Stellungnahme vom 06.05.24 der Gegenseite zum Tatbestandsberichtigungsantrag

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Der Tatbestand des Urteils ist bezüglich der Kompostkiste nicht zu berichtigen. Im [[Schriftliches_Urteil_vom_28.03.24|Urteil]] ist im letzten Absatz auf Seite 2 die Rede von einer Kompostkiste. Der Beklagte wurde mehrfach mündlich und auch mehrfach schriftlich aufgefordert, diese Kompostkiste zu entfernen. Es handelt sich hierbei um einen Komposthaufen in dieser Kompostkiste,
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Der Tatbestand des Urteils ist bezüglich der Kompostkiste nicht zu berichtigen. Im [[Schriftliches_Urteil_vom_28.03.24|Urteil]] ist im letzten Absatz auf Seite 2 die Rede von einer Kompostkiste. Der Beklagte wurde mehrfach mündlich und auch mehrfach schriftlich aufgefordert, diese Kompostkiste zu entfernen. Es handelt sich hierbei um einen Komposthaufen in dieser Kompostkiste, <br>
 
'''''Ich kenne keinen Fall, bei dem ein „Haufen“ sich in einer Kiste befunden hätte.<br>
 
'''''Ich kenne keinen Fall, bei dem ein „Haufen“ sich in einer Kiste befunden hätte.<br>
 
die vom Gutachter auch als Wurmkiste bezeichnet wird.
 
die vom Gutachter auch als Wurmkiste bezeichnet wird.

Version vom 15. Oktober 2024, 18:20 Uhr

Kanzlei S.
M.
Rechtsanwalt

Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam

Potsdam, 06.05.2024

In Sachen
W. ./. Lenz, O.
Az.: …

Nehmen wir zum Tatsachenberichtigungsantrag des Beklagten vom 18.04.2024 wie folgt Stellung

Zu 1)
Der Tatbestand des Urteils ist bezüglich der Kompostkiste nicht zu berichtigen. Im Urteil ist im letzten Absatz auf Seite 2 die Rede von einer Kompostkiste. Der Beklagte wurde mehrfach mündlich und auch mehrfach schriftlich aufgefordert, diese Kompostkiste zu entfernen. Es handelt sich hierbei um einen Komposthaufen in dieser Kompostkiste,
Ich kenne keinen Fall, bei dem ein „Haufen“ sich in einer Kiste befunden hätte.
die vom Gutachter auch als Wurmkiste bezeichnet wird.

Zu 2)
Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 21.12.2021, 26.10.2021, 01.09.2022 und 08.05.2023 bzgl. des Komposthaufens bzw. der Kompostkiste bzw. der Wurmkiste

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