Satzungsdiskussion des LV MeckPomm

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GoLVMVSatzungEntwurfVL080823.doc
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GoLVMVSatzungEntwurfVL080823rein.doc
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Satzung des Go-Verbandes Mecklenburg - Vorpommern e.V.
 
Satzung des Go-Verbandes Mecklenburg - Vorpommern e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
 
1.Der Verein führt den Namen "Go-Verband Mecklenburg - Vorpommern e.V.". Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
 
2.Der Verein hat seinen Sitz in 18055 Rostock.
 
§2 Gemeinnützigkeit. Zweck, Aufgaben
 
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
2.Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugend, Bildung sowie die Verbesserung der Völkerverständigung.
 
3.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verbreitung und die Förderung des Go und die Pflege von Kontakten zu in- und ausländischen Go-Spielern und -Organisationen. Der Verein strebt den Zusammenschluß aller im Land Mecklenburg / Vorpommern lebender Go-Spieler und Interessenten an. Dies geschieht vor allem durch die Teilnahme der Vereinsmitglieder an Spielabenden, Vergleichswettkämpfen und Meisterschaften in Mecklenburg/Vorpommern sowie auf nationaler und internationaler Ebene. Die Vorbereitung erfolgt durch regelmäßiges Training. Durch gezielte Nachwuchsarbeit, insbesondere im Schulbereich beteiligt sich der Verein an Bildung und Erziehung. Politische, rassistische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
 
4.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
5.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
6.Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
 
1.Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Quartalsanfang nach dem gestellten Antrag.
 
2.Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
 
3.Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
 
4.Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig für die Zeit der Minderjährigkeit des Mitglieds gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträ
 
5.
 
6. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.
 
7. Ablehnung kann der Antragsteller bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhebeEntscheidung der Mitgliederversammlung ist dann endgültig.
 
   
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==§1 Name und Sitz des Vereins==
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
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1. Der Verein führt den Namen "Go-Verband Mecklenburg - Vorpommern e.V.". Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
1.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß aus dem Verein.
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2. Der Verein hat seinen Sitz in 18055 Rostock.
2.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Quartalsende erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
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==§2 Gemeinnützigkeit. Zweck, Aufgaben==
3.Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung muß dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
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1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4.Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung des Vorstands muß dem Mitglied Gehör gewährt werden. Der Beschluß des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
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2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugend, Bildung sowie die Verbesserung der Völkerverständigung.
5.Gegen den Beschluß der Streichung oder des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über den Ausschluß entscheidet die folgende Mitgliederversammlung abschließend. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen oder gestrichenen Mitglieds.
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3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verbreitung und die Förderung des Go und die Pflege von Kontakten zu in- und ausländischen Go-Spielern und -Organisationen. Der Verein strebt den Zusammenschluß aller im Land Mecklenburg / Vorpommern lebender Go-Spieler und Interessenten an. Dies geschieht vor allem durch die Teilnahme der Vereinsmitglieder an Spielabenden, Vergleichswettkämpfen und Meisterschaften in Mecklenburg/Vorpommern sowie auf nationaler und internationaler Ebene. Die Vorbereitung erfolgt durch regelmäßiges Training. Durch gezielte Nachwuchsarbeit, insbesondere im Schulbereich beteiligt sich der Verein an Bildung und Erziehung. Politische, rassistische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§5 Aufnahmebeitraq, Mitgliedsbeitrag
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4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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6. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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==§3 Erwerb der Mitgliedschaft==
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1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Quartalsanfang nach dem gestellten Antrag.
+
2. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
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3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
1.Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
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4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig für die Zeit der Minderjährigkeit des Mitglieds gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge
2.Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
3.Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
 
4.Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren und Beiträgeganz oder teilweise erlassen oder stunden.
 
 
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
 
 
 
 
 
1.Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
2.Die Mitglieder müssen pfleglich und sorgsam mit dem Vereinseigentum umgehen.
 
3.
 
 
4.
 
 
§7 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Präsident und der Vorstand.
 
 
 
 
§8 Mitgliederversammlung
 
1.Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
 
2.In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, jedes volljährige Ehrenmitglied sowie jedes Fördermitglied eine Stimme. Stimmberechtigte Mitglieder können durch schriftliche Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf höchstens fünf weitere Mitglieder vertreten.
 
3.Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
 
a)Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
 
b)Entlastung des Vorstands
 
c)Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
 
d)Wahl und Abwahl des Vorstands
 
e)Mitgliedschaft und Nichtmitgliedschaft in überregionalen Vereinigungen
 
f)Beschlußfassung über grundlegende Entscheidungen des Vereins, Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
 
g)Beschlußfassung über die Berufung gegen den Ausschluß oder die Streichung eines Mitgliedes
 
h)
 
g) Wahl der Kassenprüfer
 
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
 
§9 Einberufung der Mitgliederversammlung
 
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jedes Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens/ der Einladungsemail folgenden Tag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse bzw. Emailaddresse gerichtet ist.
 
2.Jedes Mitglied kann vor der Einladung beim Vorstand schriftlich oder per email Anträge an die Mitgliederversammlung stellen, die in die Tagesordnung aufzunehmen sind.
 
3.Jedes Mitglied kann in Dringlichkeitsfällen bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen läßt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
4. Anträge zur Satzungsänderung sowie zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern vorab schriftlich oder per email bekanntgegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.
 
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
1.Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
 
2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß gleichfalls einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich oder per email unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
 
§11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
 
 
1.Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlußfähig.
 
2.Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
 
3.Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied für eine Abstimmung dies beantragt, so muß diese Abstimmung geheim durchgeführt werden..
 
4.
 
5.Die Mitgliederversammlung faßt im allgemeinen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht.
 
6.Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
7.Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der zur Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
 
8.Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet jeweils das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
 
9.
 
10.Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung beschließen, Gäste zulassen.
 
11.Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer der Mitgliederversammlung und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
 
§12 Der Vorstand
 
1.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist an die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung gebunden. Zur Vertretung des Vereines ist bis zu einem Geschäftswert von 2000€ auch jedes einzelne Mitglied des Vorstandes berechtigt.
 
2.Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
 
3.Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
 
4.Der Präsident kann Mitglieder des Vorstands unter den Voraussetzungen des §12 Absatz 3 der Satzung schriftlich mit Begründung abberufen. Gegen die Abberufung kann das betroffene Mitglied des Vorstands innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung entscheidet. Der Einspruch ist gegenüber dem Präsidenten zu erklären. Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruht das Amt des abberufenen Mitglied des Vorstands. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
 
5.Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Zwischenzeitlich führt der Präsident die Geschäfte des ausgeschiedenen Mitgliedes oder ernennt ein neues kommissarisches Mitglied des Vorstands ohne Vertretungsvollmacht.
 
6. Die Entscheidungen des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei Abwesenheit des Präsidenten gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend ist. Schriftliche, elektronische oder telefonische Abstimmung ist möglich.
 
 
§13 Der Präsident
 
1.Der Präsident repräsentiert den Verein. Er ist an die Beschlußfassung des Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden.
 
2.Der Präsident wird, wie der gesamte Vorstand, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
 
3.Der Präsident kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen vorzeitig seines Amtes enthoben werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, daß er für die Ausübung des Amtes ungeeignet ist, oder ein Ausschließungsgrund im Sinne von §4 Absatz 4 der Satzung in seiner Person vorliegt. In diesem Fall muß zugleich für den Rest der Amtsperiode oder für eine komplette dreijährige Amtszeit ein neuer Präsident von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
 
4. Scheidet der Präsident vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist durch die übrigen Mitglieder des Vorstands innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Präsidenten für den Rest der Amtsperiode oder für eine komplette dreijährige Amtszeit wählt.
 
 
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§14 Der Kassenprüfer
 
Von der Mitgliederversammlung ist für jeweils ein Jahr jeweils ein Kassenprüfer zu wählen,
 
wobei die einmalige Wiederwahl möglich ist. Dieser hat die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, dem Kassenprüfer sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen. Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Eine Kurzfassung der Kassenprüfung ist, wenn verfügbar, der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
 
 
§15 Datenschutz
 
1.Der Verein richtet seinen Umgang mit den ihm bekannten Daten der Mitglieder streng nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
 
2.Diese Daten dürfen nur dann an überregionale Vereinigungen wie den DgoB e.V. weitergegeben werden, wenn sichergestellt ist, daß diese diesen Regelungen genüge tun. Diese Weitergabe ist nur zum Zwecke der Pflege des Go-Spiels zulässig.
 
3.Ein Mitglied kann jederzeit dieser Weitergabe schriftlich gegenüber dem Vorstand widersprechen.
 
§16 Bekanntmachungen, Geschäftsjahr
 
1.Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch einfaches Rundschreiben oder email.
 
2.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§17 Auflösung des Vereins
 
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck vom Vorstand einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
 
2.Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
 
3.Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist gemäß dem Beschluß der Auflösungsmitgliederversammlung zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, wobei der Beschluß erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden darf. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 
Rostock,
 
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GoLVMVSatzungEntwurfVL080823rein.doc
 
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Satzung des Go-Verbandes Mecklenburg - Vorpommern e.V.
 
§1 Name und Sitz des Vereins
 
1.Der Verein führt den Namen "Go-Verband Mecklenburg - Vorpommern e.V.". Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
 
2.Der Verein hat seinen Sitz in 18055 Rostock.
 
§2 Gemeinnützigkeit. Zweck, Aufgaben
 
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
2.Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugend, Bildung sowie die Verbesserung der Völkerverständigung.
 
3.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verbreitung und die Förderung des Go und die Pflege von Kontakten zu in- und ausländischen Go-Spielern und -Organisationen. Der Verein strebt den Zusammenschluß aller im Land Mecklenburg / Vorpommern lebender Go-Spieler und Interessenten an. Dies geschieht vor allem durch die Teilnahme der Vereinsmitglieder an Spielabenden, Vergleichswettkämpfen und Meisterschaften in Mecklenburg/Vorpommern sowie auf nationaler und internationaler Ebene. Die Vorbereitung erfolgt durch regelmäßiges Training. Durch gezielte Nachwuchsarbeit, insbesondere im Schulbereich beteiligt sich der Verein an Bildung und Erziehung. Politische, rassistische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
 
4.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
5.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
6.Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
 
1.Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Quartalsanfang nach dem gestellten Antrag.
 
2.Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
 
3.Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
 
4.Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig für die Zeit der Minderjährigkeit des Mitglieds gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge
 
 
5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.
 
5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.
 
6. Ablehnung kann der Antragsteller bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhebeEntscheidung der Mitgliederversammlung ist dann endgültig.
 
6. Ablehnung kann der Antragsteller bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhebeEntscheidung der Mitgliederversammlung ist dann endgültig.
   
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==§4 Beendigung der Mitgliedschaft==
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1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß aus dem Verein.
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2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Quartalsende erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
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3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung muß dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
  +
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung des Vorstands muß dem Mitglied Gehör gewährt werden. Der Beschluß des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
  +
5. Gegen den Beschluß der Streichung oder des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über den Ausschluß entscheidet die folgende Mitgliederversammlung abschließend. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen oder gestrichenen Mitglieds.
   
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
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==§5 Aufnahmebeitraq, Mitgliedsbeitrag==
1.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß aus dem Verein.
+
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
2.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Quartalsende erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
 
3.Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung muß dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
 
4.Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung des Vorstands muß dem Mitglied Gehör gewährt werden. Der Beschluß des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
 
5.Gegen den Beschluß der Streichung oder des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über den Ausschluß entscheidet die folgende Mitgliederversammlung abschließend. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen oder gestrichenen Mitglieds.
 
§5 Aufnahmebeitraq, Mitgliedsbeitrag
 
   
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2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
   
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3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
   
  +
4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren und Beiträgeganz oder teilweise erlassen oder stunden.
   
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==§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder==
  +
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
   
  +
2. Die Mitglieder müssen pfleglich und sorgsam mit dem Vereinseigentum umgehen.
   
1.Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
+
3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.
2.Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
3.Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
 
4.Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren und Beiträgeganz oder teilweise erlassen oder stunden.
 
   
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
+
==§7 Organe des Vereins==
  +
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Präsident und der Vorstand.
   
  +
==§8 Mitgliederversammlung==
  +
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
   
  +
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, jedes volljährige Ehrenmitglied sowie jedes Fördermitglied eine Stimme. Stimmberechtigte Mitglieder können durch schriftliche Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf höchstens fünf weitere Mitglieder vertreten.
   
  +
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
   
  +
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
   
1.Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
+
b) Entlastung des Vorstands
2.Die Mitglieder müssen pfleglich und sorgsam mit dem Vereinseigentum umgehen.
 
3.Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.
 
   
  +
c) 1Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
   
§7 Organe des Vereins
+
d) Wahl und Abwahl des Vorstands
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Präsident und der Vorstand.
 
   
  +
e) Mitgliedschaft und Nichtmitgliedschaft in überregionalen Vereinigungen
   
  +
f) Beschlußfassung über grundlegende Entscheidungen des Vereins, Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
   
§8 Mitgliederversammlung
+
g) Beschlußfassung über die Berufung gegen den Ausschluß oder die Streichung eines Mitgliedes
1.Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
 
2.In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, jedes volljährige Ehrenmitglied sowie jedes Fördermitglied eine Stimme. Stimmberechtigte Mitglieder können durch schriftliche Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf höchstens fünf weitere Mitglieder vertreten.
 
3.Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
   
a)Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
 
b)Entlastung des Vorstands
 
c)Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
 
d)Wahl und Abwahl des Vorstands
 
e)Mitgliedschaft und Nichtmitgliedschaft in überregionalen Vereinigungen
 
f)Beschlußfassung über grundlegende Entscheidungen des Vereins, Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
 
g)Beschlußfassung über die Berufung gegen den Ausschluß oder die Streichung eines Mitgliedes
 
 
g) Wahl der Kassenprüfer
 
g) Wahl der Kassenprüfer
  +
 
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
 
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§9 Einberufung der Mitgliederversammlung
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==§9 Einberufung der Mitgliederversammlung==
 
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jedes Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens/ der Einladungsemail folgenden Tag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse bzw. Emailaddresse gerichtet ist.
 
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jedes Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens/ der Einladungsemail folgenden Tag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse bzw. Emailaddresse gerichtet ist.
2.Jedes Mitglied kann vor der Einladung beim Vorstand schriftlich oder per email Anträge an die Mitgliederversammlung stellen, die in die Tagesordnung aufzunehmen sind.
 
   
3.Jedes Mitglied kann in Dringlichkeitsfällen bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen läßt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
+
2. Jedes Mitglied kann vor der Einladung beim Vorstand schriftlich oder per email Anträge an die Mitgliederversammlung stellen, die in die Tagesordnung aufzunehmen sind.
  +
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3. Jedes Mitglied kann in Dringlichkeitsfällen bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen läßt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
4. Anträge zur Satzungsänderung sowie zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern vorab schriftlich oder per email bekanntgegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.
 
4. Anträge zur Satzungsänderung sowie zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern vorab schriftlich oder per email bekanntgegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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1.Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
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==§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung==
  +
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
 
2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß gleichfalls einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich oder per email unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
 
2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß gleichfalls einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich oder per email unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
 
§11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
 
§11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Version vom 1. September 2008, 10:00 Uhr

GoLVMVSatzungEntwurfVL080823rein.doc

Satzung des Go-Verbandes Mecklenburg - Vorpommern e.V.

Inhaltsverzeichnis

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Go-Verband Mecklenburg - Vorpommern e.V.". Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in 18055 Rostock.

§2 Gemeinnützigkeit. Zweck, Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugend, Bildung sowie die Verbesserung der Völkerverständigung. 3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verbreitung und die Förderung des Go und die Pflege von Kontakten zu in- und ausländischen Go-Spielern und -Organisationen. Der Verein strebt den Zusammenschluß aller im Land Mecklenburg / Vorpommern lebender Go-Spieler und Interessenten an. Dies geschieht vor allem durch die Teilnahme der Vereinsmitglieder an Spielabenden, Vergleichswettkämpfen und Meisterschaften in Mecklenburg/Vorpommern sowie auf nationaler und internationaler Ebene. Die Vorbereitung erfolgt durch regelmäßiges Training. Durch gezielte Nachwuchsarbeit, insbesondere im Schulbereich beteiligt sich der Verein an Bildung und Erziehung. Politische, rassistische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen. 4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Quartalsanfang nach dem gestellten Antrag. 2. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. 3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. 4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig für die Zeit der Minderjährigkeit des Mitglieds gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge 5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit. 6. Ablehnung kann der Antragsteller bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhebeEntscheidung der Mitgliederversammlung ist dann endgültig.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß aus dem Verein. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Quartalsende erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung muß dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. 4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung des Vorstands muß dem Mitglied Gehör gewährt werden. Der Beschluß des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. 5. Gegen den Beschluß der Streichung oder des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über den Ausschluß entscheidet die folgende Mitgliederversammlung abschließend. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen oder gestrichenen Mitglieds.

§5 Aufnahmebeitraq, Mitgliedsbeitrag

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren und Beiträgeganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder müssen pfleglich und sorgsam mit dem Vereinseigentum umgehen.

3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Präsident und der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, jedes volljährige Ehrenmitglied sowie jedes Fördermitglied eine Stimme. Stimmberechtigte Mitglieder können durch schriftliche Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf höchstens fünf weitere Mitglieder vertreten.

3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

b) Entlastung des Vorstands

c) 1Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge

d) Wahl und Abwahl des Vorstands

e) Mitgliedschaft und Nichtmitgliedschaft in überregionalen Vereinigungen

f) Beschlußfassung über grundlegende Entscheidungen des Vereins, Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

g) Beschlußfassung über die Berufung gegen den Ausschluß oder die Streichung eines Mitgliedes

g) Wahl der Kassenprüfer

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jedes Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens/ der Einladungsemail folgenden Tag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse bzw. Emailaddresse gerichtet ist.

2. Jedes Mitglied kann vor der Einladung beim Vorstand schriftlich oder per email Anträge an die Mitgliederversammlung stellen, die in die Tagesordnung aufzunehmen sind.

3. Jedes Mitglied kann in Dringlichkeitsfällen bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen läßt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 4. Anträge zur Satzungsänderung sowie zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern vorab schriftlich oder per email bekanntgegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß gleichfalls einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich oder per email unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. §11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlußfähig. 2.Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist. 3.Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied für eine Abstimmung dies beantragt, so muß diese Abstimmung geheim durchgeführt werden.. 4.Die Mitgliederversammlung faßt im allgemeinen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. 5.Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 6.Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der zur Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. 7.Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet jeweils das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 8.Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung beschließen, Gäste zulassen. 9.Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer der Mitgliederversammlung und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren. §12 Der Vorstand 1.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist an die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung gebunden. Zur Vertretung des Vereines ist bis zu einem Geschäftswert von 2000€ auch jedes einzelne Mitglied des Vorstandes berechtigt. 2.Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 3.Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 4.Der Präsident kann Mitglieder des Vorstands unter den Voraussetzungen des §12 Absatz 3 der Satzung schriftlich mit Begründung abberufen. Gegen die Abberufung kann das betroffene Mitglied des Vorstands innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung entscheidet. Der Einspruch ist gegenüber dem Präsidenten zu erklären. Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruht das Amt des abberufenen Mitglied des Vorstands. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 5.Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Zwischenzeitlich führt der Präsident die Geschäfte des ausgeschiedenen Mitgliedes oder ernennt ein neues kommissarisches Mitglied des Vorstands ohne Vertretungsvollmacht. 6. Die Entscheidungen des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei Abwesenheit des Präsidenten gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend ist. Schriftliche, elektronische oder telefonische Abstimmung ist möglich.

§13 Der Präsident 1.Der Präsident repräsentiert den Verein. Er ist an die Beschlußfassung des Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden. 2.Der Präsident wird, wie der gesamte Vorstand, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 3.Der Präsident kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen vorzeitig seines Amtes enthoben werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, daß er für die Ausübung des Amtes ungeeignet ist, oder ein Ausschließungsgrund im Sinne von §4 Absatz 4 der Satzung in seiner Person vorliegt. In diesem Fall muß zugleich für den Rest der Amtsperiode oder für eine komplette dreijährige Amtszeit ein neuer Präsident von der Mitgliederversammlung gewählt werden. 4. Scheidet der Präsident vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist durch die übrigen Mitglieder des Vorstands innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Präsidenten für den Rest der Amtsperiode oder für eine komplette dreijährige Amtszeit wählt.

§14 Der Kassenprüfer Von der Mitgliederversammlung ist für jeweils ein Jahr jeweils ein Kassenprüfer zu wählen, wobei die einmalige Wiederwahl möglich ist. Dieser hat die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, dem Kassenprüfer sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen. Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Eine Kurzfassung der Kassenprüfung ist, wenn verfügbar, der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

§15 Datenschutz 1.Der Verein richtet seinen Umgang mit den ihm bekannten Daten der Mitglieder streng nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes. 2.Diese Daten dürfen nur dann an überregionale Vereinigungen wie den DgoB e.V. weitergegeben werden, wenn sichergestellt ist, daß diese diesen Regelungen genüge tun. Diese Weitergabe ist nur zum Zwecke der Pflege des Go-Spiels zulässig. 3.Ein Mitglied kann jederzeit dieser Weitergabe schriftlich gegenüber dem Vorstand widersprechen. §16 Bekanntmachungen, Geschäftsjahr 1.Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch einfaches Rundschreiben oder email. 2.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §17 Auflösung des Vereins 1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck vom Vorstand einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2.Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3.Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist gemäß dem Beschluß der Auflösungsmitgliederversammlung zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, wobei der Beschluß erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden darf. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Rostock, </PRE>

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