Entwurf vom 24.11.25
Kanzlei D.
24.11.2025
In der Sache
W../. Lenz
Az.: …
erlauben wir uns, wie folgt auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 10.11.2025 zu reagieren:
Der Kläger erklärt, dass am 14.10.2025 eine Besichtigung [in der Wohnung darunter] anlässlich eines Wasserschadens durchgeführt wurde, um dessen Ursache zu erforschen.
Die Namensschilder Donle und Rödl wurden inzwischen entfernt. Die Personen deren Namen an der Haustür standen, sind dort nicht wohnlich gemeldet.
- ’’’’’Am Briefkasten stehen nur noch die Namen Lenz und Rödl. Frau Rödl ist die Mutter des gemeinsamen Kindes Simon (6 J.). Frau Rödl wohnte früher dort. Immer wieder kommt Post für Frau Rödl und das Kind Simon an. Aus diesem Grund steht der Name Rödl am Briefkasten.
- ’’’’’Am Klingelschild steht überdies der Name „Donle“. Dies ist der Nachname zweier Kinder von Herrn Lenz, sie halten sich gelegentlich in der Wohnung des Herrn Lenz auf.
- ’’’’’Was spricht dagegen?
Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB geltend.
Der Kläger erklärt, das eine erhebliche Gefahr von durch Vermüllung sowie Verschmutzung vorhanden sind. Eine Gefahr stellt jedoch keinen Schaden dar und ist daher nicht von geltend gemachten Anspruch umfasst.