Schriftsatz vom 03.09.24

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Die [[Berufungserwiderung_der_Gegenseite_vom_01.08.24|Berufungserwiderung]] setzt sich nicht mit der [[Berufungsbegründung_vom_23.05.24|Berufungsbegründung]] und auch nicht mit dem

Version vom 3. September 2024, 12:56 Uhr

Kanzlei D.

Landgericht Potsdam

03.09.2024

In der Sache
W. ./. Lenz

erlauben wir uns, wie folgt auf die Verfügung des Gerichts und die Berufungserwiderung zu reagieren.

Die Sache kann nicht mehr dem Einzelrichter übertragen werden, denn die Kammer hat sich bereits dagegen entschieden.
Nach § 523 ab Abs. 1 ZPO ist zunächst über die Übertragung auf den Einzelrichter zu entscheiden. Erst danach folgt die Terminbestimmung, die dann entweder die Kammer oder der Einzelrichter ausführt.

In der Terminbestimmung zum 20.11.2024 liegt die Entscheidung, die Sache nicht dem Einzelrichter zu übertragen. Zum einen ist eine Terminbestimmung vor Übertragung nach § 523 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht möglich, zum anderen kann nur der zuständige Richter den Termin bestimmen. Der Vorsitzende hat für die Kammer den Termin bestimmt.

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Die Berufungserwiderung setzt sich nicht mit der Berufungsbegründung und auch nicht mit dem

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