Außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21.12.21
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Version vom 12. April 2024, 10:47 Uhr
per Einwurf/Einschreiben
M.
Rechtanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Herrn
Oliver Lenz
Carl-von-Ossletzky-Str. Nr.6
14471 Potsdam
Potsdam, 21.12.2021
W. ./. Lenz, Oliver
Mietverhältnis - außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung
Sehr geehrter Herr Lenz,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 03.12.2021.
Inhaltsverzeichnis |
1.
Darin bestätigen Sie diverse Beschädigungen der Mietsache. So teilen Sie mit, dass Sie die Fliesen unter der Badewanne entfernt haben, um die Badewanne nutzen zu können. Es mag sein, dass Sie einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zu baulichen Veränderungen haben. Über eine derartige Erlaubnis verfügen Sie indes nicht. Das Gesetz räumt Ihnen aber nicht die Möglichkeit der Selbstvornahme und das unerlaubte Zerstören bzw. Beschädigen der Mietsache ein. Insoweit belegen Sie vorsätzliches Verhalten sowie pflichtwidrigen Umgang mit der Mietsache.
Des Weiteren bestätigen Sie das Unterhalten eines Komposthaufens in einer Wohnung Wer lesen kann, ist klar im Vorteil: Ich habe eine Kompostkiste, keinen Komposthaufen. Der Mietvertrag sieht vor, dass Sie die Wohnung nur zum Zwecke des Wohnens nutzen dürfen in meinem Mietvertrag (vom 1.5.1990) steht gar nichts dazu. Vom Wohnen nicht umfasst ist das Kompostieren von Abfällen. Durch Komposthaufen wird Ungeziefer angelockt bzw. enthalten Komposthaufen regelrecht Ungeziefer. Wie schon gesagt, ich habe eine KompostKISTE und zwar seit geschätzt 15 Jahren. Ungeziefe hat diese bisher nicht angelockt. Diese führen zu einer Steigerung des Risikos von Beschädigungen der Mietsache. Es zeigte sich bei der Begehung und wird ebenso von Ihnen bestätigt‚ dass der unter dem Komposthaufen vorhandene Fußboden gelitten habe. Es liegt hier auch eine Beschädigung vor, die auf ein vorsätzliches, pflichtwidriges Verhalten Ihrerseits zurückzuführen ist. Sie sind trotz der dahingehenden Abmahnung nicht gewillt, an diesem Zustand etwas zu ändern. Auch dies muss unser Mandant nicht hinnehmen.
2.
Selbstverständlich stellt unser Mandant nicht die Benutzung des Rollstuhls bzw. der Treppenraupe ın Frage. Die Verwendung eines Rollstuhls und auch einer reppenraupe legitimiert Sie indes nicht dazu, unsachgemäß und mit mangelnder Sorgfalt mit der Mietsache und dem Treppenhaus umzugehen. Selbstverständlich haben Sie beim Durchqueren von Türrahmen nicht mit dem Rollstuhl an diese anzustoßen. Derartige Beschädigungen lassen sich auch nicht mit einem Pinselstrich beseitigen Ihre ‚Ausführungen belegen, dass Sie mit der Mietsache und damit einhergehend dem Eigentum unseres Mandanten nicht besonders sorgsam umgegangen sind und auch nicht umgehen werden. Es fehlt Ihnen diesbezüglich jedwede Einsicht.
3.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die mit Schreiben vom 26.10.2021 angesprochenen Pflichtverletzungen. Sie haben den Briefkasten unerlaubt verunstaltet und überklebt. Ferner haben Sie Namen ergänzt und lassen ohne ersichtliche Genehmigung dritte Personen bei sich leben. Wer soll das sein? Auf Herrn G. sind Sie nicht eingegangen Hä? Siehe: Antwort_Schäden_vom_03.12.21#G.. Auch hier sind Sie nicht bereit, sich vertragstreu zu verhalten.
Im Bad sind weiterhin Fliesen beschädigt. Eine Schadensbeseitigung erfolgte nicht.
Den Regenablauf des Daches haben Sie ohne Genehmigung verändert. Hierzu waren Sie nicht berechtigt, was Sie einräumen. Hä??? Siehe: Antwort_Schäden_vom_03.12.21#Zu_3.
Hinsichtlich der Blumenkästen sind Sie ebenso wenig einsichtsbereit. Eine Absturzsicherung fehlt weiterhin Sie sind nicht gewillt, diese zu installieren und verweisen darauf, dass diese nicht nötig sei. In Anbetracht des von Ihnen beschriebenen Gewichts der Blumenkästen geht von diesen eine äußerst "hohe Gefahr für Leib und Leben aus.
4.
Vor diesem Hintergrund ist unserem Mandanten ein weiteres Festhalten am Mietvertragsverhältnis nicht zuzumuten. Das hierfür notwendige Vertrauen besteht nicht mehr. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wird sic! die
des Mietverhältnisses, hilfsweise die
des Mietverhältnisses.
Die Kündigungen werden auf §543 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB i.V.m. §573 Abs. 1 BGB gestützt.
Einer Verlängerung des Mietverhältnisses gem. §545 BGB widersprechen wir namens und in Vollmacht unseres Mandanten bereits jetzt.
Unser Mandant ist aus den o.g. Gründen zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, Trotz Abmahnung haben Sie Ihr pflichtwidriges Verhalten nicht eingestellt, Vielmehr bekräftigen Sie weiterhin Ihren pflichtwidrigen und insbesondere zerstörerischen Umgang mit der Mietsache. Das für ein Dauerschuldverhältnis notwendige Vertrauen haben Sie damit zerstört. Unserem Mandanten ist nicht mehr zuzumuten, mit Ihnen in einem Vertragsverhältnis zu stehen.
In Anbetracht der bevorstehenden Weihnachtszeit gewährt Ihnen unser Mandant eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2022. Wir haben Sie aufzufordern, die Kündigung uns gegenüber bis zum 27.12.2021 Zugang war am 23.12.21. Ein Schelm der Arges denkt! zu bestätigen. Gleiches gilt für den Räumungstermin. Sollten Sie die gesetzten Fristen fruchtlos verstreichen lassen, erfolgt die gerichtliche Klärung. Ich zittere vor Angst!
Mit freundlichen Grüßen
gez. M.
Rechtsanwalt