Stellungnahme vom 06.05.24 der Gegenseite zum Tatbestandsberichtigungsantrag

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Es mag sein, dass der Sachverständige bei seiner Besichtigung kein flexibles Rohr mehr vorgefunden hat. Er konnte jedoch die Schäden des Überlaufens/Überspritzens des Regenwassers deutlich erkennen. Denn das flexible Rohr wurde entgegen der Sichtweise des Beklagten eben nicht sofort entfernt.
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Das flexible Rohr war nur anders angebracht und mündete immer noch in der Zinkbadewanne, so dass das Regenwasser überschwappen konnte.
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Eine Abänderung des Tatbestandes ist nicht angezeigt, da dieser nicht falsch wiedergegeben wird. Das Holz unter der Wurmkiste/Holzkiste/Kompostkiste ist verfault.
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Es erstaunt schon, dass der Beklagte weiterhin versucht zu beschönigen.
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Der Tatbestand bzgl. der Wurmkiste/Komposthaufen ist korrekt im Urteil wiedergegeben. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass sich in der Wohnung eine nicht wasserdichte Kompostkiste befindet, die vom Sachverständigen als Wurmkiste bezeichnet wurde. Das '''''(sic!)''''' diese Kiste vorhanden ist, ist unstreitig.
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Dies ist unabhängig davon der Fall, welche Synonyme hierfür verwendet werden. Denn letztendlich handelt es sich um eine Holzkiste, in welcher sich Kompost befindet und Tiere leben.
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Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass die Kosten der Beseitigung der Schäden mehrere Tausend Euro betragen.
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Dies lässt sich unschwer dem Gutachten entnehmen. Auch hier ist eine Änderung des Tatbestands nicht angezeigt.
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M.<br>
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Rechtsanwalt

Aktuelle Version vom 15. Oktober 2024, 20:49 Uhr

Kanzlei S.
M.
Rechtsanwalt

Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam

Potsdam, 06.05.2024

In Sachen
W. ./. Lenz, O.
Az.: …

Nehmen wir zum Tatsachenberichtigungsantrag des Beklagten vom 18.04.2024 wie folgt Stellung

Zu 1)
Der Tatbestand des Urteils ist bezüglich der Kompostkiste nicht zu berichtigen. Im Urteil ist im letzten Absatz auf Seite 2 die Rede von einer Kompostkiste. Der Beklagte wurde mehrfach mündlich und auch mehrfach schriftlich aufgefordert, diese Kompostkiste zu entfernen. Es handelt sich hierbei um einen Komposthaufen in dieser Kompostkiste,
Ich kenne keinen Fall, bei dem ein „Haufen“ sich in einer Kiste befunden hätte.
die vom Gutachter auch als Wurmkiste bezeichnet wird.

Zu 2)
Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 21.12.2021,

Hier wurde wegen der Kompostkiste gekündigt

26.10.2021,

Wegen acht Punkten, die zum Teil hanebüchen waren, wurde hier abgemahnt. Darunter die Kompostkiste, im Schriftsatz unauffällig als vorletzter Punkt aufgeführt. Ein Schelm, wer Arges denkt.

01.09.2022

Da gab es zwar die Feststellung, daß die Kompostkiste noch vorhanden ist. Aber es gab keinerlei Handlungsaufforderung (wie z.B. die Kiste zu entfernen) oder gar eine Abmahnung.

und 08.05.2023

Auch in diesem Schreiben ist zwar die Kompostkiste Thema, aber wiederum fehlt jegliche Handlungsaufforderung.

bzgl. des Komposthaufens bzw. der Kompostkiste bzw. der Wurmkiste, und es gab auch keine Abmahnung.

[Bearbeiten] Seite 2

bzw. der Holzkiste, in welchem sich der Komposthaufen befindet, angesprochen, abgemahnt, zur Beseitigung und diesbezüglich gekündigt.

Siehe oben.

Noch heute befindet sich die Kiste an Ort und Stelle. Dem Beklagten wurde mehrfach gekündigt, so dass es nicht der Richtigkeit entspricht, dass der Beklagte nur 1x abgemahnt und sodann sofort die fristlose Kündigung erhalten hätte.

Dieser logische Schluß erschließt sich mir nicht.

Dem Beklagten wurde mehrfach gekündigt

Richtig.

und er wurde auch mehrfach abgemahnt.

Falsch. Siehe oben.

Zu 3)
Es mag sein, dass der Sachverständige bei seiner Besichtigung kein flexibles Rohr mehr vorgefunden hat. Er konnte jedoch die Schäden des Überlaufens/Überspritzens des Regenwassers deutlich erkennen. Denn das flexible Rohr wurde entgegen der Sichtweise des Beklagten eben nicht sofort entfernt.

Doch. Wollen wir wetten?

Noch am 20.11.2021

Was soll am 20.11.2021 gewesen sein? Ich habe darüber keine Unterlagen, und ich erinnere nichts.

war es – wie vorgetragen – vorhanden.

Wo wurde das vorgetragen?

Am 15.07.2022 wurde es vom Beklagten geändert, jedoch nicht in fachgerechter Art und Weise angeschlossen.

Da ich das originale Fallrohr aus Metall wieder angebracht hatte, aber dieses dicht am Boden über der Wasserrinne auf dem Balkon endete, habe ich auf die Mündung des Rohres ein flexibles Rohr aufgesteckt. Dieses Rohr führte ich zu einer Auffangwanne. Was soll daran falsch sein?

Das flexible Rohr war nur anders angebracht und mündete immer noch in der Zinkbadewanne, so dass das Regenwasser überschwappen konnte.

Zu 4)
Eine Abänderung des Tatbestandes ist nicht angezeigt, da dieser nicht falsch wiedergegeben wird. Das Holz unter der Wurmkiste/Holzkiste/Kompostkiste ist verfault.

Der Lack ist ab. Aber verfault ist da nichts. Die Stelle sieht genauso aus, wie die Stellen, an denen durch jahrzehntelanges Begehen der Lack nicht mehr vorhanden ist.

Es erstaunt schon, dass der Beklagte weiterhin versucht zu beschönigen.

Zu 5)
Der Tatbestand bzgl. der Wurmkiste/Komposthaufen ist korrekt im Urteil wiedergegeben. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass sich in der Wohnung eine nicht wasserdichte Kompostkiste befindet, die vom Sachverständigen als Wurmkiste bezeichnet wurde. Das (sic!) diese Kiste vorhanden ist, ist unstreitig.

Sie WAR vorhanden.

Dies ist unabhängig davon der Fall, welche Synonyme hierfür verwendet werden. Denn letztendlich handelt es sich um eine Holzkiste, in welcher sich Kompost befindet und Tiere leben.

[Bearbeiten] Seite 3

Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass die Kosten der Beseitigung der Schäden mehrere Tausend Euro betragen.

Hier genauen Betrag einfügen.

Dies lässt sich unschwer dem Gutachten entnehmen. Auch hier ist eine Änderung des Tatbestands nicht angezeigt.

M.
Rechtsanwalt

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