Satzung
Aus Go-Potsdam
Version vom 15. Januar 2010, 19:59 Uhr von Lenz (Diskussion | Beiträge)
Inhaltsverzeichnis |
Satzung des Go-Verein Potsdam (GoVP)
§ 1 (Vereinsname)
- Der Verein führt den Namen "Go-Verein Potsdam". Er hat seinen Sitz in Potsdam. Eine Eintragung als e. V. kann erfolgen, ist aber nicht notwendig.
§ 2 (Vereinszweck und -ziele)
- Der Verein pflegt das asiatische Brettspiel Go, fördert dessen Verbreitung und erstrebt den Zusammenschluß aller Go-Spielerinnen und Go-Spieler und am Go Interessierten in Potsdam und Umgebung.
- Vorträge, Treffen, Spieltreffs, Turniere sowie gesellige Veranstaltungen mit Gästen dienen zudem der Förderung der kulturellen Beziehungen. Der Verein unterhält deshalb Verbindungen zu anderen Go-Spielerinnen und Go-Spielern und deren Organisationen in Deutschland, Europa und der Welt, insbesondere zu den ostasiatischen Go- und Kulturorganisationen. Durch gezielte Nachwuchsarbeit an Schulen, Universitäten und anderen Bildungsstätten beteiligt sich der Verein an Bildung und Erziehung. Politische, rassische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
- Der Verein ist nicht gewinnstrebend.
§ 3 (Mitgliedschaft)
- 3.1. Mitglied kann sein oder werden
- jede unbescholtene natürliche Person, die am Go-Spiel interessiert ist.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die (der) Antragsteller(in) bei der nächsten Mitgliederversammlung (MV) Einspruch erheben. Die Entscheidung der MV ist endgültig.
- 3.2. Ehrenmitgliedschaft
- Personen, die sich um die Förderung des Go-Spiels oder des Vereins verdient gemacht haben, können durch die MV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Auszeichnung kann von der MV widerrufen werden.
- 3.3. Die Mitgliedschaft endet
- ) durch Austritt zum Ende des Quartals mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand
- ) durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe
- ) durch Ausschluß durch den Vorstand bei einer Beitragsschuld von mehr als einem Jahr trotz Mahnung
- ) durch Tod
§ 4 (Mitgliedsbeitrag)
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und im voraus zu entrichten.
§ 5 (Vereinsorgane)
- Die Organe des Vereins sind:
- ) die Mitgliederversammlung (MV)
- ) der Vorstand im Sinne des §26 BGB, bestehend aus der (dem) Vorsitzenden
- ) dem Gesamtvorstand (GV)
§ 6 (Aufgaben der Vereinsorgane)
6.1 (Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Größe des Vorstands und wählt diesen für ein Jahr. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die MV entscheidet über die Schwerpunkte, den finanziellen Rahmen und die Grenzen der Vereinsarbeit. Ihre Beschlüsse sind bindend für den Vorstand.
6.2 (Vorstand)
Die (der) Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen.
6.3 (Gesamtvorstand)
- Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er erteilt dem Vorsitzenden Weisungen, an die dieser gebunden ist. Ein(e) Vorsitzende(r), die (der) gegen ihr (ihm) erteilte Weisungen, kann mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstands vorläufig abberufen werden. Eine unverzüglich einzuberufende MV überprüft den Beschluß und wählt bei seiner Bestätigung eine(n) neue(n) Vorsitzende(n).
- Der Gesamtvorstand wird schriftlich (Post oder E-Mail) mit einer Frist von einer Woche von einer(m) Vorsitzenden oder mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen. Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Er beschließt im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Tritt ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig von seinem Amt zurück, kann der Gesamtvorstand als Ersatz ein geeignetes Mitglied berufen. Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder oder die (der) Vorsitzende zurück, so ist eine außerordentliche MV einzuberufen.
§ 7 (Mitgliederversammlung)
7.1. (ordentliche Mitgliederversammlung)
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal schriftlich (Postbrief oder E-Mail) einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen (Poststempel). Standardtagesordnung:
- ) Verlesen des Protokolls vom Vorjahr
- ) Jahresbericht des Vorstands/Berichte der (des) Schatzmeister(in) (s) /der Kassenprüfer(innen)
- ) Entlastung des Vorstands
- ) Neuwahl des Vorstands/Wahl der Kassenprüfer(innen)
- ) Anträge der Mitglieder/des Vorstands
- ) Beiträge
- ) Verschiedenes.
7.2. (außerordentliche Mitgliederversammlung)
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen: (Frist)
- ) bei drohender Funktionsunfähigkeit des Vereins: (innerhalb einer Woche)
- ) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder: (zwei Wochen)
(der Antrag muß unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand eingereicht werden) - ) aus sonstigen wichtigen Gründen auf Vorstandsbeschluß: (drei Wochen)
- ) in dem vom Gesetz/der Satzung bestimmten Fällen. (vier Wochen)
7.3. (Protokoll)
- Von jeder MV erstellt die (der) Schriftführer(in) innerhalb von 14 Tagen ein Protokoll, das von ihr (ihm) und der (dem) Vorsitzenden unterzeichnet wird. Das Protokoll soll innerhalb von vier Wochen veröffentlicht werden.
7.4. (Beschlußfähigkeit)
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Mitglieder können durch schriftliche Vollmacht für jeweils eine MV vertreten werden. Jedes anwesende oder ordnungsgemäß vertretene Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied darf höchstens ein weiteres Mitglied vertreten.
- Anträge werden mit einfacher Mehrheit der JA- bzw. NEIN-Stimmen entschieden, es sei denn, die Satzung schreibt ein anderes Verfahren vor. Gibt es mehr Enthaltungen als JA- plus NEIN-Stimmen zusammen, so kann die betreffende Entscheidung nicht sofort in Kraft treten. Es ist entweder
- ) eine außerordentliche MV in dieser Angelegenheit einzuberufen, oder
- ) per Rundschreiben an alle Vereinsmitglieder eine endgültige Entscheidung herbeizuführen,
wobei dann bei 1.) und 2.) die Enthaltungsstimmenmehrheit ihre aufschiebende Wirkung verliert.
§ 8 (Satzungsänderungen)
- Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 9 (Auflösung des Vereins)
- Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 3/4 der Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen sein muß. Im Auflösungsfall wird das Vereinsvermögen wie folgt verteilt:
- Geldwerte aus Beiträgen zu gleichen Teilen an die Einzelmitglieder,
- Sonstige Sach- und Geldwerte im Sinne des § 2
- Die Liquidatoren werden von der auflösenden MV bestellt.