Zusammenfassung vom 18.11.24
Aus Go-Potsdam
Version vom 19. November 2024, 16:51 Uhr von Lenz (Diskussion | Beiträge)
Datum | Inhalt | Kurzinhalt | Bemerkung |
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06.09.21 | Brief_vom_06.09.21_von_W._als_neuer_Eigentümer | Schreiben von W., das er seit 15.09.21 Eigentümer ist. | |
07.09.21 | Antwort_von_mir_07.09.21 | „Mir ist nichts von einem Eigentümerwechsel bekannt. | Ich habe dummerweise Sachkenntnis erkennen lassen. |
23.09.21 | Wohnungsbesichtigung_am_23.09.21 | W. sieht zum ersten Mal die Wohnung in real | |
26.10.21 | Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21 | W. benötigt die Wohnung für seine Tochter. Kündigung erfolgte zum 30.07.22 | Die Kündigung kündigt „ca. 104 m² groß, bestehend aus 4 Zimmer…“. Im ersten Gerichtsprozess bezweifelte der Richter die Existenz eines Mietvertrages, da im Mietvertrag nur von 77 qm die Rede ist. Offensichtlich hat W. aber keine Zweifel. |
26.10.21 | „Mietverhältnis Carl-von-Ossietzky-Str.Nr. 6 in 14471 Potsdam“ | 8 Mängelpunkte werden benannt. Punkt 1 (Namen auf Briefkasten): abgestellt. Punkt 2 (Fliesen): Entweder unschuldig oder nur formaler Fehler, denn Anspruch bestand (ohne Genehmigung Fliesen abgenommen. Punkt 3 (Fallrohr auf der Terrasse): abgestellt. Punkt 4 (Blumenkästen ohne Sicherung): M.E. bestand nie Gefahr; aber abgestellt Punkt 5 (Zustand der Holzkastenfenster): normal auf Wetterseite nach 20 Jahren Punkt 6 (Beschädigung des Fußbodens und Komposthaufen in der Wohnung, dadurch weitere Beschädigung): der Fußboden ist normal abgenutzt nach 21 Jahren Wohndauer. – Eine Wurmkiste ist kein Komposthaufen. Der Schaden an den Dielen unter der Kiste entstand vor ca. 10 Jahren. Seitdem steht die Kiste auf Holzklötzen und eine weitere Beschädigung ist ausgeschlossen. im übrigen ist der Schaden, der unter der Wurmkiste entstand nicht größer als die Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind Punkt 7 (Schäden im Treppenhaus durch die Benutzung der Treppenraupe): 1. Sache der WEG, 2. auch bei sorgfältigster Benutzung unvermeidlich „In diesem Zusammenhang mahnen wir Sie aufgrund Ihres pflichtwidrigen Verhaltens ab. Es ist Ihre mietvertragliche Pflicht, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen.“ Punkt 8 (Beschädigung durch Rollstuhl und Bemalung der Türen): 1. unvermeidlich, 2. Farbgestaltung alleinige Sache des Mieters |
Da die Abmahnung nach dem Punkt 7 steht, aber danach noch ein Punkt 8 folgt, wurde aus formalen Gründen nur der Punkt 7 abgemahnt. |