige die massive Kondenswasserbildung in den Kastenfenstern, die u.a. durch die Verwendung von Tüchern, die der Beklagte dazwischen geklemmt hat, zurückzuführen ist. Auch stellte er hinsichtlich der Wurmkiste fest, dass diese direkt auf dem Dielenfußboden aufsteht und sich unterhalb der Wurmkiste der Holzfußboden durch Feuchtigkeit dunkel verfärbt hat. Eine schützende Lackschicht ist nicht mehr festzustellen. Es wurden erhebliche Feuchtigkeitswerte von 29 % Masse festgestellt. Auch stelle der Sachverständige fest, dass ein Käfer aus der Wurmkiste herausgekrabbelt kam. Die Wurmkiste ist nicht wasserdicht und der Holzfußboden durch die Feuchtigkeit massiv geschädigt.&lt;br /&gt;
Seite 9&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Dachterrasse zeigten sich massive Algenbildung, die durch verspritztes Niederschlagswasser, was auf die Manipulation des Beklagten an dem Regenablaufrohr zurückzuführen ist, festzustellen war. Sic! Der Beklagte hat gleichwohl sein Verhalten nicht überdacht und abgeändert. Er hält an seinem pflichtwidrigen, die Mietsache beschädigenden Verhalten fest, leugnet teilweise auch sein Verhalten und die Ursächlichkeit. Aus diesem Grunde erfolgte eine weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2023, beigefügt in Kopie als&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anlage K12. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte kam seiner Räumungsverpflichtung nicht nach. Klage ist nunmehr geboten.&lt;br /&gt;
II.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger steht der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.&lt;br /&gt;
Aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 21.12.2021 ist das Mietverhältnis mit Ablauf des 31.01.2022 gemäß §§ 542 Abs. ı, 543 Abs. ı, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB erloschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach liegt ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, dann vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erhebliche Gefährdung muss die Folge des sorgfaltswidrigen Umgangs des Mieters mit der Mietsache sein, weil er die ihm aus dem Vertrag oder Gesetz obliegenden Obhuts- und Anzeigepflichten verletzte. Eine sorgfaltswidrige Pflichtverletzung&lt;br /&gt;
Seite 10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
kann auch darin liegen, dass der Mieter von der Mietsache einen vertragswidrigen Gebrauch macht. Dadurch muss die Mietsache konkret gefährdet werden. Der Eintritt eines Schadens muss drohen und der drohende Schaden muss erheblich sein. Ob die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt worden sind, kann nur im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung nach Treu und Glauben entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.1993, Az. VIIII AZ 1/93).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
Vorliegend hat der Beklagte an mehreren Stellen der Wohnung die Sachsubstanz in erheblicher Weise verletzt und die Verursachung der Beschädigungen auch eingeräumt. Das betrifft zum einen die entfernten und beschädigten Fliesen im Badezimmer und die Entfernung des Regenfallrohres sowie den damit verbundenen nicht fachgerechten Anschluss eines Auffangbehältnisses für das abfließende Regenwasser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentlich sind auch die Beschädigungen der Türen und Türrahmen. Auch wenn der Beklagte auf einen Rollstuhl angewiesen ist, entbindet ihn dies nicht von der Verpflichtung sorgfältig und sachgemäß mit der Mietsache und dem Treppenhaus umzugehen. Es mag sein, dass es Situationen gibt, in denen beim Durchqueren der Türrahmen und dem Passieren der Tür ein Zusammenstoß unvermeidlich ist. Die vorgefundenen Beschädigungen sind aber von einer derartig schwerwiegenden Intensität, dass sie gegen ein versehentliches Anstoßen sprechen. Auch ist zu beachten, dass es sich um tiefgreifende Substanzverletzungen handelt, die sie sich nicht mit wenigen Pinselstrichen entfernen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gilt auch für die Innenfenster zur Straßenseite, die sich in einem stark verschimmelten Zustand aufgrund des mangelhaften Umgangs des Beklagten mit Lüftungs- und Entfeuchtungsverpflichtungen befinden. Auch ist dem Kläger nicht bekannt, dass der Beklagte diesen mangelhaften Zustand angezeigt hat, sodass seitens der Vermieters Gegenmafsnahmen hätten ergriffen werden können.&lt;br /&gt;
Seite 11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit wird auch die vorgerichtliche Behauptung der Beklagtenvertreterin vom 25.01.2022 (auf S. 2), dass der „Voreigentümer die Pflichtverletzungen hinnahm“ und der Kläger „insoweit auch dazu gezwungen&amp;quot; sei, ausdrücklich bestritten. Derartige Absprachen, Genehmigungen, Gestattungen etc. seitens des früheren Vermieters sind dem Kläger nicht bekannt. Hierzu hat er keinerlei Unterlagen vom Veräußerer erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es hätte mich auch sehr verwundert, wenn der Veräußerer auf eventuell verkaufswertmindernde Dinge hingewiesen hätte! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Gegenteil ist dem Kläger nur eine „Abmahnung wegen Katzen“ vom 13.09.2018 bekannt, die der Beklagte auf seiner Homepage unter der URL http://cvo6wiki.de/Wiki/index.php/Abmahnung wegen Katzen vom 13.09.18 veröffentlicht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Gucke an, woher der Käufer seine Informationen zum Zustand der Wohnung hat! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem beanstandeten Urinierverhalten der Haustiere des Beklagten, hat der damalige Vermieter dem Beklagten das „Halten von Katzen in der Wohnung&amp;quot; untersagt. Dieser Untersagung ist der Beklagte aber niemals nachgekommen, wie sich aus einer aktuellen Stellenausschreibung für die Assistenz des Beklagten ergibt (abrufbar unter: http://cvo6wiki.de/Wiki/index.php/Stellenausschreibung). Darin weist der Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass in seinem Haushalt eine Katze lebt und Stelleninteressierte daher „keine Tierhaarallergie haben sollten.“ Gerade das Urinierverhalten der Katze(n)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es waren früher mal zwei Katzen. Anfang 2019 habe ich eine abgegeben, so daß nur noch eine Katze in meinem Haushalt lebt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des des Beklagten scheint seit geraumer Zeit Anlass für eine Auseinandersetzung im Rahmen der Hausgemeinschaft zu sein, wie ein auf den Briefkasten des Beklagten geklebtes Schreiben belegt, was der Kläger auch auf seiner Homepage am 26.09.2018 [1] veröffentlicht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verhalten liefert einen weiteren Beleg dafür, dass der Beklagte nicht bereit ist, sich selbst vertragstreu zu verhalten und in angemessener Weise auf die Belange des Klägers und der Hausgemeinschaft der WEG Rücksicht zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.&lt;br /&gt;
Ein weiterer Beleg hierfür sind die ungesicherten Blumenkästen, die sich auf der Balkonbrüstung befinden. Insofern stößt die Behauptung der Beklagtenvertreterin, dass keine Gefahr bestünde, weil die Blumenkästen in den vergangenen Jahren nicht&lt;br /&gt;
Seite 12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
eine konkrete (oder bereits eigetretene) Gefährdung der Mietsache in ihrer Substanz (Schimmel, Brandgefahr, Ungezieferbefall, nicht mehr zu beseitigender Schmutz etc.) droht (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, § 543 BGB, Rn. 141, Stichwort „Müll”). Diese Schwelle ist in der streitgegenständlichen Wohnung bereits überschritten, sodass auch hier ein vertragswidriger Gebrauch vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, in welchem Zustand sich die Wohnung vor dem Eigentumserwerb der Wohnung befunden hat. Der Kläger macht gegen den Beklagten keine Mangelgewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit einem Dritten gemäß §§ 437, 434, 433 BGB geltend, wonach möglicherweise ein Ausschlussgrund nach § 442 BGB bestehen würde. Vielmehr nimmt der Kläger den Beklagten aus dem Mietvertragsverhältnis gemäß der §§ 535 ff. BGB in Anspruch. Durch den Erwerb des Eigentums an der Wohnung ist der Kläger als (neuer) Vermieter in den bestehenden Mietvertrag gemäß § 566 Abs. ı BGB eingetreten, sodass ihn nunmehr (anstelle des bisherigen Eigentümers) die mietvertraglichen Rechte und Pflichten treffen. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. Staudinger/Emmerich, § 556 BGB, Rn. 56) gehen Rechte und Pflichten des Vermieters aus sonstigen vertraglichen Abreden der Parteien, auch wenn sie noch so eng mit dem Mietvertrag wirtschaftlich verbunden sind, nicht auf den Erwerber über. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Kläger das Mietverhältnis nicht - wie die Beklagtenvertreterin im Schreiben vom 25.01.2022 (auf S. ) (Sic!) meint — „freiwillig übernommen habe“, sondern dass er kraft Gesetzes in die Vermieterstellung eingetreten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt umso vor dem Umstand, dass die Dauerpflichten des Mietvertrages (Gebrauchsgewährung durch den Vermieter und Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs durch den Mieter) nach dem Eigentumsübergang den Erwerber treffen bzw. nur noch der Erwerber die Einhaltung verlangen kann. Wegen des Charakters als Dauerverpflichtung spielt es keine Rolle, ob der Mangel schon vor dem Eigentumswechsel vorgelegen hat und vom Veräußerer hätte beseitigt werden müssen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, § 566 BGB, Rn. 128).&lt;br /&gt;
Seite 13&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
heruntergefallen sind, auf größtes Unverständnis. Vielmehr kann von Glück gesprochen werden, dass bisher noch keine Person zu Schaden gekommen est. Mit diesem risikoerhöhenden Verhalten infolge der Uneinsichtigkeit des Beklagten nimmt dieser einen Schadenseintritt sehenden Auges in Kauf, obwohl eine angemessene Absicherung für ihn ohne großen Aufwand mit geringen Mitteln zu bewerkstelligen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&lt;br /&gt;
Selbst wenn es relevant wäre, dass alle Beschädigungen bereits vor dem Erwerb der Mietsache durch den Kläger vorgelegen haben, muss beachtet werden, dass der Beklagte in der bisher kurzen Zeit der Vertragsfortführung mit dem Kläger auch gegen das Zutrittsrecht des Vermieters verstoßen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Er durfte einmal besichtigen. Aber als er nach kurzer Zeit noch mal besichtigen wollte, habe ich Nein gesagt. Vermieter in Deutschland steht eine (1) Besichtigung in zwei Jahren zu &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach obliegt dem Mieter nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eine vertragliche Nebenpflicht, bei Vorliegen eines konkreten, sachlichen Grundes von erheblicher Intensität, der sich insbesondere aus der Bewirtschaftung ergeben kann, ein Betreten der Wohnung durch den Vermieter zum Zwecke der Besichtigung zu dulden (BGH, Urteil vom 04.06.2014, Az. VIII ZR 289/13, Rn. 20 - juris). Damit korrespondiert auch eine Pflicht zur zeitnahen Reaktion auf vorgeschlagene Besichtigungstermine, insbesondere wenn es um die Kontrolle eines bereits abgemahnten vertragswidrigen Gebrauchs geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.&lt;br /&gt;
Schwer zu Lasten des Beklagten wiegt der Anbau von Cannabispflanzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Es war eine (1) Pflanze, die ich übrigens zu therapeutischen Zwecken angebaut habe. Die Sinnhaftigkeit der therapeutischen Zwecke, wird jeder Arzt/Ärztin, der/die sich mit MS beschäftigt, bestätigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in der streitgegenständlichen Wohnung. Zumindest in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung bildet dieser Umstand für sich allein genommen bereits einen Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn eine nicht unerhebliche Menge an Drogen angebaut wird (vgl. etwa AG Köln, Urteil vom 25.03.2008, Az. 219 C 554/07 = BeckRS 2008, 11151). Zwar konnte bei der Begehung im September2o21 nur eine Cannabispflanze aufgefunden werden. In diesem Zusammenhang kann der Kläger schwerlich beurteilen, in welchem Umfang der Beklagte gewöhnlicherweise in der Wohnung Drogen anbaut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit kann klägerseits wegen fehlender Fachkenntnisse nur spekuliert werden, dass es sich möglicherweise um die Reste einer umfangreicheren Ernte handelt.&lt;br /&gt;
Seite 14&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
All diese Beschädigungen dokumentieren den sorgfaltswidrigen Umgang des Beklagten mit dem (Sonder-)Eigentum des Klägers bzw. dem Gemeinschaftseigentum der WEG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    WEG (WohnungsEigentümerGemeinschaft). W. müßte eine Vollmacht haben, um im Namen der WEG zu sprechen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt auch für die Kompostkiste innerhalb der Wohnung. Selbstverständlich verlangt der Kläger von dem Beklagten nicht, dass er keine biologisch verwertbaren Abfälle in der Wohnung sammelt. Allerdings kommt es hierbei auf die konkrete Umsetzung an. Denn zu dem Sammelvorgang an sich, gehört es auch, dass die gesammelten Abfälle in regelmäßigen Abständen in die hierzu bereitstehende Mülltonne für Bio-Abfälle entsorgt werden. Gegen eine dauerhafte Aufbewahrung eines Komposttierbehältnisses wird ein Vermieter grds.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    = grundsaetzlich &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
auch keine Einwendungen erheben können. Dafür wäre aber im vorliegenden Fall erforderlich, dass durch die Kompostkiste die Sachsubstanz der Wohnung nicht beeinträchtigt wird. Allerdings war für den Kläger deutlich wahrnehmbar, dass die Holzdielen unterhalb der Kompostkiste komplett schwarz verfärbt waren, was ein deutliches Indiz für begonnene Zersetzungsphase von Teilen des HolzfuRßbodens ist. Die Aufbewahrungskiste war und ist augenscheinlich über einen längeren Zeitraum undicht, sodass ausgelaufene Pflanzen- und Gärsäfte diesen Prozess in Gang gesetzt haben. Zudem wird die Beklagtenseite kaum in Abrede stellen wollen, dass der Kompostiervorgang im Allgemeinen durch Mikroorganismen, insb. Insekten, bewirkt wird, die wiederum Teil der Nahrungskette anderer Tierlebewesen sein können, die gemeinhin als Schädlinge bzw. Ungeziefer bezeichnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gefahr, dass solche Schädlinge in die Wohnung gelockt werden, erscheint zudem nicht derart abstrakt, dass ein Eintritt schlechterdings ausgeschlossen ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich die Wohnung bei der Begehung insgesamt in einem sehr schlechten und heruntergekommenen Zustand befunden hat und durch Gegenständen vom Beklagten derart versperrt wurde, dass in einigen Räumen nicht einmal das Aufmaß abgenommen werden konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist nach allgemeiner Meinung die Vermüllung als solche oder ein unaufgeräumter, chaotischer, zugestellter Zustand der Mietsache noch keine vertragswidrige Nutzung. Es ist darauf zu achten, die eigenen Ordnungs- und Sauberkeitsvorstellungen nicht zum vertraglichen Maßstab zu machen. Dies ändert sich aber dann, wenn&lt;br /&gt;
Seite 15&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ändert nichts daran, dass vorliegend wenigstens gegen das BtMG verstoßen wurde. Weitere - ihn entlastende - Erläuterungen hat der Beklagte dem Kläger gegenüber bisher nicht getätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bedenklich scheint diese Situation auch im Hinblick auf das kleine Kind des Beklagten, dass zumindest auch zeitweilig in der Wohnung leben sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beklagten und der Vertragsumstände ist die Fortführung des Mietverhältnisses dem Kläger nicht weiter zumutbar. Der Beklagte betont insoweit zu Recht, dass nur aufgrund der mit seiner Erkrankung verbundenen Behinderung an sein Verhalten keine anderen Maßstäbe und Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, als an das Verhalten jedes anderen Mieters ohne gesundheitliche Beeinträchtigung. Dies folgt nicht erst aus der UN-Behindertenrechtskonvention sondern bereits aus Art. 1 Abs. 1 S.1 GG. Dabei ist aber auch die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Klägers nicht zu vernachlässigen, da ihm sein Eigentum und der Schutz des Gleichen gemäß3 (Sic!) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet wird und auch seine (negative) Vertragsfreiheit im Rahmen seiner Privat- und Parteiautonomie zu wahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8.&lt;br /&gt;
Neben dem vertragswidrigen Gebrauch liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung auch dann vor, wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt, § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 2 Alt. 2 BGB. Infolge der Ausführungen des Klägers zu den verschiedenen Namen an Klingelschild und Briefkasten, liegt die Annahme nahe, dass auch andere Personen, wenigstens die namentlich bekannten (Frau R., Frau D. und Herrn G.), zumindest zeitweilig unbefugt in der Wohnung leben.&lt;br /&gt;
Seite 16&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9.&lt;br /&gt;
Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 573 Abs. 15. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger benötigt die streitgegenständlichen Räume als Wohnung für seine Familienangehörige. Er hat diesen Grund auch gemäß § 573 Abs. 3 S.1 BGB im Kündigungsschreiben vom 26.10.2020 angegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich denke, hier wird das Kündigungsschreiben vom 26.10.202&amp;gt;&amp;gt;1&amp;lt;&amp;lt; gemeint. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB ist eingehalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar hat der Beklagte als Mieter der Kündigung gemäß § 574 BGB widersprochen Wie bereits aufgezeigt, sind auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 S.2 BGB erfüllt, sodass es auf das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht ankommt, deren Vorliegen bereits an dieser Stelle bestritten wird. Selbst wenn man dies anders sehe, überwiegen im vorliegenden Fall die berechtigten Interessen des Vermieters an der Vertragsbeendigung. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist gerechtfertigt. Ein Weiterer Vortrag hierzu bleibt vorbehalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alle dem ist antragsgemäß zu entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektronisch signiert.&lt;br /&gt;
M.&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ich bin ja nun rechtlicher Laie. Aber ich meine mich zu erinnern, dass schon im allerersten Wohnungsprozess der Mietvertrag als wirksam beendet gesehen wurde. Aber auf Grund von Räumungsunfähigkeit, die Vermietung fortbestehen muss. – Da frage ich mich doch, was all diese Argumente sollen? Selbst wenn die aufgeführten Dinge bestünden – es bliebe doch bei der fortgesetzten Räumungsunfähigkeit?! Ich verstehe das alles nicht; höchstens so, dass ich nicht zur Ruhe kommen soll, und deswegen räume. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Anmelden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Seite&lt;br /&gt;
    Diskussion&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Lesen&lt;br /&gt;
    Quelltext anzeigen&lt;br /&gt;
    Versionsgeschichte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Navigation&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Hauptseite&lt;br /&gt;
    Letzte Änderungen&lt;br /&gt;
    Ernst Busch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werkzeuge&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Links auf diese Seite&lt;br /&gt;
    Änderungen an verlinkten Seiten&lt;br /&gt;
    Spezialseiten&lt;br /&gt;
    Druckversion&lt;br /&gt;
    Permanenter Link&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Diese Seite wurde zuletzt am 16. August 2023 um 12:21 Uhr geändert.&lt;br /&gt;
    Diese Seite wurde bisher 10.170-mal abgerufen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung</id>
		<title>Wohnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung"/>
				<updated>2025-09-07T14:32:29Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* 2025 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;* [[Zusammenfassung vom 18.11.24]] (zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses am 20.11.24) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2025==&lt;br /&gt;
* [[verfügung des Amtsgericht Potsdam vom 30.08.2025]] (Ladung)&lt;br /&gt;
* [[Klage vom 05.08.25]]&lt;br /&gt;
* [[Beschluss des Landgericht Potsdam vom 11.12.2024]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2024==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 03.09.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungserwiderung der Gegenseite vom 01.08.24]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung vom 28.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungsbegründung vom 23.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme vom 06.05.24 der Gegenseite zum Tatbestandsberichtigungsantrag]]&lt;br /&gt;
* [[Annahmeanordnung vom 25.04.24]] (wegen der 5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Hinterlegung vom 22.04.24]] (5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 18.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufung vom 15.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 29.04.24, eingegangen am 03.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftliches Urteil vom 28.03.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 20.03.24]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2023==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 09.10.23]]&lt;br /&gt;
* [[Ladung vom 02.10.23]] (Termin 25.01.24)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 29.09.23]] (Zurückweisung der Forderung nach Nutzungsentschädigung)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Gegenseite vom 27.09.23]] (Bitte um Verhandlungstermin)&lt;br /&gt;
* [[Genehmigung PKH vom 25.09.23]]&lt;br /&gt;
* [[Frage des AG vom 23.09.23]] (Soll Gutachten zum Gesundheitszustand eingeholt werden?)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Ggs vom 18.09.23]] (Erwiderung zur Klageerwiderung)&lt;br /&gt;
* [[Klageerwiderung vom 31.08.23]]&lt;br /&gt;
* [[Klageschrift vom 06.07.23]] (der Gegenseite)&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 08.05.23]] (mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Gutachten über Schäden an der Mietsache]] (bei mir eingegangen am 29.03.23)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2022==&lt;br /&gt;
* [[Beschluß vom 20.12.22]] (Bestimmung des Gutachters)&lt;br /&gt;
* [[Beschluß am 24.11.22 über Gewährung von PKH]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 17.11.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme der Gegenseite vom 25.10.22]] (wegen selbständigen Beweisverfahrens)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf PKH am 07.10.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Gewährung der Fristverlängerung, 21.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 20.09.22]] (gegen die erneute Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Fristverlängerung für die Stellungnahme vom 19.09.22]] (Verlängerung bis 07.10.22)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf selbständiges Beweisverfahren vom 01.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 01.09.22]] (…Kündigung unwirksam…)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz Gegenseite vom 01.09.22]] (außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Gedächnisprotokoll der Wohnungsbesichtigung am 15.07.22]] (Terrasse und Bad)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 08.06.22]] (Terminvorschlag)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. wegen neuen Termins einer Wohnungsbesichtigung]]&lt;br /&gt;
* [[Erneute Wohnungskuendigung vom 08.06.22]] (ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 31.05.22]] (Einverständnis der Wohnungsbesichtigung, aber nur des Balkons)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. vom 19.05.22]] (Wunsch nach erneuter Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Antwort meiner Anwaeltin vom 25.01.22|Antwort meiner Anwältin vom 25.01.22]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung meines PKH-Antrags vom 15.12.21]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2021==&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Antwort Schäden vom 03.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 25.11.21]] (Gedächtnisprotokoll)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben der Gegenseite wegen Besichtigung vom 23.11.21]]&lt;br /&gt;
* [[Nachgang vom 10.11.21]] (neuer Besichtigungstermin gewünscht, Gegenseite an mich)&lt;br /&gt;
* [[Noch Antwort auf Kündigung am 07.11.21]] (E-Mail mit dem Urteil des Landgerichts)&lt;br /&gt;
* [[Antwort auf Kündigung am 01.11.21]] (Widerspruch, Verweis auf das vorherige Verfahren)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 26.10.21 wegen Schäden]] (Gegenseite an mich, mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Kündigung wegen Eigenbedarfs am 26.10.21]] (Es geht wieder los…)&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 23.09.21]] (W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 22.09.21 von W.]] (will den Termin am 23.09.21, 16 Uhr wahrnehmen)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir am 17.09.21]]&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 15.09.21 von W.]] (Terminvorschläge wegen Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben  vom 14.09.21 von Voreigentümer C.]] (Eigentümerübergang erfolgte zum 08.09.21)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir 07.09.21]] („mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 06.09.21 von W. als neuer Eigentümer]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Verf%C3%BCgung_des_Amtsgericht_Potsdam_vom_30.08.2025</id>
		<title>Verfügung des Amtsgericht Potsdam vom 30.08.2025</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Verf%C3%BCgung_des_Amtsgericht_Potsdam_vom_30.08.2025"/>
				<updated>2025-09-07T14:26:02Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Amtsgericht Potsdam &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, 28.08.2025 &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
26 C 270/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Verfügung===&lt;br /&gt;
In Sache &amp;lt;br&amp;lt;&lt;br /&gt;
W., M ./. Lenz, O. wg Schadensersatz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====1.====&lt;br /&gt;
Eine Güteverhandlung wird nicht angeordnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Früher erster Termin zur Mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Mittwoch, 12.11.2025&lt;br /&gt;
* 13:45 Uhr&lt;br /&gt;
* Sitzungssaal 305, 2 Etage, Hegelallee 8&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Belehrungen'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====2.====&lt;br /&gt;
an die '''beklagte Partei''' ergehen gemäß §§ 271, 275, 277, 495, 496, ZPO die folgenden '''Aufforderungen''':&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====2.1.====&lt;br /&gt;
Sie hat auf das '''Klageverfügung''' innerhalb von &amp;lt;br&amp;gt;'''zwei Wochen''' &amp;lt;br&amp;gt;ab Zustellung dieser Verfügung schriftlich zu '''erwidern''', wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Belehrungen gemäß §§ 277 Abs. 2, 296 Absätze 1 und 3 ZPO'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Frist  ist nur dan gewahrt, wenn …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2 ==&lt;br /&gt;
…&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
P.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Richterin&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
beglaubigt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gez. J.&amp;lt;br&amp;lt; Justizbeschäftigte [Siegel]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Verf%C3%BCgung_des_Amtsgericht_Potsdam_vom_30.08.2025</id>
		<title>Verfügung des Amtsgericht Potsdam vom 30.08.2025</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Verf%C3%BCgung_des_Amtsgericht_Potsdam_vom_30.08.2025"/>
				<updated>2025-09-07T14:25:28Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „Amtsgericht Potsdam   Potsdam, 28.08.2025 &amp;lt;&amp;lt;br&amp;gt;&amp;gt; 26 C 270/25  ===Verfügung=== In Sache &amp;lt;br&amp;lt; W., M ./. Lenz, O. wg Schadensersatz  ====1.==== Eine Güteverhand…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Amtsgericht Potsdam &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, 28.08.2025 &amp;lt;&amp;lt;br&amp;gt;&amp;gt;&lt;br /&gt;
26 C 270/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Verfügung===&lt;br /&gt;
In Sache &amp;lt;br&amp;lt;&lt;br /&gt;
W., M ./. Lenz, O. wg Schadensersatz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====1.====&lt;br /&gt;
Eine Güteverhandlung wird nicht angeordnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Früher erster Termin zur Mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Mittwoch, 12.11.2025&lt;br /&gt;
* 13:45 Uhr&lt;br /&gt;
* Sitzungssaal 305, 2 Etage, Hegelallee 8&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Belehrungen'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====2.====&lt;br /&gt;
an die '''beklagte Partei''' ergehen gemäß §§ 271, 275, 277, 495, 496, ZPO die folgenden '''Aufforderungen''':&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====2.1.====&lt;br /&gt;
Sie hat auf das '''Klageverfügung''' innerhalb von &amp;lt;br&amp;gt;'''zwei Wochen''' &amp;lt;br&amp;gt;ab Zustellung dieser Verfügung schriftlich zu '''erwidern''', wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Belehrungen gemäß §§ 277 Abs. 2, 296 Absätze 1 und 3 ZPO'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Frist  ist nur dan gewahrt, wenn …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2 ==&lt;br /&gt;
…&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
P.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Richterin&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
beglaubigt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gez. J.&amp;lt;br&amp;lt; Justizbeschäftigte [Siegel]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung</id>
		<title>Wohnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung"/>
				<updated>2025-09-07T13:29:39Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* 2025 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;* [[Zusammenfassung vom 18.11.24]] (zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses am 20.11.24) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2025==&lt;br /&gt;
* [[verfügung des Amtsgericht Potsdam vom 30.08.2025]] (Ladung)&lt;br /&gt;
* [[Beschluss des Landgericht Potsdam vom 11.12.2024]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2024==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 03.09.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungserwiderung der Gegenseite vom 01.08.24]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung vom 28.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungsbegründung vom 23.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme vom 06.05.24 der Gegenseite zum Tatbestandsberichtigungsantrag]]&lt;br /&gt;
* [[Annahmeanordnung vom 25.04.24]] (wegen der 5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Hinterlegung vom 22.04.24]] (5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 18.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufung vom 15.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 29.04.24, eingegangen am 03.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftliches Urteil vom 28.03.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 20.03.24]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2023==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 09.10.23]]&lt;br /&gt;
* [[Ladung vom 02.10.23]] (Termin 25.01.24)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 29.09.23]] (Zurückweisung der Forderung nach Nutzungsentschädigung)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Gegenseite vom 27.09.23]] (Bitte um Verhandlungstermin)&lt;br /&gt;
* [[Genehmigung PKH vom 25.09.23]]&lt;br /&gt;
* [[Frage des AG vom 23.09.23]] (Soll Gutachten zum Gesundheitszustand eingeholt werden?)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Ggs vom 18.09.23]] (Erwiderung zur Klageerwiderung)&lt;br /&gt;
* [[Klageerwiderung vom 31.08.23]]&lt;br /&gt;
* [[Klageschrift vom 06.07.23]] (der Gegenseite)&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 08.05.23]] (mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Gutachten über Schäden an der Mietsache]] (bei mir eingegangen am 29.03.23)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2022==&lt;br /&gt;
* [[Beschluß vom 20.12.22]] (Bestimmung des Gutachters)&lt;br /&gt;
* [[Beschluß am 24.11.22 über Gewährung von PKH]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 17.11.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme der Gegenseite vom 25.10.22]] (wegen selbständigen Beweisverfahrens)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf PKH am 07.10.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Gewährung der Fristverlängerung, 21.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 20.09.22]] (gegen die erneute Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Fristverlängerung für die Stellungnahme vom 19.09.22]] (Verlängerung bis 07.10.22)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf selbständiges Beweisverfahren vom 01.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 01.09.22]] (…Kündigung unwirksam…)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz Gegenseite vom 01.09.22]] (außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Gedächnisprotokoll der Wohnungsbesichtigung am 15.07.22]] (Terrasse und Bad)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 08.06.22]] (Terminvorschlag)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. wegen neuen Termins einer Wohnungsbesichtigung]]&lt;br /&gt;
* [[Erneute Wohnungskuendigung vom 08.06.22]] (ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 31.05.22]] (Einverständnis der Wohnungsbesichtigung, aber nur des Balkons)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. vom 19.05.22]] (Wunsch nach erneuter Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Antwort meiner Anwaeltin vom 25.01.22|Antwort meiner Anwältin vom 25.01.22]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung meines PKH-Antrags vom 15.12.21]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2021==&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Antwort Schäden vom 03.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 25.11.21]] (Gedächtnisprotokoll)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben der Gegenseite wegen Besichtigung vom 23.11.21]]&lt;br /&gt;
* [[Nachgang vom 10.11.21]] (neuer Besichtigungstermin gewünscht, Gegenseite an mich)&lt;br /&gt;
* [[Noch Antwort auf Kündigung am 07.11.21]] (E-Mail mit dem Urteil des Landgerichts)&lt;br /&gt;
* [[Antwort auf Kündigung am 01.11.21]] (Widerspruch, Verweis auf das vorherige Verfahren)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 26.10.21 wegen Schäden]] (Gegenseite an mich, mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Kündigung wegen Eigenbedarfs am 26.10.21]] (Es geht wieder los…)&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 23.09.21]] (W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 22.09.21 von W.]] (will den Termin am 23.09.21, 16 Uhr wahrnehmen)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir am 17.09.21]]&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 15.09.21 von W.]] (Terminvorschläge wegen Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben  vom 14.09.21 von Voreigentümer C.]] (Eigentümerübergang erfolgte zum 08.09.21)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir 07.09.21]] („mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 06.09.21 von W. als neuer Eigentümer]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Beschluss_des_Landgericht_Potsdam_vom_11.12.2024</id>
		<title>Beschluss des Landgericht Potsdam vom 11.12.2024</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Beschluss_des_Landgericht_Potsdam_vom_11.12.2024"/>
				<updated>2025-01-10T18:49:27Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* Seite 3 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Az.: &amp;lt;u&amp;gt;4 S …&amp;lt;/u&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
… AG Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt;Landgericht Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;Beschluss&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Rechtsstreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;p align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;- Beklagter und Berufungskläger -&amp;lt;/p&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwälte Kanzlei Damrow, Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
W.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;p align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;- Kläger und Berufungsbeklagter -&amp;lt;/p&amp;gt;&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwälte …&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
hat das Landgericht Potsdam - 4. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht F… als Einzelrichter am 11.12.2024 aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 beschlossen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Das Gericht weist darauf hin, dass durch das Urteil LG Potsdam vom 31.05.2018 ein lebenslanges Wohnrecht zugunsten des Beklagten in der streitgegenständlichen Wohnung nicht begründet worden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer hatte in der damaligen Besetzung allein über die  in dem dortigen Verfahren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
ausgebrachten Kündigungserklärungen zu entscheiden und das dortige Urteil wirkt auch nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem dortigen Kläger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, haben die dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Kündigungserklärungen, soweit sie als ordentliche Kündigung anzusehen sind, nach Einschätzung der Kammer entgegen der Ansicht des Amtsgericht &amp;lt;u&amp;gt;nicht&amp;lt;/u&amp;gt; zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Das Urteil in der vorliegenden Form dürfte daher keinen Bestand haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung – aus seiner Sicht auch zutreffend – indes nicht mit den Eigenbedarfskündigungen der Klägerseite auseinander gesetzt. Diese könnten ggfls. zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daher ist in die Beweisaufnahme einzutreten hinsichtlich der Frage, ob der vorgetragene Eigenbedarf bestanden hat bzw. besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Kläger, sodass hier ein gewisses Prozessrisiko auf Seiten des Klägers vorliegen dürfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls ein Eigenbedarf zu bejahen wäre, wäre anschließend die Frage zu klären, ob die Räumung der Wohnung für den Beklagten eine unzumutbare Härte darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angesichts des im Verfahren 13 S 68/13 eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. A… vom 25.06.2016 hat die Kammer in dem dortigen Verfahren eine unzumutbare Härte bejaht und gestützt hierauf einen Räumungs- und Herausgabeanspruch verneint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch insoweit dürfte – ungeachtet des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums – eine Bindungswirkung im Verhältnis zwischen den hiesigen Parteien nicht bestehen, so dass ein entsprechendes Gutachten neu einzuholen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Risiko für die Klägerseite bezogen auf die unzumutbare Härte der Räumung dürfte als sehr hoch anzusehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Hintergrund der für die Beweisaufnahme zu erwartenden Kosten (weitere Termine, Kostenerstattungsansprüche von Zeug:innen und Gutachter:innen) und der ungewissen Erfolgsaussichten möge der Kläger darüber nachdenken, ob er das Berufungsverfahren wirklich weiter durchführen will.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;br /&gt;
II. Es soll zunächst Beweis erhoben werden über die Behauptungen des Klägers, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
er benötige die streitgegenständliche Wohnung für seine erwachsene Tochter, Frau […]; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
diese solle mit ihrem Lebensgefährten Herrn […], und dem gemeinsamen Kind so bald wie möglich in die streitgegenständliche Wohnung einziehen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die streitgegenständliche Wohnung verfüge über deutlich mehr Platz als die bisherige Wohnung der Tochter mit 2,5 Zimmern auf ca. 6[…] qm;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
neben dem Wohn- und Schlafzimmer wären für die junge Familie ein separates Kinderzimmer und auch ein weiteres Zimmer, welches als Arbeitszimmer benutzt werden soll, vorhanden;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dieses sei auch zwingend erforderlich, da sowohl die Tochter des Klägers als auch ihr Lebensgefährte von Zuhause aus arbeiteten;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
darüber hinaus verfüge die streitgegenständliche Wohnung über einen Balkon und es bestehe die Möglichkeit zur Gartennutzung, die bisherige Wohnung der Tochter des Klägers verfüge nicht über diese Möglichkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
durch Vernehmung der Zeugen&lt;br /&gt;
::aa) Frau […], […], […] Potsdam,&lt;br /&gt;
::bb) Herr […], c/o […], […], […] Potsdam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
auf Antrag des Klägers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kostenrechnung bei der Gerichtskasse unter Angabe des Aktenzeichens für jeden von ihm benannten Zeugen einen Auslagenvorschuss in Höhe von jeweils 100,00 € einzuzahlen oder entsprechende Gebührenverzichtserklärungen vorzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
IV. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme wird nach Eingang der Gebührenvorschüsse/Verzichtserklärungen bestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
F.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Vorsitzender Richter am Landgericht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
beglaubigt&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
S.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Justizbeschäftigte&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Beschluss_des_Landgericht_Potsdam_vom_11.12.2024</id>
		<title>Beschluss des Landgericht Potsdam vom 11.12.2024</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Beschluss_des_Landgericht_Potsdam_vom_11.12.2024"/>
				<updated>2025-01-06T18:51:52Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Az.: &amp;lt;u&amp;gt;4 S …&amp;lt;/u&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
… AG Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt;Landgericht Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;Beschluss&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Rechtsstreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;p align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;- Beklagter und Berufungskläger -&amp;lt;/p&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwälte Kanzlei Damrow, Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
W.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;p align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;- Kläger und Berufungsbeklagter -&amp;lt;/p&amp;gt;&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwälte …&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
hat das Landgericht Potsdam - 4. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht F… als Einzelrichter am 11.12.2024 aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 beschlossen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Das Gericht weist darauf hin, dass durch das Urteil LG Potsdam vom 31.05.2018 ein lebenslanges Wohnrecht zugunsten des Beklagten in der streitgegenständlichen Wohnung nicht begründet worden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer hatte in der damaligen Besetzung allein über die  in dem dortigen Verfahren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
ausgebrachten Kündigungserklärungen zu entscheiden und das dortige Urteil wirkt auch nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem dortigen Kläger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, haben die dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Kündigungserklärungen, soweit sie als ordentliche Kündigung anzusehen sind, nach Einschätzung der Kammer entgegen der Ansicht des Amtsgericht &amp;lt;u&amp;gt;nicht&amp;lt;/u&amp;gt; zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Das Urteil in der vorliegenden Form dürfte daher keinen Bestand haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung – aus seiner Sicht auch zutreffend – indes nicht mit den Eigenbedarfskündigungen der Klägerseite auseinander gesetzt. Diese könnten ggfls. zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daher ist in die Beweisaufnahme einzutreten hinsichtlich der Frage, ob der vorgetragene Eigenbedarf bestanden hat bzw. besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Kläger, sodass hier ein gewisses Prozessrisiko auf Seiten des Klägers vorliegen dürfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls ein Eigenbedarf zu bejahen wäre, wäre anschließend die Frage zu klären, ob die Räumung der Wohnung für den Beklagten eine unzumutbare Härte darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angesichts des im Verfahren 13 S 68/13 eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. A… vom 25.06.2016 hat die Kammer in dem dortigen Verfahren eine unzumutbare Härte bejaht und gestützt hierauf einen Räumungs- und Herausgabeanspruch verneint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch insoweit dürfte – ungeachtet des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums – eine Bindungswirkung im Verhältnis zwischen den hiesigen Parteien nicht bestehen, so dass ein entsprechendes Gutachten neu einzuholen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Risiko für die Klägerseite bezogen auf die unzumutbare Härte der Räumung dürfte als sehr hoch anzusehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Hintergrund der für die Beweisaufnahme zu erwartenden Kosten (weitere Termine, Kostenerstattungsansprüche von Zeug:innen und Gutachter:innen) und der ungewissen Erfolgsaussichten möge der Kläger darüber nachdenken, ob er das Berufungsverfahren wirklich weiter durchführen will.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Beschluss_des_Landgericht_Potsdam_vom_11.12.2024</id>
		<title>Beschluss des Landgericht Potsdam vom 11.12.2024</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Beschluss_des_Landgericht_Potsdam_vom_11.12.2024"/>
				<updated>2025-01-06T18:49:53Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Az.: &amp;lt;u&amp;gt;4 S …&amp;lt;/u&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
… AG Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt;Landgericht Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;Beschluss&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Rechtsstreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;p align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;- Beklagter und Berufungskläger -&amp;lt;/p&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwälte Kanzlei Damrow, Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
W.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;p align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;- Kläger und Berufungsbeklagter -&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwälte …&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
hat das Landgericht Potsdam - 4. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht F… als Einzelrichter am 11.12.2024 aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 beschlossen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Das Gericht weist darauf hin, dass durch das Urteil LG Potsdam vom 31.05.2018 ein lebenslanges Wohnrecht zugunsten des Beklagten in der streitgegenständlichen Wohnung nicht begründet worden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer hatte in der damaligen Besetzung allein über die  in dem dortigen Verfahren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
ausgebrachten Kündigungserklärungen zu entscheiden und das dortige Urteil wirkt auch nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem dortigen Kläger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, haben die dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Kündigungserklärungen, soweit sie als ordentliche Kündigung anzusehen sind, nach Einschätzung der Kammer entgegen der Ansicht des Amtsgericht &amp;lt;u&amp;gt;nicht&amp;lt;/u&amp;gt; zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Das Urteil in der vorliegenden Form dürfte daher keinen Bestand haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung – aus seiner Sicht auch zutreffend – indes nicht mit den Eigenbedarfskündigungen der Klägerseite auseinander gesetzt. Diese könnten ggfls. zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daher ist in die Beweisaufnahme einzutreten hinsichtlich der Frage, ob der vorgetragene Eigenbedarf bestanden hat bzw. besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Kläger, sodass hier ein gewisses Prozessrisiko auf Seiten des Klägers vorliegen dürfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls ein Eigenbedarf zu bejahen wäre, wäre anschließend die Frage zu klären, ob die Räumung der Wohnung für den Beklagten eine unzumutbare Härte darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angesichts des im Verfahren 13 S 68/13 eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. A… vom 25.06.2016 hat die Kammer in dem dortigen Verfahren eine unzumutbare Härte bejaht und gestützt hierauf einen Räumungs- und Herausgabeanspruch verneint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch insoweit dürfte – ungeachtet des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums – eine Bindungswirkung im Verhältnis zwischen den hiesigen Parteien nicht bestehen, so dass ein entsprechendes Gutachten neu einzuholen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Risiko für die Klägerseite bezogen auf die unzumutbare Härte der Räumung dürfte als sehr hoch anzusehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Hintergrund der für die Beweisaufnahme zu erwartenden Kosten (weitere Termine, Kostenerstattungsansprüche von Zeug:innen und Gutachter:innen) und der ungewissen Erfolgsaussichten möge der Kläger darüber nachdenken, ob er das Berufungsverfahren wirklich weiter durchführen will.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Beschluss_des_Landgericht_Potsdam_vom_11.12.2024</id>
		<title>Beschluss des Landgericht Potsdam vom 11.12.2024</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Beschluss_des_Landgericht_Potsdam_vom_11.12.2024"/>
				<updated>2025-01-06T18:47:43Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Az.: &amp;lt;u&amp;gt;4 S …&amp;lt;/u&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
… AG Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt;Landgericht Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;Beschluss&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Rechtsstreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;p align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;- Beklagter und Berufungskläger -&amp;lt;/p&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwälte Kanzlei Damrow, Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
W.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;p align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;- Kläger und Berufungsbeklagter -&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwälte …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
hat das Landgericht Potsdam - 4. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht F… als Einzelrichter am 11.12.2024 aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 beschlossen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Das Gericht weist darauf hin, dass durch das Urteil LG Potsdam vom 31.05.2018 ein lebenslanges Wohnrecht zugunsten des Beklagten in der streitgegenständlichen Wohnung nicht begründet worden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer hatte in der damaligen Besetzung allein über die  in dem dortigen Verfahren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
ausgebrachten Kündigungserklärungen zu entscheiden und das dortige Urteil wirkt auch nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem dortigen Kläger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, haben die dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Kündigungserklärungen, soweit sie als ordentliche Kündigung anzusehen sind, nach Einschätzung der Kammer entgegen der Ansicht des Amtsgericht &amp;lt;u&amp;gt;nicht&amp;lt;/u&amp;gt; zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Das Urteil in der vorliegenden Form dürfte daher keinen Bestand haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung – aus seiner Sicht auch zutreffend – indes nicht mit den Eigenbedarfskündigungen der Klägerseite auseinander gesetzt. Diese könnten ggfls. zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daher ist in die Beweisaufnahme einzutreten hinsichtlich der Frage, ob der vorgetragene Eigenbedarf bestanden hat bzw. besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Kläger, sodass hier ein gewisses Prozessrisiko auf Seiten des Klägers vorliegen dürfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls ein Eigenbedarf zu bejahen wäre, wäre anschließend die Frage zu klären, ob die Räumung der Wohnung für den Beklagten eine unzumutbare Härte darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angesichts des im Verfahren 13 S 68/13 eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. A… vom 25.06.2016 hat die Kammer in dem dortigen Verfahren eine unzumutbare Härte bejaht und gestützt hierauf einen Räumungs- und Herausgabeanspruch verneint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch insoweit dürfte – ungeachtet des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums – eine Bindungswirkung im Verhältnis zwischen den hiesigen Parteien nicht bestehen, so dass ein entsprechendes Gutachten neu einzuholen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Risiko für die Klägerseite bezogen auf die unzumutbare Härte der Räumung dürfte als sehr hoch anzusehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Hintergrund der für die Beweisaufnahme zu erwartenden Kosten (weitere Termine, Kostenerstattungsansprüche von Zeug:innen und Gutachter:innen) und der ungewissen Erfolgsaussichten möge der Kläger darüber nachdenken, ob er das Berufungsverfahren wirklich weiter durchführen will.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Beschluss_des_Landgericht_Potsdam_vom_11.12.2024</id>
		<title>Beschluss des Landgericht Potsdam vom 11.12.2024</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Beschluss_des_Landgericht_Potsdam_vom_11.12.2024"/>
				<updated>2025-01-06T17:57:17Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „Az.: &amp;lt;u&amp;gt;4 S …&amp;lt;/u&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt; … AG Potsdam  &amp;lt;b&amp;gt;Landgericht Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;Beschluss&amp;lt;/b&amp;gt;  In dem Rechtsstreit  Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam&amp;lt;…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Az.: &amp;lt;u&amp;gt;4 S …&amp;lt;/u&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
… AG Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt;Landgericht Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;Beschluss&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Rechtsstreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;p align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;- Beklagter und Berufungskläger -&amp;lt;/p&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung</id>
		<title>Wohnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung"/>
				<updated>2025-01-06T17:43:40Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* 2025 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;* [[Zusammenfassung vom 18.11.24]] (zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses am 20.11.24) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2025==&lt;br /&gt;
* [[Beschluss des Landgericht Potsdam vom 11.12.2024]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2024==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 03.09.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungserwiderung der Gegenseite vom 01.08.24]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung vom 28.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungsbegründung vom 23.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme vom 06.05.24 der Gegenseite zum Tatbestandsberichtigungsantrag]]&lt;br /&gt;
* [[Annahmeanordnung vom 25.04.24]] (wegen der 5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Hinterlegung vom 22.04.24]] (5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 18.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufung vom 15.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 29.04.24, eingegangen am 03.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftliches Urteil vom 28.03.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 20.03.24]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2023==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 09.10.23]]&lt;br /&gt;
* [[Ladung vom 02.10.23]] (Termin 25.01.24)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 29.09.23]] (Zurückweisung der Forderung nach Nutzungsentschädigung)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Gegenseite vom 27.09.23]] (Bitte um Verhandlungstermin)&lt;br /&gt;
* [[Genehmigung PKH vom 25.09.23]]&lt;br /&gt;
* [[Frage des AG vom 23.09.23]] (Soll Gutachten zum Gesundheitszustand eingeholt werden?)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Ggs vom 18.09.23]] (Erwiderung zur Klageerwiderung)&lt;br /&gt;
* [[Klageerwiderung vom 31.08.23]]&lt;br /&gt;
* [[Klageschrift vom 06.07.23]] (der Gegenseite)&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 08.05.23]] (mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Gutachten über Schäden an der Mietsache]] (bei mir eingegangen am 29.03.23)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2022==&lt;br /&gt;
* [[Beschluß vom 20.12.22]] (Bestimmung des Gutachters)&lt;br /&gt;
* [[Beschluß am 24.11.22 über Gewährung von PKH]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 17.11.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme der Gegenseite vom 25.10.22]] (wegen selbständigen Beweisverfahrens)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf PKH am 07.10.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Gewährung der Fristverlängerung, 21.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 20.09.22]] (gegen die erneute Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Fristverlängerung für die Stellungnahme vom 19.09.22]] (Verlängerung bis 07.10.22)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf selbständiges Beweisverfahren vom 01.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 01.09.22]] (…Kündigung unwirksam…)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz Gegenseite vom 01.09.22]] (außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Gedächnisprotokoll der Wohnungsbesichtigung am 15.07.22]] (Terrasse und Bad)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 08.06.22]] (Terminvorschlag)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. wegen neuen Termins einer Wohnungsbesichtigung]]&lt;br /&gt;
* [[Erneute Wohnungskuendigung vom 08.06.22]] (ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 31.05.22]] (Einverständnis der Wohnungsbesichtigung, aber nur des Balkons)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. vom 19.05.22]] (Wunsch nach erneuter Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Antwort meiner Anwaeltin vom 25.01.22|Antwort meiner Anwältin vom 25.01.22]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung meines PKH-Antrags vom 15.12.21]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2021==&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Antwort Schäden vom 03.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 25.11.21]] (Gedächtnisprotokoll)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben der Gegenseite wegen Besichtigung vom 23.11.21]]&lt;br /&gt;
* [[Nachgang vom 10.11.21]] (neuer Besichtigungstermin gewünscht, Gegenseite an mich)&lt;br /&gt;
* [[Noch Antwort auf Kündigung am 07.11.21]] (E-Mail mit dem Urteil des Landgerichts)&lt;br /&gt;
* [[Antwort auf Kündigung am 01.11.21]] (Widerspruch, Verweis auf das vorherige Verfahren)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 26.10.21 wegen Schäden]] (Gegenseite an mich, mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Kündigung wegen Eigenbedarfs am 26.10.21]] (Es geht wieder los…)&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 23.09.21]] (W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 22.09.21 von W.]] (will den Termin am 23.09.21, 16 Uhr wahrnehmen)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir am 17.09.21]]&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 15.09.21 von W.]] (Terminvorschläge wegen Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben  vom 14.09.21 von Voreigentümer C.]] (Eigentümerübergang erfolgte zum 08.09.21)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir 07.09.21]] („mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 06.09.21 von W. als neuer Eigentümer]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung</id>
		<title>Wohnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Wohnung"/>
				<updated>2025-01-06T17:30:39Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* 2024 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;* [[Zusammenfassung vom 18.11.24]] (zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses am 20.11.24) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2025==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2024==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 03.09.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungserwiderung der Gegenseite vom 01.08.24]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung vom 28.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufungsbegründung vom 23.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme vom 06.05.24 der Gegenseite zum Tatbestandsberichtigungsantrag]]&lt;br /&gt;
* [[Annahmeanordnung vom 25.04.24]] (wegen der 5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Hinterlegung vom 22.04.24]] (5.000 € zur Abwendung einer Zwangsräumung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 18.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Berufung vom 15.04.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 29.04.24, eingegangen am 03.05.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftliches Urteil vom 28.03.24]]&lt;br /&gt;
* [[Schreiben an HL vom 20.03.24]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2023==&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 09.10.23]]&lt;br /&gt;
* [[Ladung vom 02.10.23]] (Termin 25.01.24)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 29.09.23]] (Zurückweisung der Forderung nach Nutzungsentschädigung)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Gegenseite vom 27.09.23]] (Bitte um Verhandlungstermin)&lt;br /&gt;
* [[Genehmigung PKH vom 25.09.23]]&lt;br /&gt;
* [[Frage des AG vom 23.09.23]] (Soll Gutachten zum Gesundheitszustand eingeholt werden?)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz der Ggs vom 18.09.23]] (Erwiderung zur Klageerwiderung)&lt;br /&gt;
* [[Klageerwiderung vom 31.08.23]]&lt;br /&gt;
* [[Klageschrift vom 06.07.23]] (der Gegenseite)&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 08.05.23]] (mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Gutachten über Schäden an der Mietsache]] (bei mir eingegangen am 29.03.23)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2022==&lt;br /&gt;
* [[Beschluß vom 20.12.22]] (Bestimmung des Gutachters)&lt;br /&gt;
* [[Beschluß am 24.11.22 über Gewährung von PKH]]&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz vom 17.11.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Stellungnahme der Gegenseite vom 25.10.22]] (wegen selbständigen Beweisverfahrens)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf PKH am 07.10.22]] (betrifft selbständiges Beweisverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Gewährung der Fristverlängerung, 21.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 20.09.22]] (gegen die erneute Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf Fristverlängerung für die Stellungnahme vom 19.09.22]] (Verlängerung bis 07.10.22)&lt;br /&gt;
* [[Antrag auf selbständiges Beweisverfahren vom 01.09.22]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruch vom 01.09.22]] (…Kündigung unwirksam…)&lt;br /&gt;
* [[Schriftsatz Gegenseite vom 01.09.22]] (außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung)&lt;br /&gt;
* [[Gedächnisprotokoll der Wohnungsbesichtigung am 15.07.22]] (Terrasse und Bad)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 08.06.22]] (Terminvorschlag)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. wegen neuen Termins einer Wohnungsbesichtigung]]&lt;br /&gt;
* [[Erneute Wohnungskuendigung vom 08.06.22]] (ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir vom 31.05.22]] (Einverständnis der Wohnungsbesichtigung, aber nur des Balkons)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben von W. vom 19.05.22]] (Wunsch nach erneuter Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Antwort meiner Anwaeltin vom 25.01.22|Antwort meiner Anwältin vom 25.01.22]]&lt;br /&gt;
* [[Zurückweisung meines PKH-Antrags vom 15.12.21]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==2021==&lt;br /&gt;
* [[Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Antwort Schäden vom 03.12.21]]&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 25.11.21]] (Gedächtnisprotokoll)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben der Gegenseite wegen Besichtigung vom 23.11.21]]&lt;br /&gt;
* [[Nachgang vom 10.11.21]] (neuer Besichtigungstermin gewünscht, Gegenseite an mich)&lt;br /&gt;
* [[Noch Antwort auf Kündigung am 07.11.21]] (E-Mail mit dem Urteil des Landgerichts)&lt;br /&gt;
* [[Antwort auf Kündigung am 01.11.21]] (Widerspruch, Verweis auf das vorherige Verfahren)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben vom 26.10.21 wegen Schäden]] (Gegenseite an mich, mit Abmahnung)&lt;br /&gt;
* [[Kündigung wegen Eigenbedarfs am 26.10.21]] (Es geht wieder los…)&lt;br /&gt;
* [[Wohnungsbesichtigung am 23.09.21]] (W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 22.09.21 von W.]] (will den Termin am 23.09.21, 16 Uhr wahrnehmen)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir am 17.09.21]]&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 15.09.21 von W.]] (Terminvorschläge wegen Wohnungsbesichtigung)&lt;br /&gt;
* [[Schreiben  vom 14.09.21 von Voreigentümer C.]] (Eigentümerübergang erfolgte zum 08.09.21)&lt;br /&gt;
* [[Antwort von mir 07.09.21]] („mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt)&lt;br /&gt;
* [[Brief vom 06.09.21 von W. als neuer Eigentümer]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24</id>
		<title>Zusammenfassung vom 18.11.24</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24"/>
				<updated>2024-11-19T17:03:15Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{|Border=1&lt;br /&gt;
!Datum&lt;br /&gt;
!Inhalt&lt;br /&gt;
! Kurzinhalt &lt;br /&gt;
!Bemerkung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|06.09.21&lt;br /&gt;
| [[Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigentümer]]&lt;br /&gt;
|Schreiben von W., das er seit 15.09.21 Eigentümer ist.&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|07.09.21&lt;br /&gt;
| [[Antwort_von_mir_07.09.21]]&lt;br /&gt;
| „Mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt.“&lt;br /&gt;
|Ich habe dummerweise Sachkenntnis erkennen lassen. &lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|23.09.21&lt;br /&gt;
| [[Wohnungsbesichtigung_am_23.09.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21]]&lt;br /&gt;
|W. benötigt die Wohnung für seine Tochter. Kündigung erfolgte zum 30.07.22 &lt;br /&gt;
| Die Kündigung kündigt „ca. 104 m² groß, bestehend aus 4 Zimmer…“. Später, im Gerichtsprozess, bezweifelte der Richter die Existenz eines Mietvertrages, da im Mietvertrag nur von 77 qm die Rede ist. Offensichtlich hat W. aber keine Zweifel.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|„Mietverhältnis Carl-von-Ossietzky-Str.Nr. 6 in 14471 Potsdam“]]&lt;br /&gt;
| 8 Mängelpunkte werden benannt: &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 1 (Namen auf Briefkasten): abgestellt. &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 2 (Fliesen): Entweder unschuldig oder nur formaler Fehler, denn Anspruch bestand (Mein Fehler war, die Fliesen ohne Genehmigung abgenommen zu haben.&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 3 (Fallrohr auf der Terrasse): abgestellt.&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 4 (Blumenkästen ohne Sicherung): M.E. bestand nie Gefahr; aber abgestellt&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 5 (Zustand der Holzkastenfenster): normal auf Wetterseite nach 20 Jahren&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 6 (Beschädigung des Fußbodens und Komposthaufen in der Wohnung, dadurch weitere Beschädigung): der Fußboden ist normal abgenutzt nach 21 Jahren Wohndauer. –  Eine Wurmkiste ist kein Komposthaufen. Der Schaden an den Dielen unter der Kiste entstand vor ca. 10 Jahren. Seitdem steht die Kiste auf Holzklötzen und eine weitere Beschädigung ist ausgeschlossen. im übrigen ist der Schaden, der unter der Wurmkiste entstand nicht größer als die Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 7 (Schäden im Treppenhaus durch die Benutzung der Treppenraupe): 1. Sache der WEG, 2. auch bei sorgfältigster Benutzung unvermeidlich&amp;lt;br&amp;gt;„In diesem Zusammenhang mahnen wir Sie aufgrund Ihres pflichtwidrigen Verhaltens ab. Es ist Ihre mietvertragliche Pflicht, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen.“&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 8 (Beschädigung durch Rollstuhl und Bemalung der Türen): 1. unvermeidlich, 2. Farbgestaltung alleinige Sache des Mieters&lt;br /&gt;
|Da die Abmahnung nach dem Punkt 7 steht, aber danach noch ein Punkt 8 folgt, wurde m.E. schon aus formalen Gründen nur der Punkt 7 abgemahnt.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|01.11.21&lt;br /&gt;
|[[Antwort_auf_Kündigung_am_01.11.21|Widerspruch gegen die Kündigung]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|Meine schnelle Antwort darum, weil ich dachte, den neuen Eigentümer nicht länger als nötig im Ungewissen zu lassen. – Das war ein Fehler von mir!&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|25.11.21&lt;br /&gt;
|[[Wohnungsbesichtigung_am_25.11.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
| W. versucht es freundlich.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|03.12.21&lt;br /&gt;
|[[Antwort_Schäden_vom_03.12.21]]&lt;br /&gt;
| Alle 8 Mängelpunkte, die im Schreiben vom 26.10.21 benannt wurden, wurden ausführlich besprochen.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|21.12.21&lt;br /&gt;
|[[Außerordentliche_Kündigung,_hilfsweise_ordentliche_Kündigung_vom_21.12.21]]&lt;br /&gt;
|„4.&amp;lt;br&amp;gt;Vor diesem Hintergrund ist unserem Mandanten ein weiteres Festhalten am Mietvertragsverhältnis nicht zuzumuten. Das hierfür notwendige Vertrauen besteht nicht mehr. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wird ''(sic!'') die &amp;lt;br&amp;gt;außerordentliche Kündigung&amp;lt;br&amp;gt;des Mietverhältnisses, hilfsweise die&amp;lt;br&amp;gt;ordentliche Kündigung&amp;lt;br&amp;gt;des Mietverhältnisses.“ &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|08.06.22&lt;br /&gt;
|[[Erneute_Wohnungskuendigung_vom_08.06.22]]&lt;br /&gt;
|W. sei nun ins Grundbuch eingetragen. Kündigung wegen Eigenbedarfs.&lt;br /&gt;
|Nanu? Mir wurde doch schon 26.10.21 aufgrund genau diesen Eigebedarfs gekündigt. &lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24</id>
		<title>Zusammenfassung vom 18.11.24</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24"/>
				<updated>2024-11-19T17:01:38Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{|Border=1&lt;br /&gt;
!Datum&lt;br /&gt;
!Inhalt&lt;br /&gt;
! Kurzinhalt &lt;br /&gt;
!Bemerkung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|06.09.21&lt;br /&gt;
| [[Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigentümer]]&lt;br /&gt;
|Schreiben von W., das er seit 15.09.21 Eigentümer ist.&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|07.09.21&lt;br /&gt;
| [[Antwort_von_mir_07.09.21]]&lt;br /&gt;
| „Mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt.“&lt;br /&gt;
|Ich habe dummerweise Sachkenntnis erkennen lassen. &lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|23.09.21&lt;br /&gt;
| [[Wohnungsbesichtigung_am_23.09.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21]]&lt;br /&gt;
|W. benötigt die Wohnung für seine Tochter. Kündigung erfolgte zum 30.07.22 &lt;br /&gt;
| Die Kündigung kündigt „ca. 104 m² groß, bestehend aus 4 Zimmer…“. Später, im Gerichtsprozess, bezweifelte der Richter die Existenz eines Mietvertrages, da im Mietvertrag nur von 77 qm die Rede ist. Offensichtlich hat W. aber keine Zweifel.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|„Mietverhältnis Carl-von-Ossietzky-Str.Nr. 6 in 14471 Potsdam“]]&lt;br /&gt;
| 8 Mängelpunkte werden benannt: &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 1 (Namen auf Briefkasten): abgestellt. &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 2 (Fliesen): Entweder unschuldig oder nur formaler Fehler, denn Anspruch bestand (Mein Fehler war, die Fliesen ohne Genehmigung abgenommen zu haben.&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 3 (Fallrohr auf der Terrasse): abgestellt.&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 4 (Blumenkästen ohne Sicherung): M.E. bestand nie Gefahr; aber abgestellt&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 5 (Zustand der Holzkastenfenster): normal auf Wetterseite nach 20 Jahren&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 6 (Beschädigung des Fußbodens und Komposthaufen in der Wohnung, dadurch weitere Beschädigung): der Fußboden ist normal abgenutzt nach 21 Jahren Wohndauer. –  Eine Wurmkiste ist kein Komposthaufen. Der Schaden an den Dielen unter der Kiste entstand vor ca. 10 Jahren. Seitdem steht die Kiste auf Holzklötzen und eine weitere Beschädigung ist ausgeschlossen. im übrigen ist der Schaden, der unter der Wurmkiste entstand nicht größer als die Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 7 (Schäden im Treppenhaus durch die Benutzung der Treppenraupe): 1. Sache der WEG, 2. auch bei sorgfältigster Benutzung unvermeidlich&amp;lt;br&amp;gt;„In diesem Zusammenhang mahnen wir Sie aufgrund Ihres pflichtwidrigen Verhaltens ab. Es ist Ihre mietvertragliche Pflicht, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen.“&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 8 (Beschädigung durch Rollstuhl und Bemalung der Türen): 1. unvermeidlich, 2. Farbgestaltung alleinige Sache des Mieters&lt;br /&gt;
|Da die Abmahnung nach dem Punkt 7 steht, aber danach noch ein Punkt 8 folgt, wurde m.E. schon aus formalen Gründen nur der Punkt 7 abgemahnt.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|01.11.21&lt;br /&gt;
|[[Antwort_auf_Kündigung_am_01.11.21|Widerspruch gegen die Kündigung]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|Meine schnelle Antwort darum, weil ich dachte, den neuen Eigentümer nicht länger als nötig im Ungewissen zu lassen. – Das war ein Fehler von mir!&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|25.11.21&lt;br /&gt;
|[[Wohnungsbesichtigung_am_25.11.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
| W. versucht es freundlich.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|03.12.21&lt;br /&gt;
|[[Antwort_Schäden_vom_03.12.21]]&lt;br /&gt;
| Alle 8 Mängelpunkte, die im Schreiben vom 26.10.21 benannt wurden, wurden ausführlich besprochen.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|21.12.21&lt;br /&gt;
|[[Außerordentliche_Kündigung,_hilfsweise_ordentliche_Kündigung_vom_21.12.21]]&lt;br /&gt;
|„4.&amp;lt;br&amp;gt;Vor diesem Hintergrund ist unserem Mandanten ein weiteres Festhalten am Mietvertragsverhältnis nicht zuzumuten. Das hierfür notwendige Vertrauen besteht nicht mehr. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wird ''(sic!'') die &amp;lt;br&amp;gt;außerordentliche Kündigung&amp;lt;br&amp;gt;des Mietverhältnisses, hilfsweise die&amp;lt;br&amp;gt;ordentliche Kündigung&amp;lt;br&amp;gt;des Mietverhältnisses. &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|08.06.22&lt;br /&gt;
|[[Erneute_Wohnungskuendigung_vom_08.06.22]]&lt;br /&gt;
|W. sei nun ins Grundbuch eingetragen. Kündigung wegen Eigenbedarfs.&lt;br /&gt;
|Nanu? Mir wurde doch schon 26.10.21 aufgrund genau diesen Eigebedarfs gekündigt. &lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24</id>
		<title>Zusammenfassung vom 18.11.24</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24"/>
				<updated>2024-11-19T17:00:28Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{|Border=1&lt;br /&gt;
!Datum&lt;br /&gt;
!Inhalt&lt;br /&gt;
! Kurzinhalt &lt;br /&gt;
!Bemerkung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|06.09.21&lt;br /&gt;
| [[Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigentümer]]&lt;br /&gt;
|Schreiben von W., das er seit 15.09.21 Eigentümer ist.&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|07.09.21&lt;br /&gt;
| [[Antwort_von_mir_07.09.21]]&lt;br /&gt;
| „Mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt.“&lt;br /&gt;
|Ich habe dummerweise Sachkenntnis erkennen lassen. &lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|23.09.21&lt;br /&gt;
| [[Wohnungsbesichtigung_am_23.09.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21]]&lt;br /&gt;
|W. benötigt die Wohnung für seine Tochter. Kündigung erfolgte zum 30.07.22 &lt;br /&gt;
| Die Kündigung kündigt „ca. 104 m² groß, bestehend aus 4 Zimmer…“. Im ersten Gerichtsprozess bezweifelte der Richter die Existenz eines Mietvertrages, da im Mietvertrag nur von 77 qm die Rede ist. Offensichtlich hat W. aber keine Zweifel.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|„Mietverhältnis Carl-von-Ossietzky-Str.Nr. 6 in 14471 Potsdam“]]&lt;br /&gt;
| 8 Mängelpunkte werden benannt: &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 1 (Namen auf Briefkasten): abgestellt. &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 2 (Fliesen): Entweder unschuldig oder nur formaler Fehler, denn Anspruch bestand (Mein Fehler war, die Fliesen ohne Genehmigung abgenommen zu haben.&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 3 (Fallrohr auf der Terrasse): abgestellt.&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 4 (Blumenkästen ohne Sicherung): M.E. bestand nie Gefahr; aber abgestellt&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 5 (Zustand der Holzkastenfenster): normal auf Wetterseite nach 20 Jahren&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 6 (Beschädigung des Fußbodens und Komposthaufen in der Wohnung, dadurch weitere Beschädigung): der Fußboden ist normal abgenutzt nach 21 Jahren Wohndauer. –  Eine Wurmkiste ist kein Komposthaufen. Der Schaden an den Dielen unter der Kiste entstand vor ca. 10 Jahren. Seitdem steht die Kiste auf Holzklötzen und eine weitere Beschädigung ist ausgeschlossen. im übrigen ist der Schaden, der unter der Wurmkiste entstand nicht größer als die Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 7 (Schäden im Treppenhaus durch die Benutzung der Treppenraupe): 1. Sache der WEG, 2. auch bei sorgfältigster Benutzung unvermeidlich&amp;lt;br&amp;gt;„In diesem Zusammenhang mahnen wir Sie aufgrund Ihres pflichtwidrigen Verhaltens ab. Es ist Ihre mietvertragliche Pflicht, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen.“&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 8 (Beschädigung durch Rollstuhl und Bemalung der Türen): 1. unvermeidlich, 2. Farbgestaltung alleinige Sache des Mieters&lt;br /&gt;
|Da die Abmahnung nach dem Punkt 7 steht, aber danach noch ein Punkt 8 folgt, wurde m.E. schon aus formalen Gründen nur der Punkt 7 abgemahnt.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|01.11.21&lt;br /&gt;
|[[Antwort_auf_Kündigung_am_01.11.21|Widerspruch gegen die Kündigung]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|Meine schnelle Antwort darum, weil ich dachte, den neuen Eigentümer nicht länger als nötig im Ungewissen zu lassen. – Das war ein Fehler von mir!&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|25.11.21&lt;br /&gt;
|[[Wohnungsbesichtigung_am_25.11.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
| W. versucht es freundlich.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|03.12.21&lt;br /&gt;
|[[Antwort_Schäden_vom_03.12.21]]&lt;br /&gt;
| Alle 8 Mängelpunkte, die im Schreiben vom 26.10.21 benannt wurden, wurden ausführlich besprochen.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|21.12.21&lt;br /&gt;
|[[Außerordentliche_Kündigung,_hilfsweise_ordentliche_Kündigung_vom_21.12.21]]&lt;br /&gt;
|„4.&amp;lt;br&amp;gt;Vor diesem Hintergrund ist unserem Mandanten ein weiteres Festhalten am Mietvertragsverhältnis nicht zuzumuten. Das hierfür notwendige Vertrauen besteht nicht mehr. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wird ''(sic!'') die &amp;lt;br&amp;gt;außerordentliche Kündigung&amp;lt;br&amp;gt;des Mietverhältnisses, hilfsweise die&amp;lt;br&amp;gt;ordentliche Kündigung&amp;lt;br&amp;gt;des Mietverhältnisses. &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|08.06.22&lt;br /&gt;
|[[Erneute_Wohnungskuendigung_vom_08.06.22]]&lt;br /&gt;
|W. sei nun ins Grundbuch eingetragen. Kündigung wegen Eigenbedarfs.&lt;br /&gt;
|Nanu? Mir wurde doch schon 26.10.21 aufgrund genau diesen Eigebedarfs gekündigt. &lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24</id>
		<title>Zusammenfassung vom 18.11.24</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24"/>
				<updated>2024-11-19T16:39:02Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{|Border=1&lt;br /&gt;
!Datum&lt;br /&gt;
!Inhalt&lt;br /&gt;
! Kurzinhalt &lt;br /&gt;
!Bemerkung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|06.09.21&lt;br /&gt;
| [[Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigentümer]]&lt;br /&gt;
|Schreiben von W., das er seit 15.09.21 Eigentümer ist.&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|07.09.21&lt;br /&gt;
| [[Antwort_von_mir_07.09.21]]&lt;br /&gt;
| „Mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt. &lt;br /&gt;
|Ich habe dummerweise Sachkenntnis erkennen lassen. &lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|23.09.21&lt;br /&gt;
| [[Wohnungsbesichtigung_am_23.09.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21]]&lt;br /&gt;
|W. benötigt die Wohnung für seine Tochter. Kündigung erfolgte zum 30.07.22 &lt;br /&gt;
| Die Kündigung kündigt „ca. 104 m² groß, bestehend aus 4 Zimmer…“. Im ersten Gerichtsprozess bezweifelte der Richter die Existenz eines Mietvertrages, da im Mietvertrag nur von 77 qm die Rede ist. Offensichtlich hat W. aber keine Zweifel.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|„Mietverhältnis Carl-von-Ossietzky-Str.Nr. 6 in 14471 Potsdam“]]&lt;br /&gt;
| 8 Mängelpunkte werden benannt: &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 1 (Namen auf Briefkasten): abgestellt. &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 2 (Fliesen): Entweder unschuldig oder nur formaler Fehler, denn Anspruch bestand (Mein Fehler war, die Fliesen ohne Genehmigung abgenommen zu haben.&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 3 (Fallrohr auf der Terrasse): abgestellt.&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 4 (Blumenkästen ohne Sicherung): M.E. bestand nie Gefahr; aber abgestellt&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 5 (Zustand der Holzkastenfenster): normal auf Wetterseite nach 20 Jahren&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 6 (Beschädigung des Fußbodens und Komposthaufen in der Wohnung, dadurch weitere Beschädigung): der Fußboden ist normal abgenutzt nach 21 Jahren Wohndauer. –  Eine Wurmkiste ist kein Komposthaufen. Der Schaden an den Dielen unter der Kiste entstand vor ca. 10 Jahren. Seitdem steht die Kiste auf Holzklötzen und eine weitere Beschädigung ist ausgeschlossen. im übrigen ist der Schaden, der unter der Wurmkiste entstand nicht größer als die Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 7 (Schäden im Treppenhaus durch die Benutzung der Treppenraupe): 1. Sache der WEG, 2. auch bei sorgfältigster Benutzung unvermeidlich&amp;lt;br&amp;gt;„In diesem Zusammenhang mahnen wir Sie aufgrund Ihres pflichtwidrigen Verhaltens ab. Es ist Ihre mietvertragliche Pflicht, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen.“&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 8 (Beschädigung durch Rollstuhl und Bemalung der Türen): 1. unvermeidlich, 2. Farbgestaltung alleinige Sache des Mieters&lt;br /&gt;
|Da die Abmahnung nach dem Punkt 7 steht, aber danach noch ein Punkt 8 folgt, wurde m.E. schon aus formalen Gründen nur der Punkt 7 abgemahnt.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|01.11.21&lt;br /&gt;
|[[Antwort_auf_Kündigung_am_01.11.21|Widerspruch gegen die Kündigung]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|Meine schnelle Antwort darum, weil ich dachte, den neuen Eigentümer nicht länger als nötig im Ungewissen zu lassen. – Das war ein Fehler von mir!&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|25.11.21&lt;br /&gt;
|[[Wohnungsbesichtigung_am_25.11.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
| W. versucht es freundlich.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|03.12.21&lt;br /&gt;
|[[Antwort_Schäden_vom_03.12.21]]&lt;br /&gt;
| Alle 8 Mängelpunkte, die im Schreiben vom 26.10.21 benannt wurden, wurden ausführlich besprochen.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|21.12.21&lt;br /&gt;
|[[Außerordentliche_Kündigung,_hilfsweise_ordentliche_Kündigung_vom_21.12.21]]&lt;br /&gt;
|„4.&amp;lt;br&amp;gt;Vor diesem Hintergrund ist unserem Mandanten ein weiteres Festhalten am Mietvertragsverhältnis nicht zuzumuten. Das hierfür notwendige Vertrauen besteht nicht mehr. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wird ''(sic!'') die &amp;lt;br&amp;gt;außerordentliche Kündigung&amp;lt;br&amp;gt;des Mietverhältnisses, hilfsweise die&amp;lt;br&amp;gt;ordentliche Kündigung&amp;lt;br&amp;gt;des Mietverhältnisses. &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|08.06.22&lt;br /&gt;
|[[Erneute_Wohnungskuendigung_vom_08.06.22]]&lt;br /&gt;
|W. sei nun ins Grundbuch eingetragen. Kündigung wegen Eigenbedarfs.&lt;br /&gt;
|Nanu? Mir wurde doch schon 26.10.21 aufgrund genau diesen Eigebedarfs gekündigt. &lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24</id>
		<title>Zusammenfassung vom 18.11.24</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24"/>
				<updated>2024-11-19T16:36:06Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{|Border=1&lt;br /&gt;
!Datum&lt;br /&gt;
!Inhalt&lt;br /&gt;
! Kurzinhalt &lt;br /&gt;
!Bemerkung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|06.09.21&lt;br /&gt;
| [[Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigentümer]]&lt;br /&gt;
|Schreiben von W., das er seit 15.09.21 Eigentümer ist.&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|07.09.21&lt;br /&gt;
| [[Antwort_von_mir_07.09.21]]&lt;br /&gt;
| „Mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt. &lt;br /&gt;
|Ich habe dummerweise Sachkenntnis erkennen lassen. &lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|23.09.21&lt;br /&gt;
| [[Wohnungsbesichtigung_am_23.09.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21]]&lt;br /&gt;
|W. benötigt die Wohnung für seine Tochter. Kündigung erfolgte zum 30.07.22 &lt;br /&gt;
| Die Kündigung kündigt „ca. 104 m² groß, bestehend aus 4 Zimmer…“. Im ersten Gerichtsprozess bezweifelte der Richter die Existenz eines Mietvertrages, da im Mietvertrag nur von 77 qm die Rede ist. Offensichtlich hat W. aber keine Zweifel.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|„Mietverhältnis Carl-von-Ossietzky-Str.Nr. 6 in 14471 Potsdam“]]&lt;br /&gt;
| 8 Mängelpunkte werden benannt: &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 1 (Namen auf Briefkasten): abgestellt. &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 2 (Fliesen): Entweder unschuldig oder nur formaler Fehler, denn Anspruch bestand (Mein Fehler war, die Fliesen ohne Genehmigung abgenommen zu haben.&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 3 (Fallrohr auf der Terrasse): abgestellt.&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 4 (Blumenkästen ohne Sicherung): M.E. bestand nie Gefahr; aber abgestellt&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 5 (Zustand der Holzkastenfenster): normal auf Wetterseite nach 20 Jahren&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 6 (Beschädigung des Fußbodens und Komposthaufen in der Wohnung, dadurch weitere Beschädigung): der Fußboden ist normal abgenutzt nach 21 Jahren Wohndauer. –  Eine Wurmkiste ist kein Komposthaufen. Der Schaden an den Dielen unter der Kiste entstand vor ca. 10 Jahren. Seitdem steht die Kiste auf Holzklötzen und eine weitere Beschädigung ist ausgeschlossen. im übrigen ist der Schaden, der unter der Wurmkiste entstand nicht größer als die Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 7 (Schäden im Treppenhaus durch die Benutzung der Treppenraupe): 1. Sache der WEG, 2. auch bei sorgfältigster Benutzung unvermeidlich&amp;lt;br&amp;gt;„In diesem Zusammenhang mahnen wir Sie aufgrund Ihres pflichtwidrigen Verhaltens ab. Es ist Ihre mietvertragliche Pflicht, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen.“&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 8 (Beschädigung durch Rollstuhl und Bemalung der Türen): 1. unvermeidlich, 2. Farbgestaltung alleinige Sache des Mieters&lt;br /&gt;
|Da die Abmahnung nach dem Punkt 7 steht, aber danach noch ein Punkt 8 folgt, wurde aus formalen Gründen nur der Punkt 7 abgemahnt.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|01.11.21&lt;br /&gt;
|[[Antwort_auf_Kündigung_am_01.11.21|Widerspruch gegen die Kündigung]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|Meine schnelle Antwort darum, weil ich dachte, den neuen Eigentümer nicht länger als nötig im Ungewissen zu lassen. – Das war ein Fehler von mir!&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|25.11.21&lt;br /&gt;
|[[Wohnungsbesichtigung_am_25.11.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
| W. versucht es freundlich.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|03.12.21&lt;br /&gt;
|[[Antwort_Schäden_vom_03.12.21]]&lt;br /&gt;
| Alle 8 Mängelpunkte, die im Schreiben vom 26.10.21 benannt wurden, wurden ausführlich besprochen.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|21.12.21&lt;br /&gt;
|[[Außerordentliche_Kündigung,_hilfsweise_ordentliche_Kündigung_vom_21.12.21]]&lt;br /&gt;
|„4.&amp;lt;br&amp;gt;Vor diesem Hintergrund ist unserem Mandanten ein weiteres Festhalten am Mietvertragsverhältnis nicht zuzumuten. Das hierfür notwendige Vertrauen besteht nicht mehr. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wird ''(sic!'') die &amp;lt;br&amp;gt;außerordentliche Kündigung&amp;lt;br&amp;gt;des Mietverhältnisses, hilfsweise die&amp;lt;br&amp;gt;ordentliche Kündigung&amp;lt;br&amp;gt;des Mietverhältnisses. &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|08.06.22&lt;br /&gt;
|[[Erneute_Wohnungskuendigung_vom_08.06.22]]&lt;br /&gt;
|W. sei nun ins Grundbuch eingetragen. Kündigung wegen Eigenbedarfs.&lt;br /&gt;
|Nanu? Mir wurde doch schon 26.10.21 aufgrund genau diesen Eigebedarfs gekündigt. &lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24</id>
		<title>Zusammenfassung vom 18.11.24</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24"/>
				<updated>2024-11-19T16:27:56Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{|Border=1&lt;br /&gt;
!Datum&lt;br /&gt;
!Inhalt&lt;br /&gt;
! Kurzinhalt &lt;br /&gt;
!Bemerkung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|06.09.21&lt;br /&gt;
| [[Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigentümer]]&lt;br /&gt;
|Schreiben von W., das er seit 15.09.21 Eigentümer ist.&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|07.09.21&lt;br /&gt;
| [[Antwort_von_mir_07.09.21]]&lt;br /&gt;
| „Mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt. &lt;br /&gt;
|Ich habe dummerweise Sachkenntnis erkennen lassen. &lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|23.09.21&lt;br /&gt;
| [[Wohnungsbesichtigung_am_23.09.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21]]&lt;br /&gt;
|W. benötigt die Wohnung für seine Tochter. Kündigung erfolgte zum 30.07.22 &lt;br /&gt;
| Die Kündigung kündigt „ca. 104 m² groß, bestehend aus 4 Zimmer…“. Im ersten Gerichtsprozess bezweifelte der Richter die Existenz eines Mietvertrages, da im Mietvertrag nur von 77 qm die Rede ist. Offensichtlich hat W. aber keine Zweifel.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|„Mietverhältnis Carl-von-Ossietzky-Str.Nr. 6 in 14471 Potsdam“]]&lt;br /&gt;
| 8 Mängelpunkte werden benannt: &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 1 (Namen auf Briefkasten): abgestellt. &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 2 (Fliesen): Entweder unschuldig oder nur formaler Fehler, denn Anspruch bestand (Mein Fehler war, die Fliesen ohne Genehmigung abgenommen zu haben.&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 3 (Fallrohr auf der Terrasse): abgestellt.&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 4 (Blumenkästen ohne Sicherung): M.E. bestand nie Gefahr; aber abgestellt&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 5 (Zustand der Holzkastenfenster): normal auf Wetterseite nach 20 Jahren&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 6 (Beschädigung des Fußbodens und Komposthaufen in der Wohnung, dadurch weitere Beschädigung): der Fußboden ist normal abgenutzt nach 21 Jahren Wohndauer. –  Eine Wurmkiste ist kein Komposthaufen. Der Schaden an den Dielen unter der Kiste entstand vor ca. 10 Jahren. Seitdem steht die Kiste auf Holzklötzen und eine weitere Beschädigung ist ausgeschlossen. im übrigen ist der Schaden, der unter der Wurmkiste entstand nicht größer als die Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 7 (Schäden im Treppenhaus durch die Benutzung der Treppenraupe): 1. Sache der WEG, 2. auch bei sorgfältigster Benutzung unvermeidlich&amp;lt;br&amp;gt;„In diesem Zusammenhang mahnen wir Sie aufgrund Ihres pflichtwidrigen Verhaltens ab. Es ist Ihre mietvertragliche Pflicht, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen.“&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 8 (Beschädigung durch Rollstuhl und Bemalung der Türen): 1. unvermeidlich, 2. Farbgestaltung alleinige Sache des Mieters&lt;br /&gt;
|Da die Abmahnung nach dem Punkt 7 steht, aber danach noch ein Punkt 8 folgt, wurde aus formalen Gründen nur der Punkt 7 abgemahnt.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|01.11.21&lt;br /&gt;
|[[Antwort_auf_Kündigung_am_01.11.21|Widerspruch gegen die Kündigung]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|Meine schnelle Antwort darum, weil ich dachte, den neuen Eigentümer nicht länger als nötig im Ungewissen zu lassen. – Das war ein Fehler von mir!&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|25.11.21&lt;br /&gt;
|[[Wohnungsbesichtigung_am_25.11.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
| W. versucht es freundlich.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|03.12.21&lt;br /&gt;
|[[Antwort_Schäden_vom_03.12.21]]&lt;br /&gt;
| Alle 8 Mängelpunkte, die im Schreiben vom 26.10.21 benannt wurden, wurden ausführlich besprochen.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|21.12.21&lt;br /&gt;
|[[Außerordentliche_Kündigung,_hilfsweise_ordentliche_Kündigung_vom_21.12.21]]&lt;br /&gt;
|„4.&amp;lt;br&amp;gt;Vor diesem Hintergrund ist unserem Mandanten ein weiteres Festhalten am Mietvertragsverhältnis nicht zuzumuten. Das hierfür notwendige Vertrauen besteht nicht mehr. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wird ''(sic!'') die &amp;lt;br&amp;gt;außerordentliche Kündigung&amp;lt;br&amp;gt;des Mietverhältnisses, hilfsweise die&amp;lt;br&amp;gt;ordentliche Kündigung&amp;lt;br&amp;gt;des Mietverhältnisses. &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24</id>
		<title>Zusammenfassung vom 18.11.24</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24"/>
				<updated>2024-11-19T16:26:21Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{|Border=1&lt;br /&gt;
!Datum&lt;br /&gt;
!Inhalt&lt;br /&gt;
! Kurzinhalt &lt;br /&gt;
!Bemerkung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|06.09.21&lt;br /&gt;
| [[Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigentümer]]&lt;br /&gt;
|Schreiben von W., das er seit 15.09.21 Eigentümer ist.&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|07.09.21&lt;br /&gt;
| [[Antwort_von_mir_07.09.21]]&lt;br /&gt;
| „Mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt. &lt;br /&gt;
|Ich habe dummerweise Sachkenntnis erkennen lassen. &lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|23.09.21&lt;br /&gt;
| [[Wohnungsbesichtigung_am_23.09.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21]]&lt;br /&gt;
|W. benötigt die Wohnung für seine Tochter. Kündigung erfolgte zum 30.07.22 &lt;br /&gt;
| Die Kündigung kündigt „ca. 104 m² groß, bestehend aus 4 Zimmer…“. Im ersten Gerichtsprozess bezweifelte der Richter die Existenz eines Mietvertrages, da im Mietvertrag nur von 77 qm die Rede ist. Offensichtlich hat W. aber keine Zweifel.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|„Mietverhältnis Carl-von-Ossietzky-Str.Nr. 6 in 14471 Potsdam“]]&lt;br /&gt;
| 8 Mängelpunkte werden benannt: &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 1 (Namen auf Briefkasten): abgestellt. &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 2 (Fliesen): Entweder unschuldig oder nur formaler Fehler, denn Anspruch bestand (Mein Fehler war, die Fliesen ohne Genehmigung abgenommen zu haben.&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 3 (Fallrohr auf der Terrasse): abgestellt.&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 4 (Blumenkästen ohne Sicherung): M.E. bestand nie Gefahr; aber abgestellt&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 5 (Zustand der Holzkastenfenster): normal auf Wetterseite nach 20 Jahren&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 6 (Beschädigung des Fußbodens und Komposthaufen in der Wohnung, dadurch weitere Beschädigung): der Fußboden ist normal abgenutzt nach 21 Jahren Wohndauer. –  Eine Wurmkiste ist kein Komposthaufen. Der Schaden an den Dielen unter der Kiste entstand vor ca. 10 Jahren. Seitdem steht die Kiste auf Holzklötzen und eine weitere Beschädigung ist ausgeschlossen. im übrigen ist der Schaden, der unter der Wurmkiste entstand nicht größer als die Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 7 (Schäden im Treppenhaus durch die Benutzung der Treppenraupe): 1. Sache der WEG, 2. auch bei sorgfältigster Benutzung unvermeidlich&amp;lt;br&amp;gt;„In diesem Zusammenhang mahnen wir Sie aufgrund Ihres pflichtwidrigen Verhaltens ab. Es ist Ihre mietvertragliche Pflicht, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen.“&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 8 (Beschädigung durch Rollstuhl und Bemalung der Türen): 1. unvermeidlich, 2. Farbgestaltung alleinige Sache des Mieters&lt;br /&gt;
|Da die Abmahnung nach dem Punkt 7 steht, aber danach noch ein Punkt 8 folgt, wurde aus formalen Gründen nur der Punkt 7 abgemahnt.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|01.11.21&lt;br /&gt;
|[[Antwort_auf_Kündigung_am_01.11.21|Widerspruch gegen die Kündigung]]&lt;br /&gt;
|Meine schnelle Antwort darum, weil ich dachte, den neuen Eigentümer nicht länger als nötig im Ungewissen zu lassen. – Das war ein Fehler von mir!&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|25.11.21&lt;br /&gt;
|[[Wohnungsbesichtigung_am_25.11.21]]&lt;br /&gt;
| W. versucht es freundlich.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|03.12.21&lt;br /&gt;
|[[Antwort_Schäden_vom_03.12.21]]&lt;br /&gt;
| Alle 8 Mängelpunkte, die im Schreiben vom 26.10.21 benannt wurden, wurden ausführlich besprochen.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|21.12.21&lt;br /&gt;
|[[Außerordentliche_Kündigung,_hilfsweise_ordentliche_Kündigung_vom_21.12.21]]&lt;br /&gt;
|„4.&amp;lt;br&amp;gt;Vor diesem Hintergrund ist unserem Mandanten ein weiteres Festhalten am Mietvertragsverhältnis nicht zuzumuten. Das hierfür notwendige Vertrauen besteht nicht mehr. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wird ''(sic!'') die &amp;lt;br&amp;gt;außerordentliche Kündigung&amp;lt;br&amp;gt;des Mietverhältnisses, hilfsweise die&amp;lt;br&amp;gt;ordentliche Kündigung&amp;lt;br&amp;gt;des Mietverhältnisses. &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Au%C3%9Ferordentliche_K%C3%BCndigung,_hilfsweise_ordentliche_K%C3%BCndigung_vom_21.12.21</id>
		<title>Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21.12.21</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Au%C3%9Ferordentliche_K%C3%BCndigung,_hilfsweise_ordentliche_K%C3%BCndigung_vom_21.12.21"/>
				<updated>2024-11-19T16:20:16Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* 2. */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;per Einwurf/Einschreiben&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
M.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtanwalt&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Oliver Lenz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Carl-von-Ossletzky-Str. Nr.6&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14471 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, 21.12.2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt;W. ./. Lenz, Oliver&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Mietverhältnis - außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Lenz,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
wir nehmen Bezug auf Ihr [[Antwort_Schäden_vom_03.12.21|Schreiben vom 03.12.2021]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===1.===&lt;br /&gt;
Darin bestätigen Sie diverse Beschädigungen der Mietsache. So teilen Sie mit, dass Sie die Fliesen unter der Badewanne entfernt haben, um die Badewanne nutzen zu können. Es mag sein, dass Sie&lt;br /&gt;
einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zu baulichen Veränderungen haben. Über eine derartige&lt;br /&gt;
Erlaubnis verfügen Sie indes nicht. Das Gesetz räumt Ihnen aber nicht die Möglichkeit der Selbstvornahme und das unerlaubte Zerstören bzw. Beschädigen der Mietsache ein. Insoweit belegen Sie vorsätzliches Verhalten sowie pflichtwidrigen Umgang mit der Mietsache.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren bestätigen Sie das Unterhalten eines Komposthaufens in einer Wohnung '''''Wer lesen kann, ist klar im Vorteil: Ich habe eine Kompostkiste, keinen Komposthaufen'''''. Der Mietvertrag sieht vor, dass Sie die Wohnung nur zum Zwecke des Wohnens nutzen dürfen '''''in meinem Mietvertrag (vom 1.5.1990) steht gar nichts dazu'''''. Vom Wohnen nicht umfasst ist das Kompostieren von Abfällen. Durch Komposthaufen wird Ungeziefer angelockt bzw. enthalten Komposthaufen regelrecht Ungeziefer. '''''Wie schon gesagt, ich habe eine KompostKISTE und zwar seit geschätzt 15 Jahren. Ungeziefe hat diese bisher nicht angelockt.''''' Diese führen zu einer Steigerung des Risikos von&lt;br /&gt;
Beschädigungen der Mietsache. Es zeigte sich bei der Begehung und wird ebenso von Ihnen bestätigt‚ dass der unter dem Komposthaufen vorhandene Fußboden gelitten habe. Es liegt hier auch eine Beschädigung vor, die auf ein vorsätzliches, pflichtwidriges Verhalten Ihrerseits zurückzuführen ist. Sie sind trotz der dahingehenden Abmahnung nicht gewillt, an diesem Zustand etwas zu ändern. Auch dies muss unser Mandant nicht hinnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===2.===&lt;br /&gt;
Selbstverständlich stellt unser Mandant nicht die Benutzung des Rollstuhls bzw. der Treppenraupe ın Frage. Die Verwendung eines Rollstuhls und auch einer Treppenraupe legitimiert Sie indes nicht dazu, unsachgemäß und mit mangelnder Sorgfalt mit der Mietsache und dem Treppenhaus umzugehen. Selbstverständlich haben Sie beim Durchqueren von Türrahmen nicht mit dem Rollstuhl an diese anzustoßen. Derartige Beschädigungen lassen sich auch nicht mit einem Pinselstrich beseitigen Ihre&lt;br /&gt;
‚Ausführungen belegen, dass Sie mit der Mietsache und damit einhergehend dem Eigentum unseres Mandanten nicht besonders sorgsam umgegangen sind und auch nicht umgehen werden. Es fehlt Ihnen diesbezüglich jedwede Einsicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===3.===&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die mit [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|Schreiben vom 26.10.2021]] angesprochenen Pflichtverletzungen. Sie haben den Briefkasten unerlaubt verunstaltet und überklebt. Ferner haben Sie Namen ergänzt und lassen ohne ersichtliche Genehmigung dritte Personen bei sich leben. '''Wer soll das sein?''' Auf&lt;br /&gt;
Herrn G. sind Sie nicht eingegangen '''''Hä? Siehe: [[Antwort_Sch%C3%A4den_vom_03.12.21#G.]]'''''. Auch hier sind Sie nicht bereit, sich vertragstreu zu verhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bad sind weiterhin Fliesen beschädigt. Eine Schadensbeseitigung erfolgte nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Regenablauf des Daches haben Sie ohne Genehmigung verändert. Hierzu waren Sie nicht berechtigt, was Sie einräumen. '''''Hä??? Siehe: [[Antwort_Schäden_vom_03.12.21#Zu_3.]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Blumenkästen sind Sie ebenso wenig einsichtsbereit. Eine Absturzsicherung fehlt weiterhin Sie sind nicht gewillt, diese zu installieren und verweisen darauf, dass diese nicht nötig sei. In Anbetracht des von Ihnen beschriebenen Gewichts der Blumenkästen geht von diesen eine äußerst &amp;quot;hohe Gefahr für Leib und Leben aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===4.===&lt;br /&gt;
Vor diesem Hintergrund ist unserem Mandanten ein weiteres Festhalten am Mietvertragsverhältnis nicht zuzumuten. Das hierfür notwendige Vertrauen besteht nicht mehr. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wird '''''sic!''''' die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;center&amp;gt;&amp;lt;b&amp;gt;außerordentliche Kündigung&amp;lt;/b&amp;gt;&amp;lt;/center&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des Mietverhältnisses, &amp;lt;i&amp;gt;hilfsweise&amp;lt;/i&amp;gt; die &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;center&amp;gt;&amp;lt;b&amp;gt;ordentliche Kündigung&amp;lt;/b&amp;gt;&amp;lt;/center&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des Mietverhältnisses.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigungen werden auf [https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html §543] Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html §573] Abs. 1 BGB gestützt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einer Verlängerung des Mietverhältnisses gem. [https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__545.html §545 BGB] widersprechen wir namens und in Vollmacht unseres Mandanten bereits jetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser Mandant ist aus den o.g. Gründen zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, Trotz Abmahnung haben Sie Ihr pflichtwidriges Verhalten nicht eingestellt, Vielmehr bekräftigen Sie weiterhin Ihren pflichtwidrigen und insbesondere zerstörerischen Umgang mit der Mietsache. Das für ein Dauerschuldverhältnis notwendige Vertrauen haben Sie damit zerstört. Unserem Mandanten ist nicht mehr zuzumuten, mit Ihnen in einem Vertragsverhältnis zu&lt;br /&gt;
stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Anbetracht der bevorstehenden Weihnachtszeit gewährt Ihnen unser Mandant eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2022. Wir haben Sie aufzufordern, die Kündigung uns gegenüber bis zum 27.12.2021 '''''Zugang war am 23.12.21. Ein Schelm der Arges denkt!''''' zu bestätigen. Gleiches gilt für den Räumungstermin. Sollten Sie die gesetzten Fristen fruchtlos verstreichen lassen, erfolgt die gerichtliche Klärung. '''''Ich zittere vor Angst!'''''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
gez. M.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24</id>
		<title>Zusammenfassung vom 18.11.24</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24"/>
				<updated>2024-11-19T15:52:25Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{|Border=1&lt;br /&gt;
!Datum&lt;br /&gt;
!Inhalt&lt;br /&gt;
! Kurzinhalt &lt;br /&gt;
!Bemerkung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|06.09.21&lt;br /&gt;
| [[Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigentümer]]&lt;br /&gt;
|Schreiben von W., das er seit 15.09.21 Eigentümer ist.&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|07.09.21&lt;br /&gt;
| [[Antwort_von_mir_07.09.21]]&lt;br /&gt;
| „Mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt. &lt;br /&gt;
|Ich habe dummerweise Sachkenntnis erkennen lassen. &lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|23.09.21&lt;br /&gt;
| [[Wohnungsbesichtigung_am_23.09.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21]]&lt;br /&gt;
|W. benötigt die Wohnung für seine Tochter. Kündigung erfolgte zum 30.07.22 &lt;br /&gt;
| Die Kündigung kündigt „ca. 104 m² groß, bestehend aus 4 Zimmer…“. Im ersten Gerichtsprozess bezweifelte der Richter die Existenz eines Mietvertrages, da im Mietvertrag nur von 77 qm die Rede ist. Offensichtlich hat W. aber keine Zweifel.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|„Mietverhältnis Carl-von-Ossietzky-Str.Nr. 6 in 14471 Potsdam“]]&lt;br /&gt;
| 8 Mängelpunkte werden benannt: &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 1 (Namen auf Briefkasten): abgestellt. &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 2 (Fliesen): Entweder unschuldig oder nur formaler Fehler, denn Anspruch bestand (ohne Genehmigung Fliesen abgenommen.&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 3 (Fallrohr auf der Terrasse): abgestellt.&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 4 (Blumenkästen ohne Sicherung): M.E. bestand nie Gefahr; aber abgestellt&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 5 (Zustand der Holzkastenfenster): normal auf Wetterseite nach 20 Jahren&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 6 (Beschädigung des Fußbodens und Komposthaufen in der Wohnung, dadurch weitere Beschädigung): der Fußboden ist normal abgenutzt nach 21 Jahren Wohndauer. –  Eine Wurmkiste ist kein Komposthaufen. Der Schaden an den Dielen unter der Kiste entstand vor ca. 10 Jahren. Seitdem steht die Kiste auf Holzklötzen und eine weitere Beschädigung ist ausgeschlossen. im übrigen ist der Schaden, der unter der Wurmkiste entstand nicht größer als die Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 7 (Schäden im Treppenhaus durch die Benutzung der Treppenraupe): 1. Sache der WEG, 2. auch bei sorgfältigster Benutzung unvermeidlich&amp;lt;br&amp;gt;„In diesem Zusammenhang mahnen wir Sie aufgrund Ihres pflichtwidrigen Verhaltens ab. Es ist Ihre mietvertragliche Pflicht, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen.“&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 8 (Beschädigung durch Rollstuhl und Bemalung der Türen): 1. unvermeidlich, 2. Farbgestaltung alleinige Sache des Mieters&lt;br /&gt;
|Da die Abmahnung nach dem Punkt 7 steht, aber danach noch ein Punkt 8 folgt, wurde aus formalen Gründen nur der Punkt 7 abgemahnt.&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24</id>
		<title>Zusammenfassung vom 18.11.24</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24"/>
				<updated>2024-11-19T15:51:40Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{|Border=1&lt;br /&gt;
!Datum&lt;br /&gt;
!Inhalt&lt;br /&gt;
! Kurzinhalt &lt;br /&gt;
!Bemerkung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|06.09.21&lt;br /&gt;
| [[Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigentümer]]&lt;br /&gt;
|Schreiben von W., das er seit 15.09.21 Eigentümer ist.&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|07.09.21&lt;br /&gt;
| [[Antwort_von_mir_07.09.21]]&lt;br /&gt;
| „Mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt. &lt;br /&gt;
|Ich habe dummerweise Sachkenntnis erkennen lassen. &lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|23.09.21&lt;br /&gt;
| [[Wohnungsbesichtigung_am_23.09.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21]]&lt;br /&gt;
|W. benötigt die Wohnung für seine Tochter. Kündigung erfolgte zum 30.07.22 &lt;br /&gt;
| Die Kündigung kündigt „ca. 104 m² groß, bestehend aus 4 Zimmer…“. Im ersten Gerichtsprozess bezweifelte der Richter die Existenz eines Mietvertrages, da im Mietvertrag nur von 77 qm die Rede ist. Offensichtlich hat W. aber keine Zweifel.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|„Mietverhältnis Carl-von-Ossietzky-Str.Nr. 6 in 14471 Potsdam“]]&lt;br /&gt;
| 8 Mängelpunkte werden benannt. &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 1 (Namen auf Briefkasten): abgestellt. &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 2 (Fliesen): Entweder unschuldig oder nur formaler Fehler, denn Anspruch bestand (ohne Genehmigung Fliesen abgenommen.&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 3 (Fallrohr auf der Terrasse): abgestellt.&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 4 (Blumenkästen ohne Sicherung): M.E. bestand nie Gefahr; aber abgestellt&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 5 (Zustand der Holzkastenfenster): normal auf Wetterseite nach 20 Jahren&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 6 (Beschädigung des Fußbodens und Komposthaufen in der Wohnung, dadurch weitere Beschädigung): der Fußboden ist normal abgenutzt nach 21 Jahren Wohndauer. –  Eine Wurmkiste ist kein Komposthaufen. Der Schaden an den Dielen unter der Kiste entstand vor ca. 10 Jahren. Seitdem steht die Kiste auf Holzklötzen und eine weitere Beschädigung ist ausgeschlossen. im übrigen ist der Schaden, der unter der Wurmkiste entstand nicht größer als die Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 7 (Schäden im Treppenhaus durch die Benutzung der Treppenraupe): 1. Sache der WEG, 2. auch bei sorgfältigster Benutzung unvermeidlich&amp;lt;br&amp;gt;„In diesem Zusammenhang mahnen wir Sie aufgrund Ihres pflichtwidrigen Verhaltens ab. Es ist Ihre mietvertragliche Pflicht, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen.“&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 8 (Beschädigung durch Rollstuhl und Bemalung der Türen): 1. unvermeidlich, 2. Farbgestaltung alleinige Sache des Mieters&lt;br /&gt;
|Da die Abmahnung nach dem Punkt 7 steht, aber danach noch ein Punkt 8 folgt, wurde aus formalen Gründen nur der Punkt 7 abgemahnt.&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24</id>
		<title>Zusammenfassung vom 18.11.24</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24"/>
				<updated>2024-11-19T11:39:55Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{|Border=1&lt;br /&gt;
!Datum&lt;br /&gt;
!Inhalt&lt;br /&gt;
! Kurzinhalt &lt;br /&gt;
!Bemerkung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|06.09.21&lt;br /&gt;
| [[Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigentümer]]&lt;br /&gt;
|Schreiben von W., das er seit 15.09.21 Eigentümer ist.&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|07.09.21&lt;br /&gt;
| [[Antwort_von_mir_07.09.21]]&lt;br /&gt;
| „Mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt. &lt;br /&gt;
|Ich habe dummerweise Sachkenntnis erkennen lassen. &lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|23.09.21&lt;br /&gt;
| [[Wohnungsbesichtigung_am_23.09.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21]]&lt;br /&gt;
|W. benötigt die Wohnung für seine Tochter. Kündigung erfolgte zum 30.07.22 &lt;br /&gt;
| Die Kündigung kündigt „ca. 104 m² groß, bestehend aus 4 Zimmer…“. Im ersten Gerichtsprozess bezweifelte der Richter die Existenz eines Mietvertrages, da im Mietvertrag nur von 77 qm die Rede ist. Offensichtlich hat W. aber keine Zweifel.&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24</id>
		<title>Zusammenfassung vom 18.11.24</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24"/>
				<updated>2024-11-18T10:20:17Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „{|Border=1 !Datum !Inhalt ! Kurzinhalt  !Bemerkung |- |06.09.21 | Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigentümer |Schreiben von W., das er seit 15.09.21 E…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{|Border=1&lt;br /&gt;
!Datum&lt;br /&gt;
!Inhalt&lt;br /&gt;
! Kurzinhalt &lt;br /&gt;
!Bemerkung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|06.09.21&lt;br /&gt;
| [[Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigentümer]]&lt;br /&gt;
|Schreiben von W., das er seit 15.09.21 Eigentümer ist.&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|07.09.21&lt;br /&gt;
| [[Antwort_von_mir_07.09.21]]&lt;br /&gt;
| „Mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt. &lt;br /&gt;
|Ich habe dummerweise Sachkenntnis erkennen lassen. &lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|23.09.21&lt;br /&gt;
| [[Wohnungsbesichtigung_am_23.09.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
| Die Kündigung kündigt „ca. 104 m² groß, bestehend aus 4 Zimmer…“. Im ersten Gerichtsprozess bezweifelte der Richter die Existenz eines Mietvertrages, da im Mietvertrag nur von 77 qm die Rede ist. Offensichtlich hat W. aber keine Zweifel. – W. benötigt die Wohnung für seine Tochter. – Kündigung erfolgte zum 30.07.22 &lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigent%C3%BCmer</id>
		<title>Brief vom 06.09.21 von W. als neuer Eigentümer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigent%C3%BCmer"/>
				<updated>2024-11-18T09:56:59Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;W. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herr&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Oliver Lenz&lt;br /&gt;
Carl-von-Ossietzky-Straße 6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, den 06.09.2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Lenz, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab (sic!) dem 15.09.2021 bin ich der Eigentümer der rechten Dachgeschosswohnung Nr. 8 (sic!) &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ich möchte mich bei Ihnen persönlich und gleichzeitig eine Besichtigung der Wohnung einschließlich der Nebenräume durchführen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dabei geht es mir auch um den allgemeinen Zustand der Wohnung. &amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
An diesem Termin wird […] und G. teilnehmen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bitte halten Sie zu diesem Termin Ihren aktuellen Mietvertrag zwecks Fotokopie bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Termine stehen zur Auswahl: &lt;br /&gt;
* Montag den 20.09.2021 […]&lt;br /&gt;
* Dienstag den 21.09.2021 […]&lt;br /&gt;
* Mittwoch den 22.09.2021 […]&lt;br /&gt;
* Donnerstag den 23.09.2021 […]&lt;br /&gt;
* Freitag den 24.09.2021 […]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die mit Ihnen vereinbarte Miete einschließlich der Vorauszahlung der Betriebskosten mit Heizkosten über weisen Sie ab der  (sic!) Oktober auf das Konto: &amp;lt;b&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Kontoinhaber:  I.W.&lt;br /&gt;
* Bankverbindung:  […]&lt;br /&gt;
* IBAN:  […]&lt;br /&gt;
*&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich bitte um Terminbestätigung per Post oder Telefon unter  […] bis zum 13.09.2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichem Gruß&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
gez. W.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Schreiben_vom_14.09.21_von_Voreigent%C3%BCmer_C.</id>
		<title>Schreiben vom 14.09.21 von Voreigentümer C.</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Schreiben_vom_14.09.21_von_Voreigent%C3%BCmer_C."/>
				<updated>2024-11-18T09:27:09Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „JC  Herrn&amp;lt;Br&amp;gt; Oliver Lenz&amp;lt;br&amp;gt; Carl-von-Ossietzky-Straße 6  14471 Potsdam  &amp;lt;b&amp;gt; Eigentümerwechsel –&amp;lt;br&amp;gt; Carl-von-Ossietzky-Str 6 – WE 8&amp;lt;/b&amp;gt;  Sehr geehrter …“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;JC&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Oliver Lenz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Carl-von-Ossietzky-Straße 6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
14471 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt; Eigentümerwechsel –&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Carl-von-Ossietzky-Str 6 – WE 8&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Lenz,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
hiermit teilen wir Ihnen mit, dass Herr C. das o.g. Objekt erfolgreich an Herrn W. verkauft hat. Damit endet für uns die Sondereigentumsverwaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Eigentumsübergang erfolgte zum 08.09.2021. Wir möchten Sie daher bitten, dass Sie Ihre monatliche Warmmiete in Höhe von 419,18 € ab sofort aus das Konto von W. überweisen. Die Kontoverbindung sowie die Kontaktdaten sollten Ihnen bereits vorliegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
gez.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	</feed>