Berufungserwiderung der Gegenseite vom 01.08.24

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Version vom 16. August 2024, 19:20 Uhr

Kanzlei S.

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

Potsdam, 01.08.2024

In Sachen
Lenz, O. ./. W., M
Az.: …

beantragen wir,

die Berufung zurückzuweisen.
Begründung

Inhaltsverzeichnis

I.

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Mietverhältnis habe spätestens durch die fristlose Kündigung vom 08.05.2023 seine Beendigung gefunden. Der Beklagte habe die ihm obliegende Sorgfalt erheblich vernachlässigt und dadurch die Mietsache erheblich gefährdet. Der Beklagte sei mehrfach

Genau ein Mal.

Seite 2

aufgefordert worden, den Zustand in Hinblick auf das unkontrollierte aufstellen einer Kompostkiste und der Konstruktion zur Regenwassergewinnung zu beseitigen. Der Beklagte habe keinerlei Einsicht gezeigt.

Was ist „unkontrolliertes Aufstellen“? – Die „Konstruktion zur Regenwassergewinnung“ (der Austausch des Fallrohrs auf der Terrasse durch ein flexibles Rohr, welches zu einer Wasserwanne führte) wurde sofort nach der Abmahnung zurückgebaut. Ein Vorgang, der fünf (5!) Minuten dauerte.

II.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich die gegnerische Berufung. Es wird die Verletzung des prozessualen Rechts gerügt, denn das Amtsgericht habe nicht die Frage der Beeinträchtigung der Vermieterrechte ausgeführt. Zudem werde auch die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Eine erhebliche Gefährdung der Mietsache hätte nicht vorgelegen. Das Verhalten des Beklagten entspreche dem üblichen Gebrauch.

III.

Die so skizzierte Berufungsbegründung überzeugt nicht. Den maßgeblichen Sachverhalt verkennt der Beklagte. Gleiches gilt für die Grundsätze der Denklogik.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir zunächst auf sämtliches Vorbringen und Beweisanbieten in erster Instanz. Darüber hinaus führen wir wie folgt aus:

1.
Zurecht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien fand aufgrund Kündigung seine Beendigung, so dass der Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet ist.

2.
Das Mietverhältnis bestand zum Zeitpunkt bestand der hier maßgeblichen Kündigung allein zwischen den Parteien. Dies wird klägerseits im Rahmen der Klage vorgetragen. Dort heißt es u.a.:

Seite 3

„Damit einhergehend ist er (gemeint ist der Kläger – Anmerkung des Unterzeichners) in das mit dem Beklagten bestehende Mietverhältnis eingetreten.„

Insofern wird klägerseits vorgetragen, dass ein Mietverhältnis bezüglich der streitgegenständlichen Wohnung allein zwischen den Parteien besteht. Substantiiert ist dem der Beklagte nicht entgegengetreten. Vielmehr versuchte der Beklagte durchaus fadenscheinig im Rahmen seines Schriftsatz vom 26.02.2024 zu suggerieren, dass das Mietverhältnis nicht nur auf Mieterseite mit ihm sondern auch mit Frau L. bestehen solle. Hierbei verwies er auf den Mietvertrag, ohne jedoch konkret vorzutragen. Ziel des Beklagten war es offensichtlich, einen Irrtum zu erregen und hierbei maßgeblichen Sachverhalt unerwähnt zu lassen. Dies hat nichts mehr mit taktischem Verhalten zu tun, sondern untermauert die Verletzung gegen die prozessuale Wahrheitspflicht.

Apropos Wahrheitspflicht: In der Kündigung wegen Eigenbedarfs vom 26.10.21 schreibt die Gegenseite: „Die Wohnung in der […] verfügt über keinen Balkon.
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