Beschluss des Landgericht Potsdam vom 11.12.2024
Az.: 4 S …
… AG Potsdam
Landgericht Potsdam
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
- Beklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kanzlei Damrow, Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam
gegen
W.
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
hat das Landgericht Potsdam - 4. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht F… als Einzelrichter am 11.12.2024 aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 beschlossen:
I. Das Gericht weist darauf hin, dass durch das Urteil LG Potsdam vom 31.05.2018 ein lebenslanges Wohnrecht zugunsten des Beklagten in der streitgegenständlichen Wohnung nicht begründet worden ist.
Die Kammer hatte in der damaligen Besetzung allein über die in dem dortigen Verfahren
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ausgebrachten Kündigungserklärungen zu entscheiden und das dortige Urteil wirkt auch nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem dortigen Kläger.
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, haben die dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Kündigungserklärungen, soweit sie als ordentliche Kündigung anzusehen sind, nach Einschätzung der Kammer entgegen der Ansicht des Amtsgericht nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Das Urteil in der vorliegenden Form dürfte daher keinen Bestand haben.
Das Amtsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung – aus seiner Sicht auch zutreffend – indes nicht mit den Eigenbedarfskündigungen der Klägerseite auseinander gesetzt. Diese könnten ggfls. zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt haben.
Daher ist in die Beweisaufnahme einzutreten hinsichtlich der Frage, ob der vorgetragene Eigenbedarf bestanden hat bzw. besteht.
Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Kläger, sodass hier ein gewisses Prozessrisiko auf Seiten des Klägers vorliegen dürfte.
Falls ein Eigenbedarf zu bejahen wäre, wäre anschließend die Frage zu klären, ob die Räumung der Wohnung für den Beklagten eine unzumutbare Härte darstellt.
Angesichts des im Verfahren 13 S 68/13 eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. A… vom 25.06.2016 hat die Kammer in dem dortigen Verfahren eine unzumutbare Härte bejaht und gestützt hierauf einen Räumungs- und Herausgabeanspruch verneint.
Auch insoweit dürfte – ungeachtet des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums – eine Bindungswirkung im Verhältnis zwischen den hiesigen Parteien nicht bestehen, so dass ein entsprechendes Gutachten neu einzuholen wäre.
Das Risiko für die Klägerseite bezogen auf die unzumutbare Härte der Räumung dürfte als sehr hoch anzusehen sein.
Vor dem Hintergrund der für die Beweisaufnahme zu erwartenden Kosten (weitere Termine, Kostenerstattungsansprüche von Zeug:innen und Gutachter:innen) und der ungewissen Erfolgsaussichten möge der Kläger darüber nachdenken, ob er das Berufungsverfahren wirklich weiter durchführen will.
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II. Es soll zunächst Beweis erhoben werden über die Behauptungen des Klägers,
er benötige die streitgegenständliche Wohnung für seine erwachsene Tochter, Frau […];
diese solle mit ihrem Lebensgefährten Herrn […], und dem gemeinsamen Kind so bald wie möglich in die streitgegenständliche Wohnung einziehen;
die streitgegenständliche Wohnung verfüge über deutlich mehr Platz als die bisherige Wohnung der Tochter mit 2,5 Zimmern auf ca. 6[…] qm;
neben dem Wohn- und Schlafzimmer wären für die junge Familie ein separates Kinderzimmer und auch ein weiteres Zimmer, welches als Arbeitszimmer benutzt werden soll, vorhanden;
dieses sei auch zwingend erforderlich, da sowohl die Tochter des Klägers als auch ihr Lebensgefährte von Zuhause aus arbeiteten;
darüber hinaus verfüge die streitgegenständliche Wohnung über einen Balkon und es bestehe die Möglichkeit zur Gartennutzung, die bisherige Wohnung der Tochter des Klägers verfüge nicht über diese Möglichkeit
durch Vernehmung der Zeugen
- aa) Frau […], […], […] Potsdam,
- bb) Herr […], c/o […], […], […] Potsdam.
auf Antrag des Klägers.
III. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kostenrechnung bei der Gerichtskasse unter Angabe des Aktenzeichens für jeden von ihm benannten Zeugen einen Auslagenvorschuss in Höhe von jeweils 100,00 € einzuzahlen oder entsprechende Gebührenverzichtserklärungen vorzulegen.
IV. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme wird nach Eingang der Gebührenvorschüsse/Verzichtserklärungen bestimmt werden.
F.
Vorsitzender Richter am Landgericht
beglaubigt
S.
Justizbeschäftigte