Schriftliches Urteil vom 28.03.24

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26 C 368/23

Amtsgericht Potsdam Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

W. - Kläger -

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Oliver Lenz - Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kanzlei Damrow, Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam
Ist das richtig? Es war Frau Kuba.

hat das Amtsgericht Potsdam durch den Richter am Amtsgericht Schulz am 28.03.2024 aufgrund der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 für Recht erkannt: Die mündliche Verhandlung war überaus kurz. Da wurde nichts besprochen, außer daß der Richter sagte, die Wurmkiste/„Komposthaufen“ wäre kritisch. Meine Anwältin brachte nichts vor. Ich persönlich hatte überhaupt keine Ahnung, welche verheerende Bedeutung diese Verhandlung hatte.

Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm innegehaltene Wohnung, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam, 3. Obergeschoss links, bestehend aus vier Zimmern Es sind drei Zimmer und eine Wohnküche, Bad, Flur, Balkon Formal: es ist kein Balkon, sondern eine Terrasse und Kellerraum, ca. 110 qm Wohnfläche die Wohnungsgröße beträgt 104,6 qm zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Der Beklagte darf die Vollstreckung des Zahlungsanspruchs Was bedeutet das? durch Sicherheitsleistung von 110 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages, im Übrigen durch die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis einschließlich zum 31.08.2024 eingeräumt.


Tatbestand

Zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und dem Beklagten wurde im Jahr 1990 ein Mietvertrag über die von dem Beklagten benutzten streitbefangenen Räume geschlossen. Die Wohnung besteht u.a. aus vier Räumen. Wie gesagt, es sind drei Zimmer und eine Wohnküche. Der Kläger ist durch Erwerb der Immobilie und Eintragung als Eigentümer im Grundbuch am 04.05.2022 in den Mietvertrag auf Vermieterseite eingetreten.
Der Kaltmietzins beträgt 208,00 €.

Der Kläger reicht einen Mietvertrag vom 06.03.1990, über eine Wohnung, bestehend u.a. aus zwei Räumen, zur Gerichtsakte. In diesem Vertrag ist neben dem Beklagten Frau H.L. als Mieterin benannt. Diese hatte den Vertrag nicht unterschrieben. Das ist wirklich so, aber bedeutungslos. Der Mietvertrag wurde zu DDR-Zeit abgeschlossen, und in der DDR galt für eine Ehe automatisch „Gütergemeinschaft“. Hierauf hatte der Beklagte in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

Der Beklagte ist an primärer Formal: primär progredienter Multipler Sklerose erkrankt. In einem Vorprozess, gerichtet auf Räumung wegen Eigenbedarfs seitens eines Rechtsvorgängers des unmittelbaren Rechtsvorgängers! des Klägers, wurde durch das Landgericht Potsdam zum Aktenzeichen 13 S 68/13 im Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 19.04.2018 in Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Beklagten tenoriert, „dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbesteht.“ Der Kläger erhob am zunächst am 26.10.2021 Kündigung wegen Eigenbedarfs. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 01.11.2021 auf das Urteil und die bestehende Rechtslage hinwies, wurde ganz offensichtlich ein Vorwand gesucht, die Wohnung freizubekommen.

Dem Beklagten wurde mehrfach schriftlich Einmal, nämlich mit [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|Schreiben vom 26.10.21 u.a. untersagt auf dem Dielenboden der Küche eine Kompostkiste zu unterhalten, die zur Durchfaulung ‘’’’’Richtig ist, daß vor ca. zehn Jahren der Boden der Kiste durchgefault war und dadurch der Lack auf den Dielen verlore ging. Seit der Reparatur der Kiste, (ca. 2015), bei der der Boden der Kiste erneuert wurde stand die Kiste auf vier Holzblöcken.’’’’’ Er wurde zur Beseitigung aufgefordert. Insoweit wird auf die Rechtsanwaltsschreiben vom 26.10.2021 und 21.12.2021 ‘’’’’Das war keine Aufforderung zur Beseitigung, sondern die Kündigung.’’’’’

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Da die Wohnung aus Sicht des Klägers Mängel aufwies, hat der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren angestrengt. Zum Aktenzeichen 26 H 3/22 erstellte der Sachverständige Dipl.Ing. T. unter dem 17.03.2023 ein Gutachten, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der Kläger hatte mit Rechtsanwaltsschreiben vom 01.09.2022 und 08.05.2023, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Der Kläger behauptet, er habe von seinem Rechtsvorgänger nur rudimentäre Mietunterlagen erhalten. Der von ihm eingerichtete Mietvertrag könne nicht die streitbefangene Wohnung betreffen, da insoweit lediglich zwei Räume vermietet wurden, die streitbefangene Wohnung jedoch aus vier Räumen bestehe. Zudem sei Frau Heike Lenz niemals in die Wohnung eingezogen. ‘’’’’*lach* Dies behaupte auch der Beklagte nicht. Sein Vortrag insoweit sei darüber hinaus auch verspätet.

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