Zusammenfassung vom 18.11.24

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| „Mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt.
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|W. benötigt die Wohnung für seine Tochter. Kündigung erfolgte zum 30.07.22
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| Die Kündigung kündigt „ca. 104 m² groß, bestehend aus 4 Zimmer…“. Später, im Gerichtsprozess, bezweifelte der Richter die Existenz eines Mietvertrages, da im Mietvertrag nur von 77 qm die Rede ist. Offensichtlich hat W. aber keine Zweifel.
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| [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|„Mietverhältnis Carl-von-Ossietzky-Str.Nr. 6 in 14471 Potsdam“]]
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| 8 Mängelpunkte werden benannt: <br>Punkt 1 (Namen auf Briefkasten): abgestellt. <br>Punkt 2 (Fliesen): Entweder unschuldig oder nur formaler Fehler, denn Anspruch bestand (Mein Fehler war, die Fliesen ohne Genehmigung abgenommen zu haben.<br> Punkt 3 (Fallrohr auf der Terrasse): abgestellt.<br>Punkt 4 (Blumenkästen ohne Sicherung): M.E. bestand nie Gefahr; aber abgestellt<br> Punkt 5 (Zustand der Holzkastenfenster): normal auf Wetterseite nach 20 Jahren<br>Punkt 6 (Beschädigung des Fußbodens und Komposthaufen in der Wohnung, dadurch weitere Beschädigung): der Fußboden ist normal abgenutzt nach 21 Jahren Wohndauer. – Eine Wurmkiste ist kein Komposthaufen. Der Schaden an den Dielen unter der Kiste entstand vor ca. 10 Jahren. Seitdem steht die Kiste auf Holzklötzen und eine weitere Beschädigung ist ausgeschlossen. im übrigen ist der Schaden, der unter der Wurmkiste entstand nicht größer als die Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind<br>Punkt 7 (Schäden im Treppenhaus durch die Benutzung der Treppenraupe): 1. Sache der WEG, 2. auch bei sorgfältigster Benutzung unvermeidlich<br>„In diesem Zusammenhang mahnen wir Sie aufgrund Ihres pflichtwidrigen Verhaltens ab. Es ist Ihre mietvertragliche Pflicht, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen.“<br>Punkt 8 (Beschädigung durch Rollstuhl und Bemalung der Türen): 1. unvermeidlich, 2. Farbgestaltung alleinige Sache des Mieters
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|Da die Abmahnung nach dem Punkt 7 steht, aber danach noch ein Punkt 8 folgt, wurde m.E. schon aus formalen Gründen nur der Punkt 7 abgemahnt.
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|01.11.21
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|[[Antwort_auf_Kündigung_am_01.11.21|Widerspruch gegen die Kündigung]]
 
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| Die Kündigung kündigt „ca. 104 m² groß, bestehend aus 4 Zimmer…“. Im ersten Gerichtsprozess bezweifelte der Richter die Existenz eines Mietvertrages, da im Mietvertrag nur von 77 qm die Rede ist. Offensichtlich hat W. aber keine Zweifel. – W. benötigt die Wohnung für seine Tochter. – Kündigung erfolgte zum 30.07.22
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|Meine schnelle Antwort darum, weil ich dachte, den neuen Eigentümer nicht länger als nötig im Ungewissen zu lassen. – Das war ein Fehler von mir!
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|25.11.21
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|[[Wohnungsbesichtigung_am_25.11.21]]
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| W. versucht es freundlich.
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|03.12.21
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|[[Antwort_Schäden_vom_03.12.21]]
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| Alle 8 Mängelpunkte, die im Schreiben vom 26.10.21 benannt wurden, wurden ausführlich besprochen.
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|21.12.21
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|[[Außerordentliche_Kündigung,_hilfsweise_ordentliche_Kündigung_vom_21.12.21]]
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|„4.<br>Vor diesem Hintergrund ist unserem Mandanten ein weiteres Festhalten am Mietvertragsverhältnis nicht zuzumuten. Das hierfür notwendige Vertrauen besteht nicht mehr. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wird ''(sic!'') die <br>außerordentliche Kündigung<br>des Mietverhältnisses, hilfsweise die<br>ordentliche Kündigung<br>des Mietverhältnisses.“
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|08.06.22
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|[[Erneute_Wohnungskuendigung_vom_08.06.22]]
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|W. sei nun ins Grundbuch eingetragen. Kündigung wegen Eigenbedarfs.
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|Nanu? Mir wurde doch schon 26.10.21 aufgrund genau diesen Eigebedarfs gekündigt.
 
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Aktuelle Version vom 19. November 2024, 18:03 Uhr

Datum Inhalt Kurzinhalt Bemerkung
06.09.21 Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigentümer Schreiben von W., das er seit 15.09.21 Eigentümer ist.
07.09.21 Antwort_von_mir_07.09.21 „Mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt.“ Ich habe dummerweise Sachkenntnis erkennen lassen.
23.09.21 Wohnungsbesichtigung_am_23.09.21 W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real
26.10.21 Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21 W. benötigt die Wohnung für seine Tochter. Kündigung erfolgte zum 30.07.22 Die Kündigung kündigt „ca. 104 m² groß, bestehend aus 4 Zimmer…“. Später, im Gerichtsprozess, bezweifelte der Richter die Existenz eines Mietvertrages, da im Mietvertrag nur von 77 qm die Rede ist. Offensichtlich hat W. aber keine Zweifel.
26.10.21 „Mietverhältnis Carl-von-Ossietzky-Str.Nr. 6 in 14471 Potsdam“ 8 Mängelpunkte werden benannt:
Punkt 1 (Namen auf Briefkasten): abgestellt.
Punkt 2 (Fliesen): Entweder unschuldig oder nur formaler Fehler, denn Anspruch bestand (Mein Fehler war, die Fliesen ohne Genehmigung abgenommen zu haben.
Punkt 3 (Fallrohr auf der Terrasse): abgestellt.
Punkt 4 (Blumenkästen ohne Sicherung): M.E. bestand nie Gefahr; aber abgestellt
Punkt 5 (Zustand der Holzkastenfenster): normal auf Wetterseite nach 20 Jahren
Punkt 6 (Beschädigung des Fußbodens und Komposthaufen in der Wohnung, dadurch weitere Beschädigung): der Fußboden ist normal abgenutzt nach 21 Jahren Wohndauer. – Eine Wurmkiste ist kein Komposthaufen. Der Schaden an den Dielen unter der Kiste entstand vor ca. 10 Jahren. Seitdem steht die Kiste auf Holzklötzen und eine weitere Beschädigung ist ausgeschlossen. im übrigen ist der Schaden, der unter der Wurmkiste entstand nicht größer als die Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind
Punkt 7 (Schäden im Treppenhaus durch die Benutzung der Treppenraupe): 1. Sache der WEG, 2. auch bei sorgfältigster Benutzung unvermeidlich
„In diesem Zusammenhang mahnen wir Sie aufgrund Ihres pflichtwidrigen Verhaltens ab. Es ist Ihre mietvertragliche Pflicht, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen.“
Punkt 8 (Beschädigung durch Rollstuhl und Bemalung der Türen): 1. unvermeidlich, 2. Farbgestaltung alleinige Sache des Mieters
Da die Abmahnung nach dem Punkt 7 steht, aber danach noch ein Punkt 8 folgt, wurde m.E. schon aus formalen Gründen nur der Punkt 7 abgemahnt.
01.11.21 Widerspruch gegen die Kündigung Meine schnelle Antwort darum, weil ich dachte, den neuen Eigentümer nicht länger als nötig im Ungewissen zu lassen. – Das war ein Fehler von mir!
25.11.21 Wohnungsbesichtigung_am_25.11.21 W. versucht es freundlich.
03.12.21 Antwort_Schäden_vom_03.12.21 Alle 8 Mängelpunkte, die im Schreiben vom 26.10.21 benannt wurden, wurden ausführlich besprochen.
21.12.21 Außerordentliche_Kündigung,_hilfsweise_ordentliche_Kündigung_vom_21.12.21 „4.
Vor diesem Hintergrund ist unserem Mandanten ein weiteres Festhalten am Mietvertragsverhältnis nicht zuzumuten. Das hierfür notwendige Vertrauen besteht nicht mehr. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wird (sic!) die
außerordentliche Kündigung
des Mietverhältnisses, hilfsweise die
ordentliche Kündigung
des Mietverhältnisses.“
08.06.22 Erneute_Wohnungskuendigung_vom_08.06.22 W. sei nun ins Grundbuch eingetragen. Kündigung wegen Eigenbedarfs. Nanu? Mir wurde doch schon 26.10.21 aufgrund genau diesen Eigebedarfs gekündigt.
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