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		<title>Go-Potsdam - Neue Seiten [de]</title>
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		<updated>2026-05-21T18:15:46Z</updated>
		<subtitle>Aus Go-Potsdam</subtitle>
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	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Betriebskostenabrechnung_2025,_Einwurf_am_11.12.25</id>
		<title>Betriebskostenabrechnung 2025, Einwurf am 11.12.25</title>
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				<updated>2025-12-27T14:35:10Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;W.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Einwurf-Einschreiben&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Oliver Lenz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Carl- von - Ossietzky Str. 6&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14471 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
09.12.2024 '''''sic!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;B&amp;gt;WEG Carl- von - Ossietzky - Str. 6, 14471 Potsdam, WE 08&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nebenkostenabrechnung 2024&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nebenkostenvorrauszahlungen ab 01.12.2025&amp;lt;/B&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Lenz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schreiben beigefügt übersende Ich ihnen die Nebenkostenabrechnung 2024 für die von Ihnen angemietete Wohnung Nr. 8 im o. g. Objekt. Die Abrechnung schließt mit einem Guthaben in höhe von &amp;lt;u&amp;gt;&amp;lt;wb&amp;gt;EUR 511,22&amp;lt;/b&amp;gt;&amp;lt;/u&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Guthaben in Höhe von 511,22€ verrechne Ich mit den noch offenen Nachzahlungsbeträgen aus den Betriebskostenabrechnungen 2021 in Höhe von 110,56€ und 2022 in Höhe von 98,72€.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''''Dazu ist festzustellen:&lt;br /&gt;
::Der Vermieter darf umstrittene Positionen aus einer alten Betriebskostenabrechnung nicht in der neuen Abrechnung „verrechnen“.&lt;br /&gt;
:: Grundsätze zur Betriebskostenabrechnung (§ 556 BGB):&amp;lt;br&amp;gt;Jede Betriebskostenabrechnung betrifft nur den jeweiligen Abrechnungszeitraum.&amp;lt;br&amp;gt;Kosten aus einem früheren Jahr dürfen nicht ohne Weiteres in einer späteren Abrechnung ausgeglichen oder „mitgenommen“ werden.&amp;lt;br&amp;gt;Umstrittene Positionen bleiben umstritten.&amp;lt;br&amp;gt;Wenn bestimmte Positionen aus der letzten Abrechnung fristgerecht beanstandet wurden, gelten diese als streitig.&amp;lt;br&amp;gt;Der Vermieter darf diese Beträge nicht einseitig verrechnen, z. B. mit einem Guthaben aus der neuen Abrechnung.&lt;br /&gt;
::Eine Verrechnung/Aufrechnung ist grundsätzlich nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.&lt;br /&gt;
::Merke: Streitig = keine Verrechnung erlaubt, außer du stimmst ausdrücklich zu.&lt;br /&gt;
::Was der Vermieter darf: &amp;lt;br&amp;gt;✔ Eine korrigierte Abrechnung für den alten Zeitraum erstellen (innerhalb der Abrechnungsfrist)&amp;lt;br&amp;gt;✔ Die strittigen Kosten gesondert geltend machen und ggf. einklagen&amp;lt;br&amp;gt;✔ In der neuen Abrechnung nur die Kosten des neuen Jahres abrechnen&lt;br /&gt;
::Was der Vermieter nicht darf: &amp;lt;br&amp;gt;✘ Strittige Beträge aus der alten Abrechnung einfach abziehen oder hinzufügen&amp;lt;br&amp;gt;✘ Ein Guthaben aus der neuen Abrechnung mit alten Streitpunkten „verrechnen“&amp;lt;Br&amp;gt;✘ Durch die neue Abrechnung den alten Streit „erledigen“&lt;br /&gt;
::Wichtig für dich als Mieter: &amp;lt;br&amp;gt;Ein Guthaben aus der neuen Abrechnung musst du dir voll auszahlen lassen.&amp;lt;br&amp;gt;Strittige Nachforderungen aus der alten Abrechnung kannst du weiterhin zurückweisen, bis sie geklärt sind.&amp;lt;br&amp;gt;Falls der Vermieter trotzdem verrechnet: schriftlich widersprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kosten der Dachwartung sind als sonstige Betriebskosten nach §2 Nr. 11 Betriebskostenverordnunung umlagefähig und wurden demzufolge mit Ihnen seit 11/2002 vereinbart und umgelegt.&lt;br /&gt;
:''''' Dazu ist allgemein festzustellen:&lt;br /&gt;
:: Dachwartung sind keine Betriebskosten. Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gilt:&lt;br /&gt;
::Umlagefähig: laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten (z. B. Gartenpflege, Hausreinigung)&lt;br /&gt;
::Nicht umlagefähig: Instandhaltung und Instandsetzung&amp;lt;br&amp;gt;👉 Dachwartung (z. B. Kontrolle, Reparatur, Abdichtung) zählt rechtlich zur Instandhaltung und ist Vermietersache. Sie sind keine Betriebskosten, auch dann nicht, wenn sie „Wartung“ genannt wird.&lt;br /&gt;
:'''''Außerdem ist konkret festzustellen:&lt;br /&gt;
::Zuletzt am 17.08.23 (bzgl. Nebenkostenabrechnung 2023) habe ich der Position „Dachwartung“ widersprochen. Und ein flüchtiges Durchsehen meiner Unterlagen ergab, daß z.B. die Nebenkostenabrechnung 2019 überhaupt keine Position „Dachwartung“ enthält.&lt;br /&gt;
::In jedem Jahr habe ich der Position „Dachwartung“ widersprochen. Nämlich am 17.08.23 (Nebenkostenabrechnung 2023), &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
im übrigen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil (BGH WuM2004,292; NJW-RR2000,1463) entschieden, dass durch jahrelange Zahlung eine Änderung des Mietvertrages eintritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Berechnung verbleibt ein Guthaben in Höhe von 301,94€, welches ich zurück behalte für die zuletzt entstandenen Schäden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Energiekosten sind weiterhin auf hohen Niveau, die Kosten für Grundsteuer Müllgebühren, Versicherungen sind ebenfalls gestiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Höhe des Vorschusses ist daher nach der objektiv für die Deckung der Betriebskosten erforderlichen Aufwendungen zu bemessen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Ihre Wohneinheit ergibt sich demnach folgende Nebenkostenvorrauszahlung&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Entwurf_vom_22.12.25</id>
		<title>Entwurf vom 22.12.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Entwurf_vom_22.12.25"/>
				<updated>2025-12-22T16:23:00Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „Kanzlei Damrow  Amsgericht Potsdam&amp;lt;br&amp;gt; Jägerallee 10-12&amp;lt;br&amp;gt; 14467 Potsdam  22.12.2025&amp;lt;br&amp;gt; Unser Zeichen: …/25  W./.Lenz  erlauben wir uns rein vorsorglich, …“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Kanzlei Damrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amsgericht Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Jägerallee 10-12&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14467 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
22.12.2025&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Unser Zeichen: …/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
W./.Lenz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erlauben wir uns rein vorsorglich, wie folgt auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 09.12.2025 zu reagieren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
wir bestreiten vorsorglich, dass eine Schimmelbildung innerhalb der Wohnung auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
: Beweis: Sachverständigengutachten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerseite trägt vor, dass auf einen Foto erkennbar ist, dass das rechte Fenster dauerhaft mit geschlossenem Sonnenschutzrollo versehen ist. Wie mann diesen Umstand, dass dauerhaft ein Sonnenschutzrollo geschlossen ist an einem Foto ausmachen kann, ist uns unklar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerseite reicht ein Foto eines Wasserschadens, vermutlich aus der aus der Wohnung einer Nachbarin ein. Das lässt jedenfalls den Rückschluss zum, dass der Beklagte für den Schaden verantwortlich ist.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Entwurf_vom_24.11.25</id>
		<title>Entwurf vom 24.11.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Entwurf_vom_24.11.25"/>
				<updated>2025-11-25T09:19:53Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* Seite 3 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Kanzlei D.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
24.11.2025&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Sache&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
W../. Lenz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Az.: …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erlauben wir uns, wie folgt auf den [[Schriftsatz der Gegenseite vom 10.11.2025]] zu reagieren: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, dass am 14.10.2025 eine Besichtigung [in der Wohnung darunter] anlässlich eines Wasserschadens durchgeführt wurde, um dessen Ursache zu erforschen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Namensschilder Donle und Rödl wurden inzwischen entfernt. Die Personen deren Namen an der Haustür standen, sind dort nicht wohnlich gemeldet.&lt;br /&gt;
:’’’’’Am Briefkasten stehen nur noch die Namen Lenz und Rödl. Frau Rödl ist die Mutter des gemeinsamen Kindes Simon (6 J.). Frau Rödl wohnte früher dort. Immer wieder kommt Post für Frau Rödl und das Kind Simon an. Aus diesem Grund steht der Name Rödl am Briefkasten. &lt;br /&gt;
:’’’’’Am Klingelschild steht überdies der Name „Donle“. Dies ist der Nachname zweier Kinder von Herrn Lenz, sie halten sich gelegentlich in der Wohnung des  Herrn Lenz auf. &lt;br /&gt;
:’’’’’Was spricht dagegen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1,   241 Abs. 2, 535 BGB geltend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, das eine erhebliche Gefahr von durch Vermüllung sowie Verschmutzung vorhanden sind. Eine Gefahr stellt jedoch keinen Schaden dar und ist daher nicht von  geltend gemachten Anspruch umfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
Zumal ein solcher Schaden oder ein Schaden an der Substanz aufgrund des Verhaltens des Beklagten am Gebäude ist bisher nicht eingetreten ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, das die ausen Leuchte am Balkon abgerissen war und die Stromführenden Kabel ungesichert offen lagen. Auch hier ist bisher kein Schaden zu erkennen, der zu einen Anspruch auf Schadenersatz führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tatsächlich gab es auch nie eine Lampe auf dem Balkon und der Zustand bestand bereits &amp;lt;Strike&amp;gt;zu Beginn des Mietverhältnisses&amp;lt;/Strike&amp;gt; '''''seit der Sanierung im Jahr 2000'''''. Inzwischen hat der Beklagte eine Lampe angebaut, wir reichen ein Foto hierzu ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein vertragswidriger Zustand begründet keinen Schadensersatzanspruch, es sei denn,  daraus entsteht ein Schaden für den Kläger. '''''Das ist aber nicht zu erkennen. '''''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, das eine Dachfensterscheibe im Wohnzimmer über  40 cm gesprungen war. Das ist richtig, das war bereits seit &amp;lt;strike&amp;gt;Beginn des Mietverhältnisses&amp;lt;/Strike&amp;gt; '''''der Sanierung''''' der Fall &amp;lt;strike&amp;gt;und wurde mehrfach durch den Beklagten als Mangel angezeigt. &amp;lt;/strike&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;br /&gt;
Es wird bestritten, dass ein Öffnen der Dachfenster unmöglich ist. Diese können geöffnet werden. Der Beklagte lüftet regelmäßig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Fenster sind jedenfalls über zwanzig Jahre alt und zum Teil aus Holz, haben dementsprechend ihr Lebensalter erreicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger schreibt auf Seite 7, dass er nichts von dem  schlechten Zustand der Fenster wusste. Das ist jedoch ein Umstand, der nicht zu Lasten des Beklagten gehen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, das die Wand zum Balkon im unteren Abschnitt eine starke Feuchtigkeit aufweist, was auf einen erheblichen bestehenden Feuchteschaden hindeutet. Ein Schaden ist noch nicht eingetreten. Daher besteht auch hier kein Schadenersatzanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir weisen darauf hin, das der Beklagte inzwischen seinen Balkon beräumt hat und bilden den aktuellen Zustand mit einem Foto ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 4==&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, dass für die Sanierung der Dachterrasse ca. 25.000,00 € erforderlich sind, legt aber nicht dar,  worauf diese Schätzungen basieren. Jedenfalls wird bestritten, das 25.000 ,00 € für die Sanierung erforderlich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir weisen abermals darauf hin, dass die Dachterrasse, deren Außenwände sowie die Abdichtungen zum Gemeinschaftseigentum der WEG gehören dürften. Daher liegt hier auch kein Schaden des Klägers vor bzw. allenfalls ein Anspruch des Klägers gegen die WEG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger erklärt, das eine Funktionsbeeinträchtigung durch die Beschriftung „Türöffner“ am Türöffner nicht ausgeschlossen werden kann. Woher der Kläger diese Annahme zieht, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls stellt das Beschriften von Gegenständen keine Substanzverletzung dar, da diese beseitigt werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 5==&lt;br /&gt;
Wir weisen auch darauf hin, dass in der Wohnung des Beklagten kein Wasseraustritt ersichtlich war. Wasserschäden in einer weiteren Wohnung vorliegt, hat dies zunächst nichts mit dem Beklagten zu tun. es sei denn, es stellt sich heraus, das der Wasserschaden aufgrund seines vertragswidrigen Verhaltens verursacht worden ist. Dies ist jedoch nicht dargelegt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im übrigen ist ein potenzieller Schaden an den Türen überhaupt nicht konkret und bestimmbar dargelegt, sodass der Beklagte anhand dessen den vertragsgemäßen Gebrauch gar nicht beweisen kann.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Klage_vom_05.08.25</id>
		<title>Klage vom 05.08.25</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Klage_vom_05.08.25"/>
				<updated>2025-09-08T08:58:03Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* Seite 11 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;S.&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtsgericht Potsdam&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Hegelallee 8&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14467 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Klage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, 05.08.2025&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des Herrn […] W., [Straße], [Ort] &amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
— Kläger —&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: […].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam,&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
— Beklagter —&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
voraussichtliche Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Damrow,&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''wegen:''' Schadensersatz.&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''vorl. Streitwert''': 9.492,85 Euro&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.492,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.&lt;br /&gt;
# Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immatriellen Schäden  zu ersetzen, welche aus der Verschlechterung der Mietsache seit dem 21.03.2023 durch den Beklagten entstanden sind oder übergehen werden, zu ersetzen. '''''Ich verstehe nicht: „immaterielle Schäden … aus der Verschlechterung der Mietsache“?!?'''''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird angeregt, neben einer Güteverhandlung auch gleich einen frühen ersten Termin anzuberaumen. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet wird für den Fall der Säumnis beantragt, &lt;br /&gt;
: &amp;lt;B&amp;gt;den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. &amp;lt;/B&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Begründung:====&lt;br /&gt;
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Mietverhältnis zwischen den Parteien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Rechtsstreit ging ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam zum AZ: 26 H 3/22 sowie ein Verfahren auf Räumung und Herausgabe des Wohnraums zum AZ: 26 C 368/23 voraus. Es wird die Beiziehung der Akten angeregt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;br /&gt;
1.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 8 im 3. OG rechts in der Carl-von-Ossietzky-Straße 6 in 14471 Potsdam, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Balkon und Kellerraum, ca 110 qm Wohnfläche. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 04.05.2022. Den auszug aus dem Grundbuch vom 04.05.2022 fügen wir in Kopie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
als&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:'''Anlage K1,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit einhergehend ist er in das mit dem Beklagten bestehende Mietverhältnis eingetreten. Bei dem Haus handelt es sich um ein Wohngebäude aus der Gründerzeit.&lt;br /&gt;
Seite 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wohnung ist nur über ein Treppenhaus — ohne Aufzug – mit über 60 Stufen zu erreichen. Das Wohnzimmer ist mit der Küche und den übrigen Räumen nur durch eine zweistufige Treppe betretbar.&lt;br /&gt;
:'''''Ich wiederhole: Was tut das zur Sache? Ich denke mir, dass W. vor sich selbst vertreten muss, mir, einen schwerstbehinderten Menschen nach 35jähriger Wohndauer die Wohnung zu kündigen und damit das soziale Umfeld und das soziale Netzwerk zu nehmen. Niemand dürfte so etwas leichten Herzens tun, auch einem W. nicht. Also redet er sich das schön. „Der Behinderte hätte es doch viel besser in einer Wohnung mit Aufzug bzw. ohne Treppen“. – Der vorherige Besitzer hatte mir so etwas nach dem Ende des Wohnungsprozesses im persönlichen Gespräch gesagt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mietverhältnis besteht auf unbestimmte Zeit. Der Beklagte benötigt in folge einer Erkrankung einen Rollstuhl und ist auf Pflegeleistungen durch Dritte angewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung am 23.09.2021 gegen 16.00 Uhr stellte der Kläger fest, das der Beklagte die Mietsache in vertragswidriger Weise in Gebrauch hatte. Das Protokoll der Wohnungsbesichtigung vom 23.09.2021 fügen wir in Kopie &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
als&lt;br /&gt;
:'''Anlage K2,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 4==&lt;br /&gt;
Der Beklagte nahm ohne entsprechende Zustimmung des Vermieters Veränderungen an der Wohnung vor bzw. es wurden erhebliche Schäden an der Wohnung festgestellt. Mit [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|Schreiben vom 26.10.2021]] forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 15.11.2021 auf, die Missstände zu beseitigen, eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen und weiter Beschädigungen durch pflicht- und sorgfaltswidriges Verhalten zu unterlassen. Das Schreiben vom 26.10.2021 ist beigefügt zur Gerichtsakte&lt;br /&gt;
:'''Anlage K3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im Einzelnen wurde Folgendes beanstandet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bad wurden unterhalb der Badewanne sowie an anderen Stellen Fliesen herausgenommen und nur zum Teil unfachmännisch wiedereingesetzt und auch zum Teil beschädigt.&lt;br /&gt;
:'''''    Ich wiederhole: An der Einhausung der Badewanne wurden zwei Fliesen abgenommen, damit die Badewanne für meinen Personenlifter unterfahrbar, und damit für mich nutzbar wird. Die Fliesen können wieder eingesetzt werden. - An anderer Stelle wurde von einer von der WEG beauftragten Sanitärfirma Fliesen abgenommen, damit das Entlüftungsventil dahinter (von mir bemerkt und gemeldet) repariert werden konnte. Die Firma hat nach der Reparatur die Fliesen nicht wieder eingesetzt. Ich habe das dann selbst gemacht. Beschädigt wurde bei diesen Dingen nichts. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Fallrohr des Regenablaufs des Hausdaches, welches über den Balkon zugänglich ist, wurde entfernt und durch ein flexibles Rohr ersetzt, um das abfließende Regenwasser in einer Regentonne aufzufangen. Durch die nicht fachgerechte Verbindung und den hohen Wasserstand innerhalb dieser Tonne lief das Wassers über, sodass die dahinterliegende Hauswand durchfeuchtet wurde. Nunmehr weisen die nach Norden und Westen ausgerichteten Hauswände an dieser Stelle einen grünen pflanzlichen Bewuchs auf. Ferner waren auf der Balkonbrüstung alle Blumenkästen ohne jegliche Sicherung abgestellt. Bei entsprechender stürmischer Witterung drohen die Blumenkästen abzustürzen. Hierdurch besteht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Personen und anderen sich unterhalb des Balkons befindlichen Sachen.&lt;br /&gt;
:'''''Das flexible Rohr (mit dem ich das Regenwasser zur Tonne leitete) wurde bereits 2021 zurückgebaut und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt. Die Blumenkästen wurden des lieben Friedens willen vor mehreren Jahren auf dem Balkonboden gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Fenster zur Straßenseite sind innenseitig und im Zwischenraum stark beschädigt. Der Beklagte nahm weder das sich im Doppelkasten sammelnde Kondenswasser auf, noch sorgte er für eine regelmäßige Belüftung. Er beschleunigte den Verfall&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 5==&lt;br /&gt;
der Fenster in dem er Tücher zwischen die Fenster hängt. Eine Anzeige hinsichtlich der Mängel an den Fenstern gegenüber dem Vermieter erfolgte nicht, sodass eine Beseitigung verhindert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Fußboden, insbesondere im Bereich der Wohnküche zeigen starke Beschädigungen auf. Der Beklagte kompostiert in seiner Wohnung die angefallenen Bio-Abfälle. Durch unzureichende Abdichtung und Belüftung der Kompostkiste wurde der darunterliegende Fußboden durch die beginnende Zersetzung des Holzes stark beschädigt.&lt;br /&gt;
:'''''Die Wurmkiste existiert seit Jahren nicht mehr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch ständige Zusammenstöße  Rollstuhls '''''[sic!]''''' mit den Türen und Türrahmen innerhalb der Wohnung sind diese an den Stoßstellen stark beschädigt. Alle Türen und Türrahmen, Fliesen und die WC-Drückergarnitur wurden von Kinderhand bemalt, ohne dass dies von dem Beklagten verhindert bzw. beseitigt wurde, bzw. sind mit Edding beschriftet. Außerdem sind dort Beschriftungen und Hinweise von Erwachsenen zu finden. &lt;br /&gt;
:'''''Ich bin sprachlos. Ich darf doch wohl auf den Fliesen Beschriftungen vornehmen? Zumal diese rückstandlos entfernt werden können!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger fand die Wohnung insgesamt in einem verwahrlosten und heruntergekommenen Zustand auf. In allen Räumen befanden sich abgestellte Umzugskisten, Kartons etc., die die Zimmer so stark versperrten, dass kein Aufmaß erfolgen konnte.&lt;br /&gt;
:'''''Dieser Bemerkung von damals habe ich nichts hinzuzufügen:     Ich wußte gar nicht, daß ich die Wohnung nach Gusto des Vermieters einrichten muß. Ebenso wußte ich nicht, daß ich die von mir gemietete Wohnung so einrichten muß, daß jederzeit eine Vermessung möglich ist. Bei der Gelegenheit: Sollte das Aufmaß nicht besser vor dem Kauf einer Wohnung erfolgen? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Zustand wurde während der Wohnungsbegehung mit dem Einverständnis des Beklagten durch eine Fotokamera dokumentiert. Die gefertigten Aufnahmen können im Bestreitensfall nachgereicht werden.&lt;br /&gt;
:'''Beweis''' (im Bestreitensfall): Fotodokumentation vom 23.09.2021&amp;lt;br&amp;gt;            Inaugenscheinnahme &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Am 25.11.2021 konnte der Kläger den Beklagten in der Wohnung persönlich antreffen und mit dessen Einverständnis die streitgegeständliche Wohnung zum Teil begehen. Hinsichtlich der angemahnten Mängel musste der Kläger festzustellen, [sic!] dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 6==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
keine seiner Forderungen umgesetzt und der vertragswidrige Gebrauch durch den Beklagten fortgesetzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
: '''Beweis''' (im Bestreitensfall): Protokoll des Klägers zur Wohnungsbegehung vom 25.11.2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst mit auf den 03.12.2022 '''''[sic!]''''' datierten Schreiben, welches dem Klägervertreter als Empfangsbevollmächtigten erst 1m 15.12.2021 zuging, nahm der Beklagte zu den Vorhaltungen des Klägers Stellung. Im Ergebnis bestätigte er die Beschädigung der Wohnung, zeigte sich weiterhin nicht einsichtig und wies das Begehren des Klägers in fast allen Punkten zurück. Das [[Antwort_Schäden_vom_03.12.21|das Schreiben des Beklagten vom 03.12.2021]] fügen wir als &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''Anlage K4,'''&lt;br /&gt;
zur Gerichtsakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
In Anbetracht des bestehenden Streits zwischen den Parteien bezüglich der einzelnen Schäden und deren Umfang und dem damit einhergehenden Status Quo der Mietsache leitete der Kläger ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren vor dem erkennenden Gericht unter dem Az: 26 H 3/22 ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens vor dem Amtsgericht Potsdam wurde ein Gutachten eingeholt. Das Gutachten lag dem Beklagten mehrere Wochen vor. Darin wurden die oben dargelegten Mängel bestätigt. Unter anderem bestätigte der Sachverständige die massive Kondenswasserbildung in den Kastenfenstern, die u.a. durch die Verwendung von Tüchern, die der Beklagte dazwischen geklemmt hat, zurückzuführen ist. Auch stellt er hinsichtlich der Wurmkiste fest, daß diese direkt auf dem Dielenfußboden aufsteht und sich unterhalb der Wurmkiste der Holzfußboden durch Feuchtigkeit dunkel verfärbt hat. Eine schützende Lackschicht ist nicht mehr festzustellen. Es wurden erhebliche Feuchtigkeitswerte von 29 % Masse festgestellt. Auch stellte der Sachverständige fest, dass ein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 7==&lt;br /&gt;
Käfer aus der Wurm-/Kompostkiste herausgekrabbelt kan. Die Wurmkiste ist nicht wasserdicht und der Holzfußboden durch die Feuchtigkeit massiv geschädigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Dachterrasse zeigten sich massive Algenbildung, die durch verspritztes Niederschlagswasser, was auf die Manipulation des Beklagten an dem Regenablaufrohr zurückzuführen ist, festzustellen war. Das Sachverständigengutachten vom 18.03.2023 fügen wir in Kopie zur Gerichtsakte als &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''Anlage K5'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Beklagte hat gleichwohl sein Verhalten nicht überdacht und abgeändert. Er hält an seinem pflichtwidrigen, die Mietsache beschädigenden Verhalten fest, leugnet teilweise auch sein Verhalten und die Ursächlichkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte kam seiner Räumungsverpflichtung nicht nach, noch beseitigte er die im Sachverständigengutachten festgestellten Mängel. Dies zeigte sich auch darin, daß er keine der benannten Mängel entfernte, trotzdem er zusätzlich zu den Abmahnungen durch den Gutachter am 10.01.2023 auf sein schädigendes Verhalten hingewiesen wurde. Gemeinsam und unter Zustimmung des Beklagten erstellte der Kläger im Nachgang zum Gutachten weiterhin Protokolle über die verböliebenen oder entstandenen Mängel, namentlich dem Einklemmen des bunten Tuches zwischen Innen- und Außenfenstern, das Fehlen von Dichtungen an den straßenseitigen Fenstern, der Verbleib der undichten Kompost-/Wurmkiste in der Küche. Wir fügen diesem den Nachweis des Gerichts in Kopie als &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''Anlage K6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beseitigung dieser Mängel und Schäden bezifferte der Sachverständige in Komkretum im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 8==&lt;br /&gt;
''Tabelle Position|Nettokosten in Euro|Bruttokosten in Euro''&lt;br /&gt;
* Badezimmer&lt;br /&gt;
**Fliesenarbeiten&lt;br /&gt;
***Einsetzen und Verfugen von zwei Fliesen…&lt;br /&gt;
***… Revisionsklage …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Dachterrasse&lt;br /&gt;
**Malerarbeiten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Doppelkastenfenster&lt;br /&gt;
**drei Fenster vollständiger Anstrich&lt;br /&gt;
**drei Fenster teilweiser Anstrich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 9==&lt;br /&gt;
Küche&lt;br /&gt;
**Reparatur kleines Fenster und Balkontür&lt;br /&gt;
**Reparaturkosten Dielenbelag unter Wurmkiste|320,00 &lt;br /&gt;
* Reparaturkosten Beschichtung Dielenbelag in Küche&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Zimmertüren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Gutachterkosten vom 18.08.2023'''''Es war der 18.03.2023.'''''|2465,00&lt;br /&gt;
* Gutachterkosten 20.06.2023|212,50&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''Beweis''' Sachverständigengutachten vom 18.03.2023, ('''Anlage K5'''); &amp;lt;br&amp;gt;Ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 20.06.2023 '''(Anlage K7)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
1.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatzzahlungen in Höhe der beantragten Summe sowie für sämtliche weiteren zukünftigen Schäden, die aus der nicht erfolgten Mängelbeseitigung bis zum heutigen Tage entstanden sind. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, welches in der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nebst weiterer seit Feststellung und bis zum heutigen Tage entstandenen Schäden, insbesondere der Umsatzsteuer begründet liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 10==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend hat der Beklagte an mehreren Stellen der Wohnung die Sachsubstanz in erheblicher Weise verletzt und die Verursachung der Beschädigungen auch eingeräumt. Das betrifft zum einen die entfernten und beschädigten Fliesen im Badezimmer und die Entfernung des Regenfallrohres sowie den damit verbundenen nicht fachgerechten Einschluß eines Auffangbehältnissen für das abfließende Regenwasser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentlich sind auch die Beschädigungen der Türrinnen und der Türrahmen. Auch wenn der Beklagte auf einen Rollstuhl angewiesen ist, entbindet ihn dies nicht von der Verpflichtung sorgfältig und sachgemäß mit der Mietsache und dem Treppenhaus umzugehen. Es mag sein, daß es Situationen gibt, in denen beim Durchqueren der Türrahmen und dem Passieren der Tür ein Zusammenstoß unvermeidlich ist. Die vorgefundenen Beschädigungen sind aber von einer derartig schwerwiegenden Intensität, daß sie gegen ein versehentliches Anstoßen sprechen. Auch ist zu beachten, daß es sich um tiefgreifende Substanzverletzungen handelt, die sich nicht mit wenigen Pinselstrichen entfernen lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gilt auch für die Innenfenster zur Straßenseite, die sich in einem stark verschimmelten Zustand aufgrund des mangelhaften Umgangs des Beklagten mit Lüftungs- und Entfeuchtungsverpflichtungen befinden. Der Beklagte lehnte jede Anbringung einer Gummidichtung ab. Dies protokollierte es '''''[sic!]''''' auf seiner Webseite am 15.04.1999: „Wir wünschen keine Isolierung der inneren Fenster durch Gummistreifen. Auch ist dem Kläger nicht bekannt, daß der Beklagte diesen mangelhaften Zustand angezeigt hat, so daß seitens der Vermieters '''''[sic!]''''' Gegenmaßnahmen hätten ergriffen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
All diese Beschädigungen dokumentieren den sorgfaltswidrigen Umgang des Beklagten mit dem (Sonder-)Eigentum des Klägers bzw. dem Gemeinschaftseigentum der WEG. Dies gilt auch für die Kompostkiste innerhalb der Wohnung. Selbstverständlich verlange der Kläger von dem Beklagten nicht, daß er keine biologischen Abfälle in der Wohnung sammelt. Allerdings kommt es hierbei auf die konkrete Umsetzung an. Denn zu dem Sammelvorgang an sich, gehört es auch, dass die gesammelten Abfälle in regelmäßigen abständen in die hierzu bereitstehende&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 11==&lt;br /&gt;
Mülltonne für Bio-Abfälle entsorgt werden. Gegen eine Dauerhafte Aufbewahrung eines Kompostierbehältnisses wird ein Vermieter grds. auch keine Einwendungen erheben können. Dafür wäre aber in vorliegenden Fall erforderlich, dass durch die Wohn-Kompostkiste die Sachsubstanz der Wohnung nicht beeinträchtigt wird.Allerdings war für den Kläger deutlich wahrnehmbar,Das die Holzdielen unterhalb der Kompostkiste komplett schwarz verfärbt war, was ein deutliches Indiz für begonnene Zerzetzungsphase von Teilen ist. Die Aufbewahrungskiste war und ist '''''seit Jahren gibst es (leider)keine Kompostkiste mehr''''' augenscheinlich über einen längeren Zeitraum undicht,sodas ausgelafenen Planzen-und gersäfte diesen Prozess in Gang gesetzt haben. Zudem wird die Beklagtenseite kaum in Abrede stellen wollen, dass der Kompostiervorgang im Allgemeinen durch Mikrooranismen '''''richtig''''', ins B. Insekten '''''falsch''''', bewirkt wird, die wiederum Teil der Nahrungskette anderer Tierlebewesen sein können, die gemeinhin es Schädlinge bzw.ungeziefer bezeichnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gefahr, das solche Schädlinge in die Wohnung gelockt werden, erscheint zudem nicht derart abstrakt,dass ein eintritt schlechterdings ausgeschlossen ist. Viel mehr ist zu berücksichtigen,das sich die Wohnung bei der Begehung insgesamt in einem sehr schlechten und heruntergekommenen Zustand befunden hat und duch Beklagten derart versperrt wurde, dass in einigen räumen Nichteinmal das Aufmaß abgenommen werden konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist nach allgemeiner Meinung die Vermüllung als solche oder ein unaufgeräumter,Chaotischer, zugestellter Zustand der Mietsache noch keiner Vertragswidrigen Nutzung.Es ist darauf zu achten, die eigenen Ordnungs- und Sauberkeitsvorstellungen nicht zum Vertraglichen Maßstab zu machen. Dies ändert sich aber dann,wenn ein konkreter (oder bereits eigetretener {sic!] gefährdung der Mietsache in ihrer Substanz (Schimmel, Brandgefahr, Ungezieverbefall,nicht mehr zu beseitigender Schmutz etc.) droht (vgl. Schmidt-futterer/Streyl, § 543 BGB, Rn. 141, Stichwort „Müll“). Diese Schwelle ist in der Streitgegenständlichen Wohnung bereits überschritten '''''wo bitte?''''' sodas auch hier ein Vertragswiedriger Gebrauch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht drauf an, in welchem Zustand sich &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 12==&lt;br /&gt;
die Wohnung vor dem Eigentumserwerb der Wohnung befunden hat. Der Kläger macht gegen den Beklagten keine Mangelgewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit einem Dritten gemäß §§ 437,434, 433 BGB geltend, wonach möglicherweise ein Ausschlussgrund nach §442 BGB bestehen würde. Vielmehr nimmt der Kläger den Beklagten aus dem Mietvertragsverhältniss gemäß § 566 Abs.2 BGB in Anspruch. Durch den Erwerb de Eigentums an der Wohnung ist der Kläger als (neuer) Vermieter in den bestehenden Mietvertrag gemäß § 566 Abs. 2 BGB eingetreten sodas in nunmehr (anstelle des bisherigem Eigentümers) die Mietvertraglichen Rechte und Pflichten treffen. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. Staudinger/Emmerich, § 556 BGB, Rn. 56) gehen Rechte und Pflichten des Vermieters aus sonstigen vertraglichen abreden der Parteien, auch wenn sie noch so eng mit dem Mietvertrag Wirtschaftlich verbunden sind, nicht auf den Erwerber über. Insoweit ist auch zu beachten, das der kläger das Mietverhältniss nicht – wie die Beklagten vertreterin im schreiben vom 25.01.2022 meint – „freiwillig übernommen habe“, sondern das er Kraft Gesetzes in die Vermieterstellung eingetreten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
…&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 13==&lt;br /&gt;
==Seite 14==&lt;br /&gt;
==Seite 15==&lt;br /&gt;
==Seite 16==&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Verf%C3%BCgung_des_Amtsgericht_Potsdam_vom_30.08.2025</id>
		<title>Verfügung des Amtsgericht Potsdam vom 30.08.2025</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Verf%C3%BCgung_des_Amtsgericht_Potsdam_vom_30.08.2025"/>
				<updated>2025-09-07T14:25:28Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* Verfügung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Amtsgericht Potsdam &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, 28.08.2025 &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
26 C 270/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Verfügung===&lt;br /&gt;
In Sache &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
W., M ./. Lenz, O. wg Schadensersatz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====1.====&lt;br /&gt;
Eine Güteverhandlung wird nicht angeordnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Früher erster Termin zur Mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Mittwoch, 12.11.2025&lt;br /&gt;
* 13:45 Uhr&lt;br /&gt;
* Sitzungssaal 305, 2 Etage, Hegelallee 8&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Belehrungen'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====2.====&lt;br /&gt;
an die '''beklagte Partei''' ergehen gemäß §§ 271, 275, 277, 495, 496, ZPO die folgenden '''Aufforderungen''':&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====2.1.====&lt;br /&gt;
Sie hat auf das '''Klageverfügung''' innerhalb von &amp;lt;br&amp;gt;'''zwei Wochen''' &amp;lt;br&amp;gt;ab Zustellung dieser Verfügung schriftlich zu '''erwidern''', wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Belehrungen gemäß §§ 277 Abs. 2, 296 Absätze 1 und 3 ZPO'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Frist  ist nur dan gewahrt, wenn …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2 ==&lt;br /&gt;
…&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
P.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Richterin&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
beglaubigt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gez. J.&amp;lt;br&amp;lt; Justizbeschäftigte [Siegel]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Beschluss_des_Landgericht_Potsdam_vom_11.12.2024</id>
		<title>Beschluss des Landgericht Potsdam vom 11.12.2024</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Beschluss_des_Landgericht_Potsdam_vom_11.12.2024"/>
				<updated>2025-01-06T17:57:17Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* Seite 3 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Az.: &amp;lt;u&amp;gt;4 S …&amp;lt;/u&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
… AG Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt;Landgericht Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;Beschluss&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Rechtsstreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;p align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;- Beklagter und Berufungskläger -&amp;lt;/p&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwälte Kanzlei Damrow, Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
W.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;p align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;- Kläger und Berufungsbeklagter -&amp;lt;/p&amp;gt;&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwälte …&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
hat das Landgericht Potsdam - 4. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht F… als Einzelrichter am 11.12.2024 aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 beschlossen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Das Gericht weist darauf hin, dass durch das Urteil LG Potsdam vom 31.05.2018 ein lebenslanges Wohnrecht zugunsten des Beklagten in der streitgegenständlichen Wohnung nicht begründet worden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer hatte in der damaligen Besetzung allein über die  in dem dortigen Verfahren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
ausgebrachten Kündigungserklärungen zu entscheiden und das dortige Urteil wirkt auch nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem dortigen Kläger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, haben die dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Kündigungserklärungen, soweit sie als ordentliche Kündigung anzusehen sind, nach Einschätzung der Kammer entgegen der Ansicht des Amtsgericht &amp;lt;u&amp;gt;nicht&amp;lt;/u&amp;gt; zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Das Urteil in der vorliegenden Form dürfte daher keinen Bestand haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung – aus seiner Sicht auch zutreffend – indes nicht mit den Eigenbedarfskündigungen der Klägerseite auseinander gesetzt. Diese könnten ggfls. zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daher ist in die Beweisaufnahme einzutreten hinsichtlich der Frage, ob der vorgetragene Eigenbedarf bestanden hat bzw. besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Kläger, sodass hier ein gewisses Prozessrisiko auf Seiten des Klägers vorliegen dürfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls ein Eigenbedarf zu bejahen wäre, wäre anschließend die Frage zu klären, ob die Räumung der Wohnung für den Beklagten eine unzumutbare Härte darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angesichts des im Verfahren 13 S 68/13 eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. A… vom 25.06.2016 hat die Kammer in dem dortigen Verfahren eine unzumutbare Härte bejaht und gestützt hierauf einen Räumungs- und Herausgabeanspruch verneint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch insoweit dürfte – ungeachtet des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums – eine Bindungswirkung im Verhältnis zwischen den hiesigen Parteien nicht bestehen, so dass ein entsprechendes Gutachten neu einzuholen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Risiko für die Klägerseite bezogen auf die unzumutbare Härte der Räumung dürfte als sehr hoch anzusehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Hintergrund der für die Beweisaufnahme zu erwartenden Kosten (weitere Termine, Kostenerstattungsansprüche von Zeug:innen und Gutachter:innen) und der ungewissen Erfolgsaussichten möge der Kläger darüber nachdenken, ob er das Berufungsverfahren wirklich weiter durchführen will.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;br /&gt;
II. Es soll zunächst Beweis erhoben werden über die Behauptungen des Klägers, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
er benötige die streitgegenständliche Wohnung für seine erwachsene Tochter, Frau […]; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
diese solle mit ihrem Lebensgefährten Herrn […], und dem gemeinsamen Kind so bald wie möglich in die streitgegenständliche Wohnung einziehen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die streitgegenständliche Wohnung verfüge über deutlich mehr Platz als die bisherige Wohnung der Tochter mit 2,5 Zimmern auf ca. 6[…] qm;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
neben dem Wohn- und Schlafzimmer wären für die junge Familie ein separates Kinderzimmer und auch ein weiteres Zimmer, welches als Arbeitszimmer benutzt werden soll, vorhanden;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dieses sei auch zwingend erforderlich, da sowohl die Tochter des Klägers als auch ihr Lebensgefährte von Zuhause aus arbeiteten;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
darüber hinaus verfüge die streitgegenständliche Wohnung über einen Balkon und es bestehe die Möglichkeit zur Gartennutzung, die bisherige Wohnung der Tochter des Klägers verfüge nicht über diese Möglichkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
durch Vernehmung der Zeugen&lt;br /&gt;
::aa) Frau […], […], […] Potsdam,&lt;br /&gt;
::bb) Herr […], c/o […], […], […] Potsdam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
auf Antrag des Klägers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kostenrechnung bei der Gerichtskasse unter Angabe des Aktenzeichens für jeden von ihm benannten Zeugen einen Auslagenvorschuss in Höhe von jeweils 100,00 € einzuzahlen oder entsprechende Gebührenverzichtserklärungen vorzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
IV. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme wird nach Eingang der Gebührenvorschüsse/Verzichtserklärungen bestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
F.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Vorsitzender Richter am Landgericht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
beglaubigt&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
S.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Justizbeschäftigte&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24</id>
		<title>Zusammenfassung vom 18.11.24</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Zusammenfassung_vom_18.11.24"/>
				<updated>2024-11-18T10:20:17Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{|Border=1&lt;br /&gt;
!Datum&lt;br /&gt;
!Inhalt&lt;br /&gt;
! Kurzinhalt &lt;br /&gt;
!Bemerkung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|06.09.21&lt;br /&gt;
| [[Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigentümer]]&lt;br /&gt;
|Schreiben von W., das er seit 15.09.21 Eigentümer ist.&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|07.09.21&lt;br /&gt;
| [[Antwort_von_mir_07.09.21]]&lt;br /&gt;
| „Mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt.“&lt;br /&gt;
|Ich habe dummerweise Sachkenntnis erkennen lassen. &lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|23.09.21&lt;br /&gt;
| [[Wohnungsbesichtigung_am_23.09.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21]]&lt;br /&gt;
|W. benötigt die Wohnung für seine Tochter. Kündigung erfolgte zum 30.07.22 &lt;br /&gt;
| Die Kündigung kündigt „ca. 104 m² groß, bestehend aus 4 Zimmer…“. Später, im Gerichtsprozess, bezweifelte der Richter die Existenz eines Mietvertrages, da im Mietvertrag nur von 77 qm die Rede ist. Offensichtlich hat W. aber keine Zweifel.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|26.10.21&lt;br /&gt;
| [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|„Mietverhältnis Carl-von-Ossietzky-Str.Nr. 6 in 14471 Potsdam“]]&lt;br /&gt;
| 8 Mängelpunkte werden benannt: &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 1 (Namen auf Briefkasten): abgestellt. &amp;lt;br&amp;gt;Punkt 2 (Fliesen): Entweder unschuldig oder nur formaler Fehler, denn Anspruch bestand (Mein Fehler war, die Fliesen ohne Genehmigung abgenommen zu haben.&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 3 (Fallrohr auf der Terrasse): abgestellt.&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 4 (Blumenkästen ohne Sicherung): M.E. bestand nie Gefahr; aber abgestellt&amp;lt;br&amp;gt; Punkt 5 (Zustand der Holzkastenfenster): normal auf Wetterseite nach 20 Jahren&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 6 (Beschädigung des Fußbodens und Komposthaufen in der Wohnung, dadurch weitere Beschädigung): der Fußboden ist normal abgenutzt nach 21 Jahren Wohndauer. –  Eine Wurmkiste ist kein Komposthaufen. Der Schaden an den Dielen unter der Kiste entstand vor ca. 10 Jahren. Seitdem steht die Kiste auf Holzklötzen und eine weitere Beschädigung ist ausgeschlossen. im übrigen ist der Schaden, der unter der Wurmkiste entstand nicht größer als die Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 7 (Schäden im Treppenhaus durch die Benutzung der Treppenraupe): 1. Sache der WEG, 2. auch bei sorgfältigster Benutzung unvermeidlich&amp;lt;br&amp;gt;„In diesem Zusammenhang mahnen wir Sie aufgrund Ihres pflichtwidrigen Verhaltens ab. Es ist Ihre mietvertragliche Pflicht, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen.“&amp;lt;br&amp;gt;Punkt 8 (Beschädigung durch Rollstuhl und Bemalung der Türen): 1. unvermeidlich, 2. Farbgestaltung alleinige Sache des Mieters&lt;br /&gt;
|Da die Abmahnung nach dem Punkt 7 steht, aber danach noch ein Punkt 8 folgt, wurde m.E. schon aus formalen Gründen nur der Punkt 7 abgemahnt.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|01.11.21&lt;br /&gt;
|[[Antwort_auf_Kündigung_am_01.11.21|Widerspruch gegen die Kündigung]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|Meine schnelle Antwort darum, weil ich dachte, den neuen Eigentümer nicht länger als nötig im Ungewissen zu lassen. – Das war ein Fehler von mir!&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|25.11.21&lt;br /&gt;
|[[Wohnungsbesichtigung_am_25.11.21]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
| W. versucht es freundlich.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|03.12.21&lt;br /&gt;
|[[Antwort_Schäden_vom_03.12.21]]&lt;br /&gt;
| Alle 8 Mängelpunkte, die im Schreiben vom 26.10.21 benannt wurden, wurden ausführlich besprochen.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|21.12.21&lt;br /&gt;
|[[Außerordentliche_Kündigung,_hilfsweise_ordentliche_Kündigung_vom_21.12.21]]&lt;br /&gt;
|„4.&amp;lt;br&amp;gt;Vor diesem Hintergrund ist unserem Mandanten ein weiteres Festhalten am Mietvertragsverhältnis nicht zuzumuten. Das hierfür notwendige Vertrauen besteht nicht mehr. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wird ''(sic!'') die &amp;lt;br&amp;gt;außerordentliche Kündigung&amp;lt;br&amp;gt;des Mietverhältnisses, hilfsweise die&amp;lt;br&amp;gt;ordentliche Kündigung&amp;lt;br&amp;gt;des Mietverhältnisses.“ &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|08.06.22&lt;br /&gt;
|[[Erneute_Wohnungskuendigung_vom_08.06.22]]&lt;br /&gt;
|W. sei nun ins Grundbuch eingetragen. Kündigung wegen Eigenbedarfs.&lt;br /&gt;
|Nanu? Mir wurde doch schon 26.10.21 aufgrund genau diesen Eigebedarfs gekündigt. &lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Schreiben_vom_14.09.21_von_Voreigent%C3%BCmer_C.</id>
		<title>Schreiben vom 14.09.21 von Voreigentümer C.</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Schreiben_vom_14.09.21_von_Voreigent%C3%BCmer_C."/>
				<updated>2024-11-18T09:27:09Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „JC  Herrn&amp;lt;Br&amp;gt; Oliver Lenz&amp;lt;br&amp;gt; Carl-von-Ossietzky-Straße 6  14471 Potsdam  &amp;lt;b&amp;gt; Eigentümerwechsel –&amp;lt;br&amp;gt; Carl-von-Ossietzky-Str 6 – WE 8&amp;lt;/b&amp;gt;  Sehr geehrter …“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;JC&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn&amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Oliver Lenz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Carl-von-Ossietzky-Straße 6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
14471 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt; Eigentümerwechsel –&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Carl-von-Ossietzky-Str 6 – WE 8&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Lenz,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
hiermit teilen wir Ihnen mit, dass Herr C. das o.g. Objekt erfolgreich an Herrn W. verkauft hat. Damit endet für uns die Sondereigentumsverwaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Eigentumsübergang erfolgte zum 08.09.2021. Wir möchten Sie daher bitten, dass Sie Ihre monatliche Warmmiete in Höhe von 419,18 € ab sofort aus das Konto von W. überweisen. Die Kontoverbindung sowie die Kontaktdaten sollten Ihnen bereits vorliegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
gez.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Stellungnahme_vom_06.05.24_der_Gegenseite_zum_Tatbestandsberichtigungsantrag</id>
		<title>Stellungnahme vom 06.05.24 der Gegenseite zum Tatbestandsberichtigungsantrag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Stellungnahme_vom_06.05.24_der_Gegenseite_zum_Tatbestandsberichtigungsantrag"/>
				<updated>2024-10-15T17:19:01Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* Seite 2 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Kanzlei S.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
M.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtsgericht Potsdam&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;Hegelallee 8&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14467 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, 06.05.2024&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt;In Sachen&amp;lt;br&amp;gt;W. ./. Lenz, O.&amp;lt;br&amp;gt;Az.: …&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nehmen wir zum [[Antrag_auf_Tatbestandsberichtigung_vom_18.04.24|Tatsachenberichtigungsantrag des Beklagten]] vom 18.04.2024 wie folgt Stellung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu 1)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Tatbestand des Urteils ist bezüglich der Kompostkiste nicht zu berichtigen. Im [[Schriftliches_Urteil_vom_28.03.24|Urteil]] ist im letzten Absatz auf Seite 2 die Rede von einer Kompostkiste. Der Beklagte wurde mehrfach mündlich und auch mehrfach schriftlich aufgefordert, diese Kompostkiste zu entfernen. Es handelt sich hierbei um einen Komposthaufen in dieser Kompostkiste, &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''''Ich kenne keinen Fall, bei dem ein „Haufen“ sich in einer Kiste befunden hätte.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
die vom Gutachter auch als Wurmkiste bezeichnet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu 2)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Beklagte wurde mit Schreiben vom [[Außerordentliche_Kündigung,_hilfsweise_ordentliche_Kündigung_vom_21.12.21|21.12.2021]],&lt;br /&gt;
: '''''Hier wurde wegen der Kompostkiste gekündigt&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Sch%C3%A4den|26.10.2021]],&lt;br /&gt;
:'''''Wegen acht Punkten, die zum Teil hanebüchen waren, wurde hier abgemahnt. Darunter die Kompostkiste, im Schriftsatz unauffällig als vorletzter Punkt aufgeführt. Ein Schelm, wer Arges denkt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Schriftsatz_Gegenseite_vom_01.09.22|01.09.2022]]&lt;br /&gt;
: '''''Da gab es zwar die Feststellung, daß die Kompostkiste noch vorhanden ist. Aber es gab keinerlei Handlungsaufforderung (wie z.B. die Kiste zu entfernen) oder gar eine Abmahnung.&lt;br /&gt;
und [[Au%C3%9Ferordentliche_K%C3%BCndigung,_hilfsweise_ordentliche_K%C3%BCndigung_vom_08.05.23|08.05.2023]] &lt;br /&gt;
:'''''Auch in diesem Schreiben ist zwar die Kompostkiste Thema, aber wiederum fehlt jegliche Handlungsaufforderung.&lt;br /&gt;
bzgl. des Komposthaufens bzw. der Kompostkiste bzw. der Wurmkiste, und es gab auch keine Abmahnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
bzw. der Holzkiste, in welchem sich der Komposthaufen befindet, angesprochen, abgemahnt, zur Beseitigung und diesbezüglich gekündigt.&lt;br /&gt;
:'''''Siehe oben.&lt;br /&gt;
Noch heute befindet sich die Kiste an Ort und Stelle. Dem Beklagten wurde mehrfach gekündigt, so dass es nicht der Richtigkeit entspricht, dass der Beklagte nur 1x abgemahnt und sodann sofort die fristlose Kündigung erhalten hätte.&lt;br /&gt;
:'''''Dieser logische Schluß erschließt sich mir nicht.&lt;br /&gt;
Dem Beklagten wurde mehrfach gekündigt&lt;br /&gt;
:'''''Richtig.&lt;br /&gt;
und er wurde auch mehrfach abgemahnt.&lt;br /&gt;
:''''' Falsch. Siehe oben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu 3)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Es mag sein, dass der Sachverständige bei seiner Besichtigung kein flexibles Rohr mehr vorgefunden hat. Er konnte jedoch die Schäden des Überlaufens/Überspritzens des Regenwassers deutlich erkennen. Denn das flexible Rohr wurde entgegen der Sichtweise des Beklagten eben nicht sofort entfernt.&lt;br /&gt;
:'''''Doch. Wollen wir wetten?&lt;br /&gt;
Noch am 20.11.2021&lt;br /&gt;
:'''''Was soll am 20.11.2021 gewesen sein? Ich habe darüber keine Unterlagen, und ich erinnere nichts.&lt;br /&gt;
war es – wie vorgetragen – vorhanden. &lt;br /&gt;
:'''''Wo wurde das vorgetragen?&lt;br /&gt;
Am 15.07.2022 wurde es vom Beklagten geändert, jedoch nicht in fachgerechter Art und Weise angeschlossen.&lt;br /&gt;
:'''''Da ich das originale Fallrohr aus Metall wieder angebracht hatte, aber dieses dicht am Boden über der Wasserrinne auf dem Balkon endete, habe ich auf die Mündung des Rohres ein flexibles Rohr aufgesteckt. Dieses Rohr führte ich zu einer Auffangwanne. Was soll daran falsch sein?&lt;br /&gt;
Das flexible Rohr war nur anders angebracht und mündete immer noch in der Zinkbadewanne, so dass das Regenwasser überschwappen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu 4)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Eine Abänderung des Tatbestandes ist nicht angezeigt, da dieser nicht falsch wiedergegeben wird. Das Holz unter der Wurmkiste/Holzkiste/Kompostkiste ist verfault. &lt;br /&gt;
:'''''Der Lack ist ab. Aber verfault ist da nichts. Die Stelle sieht genauso aus, wie die Stellen, an denen durch jahrzehntelanges Begehen der Lack nicht mehr vorhanden ist.&lt;br /&gt;
Es erstaunt schon, dass der Beklagte weiterhin versucht zu beschönigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu 5)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Tatbestand bzgl. der Wurmkiste/Komposthaufen ist korrekt im Urteil wiedergegeben. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass sich in der Wohnung eine nicht wasserdichte Kompostkiste befindet, die vom Sachverständigen als Wurmkiste bezeichnet wurde. Das '''''(sic!)''''' diese Kiste vorhanden ist, ist unstreitig. &lt;br /&gt;
:'''''Sie WAR vorhanden.&lt;br /&gt;
Dies ist unabhängig davon der Fall, welche Synonyme hierfür verwendet werden. Denn letztendlich handelt es sich um eine Holzkiste, in welcher sich Kompost befindet und Tiere leben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;br /&gt;
Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass die Kosten der Beseitigung der Schäden mehrere Tausend Euro betragen. &lt;br /&gt;
:'''''Hier genauen Betrag einfügen.&lt;br /&gt;
Dies lässt sich unschwer dem Gutachten entnehmen. Auch hier ist eine Änderung des Tatbestands nicht angezeigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
M.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Schriftsatz_vom_03.09.24</id>
		<title>Schriftsatz vom 03.09.24</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Schriftsatz_vom_03.09.24"/>
				<updated>2024-09-03T11:52:21Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* Seite 4 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Kanzlei D.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
03.09.2024&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Sache&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt;W. ./. Lenz&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erlauben wir uns, wie folgt auf die [[Verfügung des Gerichts]] und die [[Berufungserwiderung_der_Gegenseite_vom_01.08.24|Berufungserwiderung]] zu reagieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sache kann nicht mehr dem Einzelrichter übertragen werden, denn die Kammer hat sich bereits dagegen entschieden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nach § 523 ab Abs. 1 ZPO ist zunächst über die Übertragung auf den Einzelrichter zu entscheiden. Erst danach folgt die Terminbestimmung, die dann entweder die Kammer oder der Einzelrichter ausführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Terminbestimmung zum 20.11.2024]] liegt die Entscheidung, die Sache nicht dem Einzelrichter zu übertragen. Zum einen ist eine Terminbestimmung vor Übertragung nach § 523 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht möglich, zum anderen kann nur der zuständige Richter den Termin bestimmen. Der Vorsitzende hat für die Kammer den Termin bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
Die [[Berufungserwiderung_der_Gegenseite_vom_01.08.24|Berufungserwiderung]] setzt sich nicht mit der [[Berufungsbegründung_vom_23.05.24|Berufungsbegründung]] und auch nicht mit dem [[Schriftliches_Urteil_vom_28.03.24|erstinstanzlichen Urteil]] auseinander, sondern wiederholt die Argumentation aus der ersten Instanz ohne jeden Bezug zur [[Berufungsbegründung_vom_23.05.24|Berufungsbegründung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich werde nur auf erheblichen Vortrag des Klägers eingehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenstand des [[Schriftliches_Urteil_vom_28.03.24|Urteils]] waren keine Kündigung'''''&amp;lt;u&amp;gt;en&amp;lt;/u&amp;gt;''''' wegen Pflichtverstößen und die Eigenbedarfskündigung, sondern lediglich &amp;lt;U&amp;gt;eine&amp;lt;/u&amp;gt; Kündigung wegen Pflichtverstößen. Der Kläger hat keine Tatbestandsberichtigung beantragt, so dass die weiteren Kündigungen nicht Gegenstand der Berufung sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Insbesondere ist die [[Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21|Eigenbedarfskündigung]] nicht Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts gewesen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Kläger ist mit Vortrag zu anderen Kündigungen ausgeschlossen. '''''Ich verstehe die Bedeutung dieses Satzes nicht.''''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt für den neuen Vortrag, es habe eine „Vielzahl von Abmahnungen“ gegeben. Der Kläger hätte dies erstinstanzlich vortragen müssen. Da aber auch in der [[Berufungserwiderung_der_Gegenseite_vom_01.08.24|Berufungsbegründung]] &lt;br /&gt;
:'''''Richtig ist hier „Berufungserwiderung“'''''&lt;br /&gt;
nur von einer „Vielzahl von Abmahnungen“ die Rede ist, ohne diese zu konkretisieren (wann, wem gegenüber, mit welchem Inhalt), kann der Beklagte darauf nicht substantiiert reagieren. Dieser Vortrag ist unbeachtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiterhin trägt der Kläger vor, der Beklagte weigere sich, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen und vernachlässige sie.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Kläger trägt nicht vor, welche vermeintlichen Pflichtverletzungen und Vernachlässigungen nach der ersten Abmahnung wiederholt wurden bzw. neu begangen wurden. Es geht immer wieder um das Gleiche.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Kläger verwechselt die abgemahnten Pflichtverstöße mit aktiver Handlung. Er verlangte vom Beklagten das Unterlassen bestimmter Handlungsweisen wie das Entfernen von Fliesen und Bemalen von Türzargen. Seit der Abmahnung wirft er ihm jedoch eigentlich vor, dass der Beklagte diese vermeintlichen Schäden nicht beseitigt. Der Kläger mahnte das Bemalen der Türzargen ab und verlangt eigentlich die Neuherstellung der Türzargen. Eine Abmahnung dient jedoch nicht dem Durchsetzen gewünschter Renovierungsarbeiten. Eine Kündigung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Beklagte die Wohnung nicht in den Zustand versetzt, wie sie der Kläger gern hätte. Der Kläger müsste Klage auf Wiederherstellung erheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;br /&gt;
Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger die Wohnung so beschädigt und abgewohnt, wie sie heute ist, erworben hat und auch einen entsprechenden Preis zahlte. Er hat keine renovierte Wohnung ohne Schäden und ohne Mieter erworben, sondern genau den Zustand, der bis heute herrscht.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wenn der Kläger Reparaturen wünscht, so müsste er sie zunächst verlangen und kann nicht einfach kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger trägt vor, er müsse nicht hinnehmen, dass der Beklagte weiterhin sein Eigentum schädigt. Hier fehlt jeder konkrete Vortrag. Welches konkrete Eigentum (Dielen, Fenster, Fliesen???) des Klägers wurde vom Beklagten seit Erwerb des Eigentums durch den Kläger und nach der streitgegenständlichen Abmahnung beschädigt, welche Sachbeschädigung beging der Beklagte seit Abmahnung?&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ich erinnere nochmal daran, dass das Eigentum bereits in diesem Zustand war, als der Käufer Eigentümer wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger meint, der Beklagte halte an seinem beschädigenden, absolut indiskutablem Verhalten weiter fest.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das einzige Verhalten, dass der Beklagte weiterhin ausübt, ist das Einfahren mit dem Rollstuhl in das Badezimmer und in andere Zimmer, wobei Beschädigungen aufgrund der Nutzung des Rollstuhls nicht immer ausgeschlossen werden können. Was daran ist absolut indiskutabel?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Kläger Tücher bzw. einen Vorhang einführt: Dieses Verhalten war weder Gegenstand der Abmahnung noch der Kündigung. Im Übrigen hat der Beklagte keinen Vorhang oder Tücher zwischen die Fenster geklemmt. Welche Fenster? Wann und wie hat der Kläger dies festgestellt?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte wurde nicht fünfmal wegen der Wurmkiste abgemahnt und dann gekündigt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Kläger ist mit neuem Vortrag in der zweiten Instanz ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte hat die Wurmkiste am 25.01.2024 vollständig geleert. Mittlerweile ist sie auch entfernt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es krabbeln keine Tiere ungehindert aus der Wurmkiste. Bei der Besichtigung war ein Käferchen zu sehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 4==&lt;br /&gt;
Soweit der Kläger zu verstehen gibt, dass einige Käfer die Wohnung zerstören, so ist das falsch. Einige Käfer zerstören die Wohnung genauso wenig wie einige Mücken, Spinnen, Wanzen, Flöhe, Motten oder Erdnussplattkäfer. Diese Lebewesen halten sich regelmäßig in Wohnungen auf, die nicht hermetisch abgeriegelt sind. Es gibt kaum eine Wohnung ohne Insekten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Es liegt weder ein Ungezieferbefall noch ein übler Geruch vor. Haben sich andere Bewohner des Hauses schon mal beschwert?&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Wurmkiste gibt es seit ca. 10 Jahren.&lt;br /&gt;
:'''''Richtig ist: Seit mindestens 15 Jahren. Die Reparatur (neuer Boden und Aufstellen auf Holzklötzer) erfolgte vor ca. 10 Jahren mit meinem damaligen Assistenten CS.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Füßboden an der Stelle, an der Stelle, an der sich die Wurmkiste befand, fault nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 24.04.2024 fand keine Begehung der Mietsache statt. Der Beklagte hat an dem Tag das Aufmaß der Fenster straßenseitig durch einen Tischler zugelassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vermeintlichen Umbauten, die alle vor Eigentumswechsel an den Beklagten&lt;br /&gt;
:'''''Kläger&lt;br /&gt;
erfolgten, können nicht erst für die Abmahnung und dann erneut für die Kündigung verwendet werden, wenn keine neuen Umbauten hinzukommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Fassade steht nicht im Eigentum des Klägers. Er hat wieder nicht dargelegt inwieweit dann trotzdem seine Rechte betroffen sein könnten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Eigentümer der Fassade ist die WEG.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Oberfläche (welche konkret?) wurde nicht beschädigt und war nicht Gegenstand der Abmahnung oder der Kündigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Kläger den Austausch der Dielen anspricht: Die Dielen in der Küche wurden nicht instandgesetzt. Sie sind im gleichen schlechten Zustand wie die Dielen bei der Wurmkiste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger reicht zwar wieder Fotos ein, die den Zustand der Wohnung bei Erwerb derselben durch den Kläger dokumentieren, vergisst aber noch immer die Darlegung, inwieweit damit eine erhebliche Gefährdung der Mietsache vorliegt und welche Rechte des Klägers im erheblichen Maße verletzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
D.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwältin&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Erneute_Wohnungskuendigung_vom_08.06.22</id>
		<title>Erneute Wohnungskuendigung vom 08.06.22</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Erneute_Wohnungskuendigung_vom_08.06.22"/>
				<updated>2024-08-26T12:30:30Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „'''per Bote'''&amp;lt;br&amp;gt; Oliver Lenz&amp;lt;br&amp;gt; Carl-von-Ossietzky-Str. Nr. 6&amp;lt;br&amp;gt; 14471 Potsdam  M.&amp;lt;br&amp;gt; Rechtsanwalt  Potsdam, 08.06.2022  &amp;lt;b&amp;gt;W. ./. Lenz, Oliver &amp;lt;br&amp;gt; Mietv…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;'''per Bote'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Oliver Lenz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Carl-von-Ossietzky-Str. Nr. 6&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14471 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
M.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, 08.06.2022&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt;W. ./. Lenz, Oliver &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Mietverhältnis Carl-von-Ossietzky-Str. Nr. 6 in 14471 Potsdam, ordentliche Kündigung&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Lenz,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
unter der Beifügung einer uns entsprechend legitimierenden Vollmacht im Original zeigen wir nochmals an, dass uns Herr W. mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Wir dürfen Sie höflich bitten, die weitere Korrespondenz in dieser Angelegenheit allein über unser Potsdamer Büro zu führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser Mandant ist in der Zwischenzeit als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Daher besteht zwischen Ihnen und unserem Mandanten ein Mietvertrag über die Wohnung Nr. 8 in der Carl-von-Ossietzky-Str. Nr. 6 in Potsdam im 3. Obergeschoss, bestehend aus 4 Zimmer, Küche, Bad, Flur, Balkon und Kellerraum. Im Namen unseres Mandanten erklären wir unter Beweis auf die in der Anlage beigefügte Originalvollmacht die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt;&amp;lt;center&amp;gt;Kündigung&amp;lt;/center&amp;gt;&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des zwischen Ihnen und unserem Mandanten bestehenden Mietvertrages über die obengenannte Wohnung und sämtliche sonstige möglicherweise bestehenden Mietverträge, Gestattungen oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Blatt 2==&lt;br /&gt;
sonstige Nutzungsverträge bezüglich der Liegenschaft in der Carl-von-Ossietzky-Str. Nr. 6 in Potsdam, insbesondere auch die Nutzung des Gartens, des Hofes, seien sie mündlicher oder schriftlicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund und unabhängig davon, ob und wie Sie diese derzeit nutzen. Die Kündigung erfolgt über sämtliche Miet- und Nutzungsverträge sowie Gestattungen mit Wirkung zum&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt;&amp;lt;center&amp;gt;31.03.2023.&amp;lt;/center&amp;gt;&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte die Kündigung nicht fristgerecht sein, erfolgt diese zum nächst möglichen Zeitpunkt. Einer Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB widersprechen wir namens und mit Vollmacht unseres Mandanten bereits jetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser Mandant hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Er benötigt die von Ihnen genutzte Wohnung für seine Tochter […] sowie seinen Enkel […] (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Da das Gesetz dies verlangt, erläutern wir Ihnen den geltend gemachten Eigenbedarf wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Unser Mandant benötigt die von Ihnen genutzte Wohnung für seine Tochter und seinen Enkel. Die Tochter unseres Mandanten, […], ist […] Jahre alt und wohnt mit ihrem Sohn […], geboren am […].2022, momentan in einer 2,5 Zimmer Wohnung in der […] in&lt;br /&gt;
[…]. Diese hat eine Größe von ca. 64,[…] m².&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Es ist der Wunsch unseres Mandanten als auch dessen Tochter, in die von Ihnen genutzte Wohnung einzuziehen. Die bisherige Wohnsituation ist für die Tochter unseres Mandanten nicht weiter hinnehmbar. '''''Stimmt, nur 64 m² für drei Personen. Und dabei weiß jede*r, wieviel Platz so ein Säugling braucht!''''' Es ist der Wunsch der Tochter, zusammen mit ihrem Lebensgefährten Herrn […], in die derzeit von Ihnen genutzte Wohnung einzuziehen und dort einen gemeinsamen Haushalt zu begründen. Ihre Wohnung verfügt über deutlich mehr Platz und neben einem Wohnzimmer sowie Schlafzimmer, über ein separates Kinderzimmer als auch Zimmer, die als Arbeitszimmer für die Tochter unseres Mandanten und deren Lebensgefährten dienen. Beide arbeiten von Zuhause. Darüber hinaus verfügt Ihre Wohnung über einen Balkon. Auch eine Gartennutzung ist möglich. '''''Ich wohne zwar erst seit 1990 dort, aber von einem Garten oder einer möglichen Gartennutzung weiß ich nichts.''''' Die Wohnung in der […] verfügt über keinen Balkon. Hier kann auch die Tochter unseres Mandanten keinen Garten nutzen. Es ist der Wunsch der Tochter unseres Mandanten und deren Lebensgefährten, den zur Wohnung gehörenden Balkon, als auch den Garten '''''ebenda''''', zu nutzen, insbesondere für berufliche Zwecke. '''''Ich kann mir eine solche Nutzung nicht vorstellen.'''''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wir halten im Ergebnis fest, dass die von Ihnen genutzte Wohnung für unseren Mandanten und dessen Tochter dringend benötigt wird. Eine Alternativwohnung kann unser Mandant nicht anbieten, da ihm weiterer Wohnraum momentan nicht zur Verfügung steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wir weisen darauf hin, dass Sie dieser Kündigung gem. § 547 BGB widersprechen können, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie, Ihre Familie oder einen anderen Angehörigen Ihres Haushalts eine Härte bedeuten würde, die aufgrund '''''trotz?!''''' des berechtigten Interesses unseres Mandanten nicht zu rechtfertigen ist. Der Widerspruch ist schriftlich uns gegenüber zu erklären. Unser Mandant kann&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Blatt 3==&lt;br /&gt;
die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn Sie den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erklären. Im Falle der Ausübung des Widerspruchs bitten wir binnen gleicher Frist um schriftliche Darlegung der Gründe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wir weisen darauf hin, dass an den bisherigen Kündigungen aufgrund der Beschädigung der Mietsache festgehalten wird. Hier konnte auch eine Änderung Ihres Verhaltens nicht gesehen werden. Sie gehen weiterhin nicht pflegsam mit der Mietsache um. In diesem Zusammenhang war festzustellen, dass Sie Ihre Treppenraupe im Hausflur direkt vor der Treppe auf Seiten des Geländers '''''auf beiden Seiten dieser Treppe von sechs Stufen befindet sich ein Geländer''''' stets stehen lassen. Dies führt zu Behinderungen im Treppenflur '''''soweit ich weiß, ist das Gemeinschaftseigentum. Demzufolge kann nur die Eigentürmergemeinschaft darüber befinden'''''  insbesondere kann das Treppengeländer von anderen Mietern und Nutzern nicht genutzt werden '''''wie gesagt, an der gegenüberliegenden Wand befindet sich ebenfalls ein Geländer. Davon abgesehen, stet die Treppenraupe unterhalb dieser Treppe. Wie dadurch der Zugang zum Geländer verhindert wird, erschließt sich mir nicht.''''' Es sollte Ihnen ein Leichtes sein, die Raupe auch in Ihren Keller zu verbringen. '''''Die Assistenz müßte mich für die Zeit der Verbringung der Treppenraupe in den Keller alleine lassen. Das widerum wäre zu gefährlich für mich. Ich habe nicht umsonst Assistenz Rund-um-die-Uhr.''''' Vor dem Hintergrund der anhaltenden Vertragsverstöße '''''faszinierend ''''' erklären wir nochmals die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Auch hier wird einer Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB ausdrücklich widersprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bitte geben Sie sämtliche Räume, die Gegenstände des Mietvertrages und sämtliche sonst von Ihnen genutzten Räume und Flächen eingeschlossen, spätestens bis zum 31.03.2023 heraus und vereinbaren Sie hierzu einen Abgabetermin bis zum 31.12.2022. Ferner bitten wir um kurze Eingangsbestätigung sowie Bestätigung, dass die Kündigung Ihrerseits akzeptiert wird. Ihrer Antwort sehen wir bis zum 30.07.2022 entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass auch die Möglichkeit besteht, dass Sie in die von der Tochter unseres Mandanten zur Zeit genutzte Wohnung ggf. einziehen könnten. In dem Haus ist ein Fahrstuhl vorhanden, der Ihnen ein Erreichen der Wohnung deutlich erleichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
gez. M.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;u&amp;gt;Anlage&amp;lt;/u&amp;gt;&lt;br /&gt;
Originalvollmacht&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Wohnungsbesichtigung_am_25.11.21</id>
		<title>Wohnungsbesichtigung am 25.11.21</title>
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				<updated>2024-08-25T17:28:28Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „Gedächtnisprotokoll&amp;lt;br&amp;gt; 25.11.2021, ca. 15:15&amp;lt;br&amp;gt; Teilnehmer: Vermieter W., OL, MGu (Assistenz) – SR und SL (gingen dann) * W. will die Wohnung besichtigen …“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Gedächtnisprotokoll&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
25.11.2021, ca. 15:15&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Teilnehmer: Vermieter W., OL, MGu (Assistenz) – SR und SL (gingen dann)&lt;br /&gt;
* W. will die Wohnung besichtigen&lt;br /&gt;
* OL verbietet das&lt;br /&gt;
* W. will sich unterhalten&lt;br /&gt;
* OL bittet in die Küche&lt;br /&gt;
* W. fragt nach Bedingungen, zu denen OL die Wohnung verließe&lt;br /&gt;
* OL verneint kategorisch&lt;br /&gt;
* W.: Der Makler (?) habe gesagt, der Vorbesitzer C. hätte die Wohnung nicht freibekommen, da C. Immobilienmakler sei.&lt;br /&gt;
* OL: Lüge, m.E. kann er auf Schadensersatz klagen&lt;br /&gt;
* W.: Er sei Handwerker und möchte die Wohnung für seine […]&lt;br /&gt;
* OL macht auf das Urteil des AG Berlin aufmerksam, nach dem der Erwerb einer vermieteten Wohnung, um sie selbst zu bewohnen, rechtsmißbräuchlich sei.&lt;br /&gt;
* W. will den Balkon sehen, ob das Abflußrohr zurückgebaut sei.&lt;br /&gt;
** OL verbietet.&lt;br /&gt;
* Zusammenfassend: Eher freundliche Athmosphäre&lt;br /&gt;
* W. hat viel Geld investiert, zwar nicht alles, aber noch mal könne er sich das nicht leisten.&lt;br /&gt;
* W. spricht seine Anerkennung an OL aus, wie er trotz seiner Einschränkungen das Leben meistere.&lt;br /&gt;
* OL: „Ich habe mir das alles nicht ausgesucht.“&lt;br /&gt;
* OL denkt über das Angebot von W. nach; sieht aber keinen Weg. Wörtlich: „Ich habe keine Handlungsalternative.“&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Ged%C3%A4chnisprotokoll_der_Wohnungsbesichtigung_am_15.07.22</id>
		<title>Gedächnisprotokoll der Wohnungsbesichtigung am 15.07.22</title>
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				<updated>2024-08-25T15:52:29Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „Freitag, 15.7.2022, ca. 9:15-9:30  Besichtigung durch W. und einen weiteren Herrn (gleichen Alters wie W.)  Anwesend: OL und AKi  Zu Beginn des Gesprächs frag…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Freitag, 15.7.2022, ca. 9:15-9:30&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besichtigung durch W. und einen weiteren Herrn (gleichen Alters wie W.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anwesend: OL und AKi&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Beginn des Gesprächs fragt W., ob er Fotos in der Wohnung machen dürfe. Ich verweigere dies mit der Ausnahme Terrasse/Fallrohr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Besichtigung Terrasse wegen des Mangels&lt;br /&gt;
* alle weiteren „Mängel“ waren und sind von mir bestritten&lt;br /&gt;
* Badbesichtigung nach meiner Erlaubnis&lt;br /&gt;
* Fensterbesichtigung zur Straßenseite von mir nicht gestattet, da Privaträume&lt;br /&gt;
* Frage nach den Namen auf dem Namensschild&lt;br /&gt;
** Erklärung: Das sind die Namen meiner Kinder&lt;br /&gt;
** Rückfrage: Wohnen Sie wirklich hier?&lt;br /&gt;
***Sie halten sich hier auf und bekommen gelegentlich Post.&lt;br /&gt;
* W.: Die Kiste mit Erde ist ja noch immer da?!&lt;br /&gt;
**OL: Das ist eine Wurmkiste. Und: „Wir haben einen Dissens“.&lt;br /&gt;
**W.: „Wurde also nicht abgestellt“&lt;br /&gt;
* Feststellung: Die Dielung sei beschädigt.&lt;br /&gt;
** OL: Nach 20 Jahren?! Das geht Sie im übrigen nichts an. Ich muß dafür sorgen, daß die Dinge in Ordnung kommen [bei Auszug]&lt;br /&gt;
* bemalte Türen, Badewanne, etc.&lt;br /&gt;
** OL: Ist Mietersache&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein:==&lt;br /&gt;
Mein Puls ist auf 120, ich könnte explodieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Termin war nicht abgesprochen; ich kann mich erinnern, daß ich den Termin mal angeboten habe, es gab aber nie eine Bestätigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um 10 Uhr ist mein Puls immer noch hoch auf 108.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entschluß: Eine nochmalige Besichtigung wird nicht geduldet, das regt mich zu sehr auf.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Antwort_von_mir_vom_31.05.22</id>
		<title>Antwort von mir vom 31.05.22</title>
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				<updated>2024-08-25T15:12:44Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „Potsdam, 31.05.2022  Oliver Lenz  W.  '''Ihr Schreiben vom 19.5.2022, Begehung  Sehr geehrter W.,  ich bin einverstanden, daß Sie sich persönlich von der Mä…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Potsdam, 31.05.2022&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oliver Lenz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
W.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ihr Schreiben vom 19.5.2022, Begehung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter W.,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ich bin einverstanden, daß Sie sich persönlich von der Mängelbeseitigung in der Wohnung überzeugen. Nach meiner Meinung kann das aber nur die Situation mit dem Fallrohr auf dem Balkon betreffen. Alle anderen Vorhaltungen gemäß des [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|Schreibens von RA M. vom 26.10.21]] halte ich für unbegründet. Ich habe dies in meinem [[Antwort_Schäden_vom_03.12.21|Schreiben vom 03.12.21]] ausführlich erläutert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insofern stimme ich einer weiteren Besichtigung, außer eben des Balkons, nicht zu. Ich sehe keinen Grund, warum nach kurzer Zeit (8 Monate) eine erneute Wohnungsbesichtigung stattfinden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den vorgeschlagenen Termin am 12.6. ist mir leider nicht möglich wahrzunehmen. Ich schlage den Freitag, 3.6., zu einer beliebigen Zeit vor, oder den Freitag, 10.6., zeitlich ebenso.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bitte teilen Sie mir Ihren Wunschtermin mit, gerne per AB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Oliver Lenz&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://go-potsdam.de/index.php/Berufungserwiderung_der_Gegenseite_vom_01.08.24</id>
		<title>Berufungserwiderung der Gegenseite vom 01.08.24</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://go-potsdam.de/index.php/Berufungserwiderung_der_Gegenseite_vom_01.08.24"/>
				<updated>2024-08-16T18:20:58Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: /* Seite 5 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Kanzlei S.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Potsdam&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Jägerallee 10-12&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14469 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Potsdam, 01.08.2024&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;b&amp;gt;In Sachen&amp;lt;br&amp;gt;Lenz, O. ./. W., M&amp;lt;br&amp;gt;Az.: …&amp;lt;/b&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
beantragen wir, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''die Berufung zurückzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;center&amp;gt;'''Begründung&amp;lt;/center&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=I.=&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Mietverhältnis habe spätestens durch die fristlose [[Außerordentliche_Kündigung,_hilfsweise_ordentliche_Kündigung_vom_08.05.23|Kündigung vom 08.05.2023]] seine Beendigung gefunden. Der Beklagte habe die ihm obliegende Sorgfalt erheblich vernachlässigt und dadurch die Mietsache erheblich gefährdet. Der Beklagte sei mehrfach&lt;br /&gt;
:'''''Genau ein Mal.'''''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 2==&lt;br /&gt;
aufgefordert worden, den Zustand in Hinblick auf das unkontrollierte aufstellen einer Kompostkiste und der Konstruktion zur Regenwassergewinnung zu beseitigen. Der Beklagte habe keinerlei Einsicht gezeigt.&lt;br /&gt;
:'''''Was ist „unkontrolliertes Aufstellen“? – Die „Konstruktion zur Regenwassergewinnung“ (der Austausch des Fallrohrs auf der Terrasse durch ein flexibles Rohr, welches zu einer Wasserwanne führte) wurde &amp;lt;u&amp;gt;sofort&amp;lt;/u&amp;gt; nach der Abmahnung zurückgebaut. Ein Vorgang, der fünf (5!) Minuten dauerte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=II.=&lt;br /&gt;
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich die gegnerische Berufung. Es wird die Verletzung des prozessualen Rechts gerügt, denn das Amtsgericht habe nicht die Frage der Beeinträchtigung der Vermieterrechte ausgeführt. Zudem werde auch die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Eine erhebliche Gefährdung der Mietsache hätte nicht vorgelegen. Das Verhalten des Beklagten entspreche dem üblichen Gebrauch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=III.=&lt;br /&gt;
Die so skizzierte Berufungsbegründung überzeugt nicht. Den maßgeblichen Sachverhalt verkennt der Beklagte. Gleiches gilt für die Grundsätze der Denklogik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir zunächst auf sämtliches Vorbringen und Beweisanbieten in erster Instanz. Darüber hinaus führen wir wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. &amp;lt;br&amp;gt;Zurecht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien fand aufgrund Kündigung seine Beendigung, so dass der Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. &amp;lt;br&amp;gt;Das Mietverhältnis bestand zum Zeitpunkt bestand der hier maßgeblichen Kündigung allein zwischen den Parteien. Dies wird klägerseits im Rahmen der Klage vorgetragen. Dort heißt es u.a.: &lt;br /&gt;
==Seite 3==&lt;br /&gt;
:&amp;lt;i&amp;gt;„Damit einhergehend ist er (gemeint ist der Kläger – Anmerkung des Unterzeichners) in das mit dem Beklagten bestehende Mietverhältnis eingetreten.„&amp;lt;/i&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insofern wird klägerseits vorgetragen, dass ein Mietverhältnis bezüglich der streitgegenständlichen Wohnung allein zwischen den Parteien besteht. Substantiiert ist dem der Beklagte nicht entgegengetreten. Vielmehr versuchte der Beklagte durchaus fadenscheinig im Rahmen seines [[Schriftsatz vom 26.02.2024]] zu suggerieren, dass das Mietverhältnis nicht nur auf Mieterseite mit ihm sondern auch mit Frau L. bestehen solle. Hierbei verwies er auf den Mietvertrag, ohne jedoch konkret vorzutragen. Ziel des Beklagten war es offensichtlich, einen Irrtum zu erregen und hierbei maßgeblichen Sachverhalt unerwähnt zu lassen. Dies hat nichts mehr mit taktischem Verhalten zu tun, sondern untermauert die Verletzung gegen die prozessuale Wahrheitspflicht. &lt;br /&gt;
:'''''Apropos Wahrheitspflicht: In der [[Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21|Kündigung wegen Eigenbedarfs vom 26.10.21]] schreibt die Gegenseite: „Die Wohnung in der […] verfügt über keinen Balkon.“ Eine glatte Unwahrheit, dokumentiert durch ein Foto. Die Wohnung der Gegenseite HAT einen Balkon.&lt;br /&gt;
Das Mietverhältnis bestand allein zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Frau L. ist nicht Partei des Mietvertrages.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=3.=&lt;br /&gt;
Die Klägerseits '''(sic!)''' erklärten Kündigungen führten zu einer Beendigung des Mietverhältnisses. Dies trifft einerseits auf die Kündigungen des Mietverhältnisses aufgrund der anhaltenden, vorsätzlichen Pflichtverstöße des Beklagten und andererseits auf die Eigenbedarfskündigung zu. Der Beklagte hat trotz einer Vielzahl von Abmahnungen &lt;br /&gt;
:'''''Es gab genau eine (1) Abmahnung. In [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden]] stand nach der Aufzählung von 7 vorgeblichen Mängeln die Worte: „In diesem Zusammenhang mahnen wir Sie aufgrund Ihres pflichtwidrigen Verhaltens ab.“ Zumindest der [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden#2.|Punkt 2]] enthält eine regelrechte Unwahrheit. Und mindestens der [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden#7.|Punkt 7]] führt etwas auf, was m.E. einfach vertragsgemäß ist. In [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden#6.|Punkt 6]] wird gesagt: „Die Fußböden zeigen starke Beschädigungen.“ Da die letzte Überholung des Fußbodens 21 Jahre her ist, ist das sehr wenig überraschend. Warum steht das in der Abmahnung?&lt;br /&gt;
:'''''Wenn aber die Abmahnung teilweise gegenstandslos ist: Woher soll ich wissen, welche Punkte „ernst“ sind?? Ist dadurch nicht die gesamte Abmahnung rechtlich unwirksam?&lt;br /&gt;
Er weigert sich vehement sorgsam mit der Mietsache umzugehen. Er vernachlässigt sie, was bereits zu Schäden geführt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Schäden vorsätzlich herbeigeführt bzw. weitere Beschädigungen billigend in Kauf nimmt, in dem er sein Verhalten nicht anpasst.&lt;br /&gt;
:'''''Was denn nun? Wenn die Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde, wie kann dann eine weitere Beschädigung nur fahrlässig sein?&lt;br /&gt;
Dies trifft auf die Wurmkiste bzw. Kompostkiste, die Fliesen, die Umleitung von Regenwasser, die Beschädigung von Türen und Zargen, von Fenstern und Fußböden zu.&lt;br /&gt;
:'''''So so.'''''&lt;br /&gt;
Am Küchenfenster und an der Balkontür hat sich durch das Verhalten des Beklagten Schimmel gebildet. Sofern dieses Verhalten, insbesondere in deren Summe, zu Schäden an der Mietsache und/oder des Gemeinschaftseigentums führen,&lt;br /&gt;
:'''''Das Gemeinschaftseigentum ist Sache der WEG, nicht des Vermieters.&lt;br /&gt;
vernachlässigt der Beklagte die Mietsache&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Seite 4==&lt;br /&gt;
Offensichtlich scheint der Beklagte nicht zu begreifen, dass er fremdes Eigentum nicht zu beschädigen hat. Der Kläger muss nicht sehenden Auges hinnehmen, wenn der Beklagte weiterhin die Mietsache beschädigt und darüber hinaus noch nicht einmal selbst wirtschaftlich in der Lage ist, Schäden zu beseitigen. Der Beklagte stellt hier nur wiederholend auf seine Beeinträchtigungen ab. Aber auch diese – mit Verlaub – berechtigen den Beklagten nicht zu pflichtwidrigem Verhalten und zur Sachbeschädigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Ausführungen des [[Schriftliches_Urteil_vom_28.03.24|Urteils des Amtsgerichts]] ist zu entnehmen, dass Beschädigungen der Mietsache vorliegen und dass diese aufgrund ihres Umfangs und der mangelnden Liquidität des Beklagte eine erhebliche Geldschwelle erreicht haben.&lt;br /&gt;
:'''''Siehe meine Kommentare zum Urteil&lt;br /&gt;
Besonderes Augenmerk ist hierbei darauf zu richten, dass der Beklagte trotz Abmahnungen und trotz Sachverständigentermins an seinem beschädigenden, absolut indiskutablem Verhalten festhält. Darauf basierend können keine Dauerschuldverhältnisse bestehen. Das muss dem Beklagten auch bewusst sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=4.=&lt;br /&gt;
Im Rahmen der schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten auch in der Berufung manifestiert sich zum wiederholten Male, dass der Beklagte an seinem Verhalten vehement festhält. Mit [[Schriftsatz vom 20.02.2024|Schriftsatz vom 20.02.2024]] führte der Beklagte auf Seite vier aus: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:''„Da die Klägerseite, insbesondere bezüglich des Aufstellens bzw. Bestands der sogenannten „Wurmkiste“ Bedenken haben, wurde diese aus der Mietsache entfernt.“''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen des Rechtsstreits stellt der Beklagte die Behauptung auf, die Wurmkiste entfernt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:'''''Ich habe den [[Schriftsatz vom 20.02.2024|Schriftsatz vom 20.02.2024]] leider nicht gegengelesen, sonst hätte ich diese Ungenauigkeit moniert. Meine Formulierung gegenüber meiner damaligen Anwältin war: „Ich habe die Wurmkiste aufgelöst.“ Nach dem Gerichtsprozeß habe ich nämlich am selben Tag die Kiste geleert und damit „aufgelöst“! Die leere Kiste stand noch da, denn diese konnte wegen der Größe nicht so schnell entsorgt werden. Im übrigen war die Kiste leer und damit bestand m.E. auch kein Grund zur Eile. Nebenstehend ein Foto von der leeren Kiste. [[Datei:wurmkiste1.jpg|200px|thumb|Die leere Kiste]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 28.03.2024 wurde das Urteil verkündet. Am 24.4. folgt eine Begehung der Mietsache. &lt;br /&gt;
:'''''Das war keine „Begehung“, sondern ein Tischler nahm Aufmaß von den Fenstern straßenseits und war in Begleitung von Frau W. Später kam noch W. dazu. Sie waren nur in den Zimmern straßenseits. Die Kiste kann nur durch die geöffnete Küchentür gesehen worden sein, und damit aus 6 m Entfernung. Damit konnte nicht erkannt werden, daß sie leer und ohne Erde war. Im übrigen habe ich keine Genehmigung zu einer Wohnungsbesichtigung gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierbei zeigte sich, dass sich die Wurmkiste genau dort wo sie sonst&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Seite 5=&lt;br /&gt;
auch stand weiterhin befand. Ein weiteres Mal trägt der Beklagte wahrheitswidrig vor.&lt;br /&gt;
:'''''Nach der für mich unglücklich verlaufenen [[Protokoll_der_mündlichen_Verhandlung_am_25.01.24|Verhandlung am 25.01.24]] hatte ich noch am selben Tag die Wurmkiste aufgelöst, d.h. die Erde daraus restlos entfernt. (Ich habe die Erde auf den Baumscheiben vor dem Haus verteilt.) Danach stand die leere Kiste noch an der alten Stelle. Aufgrund der Größe der Kiste war eine Entsorgung nur als Sperrmüll möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte hat weiterhin Tücher bzw. einen Vorhang zwischen die Fenster geklemmt. &lt;br /&gt;
:'''''Nein. Eine Nachtassistenz von mir hat zum Abdunkeln des Raums ein Laken lose über das Fensterkreuz gelegt. W. kann das nur von der Straße aus gesehen haben, und fälschlich vermutet, daß das Laken eingeklemmt war.&lt;br /&gt;
Der Gutachter hat im Rahmen des Termins unmissverständlich dem Beklagten erklärt, dass dies zu Schäden am Fenster führe. &lt;br /&gt;
Der Beklagte ändert sein Verhalten nicht. Er legt es darauf an, die Mietsache zu beschädigen.&lt;br /&gt;
:'''''Dem ist offensichtlich nicht so. Denn ich habe nachweislich den Blauregen, der an den Balkonen vom Hof zum Dach hochwuchs, immer wieder abgeschnitten, wenn er über meinen Balkon drohte, unter die Regenrinne zu wuchern. Ich habe das vom Fenster des Treppenhauses gesehen und meine Assistenz beauftragt, den Blauregen zurückzuschneiden. Dazu war ich weder verpflichtet noch beauftragt. Aber ich dachte mir, daß es niemand wünschen kann, daß der Blauregen die Dachrinne wegdrückt. Zu dieser Aussage kann ich Beweis anbieten, nämlich Zeugenaussage des Assistenten, der das Zurückschneiden durchführte. (MGu)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=5.=&lt;br /&gt;
Entgegen der Sichtweise des Beklagten wurde dieser mehrfach bezüglich seines Verhaltens abgemahnt.&lt;br /&gt;
:'''''Wie schon gesagt, einmal. Siehe oben.&lt;br /&gt;
Es wird darauf hingewiesen, dass bezüglich der Kompostkiste diverse Synonyme verwandt worden sind. Der Gutachter hat den Komposthaufen in der Kompostkiste als Wurmkiste bezeichnet. Allen Beteiligten ist klar, um welche Kiste es sich handelt.&lt;br /&gt;
:'''''Das stimmt insoweit, daß „Kompostkiste“ und „Wurmkiste“ Synonyme sind. „KompostHAUFEN“ ist aber kein Synonym für eine Wurmkiste!&lt;br /&gt;
Diesbezüglich erfolgten mehrere Abmahnungen.&lt;br /&gt;
:''''' Mir ist nur eine einzige Abmahnung bekannt!&lt;br /&gt;
Der Beklagte versucht lediglich mit seinen Ausführungen Verwirrung zu stiften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte wurde sowohl mündlich bei der Wohnungsbesichtigung am 23.09.2021 als auch mit [[Au%C3%9Ferordentliche_K%C3%BCndigung,_hilfsweise_ordentliche_K%C3%BCndigung_vom_21.12.21|Schreiben 21.12.2021]]&lt;br /&gt;
:'''''Da steht nichts von Abmahnung.&lt;br /&gt;
[[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|26.10.2021]], &lt;br /&gt;
:'''''Wie schon oben geschrieben: Da sind sieben Punkte benannt, die aber zum Gutteil gegenstandslos sind. Dann steht tatsächlich unter diesen sieben Punkten: „In diesem Zusammenhang mahnen wir Sie aufgrund Ihres pflichtwidrigen Verhaltens ab.“ &lt;br /&gt;
[[Schriftsatz_Gegenseite_vom_01.09.22|01.09.2022]]&lt;br /&gt;
:'''''Darin steht nichts von erneuter Abmahnung.&lt;br /&gt;
und [[Außerordentliche_Kündigung,_hilfsweise_ordentliche_Kündigung_vom_08.05.23|08.05.2023]]&lt;br /&gt;
:'''''Darin steht nichts von Abmahnung.&lt;br /&gt;
bezüglich des Komposthaufens bzw. der Kompostkiste bzw. der Wurmkiste bzw. der Holzkiste, in welchen sich der Komposthaufen befindet, angesprochen und abgemahnt, zur Beseitigung aufgefordert und diesbezüglich letztendlich auch gekündigt.&lt;br /&gt;
:'''''Mir wurde immer wieder gekündigt! Erst wegen [[Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21|Eigenbedarfs am 26.10.21]], dann außerordentlich am [[Außerordentliche_Kündigung,_hilfsweise_ordentliche_Kündigung_vom_21.12.21|21.12.21]], dann am [[Erneute_Wohnungskuendigung_vom_08.06.22|08.06.22]], schließlich am [[Schriftsatz_Gegenseite_vom_01.09.22|01.09.22]]. &lt;br /&gt;
Diese Kiste befindet sich heute noch an Ort und Stelle – wie vom Sachverständigengutachten bestätigt – zu massiven Schäden an der Mietsache. Der darunterliegende Fußboden ist verfärbt, beschädigt und fault.&lt;br /&gt;
:'''''Die Verfärbung und die Beschädigung (der Lackschicht) bestätige ich, siehe Foto. Aber daß da etwas fault, bestreite ich ganz energisch!&lt;br /&gt;
Tiere krabbeln ungehindert aus der Kiste. &lt;br /&gt;
:'''''Es war ein kleiner Käfer während des Gutachtertermins. Der Gutachter hätte m.E. keine Notiz davon genommen. Aber der anwesende W. verlangte vehement, daß dieser Käfer im Protokoll festgehalten wird. &lt;br /&gt;
Ein Ungezieferbefall ist nicht tolerierbar. Soweit der Beklagte darauf anspricht, dass diverse Tiere mit lebenden Tieren gefüttert werden, so werden diese artgerecht gehalten. Sie laufen nicht frei herum und zerstören die Wohnung.&lt;br /&gt;
:'''''Wie soll das ein kleines Käferchen tun?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte hat ohne Zustimmung eigenmächtig Umbauten an der Mietsache vorgenommen. Er hat mit einem flexiblem Rohr versucht, Regenwasser zu gewinnen. Dies führt zu Beschädigungen an der Fassade. Die ersten Schäden zeigten sich. Bestritten wird, dass der Beklagte nach der [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|Abmahnung vom 26.10.2021]] auch das &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Seite 6=&lt;br /&gt;
flexible Rohr entfernt. Erneut lügt der Beklagte. &lt;br /&gt;
:'''''Eine steile Behauptung ohne Substanz. Ich HABE das flexible Rohr sofort zurückgebaut und gegen das ursprüngliche Metallrohr ersetzt. Da gibt es einen Schriftwechsel mit meiner Anwältin und überhaupt keinen Zweifel!&lt;br /&gt;
Noch am [[Gedächnisprotokoll_der_Wohnungsbesichtigung_am_15.07.22|15.07.2022]] war die zum Zeitpunkt der Abmahnung vom 23.09.2021&lt;br /&gt;
:'''''Am 23.09.2021 gab es eine (erste!) Wohnungsbesichtigung, sonst nichts. Mein [[Wohnungsbesichtigung_am_23.09.21|Gedächtnisprotokoll]] dieser Wohnungsbesichtigung.&lt;br /&gt;
das flexible Rohr vorhanden. &lt;br /&gt;
:'''''Das Fallrohr war zu diesem Zeitpunkt wieder das ursprüngliche Metallrohr! Ich hatte es früher abgenommen (es waren zwei Schrauben zu lösen) und durch ein flexible Rohr ersetzt. Dieses flexible Rohr (so ein gelbes, wie es auf Baustellen oft anzutreffen ist) führtezu einer Regenauffangwanne. Das Metallrohr endet wenige Zentimeter über dem Fußboden der Terrasse. Um auch weiterhin Regenwasser auffangen zu können, hatte ich jetzt auf die untere Öffnung, wieder das flexible Rohr mit Klebestreifen befestigt. Das flexible Rohr führte etwas nach oben :-( und wieder in die Zinkwanne für Regenwasser.&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang wird auch bestritten, dass der Algenbewuchs auch ohne das flexible Rohr entstanden wäre.&lt;br /&gt;
:'''''Ach. Das Gebäude sieht auf allen Nordseiten schlecht aus. Überall sind Vergrauungen durch Stockflecken zu sehen. Beweis: Foto.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtlich irrelevant ist es, wer Eigentümer der Fassade ist. Der Kläger ist auch am Gemeinschaftseigentum der WEG beteiligt und damit anteilig an der Fassade. Darüber hinaus steht die Oberfläche der Balkone im Sondereigentum. Auch diese wird durch das Verhalten des Beklagten beschädigt.&lt;br /&gt;
:'''''Was meint er mit: „Oberfläche der Balkone“? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=6.=&lt;br /&gt;
Die Wurmkiste steht in einer Ecke, wo üblicherweise keiner langläuft. Die Beschädigung der Lackschicht wird durch den andauernden Feuchtigkeitseintritt hervorgerufen. Er ist nicht durch üblichen Gebrauch zu erklären. Das Verhalten des Beklagten führt dazu, dass die Dielen komplett getauscht werden müssen. Wir rufen in Erinnerung, dass im Rahmen der Begutachtung krabbelndes Ungeziefer unter Kiste hervorkamen. '''(sic!)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=7.=&lt;br /&gt;
Das Zerkratzen, Beschädigen und Bemalen von Türen ist ebenso nicht vom üblichen Mietgebrauch gedenkt. '''(sic!)'''&lt;br /&gt;
:'''''Wie ein Mieter seine Türen anmalt, ist alleinige Sache des Mieters. Das ist gerichtsnotorisch.&lt;br /&gt;
Es erfordert die vollständige Instandsetzung. Aber auch hier ist der Beklagte – nach seinen eigenen Bekundungen – finanziell nicht in der Lage, Schäden zu beseitigen.&lt;br /&gt;
:'''''Das ist eine Unwahrheit! Ich kann mir jederzeit genügend Geld von meiner Mutter borgen.&lt;br /&gt;
Er verfügt auch nach seinen eigenen Bekundungen nicht über eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Wir reichen nochmals diverse Fotos, beigefügt in Kopie als &lt;br /&gt;
::'''Anlage BE1,&lt;br /&gt;
zur Gerichtsakte, die sehr eindrucksvoll die Schäden an der Fassade, den Türen und den Fliesen zeigen. &lt;br /&gt;
==Seite 7==&lt;br /&gt;
Ein derartiges Verhalten ist im Ergebnis nicht hinnehmbar, sind die Kündigungen wirksam und der Beklagte verpflichtet, die Mietsache zu räumen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Hinblick auf die Fliesen lässt sich ein Schaden nicht einfach beseitigen. &lt;br /&gt;
:'''''Doch, denn die Fliesen sind ja noch vorhanden!&lt;br /&gt;
Aufgrund des Zeitablaufs wird sich ein einheitliches Fliesenspiegelbild '''(sic!)''' nicht mehr durch einfache Ersetzung einzelner Fliesen erreichen lassen. Der Schaden wird deutlich umfangreicher sein. &lt;br /&gt;
::'''Beweis:''' Sachverständigengutachten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
K.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwältin&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i.V.f. RA M.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

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		<title>Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 18.04.24</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „Kanzlei D.  Amtsgericht Potsdam &amp;lt;Br&amp;gt; Hegelallee 8 &amp;lt;Br&amp;gt; 14467 Potsdam  18.04.2024  In der Sache : '''W. ./ Lenz &amp;lt;Br&amp;gt; […]  beantrage ich die Berichtigung des T…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Kanzlei D.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtsgericht Potsdam &amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Hegelallee 8 &amp;lt;Br&amp;gt;&lt;br /&gt;
14467 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
18.04.2024&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Sache&lt;br /&gt;
: '''W. ./ Lenz &amp;lt;Br&amp;gt; […]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
beantrage ich die Berichtigung des Tatbestandes wie folgt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[5 Punkte]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

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