Entwurf vom 24.11.25
Kanzlei D.
24.11.2025
In der Sache
W../. Lenz
Az.: …
erlauben wir uns, wie folgt auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 10.11.2025 zu reagieren:
Der Kläger erklärt, dass am 14.10.2025 eine Besichtigung [in der Wohnung darunter] anlässlich eines Wasserschadens durchgeführt wurde, um dessen Ursache zu erforschen.
Die Namensschilder Donle und Rödl wurden inzwischen entfernt. Die Personen deren Namen an der Haustür standen, sind dort nicht wohnlich gemeldet.
- ’’’’’Am Briefkasten stehen nur noch die Namen Lenz und Rödl. Frau Rödl ist die Mutter des gemeinsamen Kindes Simon (6 J.). Frau Rödl wohnte früher dort. Immer wieder kommt Post für Frau Rödl und das Kind Simon an. Aus diesem Grund steht der Name Rödl am Briefkasten.
- ’’’’’Am Klingelschild steht überdies der Name „Donle“. Dies ist der Nachname zweier Kinder von Herrn Lenz, sie halten sich gelegentlich in der Wohnung des Herrn Lenz auf.
- ’’’’’Was spricht dagegen?
Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB geltend.
Der Kläger erklärt, das eine erhebliche Gefahr von durch Vermüllung sowie Verschmutzung vorhanden sind. Eine Gefahr stellt jedoch keinen Schaden dar und ist daher nicht von geltend gemachten Anspruch umfasst.
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Zumal ein solcher Schaden oder ein Schaden an der Substanz aufgrund des Verhaltens des Beklagten am Gebäude ist bisher nicht eingetreten ist.
Der Kläger erklärt, das die ausen Leuchte am Balkon abgerissen war und die Stromführenden Kabel ungesichert offen lagen. Auch hier ist bisher kein Schaden zu erkennen, der zu einen Anspruch auf Schadenersatz führt.
Tatsächlich gab es auch nie eine Lampe auf dem Balkon und der Zustand bestand bereits zu Beginn des Mietverhältnisses seit der Sanierung im Jahr 2000. Inzwischen hat der Beklagte eine Lampe angebaut, wir reichen ein Foto hierzu ein.
Ein vertragswidriger Zustand begründet keinen Schadensersatzanspruch, es sei denn, daraus entsteht ein Schaden für den Kläger. Das ist aber nicht zu erkennen.
Der Kläger erklärt, das eine Dachfensterscheibe im Wohnzimmer über 40 cm gesprungen war. Das ist richtig, das war bereits seit Beginn des Mietverhältnisses der Sanierung der Fall und wurde mehrfach durch den Beklagten als Mangel angezeigt.
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Es wird bestritten, dass ein Öffnen der Dachfenster unmöglich ist. Diese können geöffnet werden. Der Beklagte lüftet regelmäßig.
Die Fenster sind jedenfalls über zwanzig Jahre alt und zum Teil aus Holz, haben dementsprechend ihr Lebensalter erreicht.
Der Kläger schreibt auf Seite 7, dass er nichts von dem schlechten Zustand der Fenster wusste. Das ist jedoch ein Umstand, der nicht zu Lasten des Beklagten gehen kann.
Der Kläger erklärt, das die Wand zum Balkon im unteren Abschnitt eine starke Feuchtigkeit aufweist, was auf einen erheblichen bestehenden Feuchteschaden hindeutet. Ein Schaden ist noch nicht eingetreten. Daher besteht auch hier kein Schadenersatzanspruch.
Wir weisen darauf hin, das der Beklagte inzwischen seinen Balkon beräumt hat und bilden den aktuellen Zustand mit einem Foto ab.
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Der Kläger erklärt, dass für die Sanierung der Dachterrasse ca. 25.000,00 € erforderlich sind, legt aber nicht dar, worauf diese Schätzungen basieren. Jedenfalls wird bestritten, das 25.000 ,00 € für die Sanierung erforderlich sind.
Wir weisen abermals darauf hin, dass die Dachterrasse, deren Außenwände sowie die Abdichtungen zum Gemeinschaftseigentum der WEG gehören dürften. Daher liegt hier auch kein Schaden des Klägers vor bzw. allenfalls ein Anspruch des Klägers gegen die WEG.
Der Kläger erklärt, das eine Funktionsbeeinträchtigung durch die Beschriftung „Türöffner“ am Türöffner nicht ausgeschlossen werden kann. Woher der Kläger diese Annahme zieht, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls stellt das Beschriften von Gegenständen keine Substanzverletzung dar, da diese beseitigt werden kann.
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Wir weisen auch darauf hin, dass in der Wohnung des Beklagten kein Wasseraustritt ersichtlich war. Wasserschäden in einer weiteren Wohnung vorliegt, hat dies zunächst nichts mit dem Beklagten zu tun. es sei denn, es stellt sich heraus, das der Wasserschaden aufgrund seines vertragswidrigen Verhaltens verursacht worden ist. Dies ist jedoch nicht dargelegt worden.
Im übrigen ist ein potenzieller Schaden an den Türen überhaupt nicht konkret und bestimmbar dargelegt, sodass der Beklagte anhand dessen den vertragsgemäßen Gebrauch gar nicht beweisen kann.