Schriftsatz Gegenseite vom 01.09.22

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M.
Rechtsanwalt

Einwurf Einschreiben
Oliver Lenz
Carl-von-Ossietzky-Str. Nr. 6
14471 Potsdam

Potsdam, 01.09.2022

W. ./. Lenz, Oliver
Mietverhältnis - außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung

Sehr geehrter Herr Lenz,

bekanntlich vertreten wir die rechtlichen Interessen des W. Im Rahmen der am 15.07.2022 durchgeführten Wohnungsbesichtigung zeigte sich, dass die mit Schreiben vom 26.10.2021 angemahnten Mängel, welche ebenfalls Gegenstand der mit Schreiben vom 21.12.2021 erklärten Kündigung waren, nach wie vor existieren und durch Sie nicht beseitigt worden sind. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Mängel:

1.
Im Bad haben Sie ohne entsprechende Zustimmung einen Teil der Fliesen unterhalb der Badewanne richtig: zwei Fliesen unterhalb der Badewanne, damit ich die Badewanne mit Hilfe des Personenlifters benutzen kann. Die herausgenommenen Fliesen sind unbeschädigt und können wieder eingesetzt werden. selbst sowie an diversen anderen Stellen falsch: „andere Stellen“ gibt es nicht herausgenommen. Zwei Fliesen fehlen gänzlich. An anderen Stellen wurden die Fliesen unfachmännisch wieder eingesetzt Richtig: Eine Fachfirma hatte die Fliesen herausgenommen, um ein leckendes automatisches Entlüftungsventil auszutauschen, und nach der Reparatur die Fliesen nicht wieder eingesetzt. Der Einfachheit halber habe ich das selbst vorgenommen. Und klar: Ich bin kein Fachmann! und diese zum Teil beschädigt. Falsch: Da wurde nichts beschädigt Dies stellt eine Beschädigung der Mietsache dar. Die Fiesen sind nach wie vor beschädigt. Eine Schadensbeseitigung erfolgte nicht.

2.
Des Weiteren steht nach wie vor eine Holzkiste mit Kompost auf dem Fußboden der Wohnküche. Durch den Komposthaufen wird Ungeziefer angelockt bzw. enthalten Komposthaufen regelrecht Ungeziefer Gäbe es Ungeziefer, würde ich das bemerken. Diese führen zu einer Steigerung des Risikos von Beschädigungen der Mietsache. Es zeigte sich bei der Begehung, dass der unter dem Komposthaufen vorhandene Holzfußboden gelitten hat. Der Fußboden ist morsch und beginnt zu faulen. Er weist eine schwarze Verfärbung auf Vor mehr als zehn Jahren stand diese Kiste direkt auf dem Fußboden. Dadurch ging in der Tat die Lackschicht auf den Dielen verloren, und die Dielen sind roh und damit grau statt gelb. Mittlerweile steht die Kiste auf massiven Holzklötzern und damit ist eine weitere Schädigung des Fußbodens ausgeschlossen. Es liegt hier

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auch eine Beschädigung vor, die auf ein vorsätzliches, pflichtwidriges Verhalten Ihrerseits zurückzuführen ist. Sie sind trotz der dahingehenden Abmahnung und erfolgten Kündigung nicht gewillt, an diesem Zustand etwas zu ändern.

3.
Durch die Benutzung Ihrer Treppenraupe wurde das Treppenhaus erheblich beschädigt. Die Stufen der Treppe sowie die Türrahmen, Türen und der Putz weisen erhebliche Schrammen und Absplitterungen auf. Die Abnutzung geht deutlich über das Übliche hinaus. Ursache der Schäden ist Ihr unsachgemäßer Umgang und Ihre mangelnde Sorgfalt. Die Behauptungen der Gegenseite mal dahingestellt: Beim Treppenhaus handelt es sich um Gemeinschaftseigentum aller Wohnungsbesitzer. Ohne Beschluß der WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) geht hier gar nichts!

4.
Der Briefkasten ist nach wie vor verunstaltet und überklebt. Ferner haben Sie Namen ergänzt Richtig, die Nachnamen meiner Kinder und der Nachname der Mutter meines jüngsten Kindes. Wo ist das Problem? und lassen ohne ersichtliche Genehmigung dritte Personen bei sich leben. Quatsch.

Zudem stellen Sie laut Ihrer eigenen Aussage im Rahmen der Wohnungsbesichtigung vom 23.09.2021 Personen, die nicht in Ihrer Wohnung wohnhaft sind, die Anschrift des Mietobjekts als amtliche Meldeadresse zur Verfügung. Dies soll laut ihrer eigenen Auskunft auch Herrn G. zutreffen. Das war eine kurze Zeit und vor Jahren tatsächlich der Fall. Ich tat Herrn G. damals den Gefallen, Herr G. war Assistent bei mir. Auch hier sind Sie nicht bereit, sich vertragstreu zu verhalten.

5.
Den Regenablauf des Daches haben Sie durch Anbringung eines flexiblen Rohrs ohne Genehmigung verändert. Nach wie vor wird über das Rohr Regenwasser in einer Regentonne aufgefangen, welches bei erhöhtem Wasserstand überläuft. Dadurch entsteht an den dahinterliegenden Wänden eine erhöhte Feuchtigkeit und grüner pflanzlicher Bewuchs. Ein ungehinderter Ablauf des Regenwassers in die dafür vorgesehene Rinne im Boden ist durch das Auffangen des Regenwassers nicht mehr gewährleistet. Zudem ist eine Reinigung der Ablaufrinne durch die sich darüber befindliche Regetonne (sic!) sowie zahlreiche Pflanztöpfe nicht möglich. Hierdurch ist der ordnungsgemäße Ablauf des Regenwassers ebenfalls unmöglich. Trotz mehrfacher Aufforderung sind Sie nicht bereit, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

6.
Hinsichtlich der Blumenkästen sind Sie ebenso wenig einsichtsbereit. Eine Absturzsicherung fehlt weierhin. Sie sind nicht gewillt, diese zu installieren und verweisen darauf, dass diese nicht nötig sei. In Anbetracht des von Ihnen beschriebenen Gewichts der Blumenkästen geht von diesen eine äußerst hohe Gefahr für Leib und Leben aus. Ja, ja, das ist ja auch erst seit 15 Jahren so. Mit Grauen erinnere ich mich daran, wie ich jeden Morgen die Leichen unter meinem Balkon wegräumen mußte. Davon abgesehen, habe ich um des lieben Friedens willen die Blumenkästen auf den Boden gestellt.

7.
Die Fenster zur Straßenseite sind stark verschlissen. Von den Fensterrahmen platzt die Farbe ab, das Holz der Rahmen verfault und ist morsch. In den Doppelkästen der Fenster sammelt sich Kondenswasser. Offensichtlich sind Sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Hätten Sie die Feuchtigkeit zwischen den Fenstern entfernt, würden die Rahmen nicht faulen. An der Tür zum Balkon sowie an dem Küchenfenster bildet sich Schimmelpilz. Die Ursache dieser Mängel ist offensichtlich auf Ihr ungenügendes Heiz- und Lüftungsverhalten zurückzuführen. Die Fenster wurden im Jahr 2002 vollständig erneuert.

8.

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Die Türen in der Wohnung sind bemalt und weisen erhebliche Schrammen und Dellen auf. Insbesondere der Türrahmen zum Badezimmer weist erhebliche Furchen von einer Tiefe bis zum 1,5 cm auf. Die Mängel sind darauf zurück zu führen, dass die Badezimmertür lediglich 70 cm breit ist und damit für die Benutzung mit einem Rollstuhl vollkommen ungeeignet ist. Dennoch fahren Sie mit Ihrem Rollstuhl Wie kommt das, wo doch die Badezimmertür „für [] Rollstuhl vollkommen ungeeignet ist?“ durch die Tür und verursachen aufgrund der Unachtsamkeit erhebliche Schäden.

9.
Im Übrigen verweisen wir auf unsere Schreiben vom 26.10.2021 und 21.12.2021. Die Wohnung befindet sich insgesamt in einem sehr schlechten Zustand. Trotz mehrfacherer (sic!) Aufforderung haben Sie die Schäden nicht beseitigt.

Vor diesem Hintergrund ist unserem Mandanten ein weiteres Festhalten am Mietvertragsverhältnis nicht zuzumuten. Das hierfür notwendige Vertrauen besteht nicht mehr. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten sowie unter Hinweis auf die beigefügte auf uns lautende Original Vollmacht erklären wird (sic!) die

außerordentliche Kündigung

des Mietverhältnisses, hilfsweise die

ordentliche Kündigung

des Mietverhältnisses.

Die Kündigungen werden auf § 543 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 573 Abs. ı BGB gestützt.

Einer Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB widersprechen wir namens und in Vollmacht unseres Mandanten bereits jetzt.

Unser Mandant ist aus den o.g. Gründen zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Trotz mehrfacher Abmahnung haben Sie Ihr pflichtwidriges Verhalten nicht eingestellt. Vielmehr bekräftigen Sie weiterhin Ihren pflichtwidrigen und insbesondere zerstörerischen Umgang mit der Mietsache. Das für ein Dauerschuldverhältnis notwendige Vertrauen haben Sie damit zerstört. Unserem Mandanten ist nicht mehr zuzumuten, mit Ihnen in einem Vertragsverhältnis zu stehen.

Unser Mandant gewährt Ihnen eine Räumungsfrist bis zum 30.09.2022. Wir haben Sie aufzufordern, die Kündigung uns gegenüber bis zum 21.09.2022 zu bestätigen. Gleiches gilt für den Räumungstermin.

Mit freundlichen Grüßen gez. M.
Recntsanwalt

Anlage Originalvollmacht

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