Stellungnahme vom 06.05.24 der Gegenseite zum Tatbestandsberichtigungsantrag
Kanzlei S.
M.
Rechtsanwalt
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
Potsdam, 06.05.2024
In Sachen
W. ./. Lenz, O.
Az.: …
Nehmen wir zum Tatsachenberichtigungsantrag des Beklagten vom 18.04.2024 wie folgt Stellung
Zu 1)
Der Tatbestand des Urteils ist bezüglich der Kompostkiste nicht zu berichtigen. Im Urteil ist im letzten Absatz auf Seite 2 die Rede von einer Kompostkiste. Der Beklagte wurde mehrfach mündlich und auch mehrfach schriftlich aufgefordert, diese Kompostkiste zu entfernen. Es handelt sich hierbei um einen Komposthaufen in dieser Kompostkiste,
Ich kenne keinen Fall, bei dem ein „Haufen“ sich in einer Kiste befunden hätte.
die vom Gutachter auch als Wurmkiste bezeichnet wird.
Zu 2)
Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 21.12.2021,
- Hier wurde wegen der Kompostkiste gekündigt
- Wegen acht Punkten, die zum Teil hanebüchen waren, wurde hier abgemahnt. Darunter die Kompostkiste, im Schriftsatz unauffällig als vorletzter Punkt aufgeführt. Ein Schelm, wer Arges denkt.
- Da gab es zwar die Feststellung, daß die Kompostkiste noch vorhanden ist. Aber es gab keinerlei Handlungsaufforderung (wie z.B. die Kiste zu entfernen).
und 08.05.2023 bzgl. des Komposthaufens bzw. der Kompostkiste bzw. der Wurmkiste
- Auch in diesem Schreiben ist zwar die Kompostkiste Thema, aber wiederum fehlt jegliche Handlungsaufforderung.
Seite 2
bzw. der Holzkiste, in welchem sich der Komposthaufen befindet, angesprochen, abgemahnt, zur Beseitigung und diesbezüglich gekündigt.