Schriftsatz der Gegenseite vom 07.07.26
S.
RA M.
Landgericht Potsdam
In Sachen
Lenz, O. ./. W.
Az.: …
Potsdam, 07.07.2026
nehmen wir namens und in Vollmacht des Klägers und Berufungsbeklagten zum Gutachten vom 04.06.2026 so wie zum Schriftsatz des Beklagten und Berufungsklägers vom 22.06.2026 wie folgt Stellung:
1.
Der Sachverständige gelangt in nachvollziehbarer und wissenschaftlich fundiert zu dem Ergebnis, dass eine monokausal durch einen Umzug provozierte „Verschlimmerung“ mit dem behaupteten dramatischen Folgen nach aktueller Evidenz nicht unterstellt werden kann. Eine Verschlechterung sei jedenfalls nicht zwangsläufig anzunehmen. Der Sachverständige stellte hierzu Studienlage zu Stress und MS dar und subsummierte hierunter den entsprechenden Sachverhalt und beantwortete die vom Gericht gestellte Frage.
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Entgegen der Sichtweise des Beklagten ist das Gutachten verwertbar. Der Beklagte behauptet einen krankhaften Zustand, den der Gutachter zunächst als gegeben hingenommen hat und überhaupt in Zweifel zog, denn der Beklagte behauptet, dass er aufgrund seiner insoweit beschriebenen Krankheiten
- Ich weiß nur von einer (1) Krankheit bei mir. Wieso steht hier der Plural?
salopp gesagt einen stressigen Umzug nicht vertrage; dieser zu erheblichen Verschlimmerungen führen würde. Der Sachverständige hat dabei also den Vortrag des Beklagten zu seinem Gesundheitszustand beachtet. Hierzu gehören u.a. das in der Akte befindliche Gutachten und die insoweit gestellten und vom Beklagten behaupteten
- sic!
Diagnosen.
- Ich weiß nur von einer.
Einer weiteren Untersuchung bedurfte es nicht, würde auch eine entsprechend unzulässige Ausforschung darstellen. Denn schließlich steht allein die Beweisfrage im Raum, ob bei den hier beim Beklagten diagnostizierten Krankheiten
- Warum, zum Teufel, der Plural?
ein Umzug zu deren Verschlechterung führen würde. Dies konnte der Sachverständige nicht bestätigen.
Dem Beweisbeschluss ist auch nicht zu entnehmen, dass der Sachverständige zu einer persönlichen Untersuchung angehalten war. Der Beklagte irrt auch, dass die Beweisfrage unbeantwortet geblieben ist. Sie ist beantwortet worden, jedoch nicht so, wie es sich der Beklagte hätte gewünscht.
Auch sind keinerlei Anzeichen erkennbar, die auf eine
- Hier fehlt ein „r“, denn es handelt sich hier um den Dativ.
Voreingenommenheit beruhen. Tragfähige Gründe werden hierfür nicht genannt. Zudem war es der Beklagte selbst, der Gutachten zur Akte gereicht hat. Selbstverständlich hat sich der Sachverständige mit der kompletten Gerichtsakte auseinander zu setzen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Gutachten verwertbar ist und keinerlei Anlass besteht, noch einen anderweitigen Gutachter zu beauftragen. Dem wird kategorisch entgegen getreten. Die vom Beklagten behauptete Gesundheitsgefährdung bestehen
- sic!
schlicht und ergreifend nicht und der Beklagte hält dem Kläger die Wohnung seit Jahren unberechtigter Weise
- sic!
vor.