Schriftsatz vom 03.09.24
Kanzlei D.
Landgericht Potsdam
03.09.2024
In der Sache
W. ./. Lenz
erlauben wir uns, wie folgt auf die Verfügung des Gerichts und die Berufungserwiderung zu reagieren.
Die Sache kann nicht mehr dem Einzelrichter übertragen werden, denn die Kammer hat sich bereits dagegen entschieden.
Nach § 523 ab Abs. 1 ZPO ist zunächst über die Übertragung auf den Einzelrichter zu entscheiden. Erst danach folgt die Terminbestimmung, die dann entweder die Kammer oder der Einzelrichter ausführt.
In der Terminbestimmung zum 20.11.2024 liegt die Entscheidung, die Sache nicht dem Einzelrichter zu übertragen. Zum einen ist eine Terminbestimmung vor Übertragung nach § 523 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht möglich, zum anderen kann nur der zuständige Richter den Termin bestimmen. Der Vorsitzende hat für die Kammer den Termin bestimmt.
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Die Berufungserwiderung setzt sich nicht mit der Berufungsbegründung und auch nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander, sondern wiederholt die Argumentation aus der ersten Instanz ohne jeden Bezug zur Berufungsbegründung.
Ich werde nur auf erheblichen Vortrag des Klägers eingehen.
Gegenstand des Urteils waren keine Kündigungen wegen Pflichtverstößen und die Eigenbedarfskündigung, sondern lediglich eine Kündigung wegen Pflichtverstößen. Der Kläger hat keine Tatbestandsberichtigung beantragt, so dass die weiteren Kündigungen nicht Gegenstand der Berufung sind.
Insbesondere ist die Eigenbedarfskündigung nicht Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts gewesen.
Der Kläger ist mit Vortrag zu anderen Kündigungen ausgeschlossen. Ich verstehe die Bedeutung dieses Satzes nicht.
Gleiches gilt für den neuen Vortrag, es habe eine „Vielzahl von Abmahnungen“ gegeben. Der Kläger hätte dies erstinstanzlich vortragen müssen. Da aber auch in der Berufungsbegründung
- Richtig ist hier „Berufungserwiderung“
nur von einer „Vielzahl von Abmahnungen“ die Rede ist, ohne diese zu konkretisieren (wann, wem gegenüber, mit welchem Inhalt), kann der Beklagte darauf nicht substantiiert reagieren. Dieser Vortrag ist unbeachtlich.
Weiterhin trägt der Kläger vor, der Beklagte weigere sich, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen und vernachlässige sie.
Der Kläger trägt nicht vor, welche vermeintlichen Pflichtverletzungen und Vernachlässigungen nach der ersten Abmahnung wiederholt wurden bzw. neu begangen wurden. Es geht immer wieder um das Gleiche.
Der Kläger verwechselt die abgemahnten Pflichtverstöße mit aktiver Handlung. Er verlangte vom Beklagten das Unterlassen bestimmter Handlungsweisen wie das Entfernen von Fliesen und Bemalen von Türzargen. Seit der Abmahnung wirft er ihm jedoch eigentlich vor, dass der Beklagte diese vermeintlichen Schäden nicht beseitigt. Der Kläger mahnte das Bemalen der Türzargen ab und verlangt eigentlich die Neuherstellung der Türzargen. Eine Abmahnung dient jedoch nicht dem Durchsetzen gewünschter Renovierungsarbeiten. Eine Kündigung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Beklagte die Wohnung nicht in den Zustand versetzt, wie sie der Kläger gern hätte. Der Kläger müsste Klage auf Wiederherstellung erheben.