Schriftsatz vom 03.09.24

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Kanzlei D.

Landgericht Potsdam

03.09.2024

In der Sache
W. ./. Lenz

erlauben wir uns, wie folgt auf die Verfügung des Gerichts und die Berufungserwiderung zu reagieren.

Die Sache kann nicht mehr dem Einzelrichter übertragen werden, denn die Kammer hat sich bereits dagegen entschieden.
Nach § 523 ab Abs. 1 ZPO ist zunächst über die Übertragung auf den Einzelrichter zu entscheiden. Erst danach folgt die Terminbestimmung, die dann entweder die Kammer oder der Einzelrichter ausführt.

In der Terminbestimmung zum 20.11.2024 liegt die Entscheidung, die Sache nicht dem Einzelrichter zu übertragen. Zum einen ist eine Terminbestimmung vor Übertragung nach § 523 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht möglich, zum anderen kann nur der zuständige Richter den Termin bestimmen. Der Vorsitzende hat für die Kammer den Termin bestimmt.

Seite 2

Die Berufungserwiderung setzt sich nicht mit der Berufungsbegründung und auch nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander, sondern wiederholt die Argumentation aus der ersten Instanz ohne jeden Bezug zur Berufungsbegründung.

Ich werde nur auf erheblichen Vortrag des Klägers eingehen.

Gegenstand des Urteils waren keine Kündigungen wegen Pflichtverstößen und die Eigenbedarfskündigung, sondern lediglich eine Kündigung wegen Pflichtverstößen. Der Kläger hat keine Tatbestandsberichtigung beantragt, so dass die weiteren Kündigungen nicht Gegenstand der Berufung sind.
Insbesondere ist die Eigenbedarfskündigung nicht Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts gewesen.
Der Kläger ist mit Vortrag zu anderen Kündigungen ausgeschlossen. Ich verstehe die Bedeutung dieses Satzes nicht.

Gleiches gilt für den neuen Vortrag, es habe eine „Vielzahl von Abmahnungen“ gegeben. Der Kläger hätte dies erstinstanzlich vortragen müssen. Da aber auch in der Berufungsbegründung

Richtig ist hier „Berufungserwiderung“

nur von einer „Vielzahl von Abmahnungen“ die Rede ist, ohne diese zu konkretisieren (wann, wem gegenüber, mit welchem Inhalt), kann der Beklagte darauf nicht substantiiert reagieren. Dieser Vortrag ist unbeachtlich.

Weiterhin trägt der Kläger vor, der Beklagte weigere sich, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen und vernachlässige sie.
Der Kläger trägt nicht vor, welche vermeintlichen Pflichtverletzungen und Vernachlässigungen nach der ersten Abmahnung wiederholt wurden bzw. neu begangen wurden. Es geht immer wieder um das Gleiche.
Der Kläger verwechselt die abgemahnten Pflichtverstöße mit aktiver Handlung. Er verlangte vom Beklagten das Unterlassen bestimmter Handlungsweisen wie das Entfernen von Fliesen und Bemalen von Türzargen. Seit der Abmahnung wirft er ihm jedoch eigentlich vor, dass der Beklagte diese vermeintlichen Schäden nicht beseitigt. Der Kläger mahnte das Bemalen der Türzargen ab und verlangt eigentlich die Neuherstellung der Türzargen. Eine Abmahnung dient jedoch nicht dem Durchsetzen gewünschter Renovierungsarbeiten. Eine Kündigung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Beklagte die Wohnung nicht in den Zustand versetzt, wie sie der Kläger gern hätte. Der Kläger müsste Klage auf Wiederherstellung erheben.

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Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger die Wohnung so beschädigt und abgewohnt, wie sie heute ist, erworben hat und auch einen entsprechenden Preis zahlte. Er hat keine renovierte Wohnung ohne Schäden und ohne Mieter erworben, sondern genau den Zustand, der bis heute herrscht.
Wenn der Kläger Reparaturen wünscht, so müsste er sie zunächst verlangen und kann nicht einfach kündigen.

Der Kläger trägt vor, er müsse nicht hinnehmen, dass der Beklagte weiterhin sein Eigentum schädigt. Hier fehlt jeder konkrete Vortrag. Welches konkrete Eigentum (Dielen, Fenster, Fliesen???) des Klägers wurde vom Beklagten seit Erwerb des Eigentums durch den Kläger und nach der streitgegenständlichen Abmahnung beschädigt, welche Sachbeschädigung beging der Beklagte seit Abmahnung?
Ich erinnere nochmal daran, dass das Eigentum bereits in diesem Zustand war, als der Käufer Eigentümer wurde.

Der Kläger meint, der Beklagte halte an seinem beschädigenden, absolut indiskutablem Verhalten weiter fest.
Das einzige Verhalten, dass der Beklagte weiterhin ausübt, ist das Einfahren mit dem Rollstuhl in das Badezimmer und in andere Zimmer, wobei Beschädigungen aufgrund der Nutzung des Rollstuhls nicht immer ausgeschlossen werden können. Was daran ist absolut indiskutabel?

Soweit der Kläger Tücher bzw. einen Vorhang einführt: Dieses Verhalten war weder Gegenstand der Abmahnung noch der Kündigung. Im Übrigen hat der Beklagte keinen Vorhang oder Tücher zwischen die Fenster geklemmt. Welche Fenster? Wann und wie hat der Kläger dies festgestellt?

Der Beklagte wurde nicht fünfmal wegen der Wurmkiste abgemahnt und dann gekündigt.
Der Kläger ist mit neuem Vortrag in der zweiten Instanz ausgeschlossen.

Der Beklagte hat die Wurmkiste am 25.01.2024 vollständig geleert. Mittlerweile ist sie auch entfernt worden.

Es krabbeln keine Tiere ungehindert aus der Wurmkiste. Bei der Besichtigung war ein Käferchen zu sehen.

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Soweit der Kläger zu verstehen gibt, dass einige Käfer die Wohnung zerstören, so ist das falsch. Einige Käfer zerstören die Wohnung genauso wenig wie einige Mücken, Spinnen, Wanzen, Flöhe, Motten oder Erdnussplattkäfer. Diese Lebewesen halten sich regelmäßig in Wohnungen auf, die nicht hermetisch abgeriegelt sind. Es gibt kaum eine Wohnung ohne Insekten.
Es liegt weder ein Ungezieferbefall noch ein übler Geruch vor. Haben sich andere Bewohner des Hauses schon mal beschwert?
Die Wurmkiste gibt es seit ca. 10 Jahren.

Richtig ist: Seit mindestens 15 Jahren. Die Reparatur (neuer Boden und Aufstellen auf Holzklötzer) erfolgte vor ca. 10 Jahren mit meinem damaligen Assistenten CS.

Der Füßboden an der Stelle, an der Stelle, an der sich die Wurmkiste befand, fault nicht.

Am 24.04.2024 fand keine Begehung der Mietsache statt. Der Beklagte hat an dem Tag das Aufmaß der Fenster straßenseitig durch einen Tischler zugelassen.

Die vermeintlichen Umbauten, die alle vor Eigentumswechsel an den Beklagten

Kläger

erfolgten, können nicht erst für die Abmahnung und dann erneut für die Kündigung verwendet werden, wenn keine neuen Umbauten hinzukommen.

Die Fassade steht nicht im Eigentum des Klägers. Er hat wieder nicht dargelegt inwieweit dann trotzdem seine Rechte betroffen sein könnten.
Eigentümer der Fassade ist die WEG.
Die Oberfläche (welche konkret?) wurde nicht beschädigt und war nicht Gegenstand der Abmahnung oder der Kündigung.

Soweit der Kläger den Austausch der Dielen anspricht: Die Dielen in der Küche wurden nicht instandgesetzt. Sie sind im gleichen schlechten Zustand wie die Dielen bei der Wurmkiste.

Der Kläger reicht zwar wieder Fotos ein, die den Zustand der Wohnung bei Erwerb derselben durch den Kläger dokumentieren, vergisst aber noch immer die Darlegung, inwieweit damit eine erhebliche Gefährdung der Mietsache vorliegt und welche Rechte des Klägers im erheblichen Maße verletzt werden.

D.
Rechtsanwältin

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