Berufungserwiderung der Gegenseite vom 01.08.24

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Im Rahmen des Rechtsstreits stellt der Beklagte die Behauptung auf, die Wurmkiste entfernt zu haben.
 
Im Rahmen des Rechtsstreits stellt der Beklagte die Behauptung auf, die Wurmkiste entfernt zu haben.
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:'''''Ich habe den [[Schriftsatz vom 20.02.2024|Schriftsatz vom 20.02.2024]] leider nicht gegengelesen. Meine Formulierung gegenüber meiner damaligen Anwältin war: „Ich habe die Wurmkiste aufgelöst.“ Nach dem Gerichtsprozeß habe ich nämlich am selben Tag die Kiste geleert und damit „aufgelöst“! Die leere Kiste stand noch da, denn diese konnte wegen der Größe nicht so schnell entsorgt werden. Im übrigen war die Kiste leer und damit bestand m.E. kein Grund zur Eile.
   
 
Am 28.03.2024 wurde das Urteil verkündet. Am 24.4. folgt eine Begehung der Mietsache.
 
Am 28.03.2024 wurde das Urteil verkündet. Am 24.4. folgt eine Begehung der Mietsache.
:'''''Das war keine „Begehung“, sondern ein Tischler nahm Aufmaß von den Fenstern straßenseits und war in Begleitung von Frau W. Später kam noch W. dazu. Sie waren nur in den Zimmern straßenseits.
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:'''''Das war keine „Begehung“, sondern ein Tischler nahm Aufmaß von den Fenstern straßenseits und war in Begleitung von Frau W. Später kam noch W. dazu. Sie waren nur in den Zimmern straßenseits. Die Kiste kann nur durch die geöffnete Küchentür gesehen worden sein, und damit aus 6 m Entfernung. Damit konnte nicht erkannt werden, daß sie leer und ohne Erde stand.
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Hierbei zeigte sich, dass sich die Wurmkiste genau dort wo sie sonst
 
Hierbei zeigte sich, dass sich die Wurmkiste genau dort wo sie sonst
   

Version vom 24. August 2024, 14:21 Uhr

Kanzlei S.

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

Potsdam, 01.08.2024

In Sachen
Lenz, O. ./. W., M
Az.: …

beantragen wir,

die Berufung zurückzuweisen.
Begründung

Inhaltsverzeichnis

I.

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Mietverhältnis habe spätestens durch die fristlose Kündigung vom 08.05.2023 seine Beendigung gefunden. Der Beklagte habe die ihm obliegende Sorgfalt erheblich vernachlässigt und dadurch die Mietsache erheblich gefährdet. Der Beklagte sei mehrfach

Genau ein Mal.

Seite 2

aufgefordert worden, den Zustand in Hinblick auf das unkontrollierte aufstellen einer Kompostkiste und der Konstruktion zur Regenwassergewinnung zu beseitigen. Der Beklagte habe keinerlei Einsicht gezeigt.

Was ist „unkontrolliertes Aufstellen“? – Die „Konstruktion zur Regenwassergewinnung“ (der Austausch des Fallrohrs auf der Terrasse durch ein flexibles Rohr, welches zu einer Wasserwanne führte) wurde sofort nach der Abmahnung zurückgebaut. Ein Vorgang, der fünf (5!) Minuten dauerte.

II.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich die gegnerische Berufung. Es wird die Verletzung des prozessualen Rechts gerügt, denn das Amtsgericht habe nicht die Frage der Beeinträchtigung der Vermieterrechte ausgeführt. Zudem werde auch die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Eine erhebliche Gefährdung der Mietsache hätte nicht vorgelegen. Das Verhalten des Beklagten entspreche dem üblichen Gebrauch.

III.

Die so skizzierte Berufungsbegründung überzeugt nicht. Den maßgeblichen Sachverhalt verkennt der Beklagte. Gleiches gilt für die Grundsätze der Denklogik.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir zunächst auf sämtliches Vorbringen und Beweisanbieten in erster Instanz. Darüber hinaus führen wir wie folgt aus:

1.
Zurecht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien fand aufgrund Kündigung seine Beendigung, so dass der Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet ist.

2.
Das Mietverhältnis bestand zum Zeitpunkt bestand der hier maßgeblichen Kündigung allein zwischen den Parteien. Dies wird klägerseits im Rahmen der Klage vorgetragen. Dort heißt es u.a.:

Seite 3

„Damit einhergehend ist er (gemeint ist der Kläger – Anmerkung des Unterzeichners) in das mit dem Beklagten bestehende Mietverhältnis eingetreten.„

Insofern wird klägerseits vorgetragen, dass ein Mietverhältnis bezüglich der streitgegenständlichen Wohnung allein zwischen den Parteien besteht. Substantiiert ist dem der Beklagte nicht entgegengetreten. Vielmehr versuchte der Beklagte durchaus fadenscheinig im Rahmen seines Schriftsatz vom 26.02.2024 zu suggerieren, dass das Mietverhältnis nicht nur auf Mieterseite mit ihm sondern auch mit Frau L. bestehen solle. Hierbei verwies er auf den Mietvertrag, ohne jedoch konkret vorzutragen. Ziel des Beklagten war es offensichtlich, einen Irrtum zu erregen und hierbei maßgeblichen Sachverhalt unerwähnt zu lassen. Dies hat nichts mehr mit taktischem Verhalten zu tun, sondern untermauert die Verletzung gegen die prozessuale Wahrheitspflicht.

Apropos Wahrheitspflicht: In der Kündigung wegen Eigenbedarfs vom 26.10.21 schreibt die Gegenseite: „Die Wohnung in der […] verfügt über keinen Balkon.“ Eine glatte Unwahrheit, dokumentiert durch ein Foto. Die Wohnung der Gegenseite HAT einen Balkon.

Das Mietverhältnis bestand allein zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Frau L. ist nicht Partei des Mietvertrages.

3.

Die Klägerseits (sic!) erklärten Kündigungen führten zu einer Beendigung des Mietverhältnisses. Dies trifft einerseits auf die Kündigungen des Mietverhältnisses aufgrund der anhaltenden, vorsätzlichen Pflichtverstöße des Beklagten und andererseits auf die Eigenbedarfskündigung zu. Der Beklagte hat trotz einer Vielzahl von Abmahnungen

Es gab genau eine (1) Abmahnung. In Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden stand nach der Aufzählung von 7 vorgeblichen Mängeln die Worte: „In diesem Zusammenhang mahnen wir Sie aufgrund Ihres pflichtwidrigen Verhaltens ab.“ Zumindest der Punkt 2 enthält eine regelrechte Unwahrheit. Und mindestens der Punkt 7 führt etwas auf, was m.E. einfach vertragsgemäß ist. In Punkt 6 wird gesagt: „Die Fußböden zeigen starke Beschädigungen.“ Da die letzte Überholung des Fußbodens 21 Jahre her ist, ist das sehr wenig überraschend. Warum steht das in der Abmahnung?
Wenn aber die Abmahnung teilweise gegenstandslos ist: Woher soll ich wissen, welche Punkte „ernst“ sind?? Ist dadurch nicht die gesamte Abmahnung rechtlich unwirksam?

Er weigert sich vehement sorgsam mit der Mietsache umzugehen. Er vernachlässigt sie, was bereits zu Schäden geführt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Schäden vorsätzlich herbeigeführt bzw. weitere Beschädigungen billigend in Kauf nimmt, in dem er sein Verhalten nicht anpasst.

Was denn nun? Wenn die Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde, wie kann dann eine weitere Beschädigung nur fahrlässig sein?

Dies trifft auf die Wurmkiste bzw. Kompostkiste, die Fliesen, die Umleitung von Regenwasser, die Beschädigung von Türen und Zargen, von Fenstern und Fußböden zu.

So so.

Am Küchenfenster und an der Balkontür hat sich durch das Verhalten des Beklagten Schimmel gebildet. Sofern dieses Verhalten, insbesondere in deren Summe, zu Schäden an der Mietsache und/oder des Gemeinschaftseigentums führen,

Das Gemeinschaftseigentum ist Sache der WEG, nicht des Vermieters.

vernachlässigt der Beklagte die Mietsache

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Offensichtlich scheint der Beklagte nicht zu begreifen, dass er fremdes Eigentum nicht zu beschädigen hat. Der Kläger muss nicht sehenden Auges hinnehmen, wenn der Beklagte weiterhin die Mietsache beschädigt und darüber hinaus noch nicht einmal selbst wirtschaftlich in der Lage ist, Schäden zu beseitigen. Der Beklagte stellt hier nur wiederholend auf seine Beeinträchtigungen ab. Aber auch diese – mit Verlaub – berechtigen den Beklagten nicht zu pflichtwidrigem Verhalten und zur Sachbeschädigung.

Den Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts ist zu entnehmen, dass Beschädigungen der Mietsache vorliegen und dass diese aufgrund ihres Umfangs und der mangelnden Liquidität des Beklagte eine erhebliche Geldschwelle erreicht haben.

Siehe meine Kommentare zum Urteil

Besonderes Augenmerk ist hierbei darauf zu richten, dass der Beklagte trotz Abmahnungen und trotz Sachverständigentermins an seinem beschädigenden, absolut indiskutablem Verhalten festhält. Darauf basierend können keine Dauerschuldverhältnisse bestehen. Das muss dem Beklagten auch bewusst sein.

4.

Im Rahmen der schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten auch in der Berufung manifestiert sich zum wiederholten Male, dass der Beklagte an seinem Verhalten vehement festhält. Mit Schriftsatz vom 20.02.2024 führte der Beklagte auf Seite vier aus:

„Da die Klägerseite, insbesondere bezüglich des Aufstellens bzw. Bestands der sogenannten „Wurmkiste“ Bedenken haben, wurde diese aus der Mietsache entfernt.“

Im Rahmen des Rechtsstreits stellt der Beklagte die Behauptung auf, die Wurmkiste entfernt zu haben.

Ich habe den Schriftsatz vom 20.02.2024 leider nicht gegengelesen. Meine Formulierung gegenüber meiner damaligen Anwältin war: „Ich habe die Wurmkiste aufgelöst.“ Nach dem Gerichtsprozeß habe ich nämlich am selben Tag die Kiste geleert und damit „aufgelöst“! Die leere Kiste stand noch da, denn diese konnte wegen der Größe nicht so schnell entsorgt werden. Im übrigen war die Kiste leer und damit bestand m.E. kein Grund zur Eile.

Am 28.03.2024 wurde das Urteil verkündet. Am 24.4. folgt eine Begehung der Mietsache.

Das war keine „Begehung“, sondern ein Tischler nahm Aufmaß von den Fenstern straßenseits und war in Begleitung von Frau W. Später kam noch W. dazu. Sie waren nur in den Zimmern straßenseits. Die Kiste kann nur durch die geöffnete Küchentür gesehen worden sein, und damit aus 6 m Entfernung. Damit konnte nicht erkannt werden, daß sie leer und ohne Erde stand.

Hierbei zeigte sich, dass sich die Wurmkiste genau dort wo sie sonst

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auch stand weiterhin befand. Ein weiteres Mal trägt der Beklagte wahrheitswidrig vor.

Nach der für mich unglücklich verlaufenen Verhandlung am 25.01.24

hatte ich noch am selben Tag die Wurmkiste aufgelöst, d.h. die Erde daraus restlos entfernt. (Ich habe die Erde auf den Baumscheiben vor dem Haus verteilt.) Danach stand die leere Kiste noch an der alten Stelle. Aufgrund der Größe der Kiste war eine Entsorgung nur als Sperrmüll möglich.

Der Beklagte hat weiterhin Tücher bzw. einen Vorhang zwischen die Fenster geklemmt.

Nein. Eine Nachtassistenz von mir hat zum Abdunkeln des Raums ein Laken lose über das Fensterkreuz gelegt. W. kann das nur von der Straße aus gesehen haben, und fälschlich vermutet, daß das Laken eingeklemmt war.

Der Gutachter hat im Rahmen des Termins unmissverständlich dem Beklagten erklärt, dass dies zu Schäden am Fenster führe. Der Beklagte ändert sein Verhalten nicht. Er legt es darauf an, die Mietsache zu beschädigen.

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