Berufungsbegründung vom 23.05.24

Aus Go-Potsdam
(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Kanzlei D. Landgericht Potsdam '''23.05.2024 '''BERUFUNGSBEGRÜNDUNG '''des Herrn OL'''<br> …6, '''''das Komma hier k. w.''''' in 14471 Potsdam :::Beklag…“)
 
(Seite 2)
Zeile 26: Zeile 26:
   
 
<b>
 
<b>
# Das [[Schriftliches_Urteil_vom_28.03.24|Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28.03.202>>>4<<< Az. … – wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
+
# Das [[Schriftliches_Urteil_vom_28.03.24|Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28.03.2023]]>>>4<<< Az. … – wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
 
# Die drohende Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO vorläufig einzustellen oder
 
# Die drohende Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO vorläufig einzustellen oder
 
# die vorläufige Vollstreckung nach § 712 ZPO aufzuheben, hilfsweise die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf die Sicherheit des Gläubiges abzuwenden,
 
# die vorläufige Vollstreckung nach § 712 ZPO aufzuheben, hilfsweise die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf die Sicherheit des Gläubiges abzuwenden,

Version vom 27. Mai 2024, 16:52 Uhr

Kanzlei D.

Landgericht Potsdam

23.05.2024

BERUFUNGSBEGRÜNDUNG

des Herrn OL
…6, das Komma hier k. w. in 14471 Potsdam

Beklagter und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte: Kanzlei D.

g e g e n

Herr W.
… in 14482 Potsdam

Kläger und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: RAe …

Aktenzeichen 1. Instanz: …
Beschwerdewert: mind. x.xxx €

Seite 2

Namens und in Vollmacht des Beklagten und Berufungsklägers begründen wir die mit Schriftsatz vom 15.04.2024 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam, Az. […] mit folgenden Anträgen:

  1. Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28.03.2023>>>4<<< Az. … – wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  2. Die drohende Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO vorläufig einzustellen oder
  3. die vorläufige Vollstreckung nach § 712 ZPO aufzuheben, hilfsweise die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf die Sicherheit des Gläubiges abzuwenden,
  4. vorsorglich dem Beklagten nach § 721 ZPO die Räumungsfrist bis zur Entscheidung des hiesigen Gerichts und im Unterliegensfalle darüber hinaus möglichst lange zu verlängern.

I. Umfang der Anfechtung, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO
Das Amtsgericht hat zu Unrecht dem Klageantrag in vollem Umfang stattgegeben. Das Urteil ist daher in vollem Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Im Einzelnen ist folgendes zu rügen.

II. Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit, §§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 513, 546 ZPO
1. Prozessrecht
Es wird die Verletzung des prozessualen Rechts gerügt. Das Urteil ist nicht hinreichend begründet, § 313 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 ZPO. Der Berufung ist schon deshalb stattzugeben, weil ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, § 547 Nr. 6 ZPO. Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO. Das Amtsgericht führt auf Seite 4 des Urteils aus, dass dem Kläger der Kündigungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BGB zur Seite stünde und definiert die Voraussetzungen. „Nach dieser Vorschrift liegt ein wichtiger Grund vor, der den Vermieter zur Kündigung berechtigt, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.“

Seite 3

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge