Berufungsbegründung vom 23.05.24

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Anbringen eines flexiblen Rohrs lange vor dem Eigentumserwerb des Klägers die Rechte des Klägers so erheblich verletzen, dass ihm nur die Kündigung (und nicht etwa die Schadensersatzansprüche oder Beseitigungsansprüche) in der konkreten Situation helfen.
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Das Berufungsgericht hat diese Prüfung nachzuholen. Wenn es sie nachholt, wird es zwingend zu der Erkenntnis kommen, dass die Kündigung unwirksam und damit die Klage abzuweisen ist.
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Weiterhin hat das Amtsgericht nicht die Voraussetzung des § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB geprüft. Wenn das Amtsgericht geprüft hätte, ob eine Abmahnung vorlag, die erfolglos blieb, so hätte es prüfen müssen, ob der Kläger '''''Beklagte''''' die Verstöße wiederholt. Dazu gibt es keine Ausführungen im Urteil.
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2. Es wird auch die Verletzung des materiellen Rechts gerügt.

Version vom 27. Mai 2024, 19:01 Uhr

Kanzlei D.

Landgericht Potsdam

23.05.2024

BERUFUNGSBEGRÜNDUNG

des Herrn OL
…6, das Komma hier k. w. in 14471 Potsdam

Beklagter und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte: Kanzlei D.

g e g e n

Herr W.
… in 14482 Potsdam

Kläger und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: RAe …

Aktenzeichen 1. Instanz: …
Beschwerdewert: mind. x.xxx €

Seite 2

Namens und in Vollmacht des Beklagten und Berufungsklägers begründen wir die mit Schriftsatz vom 15.04.2024 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam, Az. […] mit folgenden Anträgen:

  1. Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28.03.2023>>>4<<< Az. … – wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  2. Die drohende Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO vorläufig einzustellen oder
  3. die vorläufige Vollstreckung nach § 712 ZPO aufzuheben, hilfsweise die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf die Sicherheit des Gläubiges abzuwenden,
  4. vorsorglich dem Beklagten nach § 721 ZPO die Räumungsfrist bis zur Entscheidung des hiesigen Gerichts und im Unterliegensfalle darüber hinaus möglichst lange zu verlängern.

I. Umfang der Anfechtung, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO
Das Amtsgericht hat zu Unrecht dem Klageantrag in vollem Umfang stattgegeben. Das Urteil ist daher in vollem Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Im Einzelnen ist folgendes zu rügen.

II. Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit, §§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 513, 546 ZPO
1. Prozessrecht
Es wird die Verletzung des prozessualen Rechts gerügt. Das Urteil ist nicht hinreichend begründet, § 313 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 ZPO. Der Berufung ist schon deshalb stattzugeben, weil ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, § 547 Nr. 6 ZPO. Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO. Das Amtsgericht führt auf Seite 4 des Urteils aus, dass dem Kläger der Kündigungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BGB zur Seite stünde und definiert die Voraussetzungen. „Nach dieser Vorschrift liegt ein wichtiger Grund vor, der den Vermieter zur Kündigung berechtigt, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.“

Seite 3

Sodann gibt das Amtsgericht wieder, was der Sachverständige T[…] festgestellt habe.
Dann führt das Amtsgericht aus, der Beklagter habe diesen vom Sachverständigen festgestellten zustand herbeigeführt, und dieser ginge über eine vertragsgemäße Nutzung hinaus.
Das flexible Rohr (das nicht mehr vorhanden war und ist, dazu später) sowie das Aufstellen der Kompostkiste seien geeignet die Mietsache massiv zu gefährden bzw. hätten die Mietsache bereits massiv gefährdet. Diesen Zustand müsse der Kläger nicht dulden.
Außerdem wurde der Beklagte aufgefordert den Zustand zu beseitigen und der Sachverständige habe die Wohnung unverändert vorgefunden. So war das nicht. Der Sachverständige konnte schon deswegen keine Veränderung konstatieren, da er nur einmal in der Wohnung war. Richtig ist vielmehr, daß W. mich bei einem Hausbesuch mündlich aufforderte, die Kompostkiste abzuschaffen. Da ich anderer Meinung war, habe ich das natürlich nicht getan. Bei einem weiteren Hausbesuch sagte W. sinngemäß: „Die Kiste steht ja immer noch!?“ Darauf ich: „Da haben wir einen Dissenz!“ Der Beklagte habe keine Einsicht gezeigt und sei nicht in der Lage, die Kosten der Beseitigung zu tragen.

Im Weiteren führt das Amtsgericht zu Wiederspruch des Mieters. Was führt das AG aus???

Das Amtsgericht hat nicht dazu ausgefuhrt, warum dadurch die Rechte des Klägers im erheblichen Maße verletzt sind. Zu diesem Tatbestandsmerkmal gibt es keine Ausführungen.
Es genügt nicht, nur zu einem Teil der Tatbestandsmekmale auszuführen. Das Amtsgericht hat nur rudimentär zur Beschädigung und Gefährdung der Mietsache ausgeführt, nicht aber zur Beeinträchtigung der Vermieterrechte.
Ohne die Begründung, warum die Vermieterrechte erheblich beeinträchtigt sind, kann die Entscheidung nicht nachvollzogen werden. Es ist unklar, inwieweit das Amtsgericht überhaupt Rechte des Vermieters geprüft hat und welche Erheblichkeitsanforderungen Erheblichkeitstatbestände im konkreten Fall bestehen. Diese Erheblichkeitsprüfung ist selbst „auch“! verfassungsrechtlicher Sicht zwingend erforderlich.

„Das LG hat jedoch im Zusammenhang mit der weiteren Frage, ob Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt sind, Bedeutung und Tragweite des Art. 14 I 1 GG grundsätzlich verkannt. Denn es hat ohne Feststellungen dazu, welche konkreten Nachteile der Kl. aus der Überbelegung erwuchsen, deren Interessen den Vorrang gegeben, ohne die entgegenstehenden Belange der Bf. zu berücksichtigen.“
(BVerfG, NJW 1994, 41, beck-online)

Das Gericht hätte begründen müssen, warum die Beschädigungen der Lacksicht von Dielen, der Türen und Zargen, das Entfernen von zwei Fliesen im Bad und das

Seite 4

Anbringen eines flexiblen Rohrs lange vor dem Eigentumserwerb des Klägers die Rechte des Klägers so erheblich verletzen, dass ihm nur die Kündigung (und nicht etwa die Schadensersatzansprüche oder Beseitigungsansprüche) in der konkreten Situation helfen.

Das Berufungsgericht hat diese Prüfung nachzuholen. Wenn es sie nachholt, wird es zwingend zu der Erkenntnis kommen, dass die Kündigung unwirksam und damit die Klage abzuweisen ist.

Weiterhin hat das Amtsgericht nicht die Voraussetzung des § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB geprüft. Wenn das Amtsgericht geprüft hätte, ob eine Abmahnung vorlag, die erfolglos blieb, so hätte es prüfen müssen, ob der Kläger Beklagte die Verstöße wiederholt. Dazu gibt es keine Ausführungen im Urteil.

2. Es wird auch die Verletzung des materiellen Rechts gerügt.

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