Schreiben an HL vom 20.03.24

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RA M.
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Rechtsanwalt M.
   
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<b>W. ./. Lenz, Oliver und HL<br>Mietverhältnis […], 14471 Potsdam</b>
 
<b>W. ./. Lenz, Oliver und HL<br>Mietverhältnis […], 14471 Potsdam</b>

Version vom 7. Mai 2024, 18:57 Uhr

Kanzlei S.
Rechtsanwalt M.

HL
[…]

W. ./. Lenz, Oliver und HL
Mietverhältnis […], 14471 Potsdam

Sehr geehrt[…] HL,

unter der anwaltlichen Versicherung unserer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zeigen wir an, dass uns […] W. mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Wir dürfen Sie höflich bitten, die weitere Korrespondenz in dieser Angelegenheit allein über unser Potsdamer Büro zu führen.

Unser Mandant ist Eigentümer im 3. OG links in der […] in 14471 Potsdam. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 04.05.2022.

Die o.g. Wohnung wird von Herrn Oliver Lenz bewohnt. Ein etwaiges
faszinierend
Mietverhältnis mit Herrn Lenz wurde von Seiten unseres Mandanten aufgrund vertragswidrigen Verhaltens
Datenschutz?!? Es wird doch die Existenz des Mietvertrags und die Involvierung von HL in Frage gestellt. Da geht doch HL meine Angelegenheit nichts an?!
sowie Eigenbedarfs gekündigt. Aktuell läuft ein Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam. Im Rahmen dieses Verfahrens suggeriert Herr Oliver Lenz, dass Sie ebenso Mieterin dieser Wohnung seien. Hiervon gehen wir nicht aus. Dahingehende Anhaltspunkte bestehen nicht.
Ist ja lustig. Wenn M. der Meinung ist, HL wäre nicht involviert – mit welchem Recht breitet er dann meine Wohnungsangelegenheit vor HL aus?
Insoweit dürfen wir Sie um kurze schriftliche Bestätigung, eingehend bei uns bis zum 28.03.2024 bitten.
Nicht mal eine Woche…

Davon losgelöst dürfen wir auf Folgendes hinweisen:

Inhaltsverzeichnis

Blatt 2

Mit Schreiben vom 26.10.2021, beigefügt in Kopie als Anlage 1, wurde Herr Lenz aufgrund seines vertragswidrigen Verhaltens von Seiten unserer Mandantschaft abgemahnt. Ohne Erlaubnis wurden Räume und Briefkasten an Dritte überlassen. Im Bad wurde ein Teil der Fliesen unterhalb der Badewanne sowie an anderen Stellen

Tendenziös: Es ist nämlich genau eine andere Stelle, und da geschah es durch eine Fachfirma im Auftrag der Wohungseigentümergemeinschaft

herausgenommen, unfachmännisch wieder eingesetzt und teilweise beschädigt
Keine einzige Fliese wurde beschädigt.
Der Regenablauf des Daches wurde entfernt und ein Rohrangebracht. Herr Lenz fängt Regenwasser in einer Regentonne auf, welches überschwappt. Die dahinterliegende Wand ist bereits durchfeuchtet. Herr Lenz hat auf der Balkonbrüstung Blumenkästen ohne weitere Sicherung abgestellt. Hier besteht erhebliche Gefahr für Leib und Leben. Herr Lenz hat die Fenster zur Straßenseite verfaulen lassen. In den Doppelfensterkästen sammelt sich Kondenswasser, was zuletzt auch u.a. auf ein dazwischendes Handtuch zurückzuführen ist. Der Fußboden zeigt starke Beschädigungen. Er hat einen Komposthaufen in seiner Wohnung, Tiere krabbeln hier heraus. Mit der Treppenraupe beschädigt Herr Lenz das Treppenhaus als auch Türrahmen, Türen und Putz.

Nach diesen Anwürfen möchte ich betonen: Bei mir sieht es ziemlich normal aus.

Die gesetzten Fristen ließ Herr Lenz ablaufen.

Mit Schreiben vom 21.12.2021 (Anlage 2) wurde das Mietverhältnis gegenüber Herrn Lenz außerordentlich, hilfsweise ordentlich aufgrund der Beschädigungen gekündigt. Herr Lenz hat sein Verhalten nicht überdacht. Die Beschädigungen nahmen ihren Fortgang, sodass wir mit Schreiben vom 08.06.2022 (Anlage 3) die ordentliche Kündigung aufgrund der anhaltenden Vertragsverstöße (Beschädigung der Mietsache) und aufgrund von Eigenbedarf erklärten. Die gesetzten Fristen ließ Herr Lenz fruchtlos verstreichen. Weitere Kündigungen erfolgten mit Schreiben vom 01.09.2022 (Anlage 4) sowie Schreiben vom 08.05.2023 (Anlage 5). In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass in der Zwischenzeit ein Beweisführungsverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam durchgeführt wurde. Im Zuge dieses Verfahrens konnte massive Beschädigungen an der Mietsache bestätigt werden. Die Kosten der Beseitigung dieser Schäden belaufen sich auf rd. 8.000,00 Euro.

Richtig. Aber die meisten dieser „Schäden“ entstanden durch normalen Gebrauch der Mietsache und sind demzufolge nicht von mir zu ersetzen. Alle diese Angaben dienen doch nur der Panikmache bei HL.

Sofern Sie weiterhin Mieterin dieser Wohnung sein sollten, haben Sie selbstverständlich neben dem bestehenden Mietrückstand

Ich habe meine Miete immer pünktlich bezahlt.

auch für die an der Wohnung entstandenen Schäden. Unser Mandant behält sich vor, Sie insoweit klageweise in Anspruch zu nehmen.

Was denn nun? Entweder Mieter oder nicht. Es ist alles unlogisch.

Rein vorsorglich erklären wir im Namen und in Vollmacht unseres Mandanten die

außerordentliche Kündigung
Mit welcher Begründung eine außerordentliche Kündigung?

des Mietverhältnisses, hilfsweise die

ordentliche Kündigung

des Mietverhältnisses über die Wohnung im 3. OG links in der […] in 14471 Potsdam. Die Kündigungen werden auf §  543 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB iVm. §  573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gestützt einer Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß §  545 BGB widersprechen wir namens und in Vollmacht unseres Mandanten bereits jetzt.

Gern begründen wir Ihnen die Kündigung wie folgt:

I.
Unser Mandant hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Er benötigt […]

Seite 3

[…] Da das Gesetz dies verlangt, erläutern wir Ihnen den geltend gemachten Eigenbedarf wie folgt:

1.
[…] 2.
[…] 3.
[…] 4.
[…]

II.

Mit Schreiben vom 26.10.2021 wurde Herr Lenz aufgrund diverser Beschädigungen an der Mietsache von Seiten unserer Mandantschaft abgemahnt. Auf diese wurde Herr Lenz auch mit Schreiben vom 21.12.2021 im Wege der darin erklärten Kündigung hingewiesen. Im September 2022 lagen diese Beschädigungen weiterhin vor. Das Mietverhältnis wurde Herrn Lenz, hilfsweise ordentlich, mit Schreiben vom 01.09.2022 gekündigt. Die Kündigungen wurden auf diverse Beschädigungen an der Mietsache, u.a. auf Beschädigungen von Fliesen, der Türen und Türzargen, der unfachmännisch vorgenommenen baulichen Veränderungen am Regenablauf, aufgrund von massiver Kondenswasserbildung in den Doppelkästen der Fenster, dem Aufstellen der Kompostkiste/Wurmkiste etc. gestützt. In der Zwischenzeit wurde im Rahmen eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens vor

Seite 4

dem Amtsgericht Potsdam ein Gutachten eingeholt. Das Gutachten liegt Herrn Lenz seit mehreren Wochen vor.

Was soll diese Bemerkung?

Darin werden die diesseits dargelegten Mängel bestätigt. […]

Die Behauptungen von Herrn Lenz stehen diametral im Widerspruch zu den Sachverständigenausführungen. Offensichtlich steht die Holzkiste – und stand im Rahmen der Besichtigungen durch unseren Mandanten und den Zeugen – zu keinem Zeitpunkt auf Balken erhöht.

Zum Glück habe ich genügend Zeugen dafür, daß das Gegenteil der Fall ist.

Offensichtlich liegen Feuchtigkeitsschäden am Fußboden vor. Offensichtliche (sic!) liegt ein Ungezieferbefall sowie Schimmelbefall vor. Gleichwohl und insbesondere trotz mehrfacher Abmahnungen sieht Herr Lenz sich nicht veranlasst, diese Holzkiste zu beseitigen und weiteren Schaden abzuwenden. Auch ein alter Holzfußboden ist nicht feucht und von Feuchtigkeit geschädigt. Herr Lenz verhält sich vorsetzlich pflichtwidrig. Anders kann ein derartiges Verhalten trotz einer Vielzahl von Abmahnungen

Es war genau eine' Abmahnung.

und insbesondere nach Vorlage eines Gutachtens nicht gewertet werden. Denn noch heute steht die Holzkiste da.

Die Kiste wurde am 25.01.24 geleert. Sie steht jetzt noch da, ist aber leer.

Darüber hinaus scheut Herr Lenz auch nicht, offensichtlich falsche Behauptungen aufzustellen.

Welche sollen das sein? Ist so eine Behauptung nicht „üble Nachrede“?

Zudem hat Herr Lenz trotz eindeutigem Hinweis des Sachverständigen das zwischen dem Fenster eingeklemmte Tuch ebenso nicht entfernt, ist sein Verhalten offensichtlich allein darauf ausgerichtet, unserem Mandanten zu schädigen.

Warum sollte ich das tun?

Seite 5

Im Hinblick auf die Terrasse zeigte sich, dass Herr Lenz durch kurzfristige bauliche Veränderungen seiner Konstruktion

Ich habe sofort nach der Bemängelung des Austauschs des metallenen Fallrohrs durch ein flexibles Rohr das metallene Rohr wieder eingebaut. Die Sache hat fünf Minuten gedauert.

ebenso den Eindruck vermitteln wolle, dass das Schadensbild nicht auf ihn zurückzuführen sei. Gleichwohl konnte der Sachverständige feststellen, dass der Algenbefall auf sein pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen ist. Gleiches gilt für die massiven Schimmelbildungen an Balkontür und Küchenfenster aufgrund der fehlenden Säuberung der Fenster von Staub und Ablagerungen.

Zudem mussten diverse Beschmierungen der Spülkastengarnituren

Stimmt. Auf den defekten Drücker habe ich „Defekt“ schreiben lassen. Angesichts der wechselnden Assistent*innen schien mir das am naheliegendsten zu sein.

sowie der Badfliesen mit Edding

Oh ja. An einer Stelle steht mit Edding „Händehandtuch“. Wäre es denn besser gewesen, ich hätte Löcher gebohrt und ein Schild angebracht?

Das Kaschieren der Schäden an der Badtür ist ebenso (sic!) nicht geeignet, diese fachgerecht zu beseitigen.

Unserem Mandanten ist ein weiteres Festhalten am Mietverhältnis nicht zuzumuten. Das hierfür notwendige Vertrauen besteht nicht mehr. Sie, sehr geehrte HL, müssen sich ein etwaiges Fehlverhalten von Herrn Lenz selbstverständlich zurechnen lassen.

Warum das??

Unser Mandant gewährt Ihnen eine Räumungsfrist bis zum 30.03.2024.

Das Schreiben ist vom 20.03.2024. Donnerwetter: zehn Tage Räumungsfrist!

Sollten Sie dem nicht nachkommen, erfolgt die gerichtliche Klärung.

Sollte das Mietverhältnis entgegen der Behauptung von Herrn Lenz mit Ihnen nicht bestehen, bitten wir um kurze Bestätigung.

Ach, auf einmal so freundlich?

Sollten Sie von einem Mietverhältnis ausgehen, weisen wir darauf hin, dass Sie in Anbetracht Ihres vor Jahren erfolgten Auszuges und Beendigung der Beziehung zu Herrn Lenz einen Anspruch gegen Herrn Lenz auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses haben. Sie haften im Falle eines Bestehens des Mietverhältnisses als Mitmieterin weiter für sämtlich Forderungen aus dem Mietverhältnis, einschließlich Beschädigungen an der Mietsache. Unser Mandant wird nicht zögern, dieser Ansprüche Ihnen gegenüber geltend zu machen. Wir hoffen jedoch, dass dies nicht erforderlich sein muß.

In Erwartung Ihrer Rückäußerung verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen
gez. M.
Rechtsanwalt

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