Schriftliches Urteil vom 28.03.24
26 C 368/23
Amtsgericht Potsdam
Im Namen des Volkes
Inhaltsverzeichnis |
Urteil
In dem Rechtsstreit
W. - Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
…
gegen
Oliver Lenz - Beklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kanzlei Damrow, Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam
Ist das richtig? Es war Frau Kuba.
hat das Amtsgericht Potsdam durch den Richter am Amtsgericht Schulz am 28.03.2024 aufgrund der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 für Recht erkannt: Die mündliche Verhandlung war überaus kurz. Da wurde nichts besprochen, außer daß der Richter sagte, die Wurmkiste/„Komposthaufen“ wäre kritisch. Meine Anwältin brachte nichts vor. Ich persönlich hatte überhaupt keine Ahnung, welche verheerende Bedeutung diese Verhandlung hatte.
Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm innegehaltene Wohnung, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam, 3. Obergeschoss links, bestehend aus vier Zimmern Es sind drei Zimmer und eine Wohnküche, Bad, Flur, Balkon Formal: es ist kein Balkon, sondern eine Terrasse und Kellerraum, ca. 110 qm Wohnfläche die Wohnungsgröße beträgt 104,6 qm zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Der Beklagte darf die Vollstreckung des Zahlungsanspruchs Was bedeutet das? durch Sicherheitsleistung von 110 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages, im Übrigen durch die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis einschließlich zum 31.08.2024 eingeräumt.
Tatbestand
Zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und dem Beklagten wurde im Jahr 1990 ein Mietvertrag über die von dem Beklagten benutzten streitbefangenen Räume geschlossen. Die Wohnung besteht u.a. aus vier Räumen. Wie gesagt, es sind drei Zimmer und eine Wohnküche. Der Kläger ist durch Erwerb der Immobilie und Eintragung als Eigentümer im Grundbuch am 04.05.2022 in den Mietvertrag auf Vermieterseite eingetreten.
Der Kaltmietzins beträgt 208,00 €.
Der Kläger reicht einen Mietvertrag vom 06.03.1990, über eine Wohnung, bestehend u.a. aus zwei Räumen, zur Gerichtsakte. In diesem Vertrag ist neben dem Beklagten Frau H.L. als Mieterin benannt. Diese hatte den Vertrag nicht unterschrieben. Das ist wirklich so, aber bedeutungslos. Der Mietvertrag wurde zu DDR-Zeit abgeschlossen, und in der DDR galt für eine Ehe automatisch „Gütergemeinschaft“. Hierauf hatte der Beklagte in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Der Beklagte ist an primärer Formal: primär progredienter Multipler Sklerose erkrankt. In einem Vorprozess, gerichtet auf Räumung wegen Eigenbedarfs seitens eines Rechtsvorgängers des unmittelbaren Rechtsvorgängers! des Klägers, wurde durch das Landgericht Potsdam zum Aktenzeichen 13 S 68/13 im Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 19.04.2018 in Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Beklagten tenoriert, „dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbesteht.“ Der Kläger erhob am zunächst am 26.10.2021 Kündigung wegen Eigenbedarfs. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 01.11.2021 auf das Urteil und die bestehende Rechtslage hinwies, wurde ganz offensichtlich ein Vorwand gesucht, die Wohnung freizubekommen.
Dem Beklagten wurde mehrfach schriftlich Einmal, nämlich mit Schreiben vom 26.10.21 u.a. untersagt auf dem Dielenboden der Küche eine Kompostkiste zu unterhalten, die zur Durchfaulung der Dielen geführt hatte. Richtig ist, daß vor ca. zehn Jahren der Boden der Kiste durchgefault war und dadurch der Lack auf den Dielen kaputt ging. Seit der Reparatur der Kiste, (ca. 2015), bei der der Boden der Kiste erneuert wurde stand die Kiste auf vier Holzblöcken und es gab keine weiteren Beschädigungen der Mietsache. Er wurde zur Beseitigung aufgefordert. Insoweit wird auf die Rechtsanwaltsschreiben vom 26.10.2021 Wörtlich: „ Sie unterhalten einen Komposthaufen in einer Wohnung“ und 21.12.2021 Das war keine Aufforderung zur Beseitigung, sondern die Kündigung.
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Da die Wohnung aus Sicht des Klägers Mängel aufwies, hat der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren angestrengt. Zum Aktenzeichen 26 H 3/22 erstellte der Sachverständige Dipl.Ing. T. unter dem 17.03.2023 ein Gutachten, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der Kläger hatte mit Rechtsanwaltsschreiben vom 01.09.2022 und 08.05.2023, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.
Der Kläger behauptet, er habe von seinem Rechtsvorgänger nur rudimentäre Mietunterlagen erhalten. Der von ihm eingerichtete Mietvertrag könne nicht die streitbefangene Wohnung betreffen, da insoweit lediglich zwei Räume vermietet wurden Richtig: 2 Zimmer und eine Kammer. Aus dieser Kammer wurde bei der Sanierung ein Raum!, die streitbefangene Wohnung jedoch aus vier Räumen bestehe. Zudem sei Frau H. L. niemals in die Wohnung eingezogen. *lach* Dies behaupte auch der Beklagte nicht. Sein Vortrag insoweit sei darüber hinaus auch verspätet.
Der Kläger beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, die von ihm innegehaltene Wohnung, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam, 3. Obergeschoss links, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Balkon und Kellerraum, ca. 110 qm Wohnfläche zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
Er hat gegen die Kündigungen widersprochen und weist insbesondere auf seinen gesundheitlichen Zustand hin. Zumindest in der mündlichen Verhandlung wurde darüber nicht gesprochen.
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Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Das sich bei der Gerichtsakte befindliche Mietvertragsexemplar betrifft nicht die streitbefangene Wohnung, da sich dieser Mietvertrag u.a. über zwei Räume verhält, während die streitige Wohnung u.a. aus vier Räumen besteht. Das ist krass falsch. Wie bereits gesagt, wurde die Kammer des Mietvertrages durch die Sanierung in einen vollwertigen Raum verwandelt. Weiterhin wurde die im Obergeschoss befindliche Bodenkammer durch die Sanierung der Wohnung 1999/2000 der Wohnung zugeschlagen. Dadurch vergrößerte sich die Wohnung von 76 qm auf 103 qm. Über den Vorgang der Sanierung gibt es umfangreiche Unterlagen in schriftlicher Form. Es kann daher dahinstehen, ob H. L. Mitmieterin dieser, hier nicht streitgegenständlichen Wohnung war. Nochmal: Das ist blanker Unsinn! Wenn aber solch ein Unsinn gleich am Beginn der Urteilsbegründung steht: Wird da nicht das gesamte Urteil zu Makulatur?
Darüber hinaus wäre der Vortrag des Beklagten insoweit auch im Sinne des §296 ZPO verspätet, weil er die Erledigung des Rechtsstreit verzögern würde. Der Beklagte hätte diesen Vortrag viel früher in den Rechtsstreit einführen müssen. Ist das so? Ist das nicht nachvollziehbar, dass ich meine geschiedene Ehefrau H.L. möglichst aus dem Prozess heraushalten wollte?